TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/29 W117 1261751-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.01.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

29.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch

W117 1261751-2/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2017, Zl. 13-320243105/161231647, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2017, Zl. 13-320243105/161231647, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß §§, 10 Abs. 2 AsylG 2005 idgF, 9 BFA-VG idgF, 52 Abs. 1 Z 1 FPG, §§ 53 Abs. 1 FPG, 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF, § 18 Abs. 2 Z 1 BVA-VG, als unbegründet abgewiesen und gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festgestellt, dass die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig und seine Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG und § 46 FPG nach Georgien zulässig waren.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß §§, 10 Absatz 2, AsylG 2005 idgF, 9 BFA-VG idgF, 52 Absatz eins, Ziffer eins, FPG, Paragraphen 53, Absatz eins, FPG, 57 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF, Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BVA-VG, als unbegründet abgewiesen und gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festgestellt, dass die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig und seine Abschiebung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG und Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig waren.

II. Das Einreiseverbot wird (aber) gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG auf die Dauer von acht Jahren herabgesetzt.römisch zwei. Das Einreiseverbot wird (aber) gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf die Dauer von acht Jahren herabgesetzt.

III. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.römisch drei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste nach seinen Angaben am 10.09.2002 illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.09.2002 einen Asylantrag, wobei er vorbrachte, russischer Staatsbürger zu sein.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers in Bezug auf Asyl gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG festgestellt, dass seine Zurückweisung , Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 ASylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.) Begründet wurde diese Entscheidung mit widersprüchlichen und unglaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers in Bezug auf Asyl gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass seine Zurückweisung , Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ASylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) Begründet wurde diese Entscheidung mit widersprüchlichen und unglaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen.

Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.11.2008, Zl. D12 261751-0/2008, hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. als unbegründet abgewiesen sowie ihr hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben, da die Entscheidung über die Abweisung des Asylantrages seines unehelichen, ebenfalls im Bundesgebiet aufhältigen minderjährigen Sohnes entsprechend der damals geltenden Rechtslage keine Ausweisung enthielt.Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.11.2008, Zl. D12 261751-0/2008, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet abgewiesen sowie ihr hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben, da die Entscheidung über die Abweisung des Asylantrages seines unehelichen, ebenfalls im Bundesgebiet aufhältigen minderjährigen Sohnes entsprechend der damals geltenden Rechtslage keine Ausweisung enthielt.

Bereits mit Bescheid der BPD XXXX vom 29.06.2005, Zl. III-1141253/FrB/05, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FrG gemäß § 39 Abs. 1 FrG wegen seiner strafgerichtlichen Verurteilung vom 22.06.2004 ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.Bereits mit Bescheid der BPD römisch 40 vom 29.06.2005, Zl. III-1141253/FrB/05, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FrG gemäß Paragraph 39, Absatz eins, FrG wegen seiner strafgerichtlichen Verurteilung vom 22.06.2004 ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Mit am 23.11.2011 bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX eingelangtem Schreiben vom 18.11.2011 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Duldung gemäß § 46a FPG.Mit am 23.11.2011 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 eingelangtem Schreiben vom 18.11.2011 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Duldung gemäß Paragraph 46 a, FPG.

Nach der Mitteilung vom 11.05.2012 der Bezirkshauptmannschaft XXXX an die Bezirkshauptmannschaft XXXX befand sich der Beschwerdeführer nach Auskunft der Polizei trotz einer Obdachlosenmeldung in XXXX zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet.Nach der Mitteilung vom 11.05.2012 der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 an die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 befand sich der Beschwerdeführer nach Auskunft der Polizei trotz einer Obdachlosenmeldung in römisch 40 zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet.

Mit am 07.04.2016 eingelangten Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer ein humanitäres Bleiberecht, weil er seit 2002 nach seiner Einreise ohne jegliche Papiere oder Ausweise in Österreich lebe, was Behörden- und Amtswege schwierig bis unmöglich mache. Eine Abschiebung sei aus den genannten Gründen nicht möglich, weshalb er einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall darstelle. Im Fall der Ablehnung ersuche er um Duldung in Österreich.

