TE Lvwg Erkenntnis 2019/1/23 LVwG-2018/41/2740-2

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Veröffentlicht am 23.01.2019
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Entscheidungsdatum

23.01.2019

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

TSchG §7;
TSG 1909 §4 Abs2;

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.11.2018, Zl ****, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Tierschutzgesetz und nach dem Tierseuchengesetz,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen

?   zu Spruchpunkt 1) in der Höhe von Euro 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 89 Stunden) auf Euro 800,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) und die

?   zu Spruchpunkt 2) verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 66 Stunden) auf Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) herabgesetzt werden.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird hinsichtlich Spruchpunkt 2) dahingehend korrigiert, als eine Verwaltungsübertretung nach § 64 iVm § 4 Abs 2 Tierseuchengesetz –TSG, RGBl. Nr 177/1909 in der Fassung BGBl I Nr 120/2016 iVm Kapitel III/Abschnitt 1/Artikel 10 der Verordnung EU Nr 576/2013, zur Last gelegt wird.

2.       Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wird

?   zu Spruchpunkt 1) mit Euro 80,00 und

?   zu Spruchpunkt 2) mit Euro 30,00,

sohin insgesamt mit Euro 110,00, neu festgesetzt.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.11.2018, Zl ****, wurden AA folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:

„Tatzeit:           24.02.2018

Tatort:           Adresse 1, Z

Tier:                     1 Hund, Rasse Dobermann,Chip ****

Sie, Herr AA, geb. **.**.****, haben als Importeur des angeführten Hundes von Deutschland nach Österreich gegen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und des Tierseuchengesetzes verstoßen.

Konkret wurde bei der amtstierärztlichen Kontrolle am 24.02.2018 folgender Sachverhalt festgestellt:

1)   Das am 27.09.2017 geborene Tier wurde am 24.02.2018 von Deutschland aus Serbien importiert bzw. erworben, obwohl der nach dem 01.01.2008 geborene Hund am Schwanz und an den Ohren kupiert worden ist.

2)   Weiters wurde der Import ohne gültige Tollwutimpfung durchgeführt. Auch die vorgeschriebene Antikörperuntersuchung erfolgte nicht und die Wartezeit von drei Monaten wurde vor dem Import nicht eingehalten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften des Tierschutzgesetzes und des Tierseuchengesetzes verletzt:

1)   § 7 Abs.1 und 5 Tierschutzgesetz i.V.m. § 5 VSTG

2)   § 4 Abs.2 Tierseuchengesetz iVm. Kapitel III, Abschnitt 1 der Verordnung EU Nr. 576/2013 begangen

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe (€):

Gemäß:

 

Zu 1) 1000,00

Zu 2) 400,00

§ 38 Abs.3 i.V.m. § 7 Abs.1 und 5 Tierschutzgesetz i.V.m. § 5 VSTG.

§ 63 Abs.1 lit c Tierseuchengesetz i.V.m. Kapitel III, Abschnitt1der Verordnung des europäischen Parlaments Nr 576/ 2013 vom 12.06.2013.

89 Stunden

66 Stunden

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu 1) € 100,00 und zu 2) € 40,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 1540,00“

Gegen dieses Straferkenntnis wurde von AA fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und aufgrund seiner sofortigen Kooperationsbereitschaft gegenüber der Behörde und der Absicht, ein derartiges Vergehen nicht noch einmal zu wiederholen, um Strafminderung der erlassenen Geldstrafen ersucht. Als monatliches Nettoeinkommen wurde vom Beschwerdeführer ein Betrag von Euro 1.500,00 angegeben. Mit E-Mail vom 15.01.2019 teilte der Beschwerdeführer über seinen Steuerberater mit, dass er Einzelunternehmer eines Blumenhandels- einzelhandelsbetriebes mit den Standorten in Z, Adresse 2 und im BB-Center, sei. Laut letztem vorliegendem Jahresabschluss zum 31.12.2016 sei ein steuerpflichtiger Jahresgewinn in der Höhe von Euro 4.870,35 erzielt worden. Die Saldenliste für 2017 lasse einen Verlust erwarten, jene bis November 2018 wiederum voraussichtlich einen kleinen Gewinn, welcher jenen des Jahres 2016 nicht übersteigen werde. Die Betriebsliegenschaft in Z, Adresse 1, stehe im Eigentum des Beschwerdeführers, sei aber mit Verbindlichkeiten gegenüber der Hausbank in Höhe von Euro 285.000,00 belastet. Darüber hinaus bestünden noch Lieferantenverbindlichkeiten in Höhe von Euro 165.000,00, sodass sich insgesamt betrachtet kein beträchtliches Nettovermögen von Herrn AA ergebe. Die Filiale im BB-Center sei ein Pachtbetrieb. Laut Beschwerdeführer gebe es keine nennenswerten größeren sonstigen Vermögensbestandteile, sondern kämpfe er infolge der schwierigen finanziellen Lage mit Hilfe seiner Familie aktuell gerade um die Existenz seines Unternehmens. Der Beschwerdeführer sei geschieden und leiste Unterhalt für seine geschiedene Frau in Höhe von Euro 600,00 monatlich.

II.      Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Am 01.03.2018 wurde am Grundstück des Beschuldigten in Z, Adresse 1, eine unangekündigte Tierschutzkontrolle durch den Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Y, CC, durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass vom Beschuldigten am 24.02.2018 ein Hund mit kupierten Ohren und kupiertem Schwanz, ohne grenztierärztliche Abfertigung, ursprünglich aus dem Drittland Serbien über Deutschland (München) und Österreich in die EU eingebracht wurde. Es konnte weder die erforderliche Gesundheitsbescheinigung (Tollwutantikörperuntersuchung) noch eine gültige Tollwutimpfung bescheinigt werden. Der Beschuldigte nahm am 18.02.2018 mit dem Verkäufer in Serbien schriftlich über die Internet-Plattform „DD“ Kontakt auf. Dabei wies er den Verkäufer selbst darauf hin, dass es in Österreich verboten sei, kupierte Hunde einzuführen. Bei dem gegenständlichen Hund handelt es sich um einen schwarz-brauen, am 27.09.2017 geborenen Rüden der Rasse Dobermann mit der Chip-Nr. ****.

Der Hund wurde am Wohnort des Beschuldigten in Z mit kupierten Ohren und kupiertem Schwanz vorgefunden. Laut dem Beschuldigten erfolgten die Eingriffe in Serbien. Als der Hund von ihm übernommen wurde, entfernte er unverzüglich die Verbände von den Ohren. Der Pflege- und Ernährungszustand des Hundes war zum Zeitpunkt der Kontrolle ohne Besonderheiten.

Der Beschuldigte wurde vom Amtstierarzt dazu aufgefordert, den Hund in Zukunft weder zu verkaufen noch auf andere Art und Weise zu vermitteln, da auch die Vermittlung und Weitergabe von kupierten Hunden in Österreich verboten sei.

Gemäß dem amtstierärztlichen Gutachten vom 26.03.2018, GZ: ****, steht fest, dass der Beschuldigte entgegen den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, des Tierseuchengesetzes und der VO (EU) 576/2013 einen an den Ohren und am Schwanz kupierten Hund aus Serbien ohne gültige Tollwutimpfung inklusive der vorgeschriebenen Tollwutantikörperuntersuchung und der anschließenden 3-monatigen Wartefrist, sowie ohne TRACES-Papiere, nach Österreich gebracht hat.

Der Beschwerdeführer gestand bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 03.05.2018 ein, dass der Hund vor ca einem halben Jahr in Serbien geboren und von ihm am 24.04.2018 von Deutschland (X) nach Österreich importiert wurde. Im Laufe des Schriftverkehrs mit der Internetplattform „DD“ habe er gemerkt, dass der von ihm erworbene Hund noch in Serbien gewesen sei.

