Norm
GmbHG §83 Abs1Rechtssatz
Stützt sich die Gesellschaft bei ihrem Rückforderungsanspruch gegen den Gesellschafter auf § 83 GmbHG, dann kann der Gesellschafter dagegen nicht aufrechnen; stützt sich die Gesellschaft hingegen auf allgemeines Bereicherungsrecht (vgl RS0128167), dann besteht kein Aufrechnungsverbot.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132431Im RIS seit
06.03.2019Zuletzt aktualisiert am
06.03.2019