RS OGH 2018/11/21 6Ob191/18h

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Veröffentlicht am 21.11.2018
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Norm

GmbHG §39 Abs4

Rechtssatz

Ist einer der Fälle des § 39 Abs 4 GmbHG gegeben, dann erfasst der Stimmrechtsausschluss grundsätzlich jedenfalls die Stimmabgabe selbst. Das Stimmrecht entfällt aber auch bei Entscheidungen zu Verfahrensfragen, die auf den jeweiligen Beschlussantrag unmittelbaren Einfluss haben, wie beispielsweise die Absetzung von der Tagesordnung oder die Vertagung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132430

Im RIS seit

06.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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