TE Vwgh Erkenntnis 1999/5/27 98/11/0197

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Veröffentlicht am 27.05.1999
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde

des T in W, vertreten durch Mag. Johannes Schmidt, Rechtsanwalt in Wien IX, Kolingasse 13/1/16, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 29. Juni 1998, Zl. MA 65-8/190/98, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B wegen Verkehrsunzuverlässigkeit entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, dass ihm für die Dauer von 24 Monaten (ab der am 26. März 1998 erfolgten Zustellung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides vom 19. September 1997, ohne Einrechnung von Haftzeiten) keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe.

In der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Anlass für die bekämpfte Entziehungsmaßnahme war die rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers (Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29. Juli 1997) wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach dem § 87 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach dem § 298 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten (davon 11 Monate bedingt auf drei Jahre nachgesehen). Danach hat der Beschwerdeführer am 13. Mai 1997 einer näher genannten Person durch Versetzen von zumindest zwei Schlägen mit einem Baseballschläger absichtlich eine schwere Körperverletzung zugefügt, wobei die Tat einen Schädelbasisbruch, eine Gehirnerschütterung, eine Rissquetschwunde am Nasenrücken sowie den Verlust eines Schneidezahnes zur Folge hatte, und weiters einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung wissentlich vorgetäuscht, indem er angab, am selben Tag von einem unbekannten Täter, der ihn habe berauben wollen, überfallen und verletzt worden zu sein. Die belangte Behörde erblickte in dem Verbrechen nach § 87 Abs. 1 StGB eine bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. c KFG 1967 und in dem Vergehen nach § 298 Abs. 1 StGB eine den im Katalog des § 66 Abs. 2 KFG 1967 angeführten Delikten gleichwertige bestimmte Tatsache. Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers müsse der Schluss auf eine Neigung zur Begehung von Gewaltdelikten bzw. schweren strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges gezogen werden und es ergäben sich auch erleichternde Umstände zur Begehung solcher Delikte, wäre der Beschwerdeführer weiter im Besitz einer Lenkerberechtigung. Die seit dem 13. Mai 1997 verstrichene Zeit von rund einem Jahr sei zu kurz, um eine Änderung dieser Sinnesart des Beschwerdeführers erwarten zu lassen; dazu bedürfte es jedenfalls der von der Erstbehörde festgesetzten Zeit von 24 Monaten.

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist die belangte Behörde trotz eines gegenteilig lautenden Satzes im angefochtenen Bescheid (Seite 4 Abs. 2) nicht davon ausgegangen, es könne im Hinblick auf das Verstreichen von ca. einem Jahr seit der Tat bereits auf eine Änderung seiner Sinnesart geschlossen werden. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich gerade das Gegenteil. Im erwähnten Satz, zweiter Halbsatz, muss es offensichtlich statt "kann mit" richtig "kann nicht mit" heißen.

Der Beschwerdeführer rügt den von der belangten Behörde aus seinen Verhalten vom 13. Mai 1997 gezogenen Schluss, es ergäben sich aus dem Besitz einer Lenkerberechtigung "erleichternde Umstände zur Begehung solcher Delikte", als unschlüssig und widersprüchlich. Er vermisst eine entsprechende Wertung seines ca. einjährigen Wohlverhaltens seit der Tat sowie die Gewährung von Parteiengehör im Wege seiner Vernehmung und die Einholung eines psychologischen Gutachtens zur Beurteilung seiner Sinnesart. Bei Vermeidung dieser Mängel hätte sich die Anordnung der Entziehungsmaßnahme als verfehlt herausgestellt.

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführer bedurfte es zur Beurteilung seiner Verkehrszuverlässigkeit weder seiner Vernehmung noch eines psychologischen Gutachtens. Die Charaktereigenschaft der Verkehrszuverlässigkeit einer Person ist keiner psychologischen (und ärztlichen) Beurteilung zugänglich. Sie ist vielmehr von der Behörde anhand der Aktenlage im Wege der Lösung einer Rechtsfrage ohne Heranziehung von Sachverständigen zu beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. August 1996, Zl. 96/11/0191, mwN), und zwar durch Wertung der von der betreffenden Person begangenen strafbaren Handlungen anhand der Kriterien des § 66 Abs. 3 KFG 1967. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.

