TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/18 W118 2189763-1

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Veröffentlicht am 18.01.2019
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Entscheidungsdatum

18.01.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §6 Abs1
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8a Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W118 2189763-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2864696010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mittels Formular "Bewirtschafterwechsel" wurde der AMA zu der BNr. XXXX ein Wechsel des Bewirtschafters vom Übergeber XXXX auf den Übernehmer XXXXmit Wirksamkeitsbeginn 01.04.2015 angezeigt. Das Formular "Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel zur Überprüfung des Vorliegens einer ‚(vorweggenommenen) Erbfolge' für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für 2015" wurde nicht beigelegt und die dahingehende Frage auf dem Formular "Bewirtschafterwechsel" verneint.

2. Mit Datum vom 30.05.2015 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015.

3. Mit Bescheid vom 28.04.2016 wies die AMA den Antrag des BF auf Gewährung der Direktzahlungen für 2015 ab und wies ihm keine Zahlungsansprüche zu.

Begründend wurde insbesondere ausgeführt:

"Um für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen in Betracht zu kommen, muss mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

-

Abgabe eines Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 (Art. 24 Abs. 1 lit. b VO 1307/2013, § 8a Abs. 1 Z. 2 MOG)

-

Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus dem Sonderfall Neubeginner für das Antragsjahr 2014 (§ 8a Abs. 1 Z. 1 MOG)

-

Übernahme eines Betriebs im Wege der (vorweggenommenen) Erbfolge bzw. Betriebsteilung oder Betriebszusammenschluss (Art. 14 VO 639/2014)

-

Übertragung des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung (Art. 24 Abs. 8 VO 1307/2013)

-

Sonstiger Nachweis einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Antragsjahr 2013 (§ 8a Abs. 1 Z. 2 MOG, § 5 Abs. 1 DIZA-VO), insbesondere durch

-

Ernte- und Erzeugungsmeldung für Wein des Jahres 2013 oder

-

Belege, anhand deren eine im Jahr 2013 erfolgte Vermarktung von auf selbst bewirtschafteten Flächen erzeugten landwirtschaftlichen Produkten oder gehaltenen Tieren einschließlich daraus gewonnener tierischer Produkte nachvollziehbar ist oder

-

die erfolgte Meldung an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern betreffend eine Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen im Jahr 2013.

Da keine dieser Voraussetzungen nachgewiesen werden konnte, werden keine Zahlungsansprüche zugewiesen."

4. Mit Datum vom 22.06.2016 brachte der BF Rechtsmittel ein und brachte vor, er habe den Betrieb seines Vaters mit 01.04.2015 übernommen und ersuche um Zuteilung der ihm zustehenden Zahlungsansprüche. Betreffend eine "Vorabübertragung von Prämienrechten" führte er aus, das Ergänzungsblatt werde in Kürze nachgereicht. Der Beschwerde wurde eine Geburtsurkunde des BF beigeschlossen.

5. Im Rahmen der Beschwerdevorlage am 20.03.2018 wies die AMA darauf hin, dass der BF den Betrieb mit 01.04.2015 übernommen und somit erst ab dem Kalenderjahr 2015 bewirtschaftet habe. Für die Zuteilung von Zahlungsansprüchen müsse jedoch eine historische Berechtigung aus dem Jahr 2013 vorliegen. Diese hätte im Zuge einer Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel vom Vorbewirtschafter im Sinne einer vorweggenommenen Erbfolge weitergegeben werden können, es seien aber weder eine Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel noch andere Nachweise für eine landwirtschaftliche Tätigkeit 2013 eingereicht worden. Im Zuge der Beschwerde seien Nachweise betreffend das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem BF und dem Vorbewirtschafter nachgereicht worden, eine Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel sei jedoch wiederum nicht eingereicht worden. Der BF sei somit weiterhin nicht für eine Zuteilung von Zahlungsansprüchen berechtigt.

6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2018 wurde der BF darauf hingewiesen, dass die angekündigte Vorlage einer Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel bis dato nicht erfolgt sei. Der BF wurde aufgefordert, die vertraglichen Vereinbarungen betreffend die Übergabe des Betriebes im Jahr 2015 zu übermitteln und binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen, aus welchen Gründen die Übertragung zu den vereinbarten Konditionen erfolgt sei. Für den Fall, dass keine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist erfolge, wurde der BF darauf hingewiesen, dass das BVwG die Abweisung der Beschwerde beabsichtige.

Eine Reaktion auf dieses Schreiben ist bis dato nicht erfolgt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Wirksamkeitsbeginn 01.04.2015 übernahm der Beschwerdeführer den Betrieb mit der BNr. XXXX vom Vorbewirtschafter.

Mit Datum vom 30.05.2015 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015.

Eine landwirtschaftliche Tätigkeit des BF zum Stichtag 15.05.2013 kann nicht festgestellt werden.

Dem BF wurden im Jahr 2014 keine Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF sich das Recht zur Teilnahme an der Basisprämienregelung vorab von einem anderen Bewirtschafter übertragen ließ.

Nachweise für eine vorweggenommene Erbfolge wurden nicht erbracht.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.

Aus dem Formular "Bewirtschafterwechsel" vom 10.04.2015 und der Beschwerde vom 22.06.2016 geht hervor, dass der BF das Formular "Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel" weder im Rahmen des Bewirtschafterwechsels noch bis zur Einbringung der Beschwerde vorgelegt hat. Auch über konkrete Aufforderung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Schreiben vom 26.03.2018 erstattete der BF keinerlei Vorbringen zu den vertraglichen Vereinbarungen betreffend die Übergabe des Betriebes und übermittelte weiterhin keine Nachweise für eine vorweggenommene Erbfolge.

Eine landwirtschaftliche Tätigkeit des BF zum 15.05.2013 bzw. eine erfolgte Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve im Jahr 2014 wurde seitens des BF nicht behauptet. Auch eine Vorabübertragung des Rechts zur Teilnahme an der Basisprämienregelung wurde laut Akteninhalt weder beantragt noch vom BF substantiiert behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

[...].

Die Mitgliedstaaten können Betriebsinhabern, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, Zahlungsansprüche zuweisen, sofern die Betriebsinhaber die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Voraussetzungen erfüllen und:

[...].

b) denen im Jahr 2014 gemäß Artikel 41 oder 57 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 im Rahmen der Betriebsprämienregelung Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden, oder

c) die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 innehatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Die Mitgliedstaaten können für diese Kategorie von Betriebsinhabern eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.

[...].

(8) Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.

[...]."

"Artikel 30

Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven

(1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. Dazu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden Obergrenze vor.

[...].

(6) Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.

[...]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff ‚beihilfefähige Hektarfläche'

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:

"Artikel 14

Vererbung, Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung sowie Zusammenschluss und Aufteilung

1. Hat ein Betriebsinhaber den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge erhalten, so ist er berechtigt, in seinem eigenen Namen die Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche, die dem erhaltenen Betrieb oder Teil dieses Betriebs zuzuweisen sind, unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber zu beantragen.

Bei widerrufbarer vorweggenommener Erbfolge werden Zahlungsansprüche ausschließlich dem Erben zugewiesen, der zu dem in Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Zeitpunkt eingesetzt war.

[...]."

"Artikel 21

Privatrechtliche Pachtverträge

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann.

Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft.

[...]."

Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015:

"Basisprämie

§ 8a. (1) Für die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche gemäß Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kommen auch Betriebsinhaber in Betracht,

1. denen im Jahr 2014 gemäß § 8 Abs. 3 Z 5 MOG 2007 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden, oder

2. die zwar über keine Zahlungsansprüche verfügen, aber im Jahr 2013 Maßnahmen des Programms zur Förderung und Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005 S. 1, fristgerecht beantragt haben oder durch andere geeignete Nachweise eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Jahr 2013 belegen.

[...]."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:

"Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve

§ 6. (1) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts bis spätestens 15. Mai des betreffenden Antragsjahres zu beantragen.

[...]."

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie setzt an erster Stelle die Zuweisung (neuer) Zahlungsansprüche voraus.

Im vorliegenden Fall kam weder eine der in Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 genannten Möglichkeiten des Erwerbs des Rechts auf Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen in Betracht noch hat der BF von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich das Recht zur Teilnahme an der Basisprämienregelung vorab von einem anderen Bewirtschafter übertragen zu lassen.

Als Möglichkeit für eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen war gegenständlich somit auf Basis des Vorbringens des BF lediglich zu prüfen, ob die Übernahme seines Betriebes im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge erfolgte. Diesbezüglich legte der BF allerdings auch über konkrete Aufforderung keine Nachweise vor und machte keine Angaben zu den vertraglichen Vereinbarungen betreffend die Übergabe des Betriebes im Jahr 2015.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Der BF hat die Voraussetzungen für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nicht erfüllt.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Betriebsübereignung, Betriebsübernahme, Bewirtschaftung,
Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, landwirtschaftliche
Tätigkeit, Mehrfachantrag-Flächen, Nachweismangel, Übertragung,
Zahlungsansprüche, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W118.2189763.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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