Am 17.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer infolge der Feststellung, dass seine Abschiebung aus tatsächlichen vom Fremden nicht zu vertretenden Gründe nicht möglich sei, weil bereits seit 4 Jahren mehrmals erfolglos versucht worden sei, ein Heimreisezertifikat von der georgischen Botschaft zu erlangen und ein solches nicht mehr zu erwarten sei, gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG eine vom 21.06.2016 bis 20.06.2017 gültige Karte für Geduldete ausgestellt.Am 17.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer infolge der Feststellung, dass seine Abschiebung aus tatsächlichen vom Fremden nicht zu vertretenden Gründe nicht möglich sei, weil bereits seit 4 Jahren mehrmals erfolglos versucht worden sei, ein Heimreisezertifikat von der georgischen Botschaft zu erlangen und ein solches nicht mehr zu erwarten sei, gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG eine vom 21.06.2016 bis 20.06.2017 gültige Karte für Geduldete ausgestellt.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 09.09.2016 sollte der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot infolge seiner rechtskräftigen Verurteilungen am 15.05.2015 und am 02.10.2015 benachrichtigt und ihm eine Frist von 2 Wochen zur Stellungnahme eingeräumt werden. Eine aktuelle Meldeadresse des Beschwerdeführers im Bundesgebiet konnte jedoch damals nicht eruiert werden.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2016 wurde ein für den Beschwerdeführer erlangtes Heimreisezertifikat an die Regionaldirektion XXXX weitergeleitet.Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2016 wurde ein für den Beschwerdeführer erlangtes Heimreisezertifikat an die Regionaldirektion römisch 40 weitergeleitet.

Einer Mitteilung des BM für Inneres vom 11.10.2016 zufolge wurde die tatsächliche Identität des Beschwerdeführers und seine georgische Staatsbürgerschaft festgestellt.

Am 30.11.2016 wurde dem Bundesamt eine Kopie des am 05.08.2016 in Georgien ausgestellten und bis 05.08.2026 gültigen georgischen Reisepasses des Beschwerdeführers zu seiner tatsächlichen Identität vorgelegt. Seit dem 30.11.2016 ist der Beschwerdeführer aufrecht im Bundesgebiet gemeldet.

Mit Schreiben vom 06.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot infolge seiner bisher sieben rechtskräftigen Verurteilungen durch inländische Gerichte eine Frist zur Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt und um Beantwortung eines Fragenkatalogs gebeten.

In der Stellungnahme vom 28.12.2016 legte der nunmehrige Vertreter des Beschwerdeführers dessen Privat- und Familienleben dar, wonach der Beschwerdeführer in Österreich noch eine minderjährige Tochter habe, welche österreichische Staatsbürgerin sei, sowie mit seiner neuen österreichischen Lebensgefährtin eine eheähnliche Beziehung führe. Er könne derzeit mangels Arbeitsbewilligung keiner Beschäftigung nachgehen, werde von seiner Lebensgefährtin unterstützt und sei unfallversichert. Seine Straftaten bereue er und habe diese verbüßt. Vor einem Jahr sei er direkt nach der Strafhaft zu einer gerichtlich angeordneten Drogentherapie gekommen und absolviere diese erfolgreich. Im Fall einer Rückkehr hätte er keine Unterstützung und würde in eine ausweglose Situation geraten. Er wolle in Österreich mit seiner Lebensgefährtin eine neue Zukunft aufbauen und eine Arbeitsbewilligung erhalten, damit er den Unterhalt für seine Tochter, seine Lebensgefährtin und sich bestreiten könne. Er verfüge bereits über eine Arbeitszusage. Er spreche sehr gut Deutsch und sei in Österreich äußerst gut integriert. Eine Rückkehrentscheidung und ein Einreisverbot würden gegen Art. 8 EMRK verstoßen. Darüber hinaus werde auf § 66 Abs. 2 und 3 FPG verwiesen, wonach eine Ausweisung von seit 10 Jahren hier Aufhältigen nur dann zulässig sei, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des Fremden von einer nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich ausgegangen werden könne. Zudem sei nach § 67 FPG die Erteilung eines Aufenthaltsverbotes nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr bestehe, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Strafrechtliche Verurteilungen alleine könnten dies nicht begründen. Dies wäre nur dann zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könnte, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet werden würde. Beigelegt waren ein Meldezettel, Karte für Geduldete, E-Card und eine Therapiebestätigung. Ferner wurde die Einvernahme der österreichischen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers beantragt.In der Stellungnahme vom 28.12.2016 legte der nunmehrige Vertreter des Beschwerdeführers dessen Privat- und Familienleben dar, wonach der Beschwerdeführer in Österreich noch eine minderjährige Tochter habe, welche österreichische Staatsbürgerin sei, sowie mit seiner neuen österreichischen Lebensgefährtin eine eheähnliche Beziehung führe. Er könne derzeit mangels Arbeitsbewilligung keiner Beschäftigung nachgehen, werde von seiner Lebensgefährtin unterstützt und sei unfallversichert. Seine Straftaten bereue er und habe diese verbüßt. Vor einem Jahr sei er direkt nach der Strafhaft zu einer gerichtlich angeordneten Drogentherapie gekommen und absolviere diese erfolgreich. Im Fall einer Rückkehr hätte er keine Unterstützung und würde in eine ausweglose Situation geraten. Er wolle in Österreich mit seiner Lebensgefährtin eine neue Zukunft aufbauen und eine Arbeitsbewilligung erhalten, damit er den Unterhalt für seine Tochter, seine Lebensgefährtin und sich bestreiten könne. Er verfüge bereits über eine Arbeitszusage. Er spreche sehr gut Deutsch und sei in Österreich äußerst gut integriert. Eine Rückkehrentscheidung und ein Einreisverbot würden gegen Artikel 8, EMRK verstoßen. Darüber hinaus werde auf Paragraph 66, Absatz 2 und 3 FPG verwiesen, wonach eine Ausweisung von seit 10 Jahren hier Aufhältigen nur dann zulässig sei, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des Fremden von einer nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich ausgegangen werden könne. Zudem sei nach Paragraph 67, FPG die Erteilung eines Aufenthaltsverbotes nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr bestehe, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Strafrechtliche Verurteilungen alleine könnten dies nicht begründen. Dies wäre nur dann zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könnte, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet werden würde. Beigelegt waren ein Meldezettel, Karte für Geduldete, E-Card und eine Therapiebestätigung. Ferner wurde die Einvernahme der österreichischen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers beantragt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs.1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs.9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPF nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt II.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BVA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs.3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Begründet wurde dies im Wesentlichen mit den zahlreichen rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, insbesondere jener vom 15.05.2015 wegen §229Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPF nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BVA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.) sowie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Begründet wurde dies im Wesentlichen mit den zahlreichen rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, insbesondere jener vom 15.05.2015 wegen §229

