TE Vfgh Beschluss 2019/2/26 KI1/2019

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Veröffentlicht am 26.02.2019
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Index

L3700 Benützungsabgabe, Gebrauchsabgabe

Norm

B-VG Art138 Abs1 Z2
VfGG §43
Nö GebrauchsabgabenG §4

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines bejahenden Kompetenzkonfliktes zwischen einem ordentlichen Gericht und einem Verwaltungsgericht mangels Vorliegens eines Kompetenzkonfliktes; keine Inanspruchnahme der Entscheidung durch das LVwG infolge Weiterleitung der Beschwerde an den Gemeindevorstand

Spruch

Ein Verfahren zur Entscheidung eines bejahenden Kompetenzkonfliktes zwischen dem Landesgericht Wiener Neustadt und dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wird nicht eingeleitet.

Begründung

Begründung

I.       Anzeige und Vorverfahren

1.       Mit einer auf §43 VfGG gestützten Anzeige wurde dem Verfassungsgerichtshof das "Entstehen eines Kompetenzkonfliktes zwischen dem Landesgericht Wr. Neustadt und dem Landesverwaltungsgericht NÖ iSd §43 VfGG" mitgeteilt.

2.       Der Anzeiger führt im Einzelnen aus, ihm sei mit einer Verfügung in Mitteilungsform vom 28. September 2017 von der Behörde (gemeint ist wohl die Marktgemeinde Leobersdorf) einerseits ein bestehendes Gebrauchsrecht iSd §1 Abs3 Z1 NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 gemäß seiner Gebrauchsanzeige vom 11. April 2017 bestätigt worden, andererseits sei jedoch auch eine umgehende Beseitigung und Unterlassung der Wiedererrichtung einer Ladevorrichtung auf Dauer gefordert worden. Diese Forderung zur Beseitigung einer Ladevorrichtung mit bestehender Gebrauchsbewilligung sei gesetzlich nur durch einen Widerruf der Gebrauchserlaubnis "mit einem Bescheid gemäß §4 Abs1 NÖ-GebAG iVm §2 Abs6 letzter Satz NÖ-GebAG und iVm §5 Abs1 NÖ-GebAG möglich, so ferne Versagungsgründe iSd §2 Abs2 NÖ-GebAG im Nachhinein entstanden sind".

3.       Mit Antwortschreiben vom 2. Oktober 2017 habe der Anzeiger der Behörde unmissverständlich mitgeteilt, dass er einen "Bescheid mit Widerruf und Beseitigungsauftrag iSd §§4 und 5 NÖ-GebAG nicht erhalten hat und dieser Bescheid gesetzlich aber erforderlich ist, um einem (ansonsten sogar gewillkürten) Beseitigungswunsch der Behörde ohne einer Entschädigungszahlung und ohne gesetzlichen Konflikt eines aufrechten Gebrauchsrechtes Folge leisten zu können." Die belangte Behörde sei bis heute dieser Verpflichtung zur Bescheiderstellung iSd §§4 und 5 NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 trotz einer Aufforderung bei Bestehen eines Beseitigungswunsches vom 2. Oktober 2017 nicht nachgekommen, habe aber andererseits ihren "(vermutlich gewillkürten)" Beseitigungswunsch durch eine Klage an die in Verwaltungssachen unzuständigen Gerichte "untermauert".

4.       Dadurch sei nun einerseits ein Fall einer Säumnis der Bescheidausstellung zum Widerruf und zur Beseitigung der Gebrauchserlaubnis iSd §§4 und 5 NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 seit der eindeutigen Stellungnahme mit Bescheidanforderung im Falle eines (nun offenkundig) aufrechten Beseitigungswunsches vom 2. Oktober 2017 entstanden und andererseits sei auch ein gerichtliches Verfahren zur entschädigungslosen Beseitigung und Unterlassung der Wiedererrichtung einer Ladevorrichtung beim Landesgericht Wiener Neustadt anhängig.

5.       Die Säumnis der Bescheidausstellung zum Widerruf und zur Beseitigung der vorliegenden Ladevorrichtung sei von der beteiligten Behörde bisher nicht geheilt worden, sodass zwischenzeitlich eine Säumnisbeschwerde des Anzeigers beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung anhängig sei und somit auch ein nach Ansicht des Anzeigers tatsächlich zuständiges Verwaltungsgericht in der Sache tätig werde.

6.       Die Behörde versuche mit ihrer Klage anstatt einer Bescheidausstellung iSd §§4 und 5 NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 anscheinend, die Rechtslage der Zuständigkeiten im Instanzenzug zum §18 NÖ Straßengesetz 1999 zu benutzen, um auch ohne Vorliegen eines Versagungsgrundes iSd §2 Abs2 NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 eine entschädigungslose Beseitigung der Ladevorrichtung durch ein Urteil eines Gerichtes zu bewirken.

