Entscheidungsdatum
23.01.2019Norm
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1Spruch
W233 2178291-1/28E
Schriftliche Ausfertigung des am 19.12.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung in 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes fürDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung in 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2017, ZI.: 1079037604 -150904921, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.12.2018 zu
Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird bezüglich des Spruchpunktes II. alsA) römisch eins. Die Beschwerde wird bezüglich des Spruchpunktes römisch zwei. als
unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird stattgegeben, gemäß § 9 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und XXXX , geboren am XXXX , gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 1 Z 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird stattgegeben, gemäß Paragraph 9, BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und römisch 40 , geboren am römisch 40 , gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 21.07.2015 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein, wurde mangels eines gültigen Aufenthaltstitels am 21.07.2015 in Wien vorläufig festgenommen und stellte in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. In seiner Erstbefragung am 22.07.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien, gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen an, er und seine Familie würden aufgrund der Tätigkeit seines Vaters für die NATO von den Taliban bedroht und sei der Vater vor ca. vier Jahren auch ermordet worden. Daher habe er Afghanistan verlassen und sei in den Iran geflüchtet, wo er sich die letzten vier Jahre aufgehalten habe.
1.3. Bei seiner Einvernahme am 04.10.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und führte ergänzend aus, dass sein Vater am 01.10.1389 (afghanischer Kalender) von den Taliban, im Rahmen eines von diesen ausgeführten Raketenangriffs auf den von ihm gelenkten Tankwagen, getötet worden sei. Zuvor sei sein Vater von den Taliban bedroht und aufgefordert worden seine Tätigkeit bei der NATO zu beenden, was sein Vater jedoch nicht getan habe. Wegen der Tätigkeit seines Vaters hätten die Taliban auch ihn und die restliche Familie bedroht. Nach dem Tod seines Vaters sei er in den Iran geflüchtet und seien ca. einen Monat später auch seine Mutter und seine Geschwister in den Iran nachgekommen.
1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt mit Bescheid vom 24.10.2017 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.07.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Statuts des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt mit Bescheid vom 24.10.2017 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.07.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Statuts des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).
1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.11.2017 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger Tatsachenfeststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
1.6. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 21.01.2018 eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher der Beschwerdeführer Auskunft zu seinem Fluchtgrund und seinen Lebensumständen in Afghanistan und in Österreich gab. Die belangte Behörde verzichtete mit Schreiben vom 18.12.2017 auf die Teilnahme an der Verhandlung.
In der Verhandlung wurden die relevanten Feststellungen und Berichte über die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsland (LIB Afghanistan, Stand 30.01.2018; die UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, samt einem Auszug aus den Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Inneren vom Dezember 2016; ein ecoi.net-Themendossier "Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul vom 26.01.2018; ein Auszug aus einem im Asylmagazin 3/2017 publizierten Artikel von Friederike Stahlmann ("Überleben in Afghanistan? Zur humanitären Lage von Rückkehrenden und ihren Chancen auf familiäre Unterstützung") und ein Auszug aus einer über Auftrag der Staatendokumentation veranlassten Arbeitsübersetzung des in englischer Sprache verfassten EASO Country of Origin Information Report - Afghanistan - Networks vom Jänner 2018) in das Verfahren eingebracht.
1.7. Mit Schriftsatz vom 06.03.2018 brachte der gewillkürt vertretene Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den ihm in der mündlichen Verhandlung überreichten Erkenntnisquellen über die Situation in Afghanistan ein.
1.8. Mit hg. Erkenntnis vom 17.04.2018, GZ: W233 217829-1/12E wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A) I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt A) II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.04.2019 erteilt (Spruchpunkt A) III.). Das Kostenbegehren des Beschwerdeführers wurde gemäß § 17 VwGVG iVm § 74 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt A) IV.).1.8. Mit hg. Erkenntnis vom 17.04.2018, GZ: W233 217829-1/12E wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A) römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt A) römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.04.2019 erteilt (Spruchpunkt A) römisch drei.). Das Kostenbegehren des Beschwerdeführers wurde gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, AVG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt A) römisch vier.).