Das Ergebnis der Untersuchung auf Tollwutvirus-Antikörper durch die AGES W am 07.03.2018 ergab, dass die Konzentration der Antikörper unter 0,5 lU/ml lag. Aufgrund dieses Ergebnisses wurde vom Amtstierarzt davon ausgegangen, dass der Hund in Serbien nicht gegen Tollwut geimpft wurde, worauf die Tollwutimpfung im Tierheim V durchgeführt wurde.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich eindeutig und nachvollziehbar aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde. Insbesondere ist in der Anzeige des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.03.2018 ausführlich und genauestens dargestellt, wie der Hund mit kupierten Ohren und kupiertem Schwanz ohne grenztierärztliche Abfertigung von Serbien nach Deutschland gelangte und von Deutschland vom Beschwerdeführer nach Österreich eingebracht wurde und dass aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Tollwutvirus Antikörperuntersuchung der Hund in Serbien nicht gegen Tollwut geimpft worden war. Der Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und lediglich die Höhe der über ihn verhängten Strafen beeinsprucht. Der Beschwerdeführer zeigte sich hinsichtlich seines Fehlverhaltens einsichtig und kooperierte mit der Behörde.

III.     Rechtslage:

1. Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes – TSchG, BGBl I Nr 118/2004 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I Nr 148/2017, lauten wie folgt:

Verbot von Eingriffen an Tieren

§ 7. (1) Eingriffe, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften dienen, sind verboten, insbesondere

         2.       das Kupieren des Schwanzes,

         3.       das Kupieren der Ohren,

(5) Das Ausstellen, der Import, der Erwerb, die Vermittlung und die Weitergabe von Hunden, die nach dem 1. Jänner 2008 geboren und an deren Körperteilen Eingriffe vorgenommen wurden, die in Österreich verboten sind, ist verboten. Das wissentliche Verbringen von in Österreich geborenen Hunden ins Ausland zum Zwecke der Vornahme von Eingriffen, die in Österreich verboten sind, ist verboten.

Strafbestimmungen

(3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.

2. Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tierseuchengesetzes – TSG, RGBl Nr 177/1909 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I Nr 120/2016, lauten wie folgt:

Einfuhr und Durchfuhr von Sendungen

§ 4. (2) Sendungen dürfen nur ein- oder durchgeführt werden, wenn vom Absender und Empfänger die zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Derartige Maßnahmen hat der Bundeskanzler durch Verordnung als Bedingungen und Auflagen für die Einfuhr und Durchfuhr unter Bedachtnahme auf die Art der Sendung und auf die Größe der Gefahr der Seucheneinschleppung festzulegen. Als Bedingungen und Auflagen kann insbesondere vorgesehen werden, daß

1.   beim Eintritt nach Österreich Zeugnisse eines dazu staatlich ermächtigten Tierarztes des Ursprungs- oder Herkunftsstaates über die seuchenfreie Herkunft, den Gesundheitszustand von Tieren oder andere für die Beurteilung der Gefahr der Seucheneinschleppung maßgebende Umstände vorzulegen sind;

2.   die Einfuhr oder Durchfuhr nur über die vom Bundeskanzler bestimmten Eintrittstellen erfolgen darf;

3.   eingeführte Sendungen an ihrem Bestimmungsort durch Amtstierärzte zu untersuchen und unter veterinärbehördlicher Aufsicht den zur Verhütung der Einschleppung von Tierseuchen erforderlichen Maßnahmen zu unterziehen sind.

§ 64

Wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft.

3. Verordnung (EU) Nr 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 998/2003:

KAPITEL III

BEDINGUNGEN FÜR DIE VERBRINGUNG VON HEIMTIEREN ZU ANDEREN ALS HANDELSZWECKEN AUS EINEM GEBIET ODER DRITTLAND IN EINEN MITGLIEDSTAAT

ABSCHNITT 1

Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten

Artikel 10

Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken

(1) Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten dürfen nur aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat verbracht werden, sofern sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)   Sie sind gemäß Artikel 17 Absatz 1 gekennzeichnet;

b)   sie haben eine Tollwutimpfung erhalten, die den in Anhang III genannten Gültigkeitsvorschriften entspricht;

c)   sie wurden einem Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern unterzogen, der den in Anhang IV genannten Gültigkeitsvorschriften entspricht;

d)   sie entsprechen den gemäß Artikel 19 Absatz 1 erlassenen Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut;

e)   für sie wird ein gemäß Artikel 26 ordnungsgemäß ausgefüllter und ausgestellter Ausweis mitgeführt.

IV.      Erwägungen:

Mit der gegenständlichen Beschwerde begehrt der Rechtsmittelwerber eine Herabsetzung der gegenüber ihm verhängten Geldstrafen, der Schuldspruch ist damit in Rechtskraft erwachsen.