7.       Wenn das beteiligte ordentliche Gericht, "welches nach Meinung des Anzeigers unzuständig ist, ein durch die Unzuständigkeit zwar eigentlich nichtiges, aber mangels zulässiger Rechtsmittel rechtskräftiges Urteil zur entschädigungslosen Beseitigung der mit Gebrauchserlaubnis versehenen gegenständlichen Ladevorrichtung trotz Nichtvorliegens der für das ordentliche Gericht nicht maßgeblichen Versagungsgründe nach §2 Abs2 NÖ-GebAG erlässt, so ist dieses Urteil gemäß §43 Abs2 VfGG auch für das Verwaltungsverfahren bzw die Verwaltungsbehörden rechtsverbindlich und dadurch rechtswirksam."

8.       Gleichzeitig sei nun auch "die Säumnisbeschwerde gemäß Art130 Abs1 Z2 B-VG beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängig, welches ebenfalls auch selbst in der Sache auf Grund des vollständig und unbestritten vorliegenden Sachverhaltes entscheiden" könne, womit ein bejahender Kompetenzkonflikt zwischen einem Verwaltungsgericht und einem ordentlichen Gericht iSd Art138 Abs1 Z2 B-VG entstanden sei. Es sei daher iSd Art94 B-VG iVm §43 Abs2 VfGG erforderlich, dass der Verfassungsgerichtshof diesen Kompetenzkonflikt zwischen dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und dem Landesgericht Wiener Neustadt entscheide.

9.       Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich legte dem Verfassungsgerichtshof die Gerichtsakten vor und erstattete eine Äußerung:

9.1.    Der Anzeiger habe am 9. Jänner 2019 per E-Mail ein als Beschwerde gemäß Art130 Abs1 Z3 B-VG, somit als Säumnisbeschwerde, bezeichnetes Schreiben direkt beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebracht. Diese Eingabe sei an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde Leobersdorf zuständigkeitshalber weitergeleitet worden. Mangels Vorlage einer Beschwerde durch die Behörde sei in dieser Angelegenheit bisher keine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich begründet worden.

9.2.    Aus den Gerichtsakten ergibt sich, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die bei diesem Gericht eingebrachte Beschwerde des Anzeigers am 18. Jänner 2019 an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde Leobersdorf weiterleitete und dazu im Begleitschreiben wie folgt ausführte: Der Anzeiger mache die Säumnis der Marktgemeinde Leobersdorf in einer Angelegenheit des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 geltend. Nach einem Verbesserungsauftrag des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich habe der Anzeiger mitgeteilt, er mache eine Säumnis des Bürgermeisters der Marktgemeinde Leobersdorf geltend. Die Eingabe des Anzeigers stelle sich nicht als Säumnisbeschwerde dar. Gegen einen Bescheid des Bürgermeisters in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde könne noch Berufung an den Gemeindevorstand erhoben werden. Gemäß §73 Abs2 AVG gehe, wenn ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden könne, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist (sechs Monate nach Einlangen eines Antrages) erlassen werde, auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Die Eingabe vom 9. Jänner 2019, mit welcher in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde (NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973) die Säumnis des Bürgermeisters der Marktgemeinde Leobersdorf geltend gemacht werde, stelle sich daher ungeachtet ihrer Bezeichnung (als Säumnisbeschwerde) als Devolutionsantrag gemäß §73 Abs2 AVG dar, hätte doch über eine Berufung gegen einen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeindevorstand zu entscheiden. Die als Beschwerde gemäß Art130 Abs1 Z3 B-VG bzw Säumnisbeschwerde bezeichnete Eingabe vom 9. Jänner 2019 sei als Devolutionsantrag an den Gemeindevorstand zu werten, der gemäß §73 Abs2 AVG bei der Berufungsbehörde einzubringen sei. Die Eingabe vom 9. Jänner 2019 samt Beilagen sowie die ergänzende Stellungnahme vom 16. Jänner 2019 würden daher gemäß §17 VwGVG iVm §6 Abs1 AVG zuständigkeitshalber an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde Leobersdorf weitergeleitet. Das Schreiben wurde – dies geht aus den Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich hervor – dem Anzeiger zur Kenntnisnahme übermittelt und es wurde der Erhalt von der Marktgemeinde Leobersdorf bestätigt.