1.9. Gegen die Spruchpunkte A) II. und A) III. erhob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.05.2018 außerordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 iVm Abs 6 Z 2 B-VG, welcher mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.09.2018,1.9. Gegen die Spruchpunkte A) römisch zwei. und A) römisch drei. erhob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.05.2018 außerordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 6, Ziffer 2, B-VG, welcher mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.09.2018,
Zl. Ra 2018/19/0312-6 stattgegeben und das Erkenntnis in den Spruchpunkten A) II. undZl. Ra 2018/19/0312-6 stattgegeben und das Erkenntnis in den Spruchpunkten A) römisch zwei. und
A) III. wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben wurde.A) römisch drei. wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben wurde.
1.10. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22.10.2018 brachte das Bundesverwaltungsgerichte neue Beweismittel zur Situation in Afghanistan, die zur Entscheidungsfindung Berücksichtigung finden, in des gegenständliche Verfahren ein (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Stand 29.06.2018; UNHCR Guidelines - Afghanistan 30.08.2018) und gewährte dem Beschwerdeführer eine zweiwöchige Frist zur Einbringung einer schriftlichen Stellungnahme.
1.11. Am 19.12.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seiner Identität, seiner Herkunft, seinen persönlichen Lebensumständen sowie zu seiner Situation im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt wurde. Die belangte Behörde verzichtete mit Schreiben vom 13.11.2018 auf die Teilnahme an der Verhandlung.
1.12. Nach Schluss der Verhandlung verkündete der erkennende Richter den Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses samt den tragenden Entscheidungsgründen.
1.13. Die belangte Behörde beantragte mit Schreiben vom 10.01.2019 die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.1.13. Die belangte Behörde beantragte mit Schreiben vom 10.01.2019 die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG.
1.14. Der Beschwerdeführer legte im gegenständlichen Verfahren folgende Dokumente/Unterlagen vor:
* Lehrvertragsänderung vom 02.01.2017 (AS 115 ff);
* Bescheid des Arbeitsmarktservices vom 19.04.2016, mit welchem dem Lehrberechtigten des Beschwerdeführers für den Beschwerdeführer für die berufliche Tätigkeit als Koch (Lehrling /Auszubildender) für die Zeit vom 19.04.2016 bis 18.10.2019 eine Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 AuslBG erteilt wird (AS 123 ff);* Bescheid des Arbeitsmarktservices vom 19.04.2016, mit welchem dem Lehrberechtigten des Beschwerdeführers für den Beschwerdeführer für die berufliche Tätigkeit als Koch (Lehrling /Auszubildender) für die Zeit vom 19.04.2016 bis 18.10.2019 eine Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 4, AuslBG erteilt wird (AS 123 ff);
* Jahreszeugnis der Berufsschule XXXX für das Schuljahr 2016/2017 (AS 147);* Jahreszeugnis der Berufsschule römisch 40 für das Schuljahr 2016/2017 (AS 147);
* Schulbesuchsbestätigung der Berufsschule XXXX für das Schuljahr 2016/2017 (AS 149);* Schulbesuchsbestätigung der Berufsschule römisch 40 für das Schuljahr 2016/2017 (AS 149);
* ÖSD Zertifikat A1 ("sehr gut bestanden") vom 13.10.2016 (AS 151);
* ÖSD Zertifikat A2 ("gut bestanden") vom 16.03.2017 (AS 153);
* ÖSD Zertifikat B1 ("ausreichend bestanden") vom 05.07.2017 (AS 155);
* Kursbesuchsbestätigungen Deutschkurs vom 27.04.2017 und 27.07.2017 (AS 157 ff);
* Bescheinigung über die Teilnahme am Erste-Hilfe-Führerscheinkurs (AS 161);
* Unterlagen zum Antrag auf Erteilung einer Lenkerberechtigung (AS 163 ff);
* Empfehlungsschreiben XXXX, XXXX Hotel XXXX, vom 02.10.2017 (AS 171);* Empfehlungsschreiben römisch 40 , römisch 40 Hotel römisch 40 , vom 02.10.2017 (AS 171);
* Unterstützungserklärung XXXX vom 27.09.2017 (AS 173);* Unterstützungserklärung römisch 40 vom 27.09.2017 (AS 173);
* Empfehlungsschreiben XXXX, XXXX Hotel XXXX vom 16.11.2017 (AS 401 ff);* Empfehlungsschreiben römisch 40 , römisch 40 Hotel römisch 40 vom 16.11.2017 (AS 401 ff);