(1) STGB, § 133(1) StGB: §§ 127, 128 (1) Z4, 129 Z1, 130 4.Fall StGB, § 15 StGB zu einer Freiheitstrafe von 3 Jahren sowie damit, dass der Beschwerdeführer bis zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die georgische Botschaft im August 2016 im Bundesgebiet unter einer Aliasidentität aufgetreten sei und dass er nun einen gültigen georgischen Reisepasses besitze. Er habe sich zufolge der Meldedaten nicht durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten und sei auch obdachlos gemeldet gewesen. Auf Grund seiner sieben rechtskräftigen Verurteilungen habe er ca. drei Jahre in Österreich in Strafhaft verbracht. Der Zweck seiner vermutlich letzten Einreise im Mai 2014 dürfte angesichts seiner tristen finanziellen Lage die Begehung strafbarer Handlungen gewesen sein. Er habe zwar familiäre oder private Anknüpfungspunkte in Österreich, sei jedoch zu keiner Zeit einer Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen. Sein strafbares Verhalten rechtfertige die Annahme, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde. Ein gemeinsamer Haushalt zu seiner minderjährigen Tochter bestehe in Österreich nicht, auch kein besonderes Beziehungs-, Pflege - oder Abhängigkeitsverhältnis. Die von ihm angeführten familiären Bindungen habe er im Bewusstsein seines illegalen Aufenthaltes eingegangen, wobei er insbesondere wegen seiner Straffälligkeit nicht auf eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich habe vertrauen dürfen. Eine Gefährdung bei der Rückkehr nach Georgien habe nicht festgestellt werden können, seine Verwandten (Eltern, Bruder) lebten vermutlich in Georgien. Er sei arbeitsfähig und könne in Georgien seinen Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit bestreiten, allenfalls auch mit Gelegenheitsarbeiten. Auch sei es möglich, seine Drogensucht in Georgien therapieren zu lassen. Infolge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei er zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise nach seiner Anhaltung verpflichtet und könne anderenfalls dazu verhalten werden. Die Voraussetzungen seien auf Grund seiner rechtskräftigen Verurteilung vom 15.05.2015 gegeben. Die Höhe des erlassenen Einreiseverbotes erscheine angesichts seiner bisher sieben rechtskräftigen Verurteilungen als angemessen und notwendig. Das Einreiseverbot umfasse alle Mitgliedsstaaten der EU außer Irland, das Vereinigte Königreich, Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein.(1) STGB, Paragraph 133 (, eins,) StGB: Paragraphen 127, 128, (1) Z4, 129 Z1, 130 4.Fall StGB, Paragraph 15, StGB z

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten