RS Lvwg 2019/2/1 LVwG-S-2474/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.2019
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

01.02.2019

Norm

VStG 1991 §46 Abs1a
RHStRÜbk Eur 2005 Art 5 Abs3
ZustG §11 Abs1
ZustG §7

Rechtssatz

Sinn und Zweck des Art 5 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union betreffend die Übersendung und Zustellung von Verfahrensurkunden im Ausland ist, dass der Adressat der Sendung Kenntnis über den Inhalt derselben erlangt. Würde lediglich das Entgegennehmen des Schriftstückes zu einer Heilung der fehlenden Übersetzung führen, so würde der Zweck des Rechtshilfeübereinkommens, welcher klar erkennbar auf die sprachliche Verständlichkeit des Inhalts der Urkunde abzielt, unterlaufen. Der Judikatur des VwGH folgend bewirkt die fehlende Übersetzung des zuzustellenden Dokumentes, wenn dies in einem internationalen Übereinkommen vorgesehen ist, die Unvollständigkeit des Schriftstückes und ist eine Heilung dieses Zustellmangels iSd § 7 ZustG nicht möglich (vgl Larcher, Zustellrecht, S. 129 mwN).

Schlagworte

Arbeitsrecht; Lohn- und Sozialdumping; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Zustellmangel; Sprache; Übersetzung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.2474.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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