* Stellungnahme der Berufsschule XXXX vom 13.11.2017 (AS 405);* Stellungnahme der Berufsschule römisch 40 vom 13.11.2017 (AS 405);
* Empfehlungsschreiben XXXX, Bürgermeister der Marktgemeinde XXXX vom 17.11.2017 (AS 471);* Empfehlungsschreiben römisch 40 , Bürgermeister der Marktgemeinde römisch 40 vom 17.11.2017 (AS 471);
* Teilnahmebestätigung am Werte- und Orientierungskurs vom 24.08.2018;
* Jahreszeugnis der Berufsschule XXXX für das Schuljahr 2017/2018;* Jahreszeugnis der Berufsschule römisch 40 für das Schuljahr 2017/2018;
* Schulbesuchsbestätigung der Berufsschule XXXX für das Schuljahr 2017/2018;* Schulbesuchsbestätigung der Berufsschule römisch 40 für das Schuljahr 2017/2018;
* Bestätigung der Freiwilligen Feuerwehr XXXX, dass der Beschwerdeführer seit 26.02.2018 vollständiges Mitglied ist, mit Feuerwehrpass in Kopie.* Bestätigung der Freiwilligen Feuerwehr römisch 40 , dass der Beschwerdeführer seit 26.02.2018 vollständiges Mitglied ist, mit Feuerwehrpass in Kopie.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers; durch Einsichtnahme in die im Verlauf des Verfahrens vorgelegten Unterlagen, in aktuelle Auszüge aus Strafregister, GVS, IZR und ZMR sowie durch Einsichtnahme in die in das Verfahren eingebrachten Informationen zum Herkunftsstaat. Demnach steht folgender Sachverhalt fest:
2. Feststellungen:
2.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, wurde am 01.01.1996 geboren, ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppen der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.
2.2. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt XXXX in der Provinz Herat, wo er bis zum Jahr 2010 gelebt hat. Er hat dort acht Jahre die Grundschule besucht.2.2. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt römisch 40 in der Provinz Herat, wo er bis zum Jahr 2010 gelebt hat. Er hat dort acht Jahre die Grundschule besucht.
Nach dem Tod seines Vaters ist der Beschwerdeführer am 23.12.2010 in den Iran ausgereist. Dort lebte er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern, welche Afghanistan einen Monat nach ihm verlassen haben, in Teheran im Stadtteil Hashemabad, wobei dieser Aufenthalt von den iranischen Behörden nicht legalisiert war.
Im Iran hat der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter am Bau und als Verkäufer von Plastikgeschirr gearbeitet und so seinen Lebensunterhalt erwirtschaftet.
Der Beschwerdeführer hat den Iran im Juni 2015 verlassen, da er von den iranischen Behörden keine Dokumente erhalten hat und er, falls er von der iranischen Polizei aufgegriffen worden wäre, nach Afghanistan abgeschoben worden wäre.
Seine Mutter und sein Geschwister leben nach wie vor illegal im Iran und erwirtschaftet seine Mutter als Reinigungskraft gerade so das Auskommen ihrer Familie im Iran.
2.3. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan keine Familienangehörige oder Bekannte, mit denen er in Kontakt steht.
2.4. Es konnte vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
2.5. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Herat ist eine relativ friedliche und entwickelte Provinz im Westen Afghanistans. Sie verzeichnet in abgelegenen Distrikten Aktivitäten von Aufständischen und es kommt zu Zusammenstößen zwischen diesen und Sicherheitskräften. Herat (Stadt), Hauptstadt der Provinz Herat, steht unter Regierungskontrolle und verfügt über einen internationalen Flughafen, über den die Stadt erreicht werden kann.
Die Provinz Herat ist von einer Dürre betroffen. Zugang zu Wohnmöglichkeiten und Wasser ist grundsätzlich gegeben. Die Arbeitslosigkeit im Herkunftsstaat ist hoch und Armut verbreitet.
Bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Herat besteht für den Beschwerdeführer nicht ein so hohes Maß an willkürlicher Gewalt, dass er allein durch seine Anwesenheit tatsächlich einer ernsthaften, individuellen Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt ist. Er läuft nicht Gefahr, in Herat grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Der Beschwerdeführer hat keine individuellen gefahrenerhöhenden Umstände aufgezeigt, die unter Beachtung seiner persönlichen Situation eine Gewährung von subsidiärem Schutz auch bei einem niedrigeren Grad von willkürlicher Gewalt angezeigt hätten.
Der Beschwerdeführer könnte im Falle einer Rückkehr nach Herat Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen.
2.6. Der Beschwerdeführer kam im Jahr 2015 nach Österreich und hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf. Es wurde festgestellt, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche Integration des Beschwerdeführers vorliegt.
2.6.1. Der Beschwerdeführer absolviert zurzeit im dritten Lehrjahr eine Lehre für die Ausbildung im Lehrberuf Koch in einem Hotel in XXXX. Der Lehr- bzw. Ausbildungsberechtigte verfügt für den Beschwerdeführer über eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Koch (Lehrling/Auszubildender) für den Zeitraum von 02.01.2017 bis 01.05.2020.2.6.1. Der Beschwerdeführer absolviert zurzeit im dritten Lehrjahr eine Lehre für die Ausbildung im Lehrberuf Koch in einem Hotel in römisch 40 . Der Lehr- bzw. Ausbildungsberechtigte verfügt für den Beschwerdeführer über eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Koch (Lehrling/Auszubildender) für den Zeitraum von 02.01.2017 bis 01.05.2020.
2.6.2 Der Beschwerdeführer besucht die Berufsschule XXXX und wurde über die erste Fachklasse für den Lehrberuf Koch im Schuljahr 2016/17 in allen Pflichtgegenständen positiv beurteilt, wobei in diesem Schuljahr Deutsch als Pflichtgegenstand nicht unterrichtet wurde. Auch im Schuljahr 2017/18 wurde der Beschwerdeführer in allen Pflichtgegenständen positiv beurteilt, wobei er in diesem Schuljahr im Pflichtgegenstand Deutsch und Kommunikation die Beurteilung "Gut" aufweist.2.6.2 Der Beschwerdeführer besucht die Berufsschule römisch 40 und wurde über die erste Fachklasse für den Lehrberuf Koch im Schuljahr 2016/17 in allen Pflichtgegenständen positiv beurteilt, wobei in diesem Schuljahr Deutsch als Pflichtgegenstand nicht unterrichtet wurde. Auch im Schuljahr 2017/18 wurde der Beschwerdeführer in allen Pflichtgegenständen positiv beurteilt, wobei er in diesem Schuljahr im Pflichtgegenstand Deutsch und Kommunikation die Beurteilung "Gut" aufweist.
2.6.3. Der Beschwerdeführer hat am 24.08.2018 an einem Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds teilgenommen und verfügt über ein ÖSD-Zertifikat über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B 1.
2.6.4. Der Beschwerdeführer lebt in einer Personalunterkunft des Lehrbetriebes. Er bezieht eine Lehrlingsentschädigung und ist in der Lage, sich selbst zu erhalten. Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung
2.6.5. Es war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch nach Abschluss seines Lehrvertrages in der Lage sein wird, sich durch eigene berufliche Tätigkeit selbst zu erhalten.
2.6.6. Der Beschwerdeführer ist in Österreich in seiner Aufenthaltsgemeinde sozial integriert. Er ist dort Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr und verfügt in Österreich über freundschaftliche Kontakte in seiner Heimatgemeinde, der Freiwilligen Feuerwehr, an seiner Arbeitsstätte und in der Berufsschule.
2.6.7. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
2.7. Weitere Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat
(Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, gekürzt und bereinigt):
2.7.1. Sicherheitslage in Herat
Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel/Injil, Ghorian/Ghoryan, Guzra/Guzara und Pashtoon Zarghoon/Pashtun Zarghun, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba/Obe, Kurkh/Karukh, Kushk, Gulran, Kuhsan/Kohsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirke zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna/Kushki Kohna, Farsi, und Chisht-i-Sharif/Chishti Sharif als Bezirke dritter Stufe (UN OCHA 4.2014; vgl. Pajhwok o. D.). Provinzhauptstadt ist Herat- Stadt, welche sich im gleichnamigen Distrikt befindet und eine Einwohnerzahl von 506.900 hat (CP 21.9.2017). In der Provinz befinden sich zwei Flughäfen: ein internationaler in Herat-Stadt und ein militärischer in Shindand (vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.967.180 geschätzt (CSO 4.2017).Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel/Injil, Ghorian/Ghoryan, Guzra/Guzara und Pashtoon Zarghoon/Pashtun Zarghun, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba/Obe, Kurkh/Karukh, Kushk, Gulran, Kuhsan/Kohsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirke zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna/Kushki Kohna, Farsi, und Chisht-i-Sharif/Chishti Sharif als Bezirke dritter Stufe (UN OCHA 4.2014; vergleiche Pajhwok o. D.). Provinzhauptstadt ist Herat- Stadt, welche sich im gleichnamigen Distrikt befindet und eine Einwohnerzahl von 506.900 hat (CP 21.9.2017). In der Provinz befinden sich zwei Flughäfen: ein internationaler in Herat-Stadt und ein militärischer in Shindand vergleiche Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.967.180 geschätzt (CSO 4.2017).