Zu Recht erachtet der Beschwerdeführer allerdings die Ansicht der belangten Behörde als nicht nachvollziehbar, aus dem strafbaren Verhalten vom 13. Mai 1997 sei der Schluss zu ziehen, dass sich aus dem Besitz einer Lenkerberechtigung "erleichternde Umstände zur Begehung solcher Delikte" ergäben. Es ist mangels näherer Begründung nicht erfindlich, wie die belangte Behörde zu dieser Ansicht gelangt ist. Möglicherweise handelt es sich dabei nur um ein gedankenloses Verwenden von im gegebenen Zusammenhang unpassenden Textbausteinen.

Mangels näherer Begründung ist weiters die Auffassung der belangten Behörde nicht nachvollziehbar, das vom Beschwerdeführer begangene Vergehen der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach dem § 298 Abs. 1 StGB bilde, wenngleich dieser Tatbestand im Katalog des § 66 Abs. 2 KFG 1967 nicht aufscheine, eine den dort angeführten Delikten gleichwertige bestimmte Tatsache.

Mit dem Vorwurf der nicht entsprechenden Berücksichtigung des rund einjährigen Wohlverhaltens macht der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit der bekämpften Entziehungsmaßnahme infolge unrichtiger Wertung des strafbaren Verhaltens vom 13. Mai 1997 geltend. Er ist damit im Ergebnis im Recht.

Der bekämpften Entziehungsmaßnahme liegt die Annahme zugrunde, der Beschwerdeführer werde seine Verkehrszuverlässigkeit frühestens mit 26. März 2000 wieder erlangen, er sei somit auf Grund des strafbaren Verhaltens vom 13. Mai 1997 (sonstige Straftaten des Beschwerdeführers werden im angefochtenen Bescheid nicht erwähnt) für die Dauer von rund drei Jahren als verkehrsunzuverlässig anzusehen. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass die Erstbehörde offenbar eine wesentlich kürzere Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers angenommen hat. Sie ging von der Annahme aus, er werde seine Verkehrszuverlässigkeit nach Ablauf von zwei Jahren wieder erlangen (zu verstehen ab dem Tag des Verfassens des Entziehungsbescheides vom 19. September 1997 bzw. ab dessen erfahrungsgemäß einige Tage danach zu erwartender Zustellung). Die Zustellung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides erfolgte aber erst am 26. März 1998. Da die belangte Behörde die Entscheidung der Erstbehörde in Ansehung der Zweijahresfrist ohne Modifikation bestätigte, bedeutet dies im Ergebnis die Annahme einer wesentlich (rund sechs Monate) längeren Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers. Dessen ungeachtet hielt sie in der Begründung die von der Erstbehörde festgesetzte Zeit von 24 Monaten für zutreffend. Der angefochtene Bescheid ist insofern in sich widersprüchlich.

Davon abgesehen beruht die Annahme, der Beschwerdeführer sei auf Grund des strafbaren Verhaltens vom 13. Mai 1997 für die Dauer von rund drei Jahren als verkehrsunzuverlässig anzusehen, auf einer unrichtigen Wertung nach § 66 Abs. 3 KFG 1967. Dieses Verhalten weist zwar infolge der erheblichen Brutalität der als Verbrechen qualifizierten Tathandlung und der Begehung einer damit im Zusammenhang stehenden weiteren Straftat (Vergehen der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung) ein hohes Ausmaß an Verwerflichkeit auf. Angesichts dessen und des Umstandes, dass gegen den Beschwerdeführer zunächst das gerichtliche Strafverfahren anhängig war und er sich anschließend noch bis 12. September 1997 in Haft befand, konnte die belangte Behörde unbedenklich das Wohlverhalten des Beschwerdeführers während der rund zehneinhalb Monate bis zum Beginn der Entziehungsmaßnahme als nicht ausreichend ansehen, um bereits das Wiedervorliegen seiner Verkehrszuverlässigkeit anzunehmen. Keinesfalls aber lässt das strafbare Verhalten vom 13. Mai 1997 allein (von weiteren Delikten des Beschwerdeführers ist im angefochtenen Bescheid keine Rede) den Schluss auf eine rund drei Jahre dauernde Verkehrsunzuverlässigkeit zu. (Der Hinweis in der Gegenschrift der belangten Behörde auf "zahlreiche einschlägige Vorverurteilungen" des Beschwerdeführers ist zum einen verspätet und damit unbeachtlich und zum anderen zu vage: es ist nicht erkennbar, welche Delikte damit konkret gemeint sind und wann sie begangen wurden).

Aus dem genannten Grund war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens beruht darauf, dass nach dieser Verordnung Schriftsatzaufwand nur in Höhe von S 12.500,-- gebührt und in diesem Betrag die darauf entfallende Umsatzsteuer bereits enthalten ist.

Wien, am 27. Mai 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110197.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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