10.      Das Bezirksgericht Baden legte – nach einer Weiterleitung des Vorlageersuchens des Verfassungsgerichtshofes durch das Landesgericht Wiener Neustadt – die Gerichtsakten vor. Das Landesgericht Wiener Neustadt erstattete eine Äußerung:

10.1.   Mit Berufungsentscheidung vom 7. Jänner 2019 sei der Berufung des Anzeigers nicht Folge gegeben und die ordentliche Revision für zulässig erklärt worden. Der Akt sei dem Bezirksgericht Baden rückübermittelt worden. Die Zustellung der Rechtsmittelentscheidung durch das Bezirksgericht Baden sei am 18. Jänner 2019 erfolgt, sodass die Frist zur Erhebung der Revision noch offen sei.

10.2.   Aus den Gerichtsakten ergibt sich, dass die Marktgemeinde Leobersdorf mit einer Klage gegen den Anzeiger beim Bezirksgericht Baden – gestützt auf jeden erdenklichen Rechtsgrund, insbesondere §523 ABGB – die Beseitigung eines hohlen Zaunpfostens aus Metall mit darauf angebrachten Steckdosen samt Betonfundament von ihrem Grundstück und die Unterlassung der Nutzung des Grundstückes zur Installation einer weiteren solchen oder ähnlichen Vorrichtung begehrt hatte. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit Urteil vom 24. Juli 2018 statt. Gegen dieses Urteil erhob der Anzeiger rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung. Das Landesgericht Wiener Neustadt entschied am 7. Jänner 2019, der Berufung nicht Folge zu geben und die ordentliche Revision zuzulassen.

II.      Rechtslage

1.       §43 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), BGBl 85/1953 idF BGBl I 33/2013, lautet:

"§43. (1) Ist ein Kompetenzkonflikt dadurch entstanden, dass ein ordentliches Gericht und ein Verwaltungsgericht, ein ordentliches Gericht und der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof selbst und ein anderes Gericht (Art138 Abs1 Z2 B-VG) die Entscheidung derselben Sache in Anspruch genommen haben (bejahender Kompetenzkonflikt), so hat der Verfassungsgerichtshof nur dann ein Erkenntnis zu fällen, wenn von einem der genannten Gerichte ein rechtskräftiger Spruch in der Hauptsache noch nicht gefällt ist.

(2) Hat ein Gericht bereits einen rechtskräftigen Spruch in der Hauptsache gefällt, so bleibt die alleinige Zuständigkeit dieses Gerichtes aufrecht.

(3) Lag ein rechtskräftiger Spruch in der Hauptsache noch nicht vor, so ist das Verfahren zur Entscheidung des Kompetenzkonfliktes einzuleiten, sobald der Verfassungsgerichtshof von dem Entstehen des Konfliktes, sei es durch Anzeige eines im Abs1 bezeichneten Gerichtes oder der an der Sache beteiligten Behörden oder Parteien, sei es durch den Inhalt seiner eigenen Akten, Kenntnis erlangt.

(4) Die im Abs3 genannten Behörden sind zu dieser Anzeige verpflichtet.

(5) Die Einleitung des Verfahrens beim Verfassungsgerichtshof unterbricht das bei dem betreffenden Gericht anhängige Verfahren bis zur Entscheidung des Kompetenzkonfliktes."

2.       §18 NÖ Straßengesetz 1999, LGBl 8500-3, lautet:

"Sondernutzung

(1) Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung von öffentlichen Straßen ist eine Sondernutzung und bedarf der Zustimmung der Straßenverwaltung.

Sie wird in Form einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Straßenverwaltung und Sondernutzer erteilt.

Durch eine Sondernutzung werden keine Rechte ersessen.

(2) Für den Anschluss von Haus- und Grundstücksausfahrten an die Straße ist eine Vereinbarung nach Abs1 nicht erforderlich,

wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

-

die Ausführung des Anschlusses im Einvernehmen mit der Straßenverwaltung hergestellt wird und

-

die Straßenverwaltung auf den Abschluss einer Vereinbarung verzichtet.

(3) Eine Vereinbarung nach Abs1 hat alle Angaben zu beinhalten, die alle Rechte und Pflichten, die mit der Sondernutzung verbunden sind, eindeutig regeln.

Dazu gehören insbesonders:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

-

Art und Umfang der Sondernutzung,

-

Auflagen und Bedingungen,

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Dauer der Sondernutzung,

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Gründe für den Widerruf der Zustimmung zur Sondernutzung,

-

Sachleistungen,

-

Entgelte (z. B. Bestandszins).

(4) Soferne nichts anderes vereinbart ist, gehen die Rechte und Pflichten aus der abgeschlossenen Vereinbarung auf den Rechtsnachfolger über."