In der Provinz leben Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Uzbeken und Aimaken (Pajhwok o.D.; vgl. NPS o.D.).In der Provinz leben Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Uzbeken und Aimaken (Pajhwok o.D.; vergleiche NPS o.D.).
Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Das Harirud-Tal, eines der fruchtbarsten Täler des Landes, wo Baumwolle, Obst und Ölsaat angebaut werden, befindet sich in der Provinz (AJ 8.3.2012). Bekannt ist Herat auch wegen seiner Vorreiterrolle in der SafranProduktion (AJ 8.3.2012; vgl. EN 9.11.2017). Es sollen Regierungsprogramme und ausländische Programme zur Unterstützung der Safran-Produktion implementiert werden. Safran soll eine Alternative zum Mohnanbau werden (Tolonews 10.11.2017; vgl. EN 9.11.2017). Anfang Jänner 2018 wurde ein Labor zur Kontrolle der Safran-Qualität in Herat errichtet (Pajhwok 13.1.2018). Die Safran-Produktion garantierte z.B. auch zahlreiche Arbeitsplätze für Frauen in der Provinz (Tolonews 10.11.2017; vgl. EN 9.11.2017). Auch in unsicheren Gegenden wird Safran angebaut. (Tolonews 10.11.2017). Insgesamt wurden 2017 in der Provinz min. 8 Tonnen Safran produziert; im Vorjahr 2016 waren es 6.5 Tonnen (Pajhwok 13.1.2018; vgl. EN 9.11.2017). Trotzdem stieg im Jahr 2017 in der Provinz die Opiumproduktion. In den Distrikten Shindand und Kushk, geprägt von schlechter Sicherheitslage, war der Mohnanbau am höchsten (UNODC 11.2017).Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Das Harirud-Tal, eines der fruchtbarsten Täler des Landes, wo Baumwolle, Obst und Ölsaat angebaut werden, befindet sich in der Provinz (AJ 8.3.2012). Bekannt ist Herat auch wegen seiner Vorreiterrolle in der SafranProduktion (AJ 8.3.2012; vergleiche EN 9.11.2017). Es sollen Regierungsprogramme und ausländische Programme zur Unterstützung der Safran-Produktion implementiert werden. Safran soll eine Alternative zum Mohnanbau werden (Tolonews 10.11.2017; vergleiche EN 9.11.2017). Anfang Jänner 2018 wurde ein Labor zur Kontrolle der Safran-Qualität in Herat errichtet (Pajhwok 13.1.2018). Die Safran-Produktion garantierte z.B. auch zahlreiche Arbeitsplätze für Frauen in der Provinz (Tolonews 10.11.2017; vergleiche EN 9.11.2017). Auch in unsicheren Gegenden wird Safran angebaut. (Tolonews 10.11.2017). Insgesamt wurden 2017 in der Provinz min. 8 Tonnen Safran produziert; im Vorjahr 2016 waren es 6.5 Tonnen (Pajhwok 13.1.2018; vergleiche EN 9.11.2017). Trotzdem stieg im Jahr 2017 in der Provinz die Opiumproduktion. In den Distrikten Shindand und Kushk, geprägt von schlechter Sicherheitslage, war der Mohnanbau am höchsten (UNODC 11.2017).
Im Dezember 2017 wurden verschiedene Abkommen mit Uzbekistan unterzeichnet. Eines davon betrifft den Bau einer 400 Km langen Eisenbahnstrecke von Mazar-e Sharif und Maymana nach Herat (UNGASC 27.2.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2017).Im Dezember 2017 wurden verschiedene Abkommen mit Uzbekistan unterzeichnet. Eines davon betrifft den Bau einer 400 Km langen Eisenbahnstrecke von Mazar-e Sharif und Maymana nach Herat (UNGASC 27.2.2018; vergleiche RFE/RL 6.12.2017).