Zunächst ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß § 44 Abs 3 Z 2 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen konnte, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol war daher mit Blick auf den im § 27 VwGVG auf das Beschwerdevorbringen eingeschränkten Prüfungsumfang nur mehr die Angemessenheit der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen zu prüfen.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Entsprechend § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer unter Punkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist grundsätzlich nicht unerheblich, weil es sich bei der verletzten Vorschrift um eine Kernbestimmung des Tierschutzrechtes handelt, welche unmittelbar dem Schutz von Tieren dient. Die Strafdrohung hinsichtlich des Verbotes des Importes von kupierten Tieren nach Österreich bezweckt die Verhinderung von Schmerzen und Leiden der Tiere bei derartigen Eingriffen. Diesem Schutz hat der Beschwerdeführer zuwidergehandelt.

Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung ist ebenfalls nicht unerheblich, weil durch die Einfuhr eines Hundes ohne gültige Tollwutimpfung inklusive der vorgeschriebenen Tollwutantikörperuntersuchung die Gefahr der Verbreiterung von Tollwut und sohin die Gefahr des Ausbruches einer Tierseuche bestand.

Nach § 38 Abs 3 TSchG ist die vom Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1) zu verantwortende Tat mit einer Geldstrafe bis zu 3.750,00 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7.500,00 zu bestrafen. Weiters ist die zu Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses vom Beschwerdeführer zu verantwortende Tat gemäß § 64 TSG mit Geldstrafe bis zu 4.360,00 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

Als mildernd war, was von der belangten Behörde unberücksichtigt blieb, das Geständnis des Beschwerdeführers und der Umstand, dass dieser sich von Beginn an hinsichtlich seines Fehlverhaltens einsichtig zeigte und mit der Behörde kooperierte, als erschwerend war kein Umstand zu werten. Seine Einsicht hat der Beschwerdeführer auch mit der Einschränkung der Beschwerde auf die Bekämpfung der Strafhöhe dokumentiert. Dass die Einfuhr des Hundes ohne gültige Tollwutimpfung nach Österreich zu keiner besonderen Gefahrenlage geführt hat, ist dem behördlichen Akt nicht zu entnehmen.

Als Verschuldensgrad war hinsichtlich Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses aufgrund des aktenkundigen Chatverlaufes mit der Internetplattform „DD“ von Vorsatz, hinsichtlich Spruchpunkt 2) von Fahrlässigkeit auszugehen.

Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Rechtsmittelwerber in seiner Beschwerde ausgeführt, über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500,00 Euro zu verfügen. Dieses angegebene Nettoeinkommen steht auch in keinem Widerspruch zu den vom Steuerberater des Rechtsmittelwerbers gemachten Angaben, wonach dieser als Einzelunternehmer eines Blumenhandelsbetriebes mit zwei Standorten in Z im Jahr 2016 einen steuerpflichtigen Jahresgewinn in der Höhe von rund 4.870,00 Euro erzielt hat und auch im Jahr 2018 mit einem etwa gleichen Gewinn zu rechnen sein wird, zumal der Beschwerdeführer berechtigt ist, aus seinen laufenden Einnahmen das von ihm benötigte Geld zu entnehmen. Dennoch muss im Hinblick auf die geschilderten Verbindlichkeiten und Unterhaltszahlungen für seine geschiedene Frau entgegen den Ausführungen der belangten Behörde von ungünstigen Einkommens- und Familienverhältnissen ausgegangen werden.

Vor diesem Hintergrund, aber auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und des Tierseuchengesetzes bislang noch nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist sowie unter weiterer Berücksichtigung des Umstandes, dass dieser sich von Anfang an hinsichtlich seines Fehlverhaltens geständig und einsichtig gezeigt hat und mit der Behörde kooperierte, erscheinen die nunmehr festgesetzten Strafen als tat- und schuldangemessen und ausreichend, um ihn künftighin von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten und auch anderen Tierhaltern das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Durch die Anführung des § 64 TSG anstatt der Bestimmung des § 63 Abs 1 lit c TSG wurde eine zulässige Konkretisierung des Spruches vorgenommen.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Riedler

(Richter)

Schlagworte

Importieren eines an Ohren und Schwanz kupierten Hundes; fehlende Tollwutimpfung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.41.2740.2

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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