3.       Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973, LGBl 3700-8 idF LGBl 17/2015, lauten auszugsweise:

"§1 Recht zum Gebrauch

(1) Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher ein Gebrauchsrecht zu erwirken, wenn der Gebrauch über die widmungsmäßigen Zwecke dieser Fläche hinausgehen soll.

[…]

(3) Folgende Arten des Gebrauches von öffentlichem Grund in der Gemeinde (Abs1) gehen über die widmungsmäßigen Zwecke hinaus und sind vor Beginn des Gebrauchs der Gemeinde anzuzeigen (§2 Abs6):

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

Anbringung und Aufstellung von ständig angebrachten Halterungen für Fahnen und ähnliche Vorrichtungen;

2.

regelmäßige Aufstellung von nicht unter kraftfahrzeugrechtliche Vorschriften fallenden selbstfahrenden Arbeits- oder Zugmaschinen oder von Handwagen, Handkarren und Handschlitten auf dem annähernd gleichen Ort;

3.

regelmäßige Aufstellung von nicht unter kraftfahrzeugrechtliche Vorschriften fallenden einspurigen Fahrzeugen auf dem annähernd gleichen Ort, wenn es sich dabei nicht um entsprechende Abstellanlagen handelt;

4.

Anbringung und Aufstellung von flach angebrachten Schildern, Schautafeln, Ankündigungen, Anschriften in Form von flach angebrachten Buchstaben, Zeichen u.ä, soweit diese nicht wirtschaftlichen Werbezwecken oder Wählergruppen dienen;

5.

Anbringung und Aufstellung von Steckschildern, Ankündigungstafeln, nicht ortsfesten Plakatständern, Werbefahnen oder freistehenden Buchstaben, soweit diese nicht wirtschaftlichen Werbezwecken oder Wählergruppen dienen;

6.

Anbringung und Aufstellung von Lautsprecheranlagen zu wirtschaftlichen Werbezwecken;

7.

Aufstellung von Fahrradständern.

Die Ausnahmen gemäß Z4 und 5 gelten für jene Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für

-

die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder

-

die Wahl des Bundespräsidenten oder

-

Volksabstimmungen, Volksbegehren oder Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften

beteiligen, innerhalb von 6 Wochen vor bis spätestens 2 Wochen nach dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens.

[…]

§2 Erteilung der Gebrauchserlaubnis, Anzeigepflicht

(1) Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis ist nur auf Antrag zulässig.

(2) Die Gebrauchserlaubnis ist zu versagen, wenn der Gebrauch öffentliche Interessen, etwa sanitärer oder hygienischer Art, der Parkraumbedarf, städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder die Aufenthaltsqualität für Personen (insbesondere Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen) beeinträchtigt oder andere das örtliche Gemeinschaftsleben störende Missstände herbeiführt; bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist.

(3) Die Gebrauchserlaubnis kann einer physischen Person, einer juristischen Person, einer Mehrheit solcher Personen, einer Erwerbsgesellschaft des bürgerlichen Rechtes oder einer Personengesellschaft nach Unternehmensrecht erteilt werden.

(4) Bescheide über die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis, bei deren Erlassung ein Versagungsgrund nach Abs2 gegeben war, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(5) Bewilligungsinhaber im Sinne des §1 Abs2 letzter Satz haben die Gebrauchnahme vorher dem Bürgermeister (Magistrat) anzuzeigen und die baubehördliche oder straßenpolizeiliche Bewilligung anzuschließen.

(6) In der Anzeige gemäß §1 Abs3 sind Beginn, Art, Umfang und Dauer des Gebrauchs anzugeben. Nach Ablauf von vier Wochen nach Vorliegen der vollständigen Anzeige oder nach formloser Zustimmung der Gemeinde vor Fristablauf darf mit dem Gebrauch begonnen werden. Der Gebrauch ist zu untersagen, wenn Gründe gemäß Abs2 entgegenstehen. Der Gebrauch darf auch nachträglich untersagt werden, wenn Gründe gemäß Abs2 nachträglich bekannt werden.

[…]

§4 Erlöschen der Wirksamkeit der Gebrauchserlaubnis

(1) Die Gemeinde hat die Gebrauchserlaubnis zu widerrufen, wenn ein nachträglich entstandener Versagungsgrund nach §2 Abs2 bekannt wird, sofern nicht die Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen für die Ausübung des bewilligten Gebrauchs ausreicht. Weiters ist die Gebrauchserlaubnis bei wiederholter Bestrafung wegen Übertretungen dieses Gesetzes oder wegen Nichteinhaltung der gemäß §2 Abs2 auferlegten Verpflichtungen zu widerrufen. Durch den Widerruf erlischt die Gebrauchserlaubnis.