Mitte März 2018 wurde der Bau der TAPI-Leitung in Afghanistan eingeweiht. Dabei handelt es sich um eine 1.800 Km lange Pipeline für Erdgas, die Turkmenistan, Afghanistan, Pakistan und Indien 30 Jahre lang mit 33 Billionen m3 turkmenischem Erdgas versorgen soll. Die geplante Leitung wird sich entlang der Herat-Kandahar-Autobahn erstrecken. Somit wird sie durch Gegenden, auf die die Taliban einen starken Einfluss haben, verlaufen. Jedoch erklärten die Taliban, TAPI sei ein "wichtiges Projekt" und sie würden es unterstützen (PPG 26.2.2018; vgl. RFE/RL 23.2.2018). Im Rahmen des TAPI-Projekts haben sich 70 Taliban bereit erklärt, an den Friedensprozessen teilzunehmen (Tolonews 4.3.2018). Um Sicherheit für die Umsetzung des TAPI-Projekts zu gewähren, sind tausende Sicherheitskräfte entsandt worden (Tolonews 14.3.2018).Mitte März 2018 wurde der Bau der TAPI-Leitung in Afghanistan eingeweiht. Dabei handelt es sich um eine 1.800 Km lange Pipeline für Erdgas, die Turkmenistan, Afghanistan, Pakistan und Indien 30 Jahre lang mit 33 Billionen m3 turkmenischem Erdgas versorgen soll. Die geplante Leitung wird sich entlang der Herat-Kandahar-Autobahn erstrecken. Somit wird sie durch Gegenden, auf die die Taliban einen starken Einfluss haben, verlaufen. Jedoch erklärten die Taliban, TAPI sei ein "wichtiges Projekt" und sie würden es unterstützen (PPG 26.2.2018; vergleiche RFE/RL 23.2.2018). Im Rahmen des TAPI-Projekts haben sich 70 Taliban bereit erklärt, an den Friedensprozessen teilzunehmen (Tolonews 4.3.2018). Um Sicherheit für die Umsetzung des TAPI-Projekts zu gewähren, sind tausende Sicherheitskräfte entsandt worden (Tolonews 14.3.2018).
Allgemeine Informationen zur Sicherheitslage
Herat wird als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018; vgl. UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Des Weiteren wurde Ende Oktober 2017 verlautbart, dass die Provinz Herat zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen des Landes zählt, wenngleich sich in den abgelegenen Distrikten die Situation in den letzten Jahren aufgrund der Taliban verschlechtert hat (Khaama Press 25.10.2017).Herat wird als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018; vergleiche UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Des Weiteren wurde Ende Oktober 2017 verlautbart, dass die Provinz Herat zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen des Landes zählt, wenngleich sich in den abgelegenen Distrikten die Situation in den letzten Jahren aufgrund der Taliban verschlechtert hat (Khaama Press 25.10.2017).
Die Provinz ist u.a. ein Hauptkorridor für den Menschenschmuggel in den Iran bekannt - speziell von Kindern (Pajhwok 21.1.2017).
Mitte Februar 2018 wurde von der Entminungs-Organisation Halo Trust bekannt gegeben, dass nach zehn Jahren der Entminung 14 von 16 Distrikten der Provinz sicher seien. In diesen Gegenden bestünde keine Gefahr mehr, Landminen und anderen Blindgängern ausgesetzt zu sein, so der Pressesprecher des Provinz-Gouverneurs. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage und der Präsenz von Aufständischen wurden die Distrikte Gulran und Shindand noch nicht von Minen geräumt. In der Provinz leben u.a. tausende afghanische Binnenflüchtlinge (AN 18.2.2018).
Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 139 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die folgende Darstellung der Staatendokumentation veranschaulicht werden sollen:Im gesamten Jahr 2017 wurden in der Provinz Herat 495 zivile Opfer (238 getötete Zivilisten und 257 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Selbstmordanschlägen/komplexen Attacken und gezielten Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 37% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018).
