Norm
DSt §7Rechtssatz
Der Oberste Gerichtshof sieht im Fehlen einer Anfechtbarkeit der Wahl in die in § 7 DSt genannten Funktionen eine planwidrige Gesetzeslücke, die durch Rückgriff auf die inhaltlich verwandte Norm des § 24b RAO zu schließen ist. Der Oberste Gerichtshof hat daher entsprechend § 24b Abs 2 Satz 1 RAO auch über die Anfechtung der Wahl der Mitglieder des Disziplinarrates aus dem Kreis der Rechtsanwälte zu entscheiden und es sind die weiters in § 24b RAO enthaltenen Bestimmungen zur Wahlanfechtung analog anzuwenden.Der Oberste Gerichtshof sieht im Fehlen einer Anfechtbarkeit der Wahl in die in Paragraph 7, DSt genannten Funktionen eine planwidrige Gesetzeslücke, die durch Rückgriff auf die inhaltlich verwandte Norm des Paragraph 24 b, RAO zu schließen ist. Der Oberste Gerichtshof hat daher entsprechend Paragraph 24 b, Absatz 2, Satz 1 RAO auch über die Anfechtung der Wahl der Mitglieder des Disziplinarrates aus dem Kreis der Rechtsanwälte zu entscheiden und es sind die weiters in Paragraph 24 b, RAO enthaltenen Bestimmungen zur Wahlanfechtung analog anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132437Im RIS seit
06.03.2019Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023