(2) Die Gebrauchserlaubnis erlischt überdies im Zeitpunkt des Einlangens einer Verzichtserklärung beim Gemeindeamt (in einer Stadt mit eigenem Statut beim Magistrat). Ein Verzicht liegt auch dann vor, wenn die Gebrauchsabgabe binnen zwei Monaten nach Fälligkeit ohne Angabe von Gründen nicht entrichtet wird und außerdem für die annähernd gleiche Stelle, auf die sich die Gebrauchserlaubnis bezieht, eine neue Gebrauchserlaubnis beantragt worden ist. In derartigen Fällen wird der Verzicht im Zeitpunkt der Erteilung der neuen Gebrauchserlaubnis wirksam.

(3) Fällt die baubehördliche oder straßenpolizeiliche Bewilligung im Sinne des §1 Abs2 weg, hat die Gemeinde mit Bescheid festzustellen, dass das Recht zur Ausübung des als bewilligt geltenden Gebrauchs erloschen ist.

[…]

§5 Verpflichtungen nach dem Erlöschen des Gebrauchsrechts

(1) Wird die Gebrauchserlaubnis widerrufen oder das Erlöschen nach §4 Abs3 festgestellt, so ist im Bescheid eine angemessene Frist festzusetzen, innerhalb welcher der ehemalige Erlaubnisträger die Einrichtungen, durch die öffentlicher Grund in der Gemeinde (§1 Abs1) in Anspruch genommen wurde, zu beseitigen hat.

(2) Erlischt die Gebrauchserlaubnis, so hat der ehemalige Erlaubnisträger bzw seine Rechtsnachfolger die im Abs1 genannten Einrichtungen zu beseitigen und die durch die Beseitigung der Einrichtung betroffenen Flächen auf seine Kosten in jenen Zustand zu versetzen, der dem Zustand des unmittelbar angrenzenden öffentlichen Grundes in der Gemeinde entspricht. Falls dieser Herstellungspflicht nicht nachgekommen wird, ist diese von der Gemeinde mit Bescheid auszusprechen.

(3) Abs1 gilt im Fall des §2 Abs6 letzter Satz sinngemäß."

III.    Erwägungen

1.       Die Einleitung eines Verfahrens zur Entscheidung eines bejahenden Kompetenzkonfliktes ist unzulässig:

2.       Gemäß Art138 Abs1 Z2 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über Kompetenzkonflikte zwischen ordentlichen Gerichten und Verwaltungsgerichten. Der Verfassungsgerichtshof hat gemäß §43 Abs3 VfGG ein Verfahren zur Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes einzuleiten, sobald er von dem Entstehen eines Kompetenzkonfliktes Kenntnis erlangt und ein rechtskräftiger Spruch in der Hauptsache noch nicht vorlag.

3.       Gemäß §43 Abs1 VfGG besteht ein bejahender Kompetenzkonflikt zwischen einem ordentlichen Gericht und einem Verwaltungsgericht, zu dessen Entscheidung der Verfassungsgerichtshof gemäß Art138 Abs1 Z2 B-VG berufen ist, wenn ein ordentliches Gericht und ein Verwaltungsgericht die Entscheidung derselben Sache in Anspruch genommen haben. Ein solcher bejahender Kompetenzkonflikt kann dabei aber nur dann gegeben sein, wenn eines der beiden Gerichte zu Unrecht die Entscheidung in derselben Sache in Anspruch nimmt (vgl VfSlg 1351/1930, 1720/1948).

4.        Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich leitete die Eingabe des Anzeigers vom 9. Jänner 2019, die als "Beschwerde gemäß Art130 Abs1 Z3 B-VG" bezeichnet war, samt Beilagen mit der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verfassten Stellungnahme vom 16. Jänner 2019 an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde Leobersdorf weiter. In seiner Stellungnahme begründet das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gerade seine Unzuständigkeit und leitet die Beschwerde unter Berufung auf diesen Grund an die Marktgemeinde Leobersdorf weiter. Eine Inanspruchnahme der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist darin nicht zu erblicken (vgl VfSlg 5783/1968, 16.631/2002, 18.822/2009). Ein bejahender Kompetenzkonflikt iSd §43 Abs1 VfGG besteht nicht.

IV.      Ergebnis

1.       Schon aus diesem Grund ist es dem Verfassungsgerichtshof verwehrt, ein Verfahren zur Entscheidung eines bejahenden Kompetenzkonfliktes einzuleiten.

2.       Dies konnte gemäß Art19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt, Zivilrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:KI1.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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