Militärische Operationen in Herat
In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um einige Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 18.1.2017; Khaama Press 15.1.2017). Auch werden Luftangriffe verübt (D&S 25.10.2017; vgl. NYT 29.8.2017); dabei wurden Taliban getötet (D&S 25.10.2017; vgl. NYT 29.8.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (AJ 25.6.2017; vgl. AAN 11.1.2017). In Herat sind Truppen der italienischen Armee stationiert, die unter dem Train Advise Assist Command West (TAAC-W) afghanische Streitmächte im Osten Afghanistans unterstützen (MdD o. D.).In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um einige Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 18.1.2017; Khaama Press 15.1.2017). Auch werden Luftangriffe verübt (D&S 25.10.2017; vergleiche NYT 29.8.2017); dabei wurden Taliban getötet (D&S 25.10.2017; vergleiche NYT 29.8.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (AJ 25.6.2017; vergleiche AAN 11.1.2017). In Herat sind Truppen der italienischen Armee stationiert, die unter dem Train Advise Assist Command West (TAAC-W) afghanische Streitmächte im Osten Afghanistans unterstützen (MdD o. D.).
Regierungsfeindliche Gruppierungen in Herat
Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018;
vgl. UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Dem Iran wird von verschiedenen Quellen nachgesagt, afghanische Talibankämpfer auszubilden und zu finanzieren (RFE/RL 23.2.2018;vergleiche UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Dem Iran wird von verschiedenen Quellen nachgesagt, afghanische Talibankämpfer auszubilden und zu finanzieren (RFE/RL 23.2.2018;
vgl. Gandhara 22.2.2018, IP 13.8.2017, NYT 5.8.2017). Regierungsfeindliche Aufständische griffen Mitte 2017 heilige Orte, wie schiitische Moscheen, in Hauptstädten wie Kabul und Herat, an (FAZ 1.8.2017; vgl. DW 1.8.2017). Dennoch erklärten Talibanaufständische ihre Bereitschaft, das TAPI-Projekt zu unterstützen und sich am Friedensprozess zu beteiligen (AF 14.3.2018; vgl. Tolonews 4.3.2018). Es kam zu internen Konflikten zwischen verfeindeten TalibanGruppierungen (D&S 25.10.2017; vgl. NYT 29.8.2017).vergleiche Gandhara 22.2.2018, IP 13.8.2017, NYT 5.8.2017). Regierungsfeindliche Aufständische griffen Mitte 2017 heilige Orte, wie schiitische Moscheen, in Hauptstädten wie Kabul und Herat, an (FAZ 1.8.2017; vergleiche DW 1.8.2017). Dennoch erklärten Talibanaufständische ihre Bereitschaft, das TAPI-Projekt zu unterstützen und sich am Friedensprozess zu beteiligen (AF 14.3.2018; vergleiche Tolonews 4.3.2018). Es kam zu internen Konflikten zwischen verfeindeten TalibanGruppierungen (D&S 25.10.2017; vergleiche NYT 29.8.2017).
Anhänger des IS haben sich in Herat zum ersten Mal für Angriffe verantwortlich erklärt, die außerhalb der Provinzen Nangarhar und Kabul verübt wurden (UNAMA 2.2018).
ACLED registrierte für den Zeitraum 1.1.2017-15.7.2017 IS-bezogene Vorfälle (Gewalt gegen die Zivilbevölkerung) in der Provinz Herat (ACLED 23.2.2017).
2.7.2. Erreichbarkeit Herats
Der internationale Flughafen Herat befindet sich 10 km von der Provinzhauptstadt Herat entfernt. Der Flughafen wird u.a. von den Sicherheitskräften der ISAF benutzt, die einen Stützpunkt neben dem Flughafen haben. 2011 wurde ein neues Terminal mit Finanzierung der italienischen
Regierung errichtet (HIA o.D.). Seit 2012 gilt er als internationaler Flughafen (Telesur 13.7.2017; vgl. TN 15.7.2017, Pajhwok 13.2.2012, DW 10.4.2013), von wo aus Flüge in den Iran, nach Pakistan, Dubai oder Tadschikistan gehen (HIA o.D.).Regierung errichtet (HIA o.D.). Seit 2012 gilt er als internationaler Flughafen (Telesur 13.7.2017; vergleiche TN 15.7.2017, Pajhwok 13.2.2012, DW 10.4.2013), von wo aus Flüge in den Iran, nach Pakistan, Dubai ode