Entscheidungsdatum
23.12.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W108 2122708-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas MANAK, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 11.12.2015, Zl. 1 Jv 5201-33/ 15m, betreffend Bestimmung der Zeugengebühr nach dem Gebührenanspruchsgesetz zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas MANAK, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 11.12.2015, Zl. 1 Jv 5201-33/ 15m, betreffend Bestimmung der Zeugengebühr nach dem Gebührenanspruchsgesetz zu Recht:
A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Gebühr der Zeugin in der Höhe von (gerundet) EUR 638,00 bestimmt wird.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Gebühr der Zeugin in der Höhe von (gerundet) EUR 638,00 bestimmt wird.
Der Mehrbetrag in der Höhe von EUR 175,10 ist der Zeugin von der belangten Behörde kostenfrei nachzuzahlen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:
1. Dem gegenständlichen Gebührenbestimmungsverfahren nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) liegt das Strafverfahren auf Grund einer Privatanklage vor dem Landesgericht Innsbruck zu XXXX zu Grunde, in dem die nunmehrige Beschwerdeführerin Zeugin war.1. Dem gegenständlichen Gebührenbestimmungsverfahren nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) liegt das Strafverfahren auf Grund einer Privatanklage vor dem Landesgericht Innsbruck zu römisch 40 zu Grunde, in dem die nunmehrige Beschwerdeführerin Zeugin war.
Mit Ladung des Landesgerichtes Innsbruck vom 17.09.2015 wurde in diesem Verfahren ein informierter Vertreter der als Privatanklägerin auftretenden Gesellschaft, die sowohl in Österreich als auch in Deutschland situiert ist, als Zeuge zur Hauptverhandlung vor das genannte Landesgericht am 05.10.2015 für 10.30 Uhr geladen. In der genannten Ladung war als Ladungsort die inländische Anschrift (des informierten Vertreters) der Privatanklägerin, XXXX , angegeben.Mit Ladung des Landesgerichtes Innsbruck vom 17.09.2015 wurde in diesem Verfahren ein informierter Vertreter der als Privatanklägerin auftretenden Gesellschaft, die sowohl in Österreich als auch in Deutschland situiert ist, als Zeuge zur Hauptverhandlung vor das genannte Landesgericht am 05.10.2015 für 10.30 Uhr geladen. In der genannten Ladung war als Ladungsort die inländische Anschrift (des informierten Vertreters) der Privatanklägerin, römisch 40 , angegeben.
Mit Schriftsatz vom 25.09.2015 ihres Vertreters an das genannte Landesgericht gab die Privatanklägerin bekannt, dass, wie bereits telefonisch mit der Richterin besprochen worden sei, eine informierte Vertreterin der Privatanklägerin als Zeugin aus Deutschland anreisen werde, da die zuständige konzerninterne Geschäftsabteilung in Deutschland ansässig sei.
In der Folge wurde aufgrund der Ladung die Beschwerdeführerin in der Hauptverhandlung am 05.10.2015 als Zeugin vor dem Landesgericht Innsbruck vernommen. Sie gab bei der Vernehmung an, eine Angestellte der Privatanklägerin in XXXX , Deutschland, zu sein.In der Folge wurde aufgrund der Ladung die Beschwerdeführerin in der Hauptverhandlung am 05.10.2015 als Zeugin vor dem Landesgericht Innsbruck vernommen. Sie gab bei der Vernehmung an, eine Angestellte der Privatanklägerin in römisch 40 , Deutschland, zu sein.
Das Landesgericht bestätigte durch die Richterin, da die Beschwerdeführerin von einem weiter entfernten Ort (aus XXXX ) als dem Ladungsort zur Verhandlung angereist war, dass die unmittelbare Vernehmung der Beschwerdeführerin als Zeugin erforderlich gewesen sei. Weiters wurde die Erforderlichkeit der Anwesenheit der Beschwerdeführerin als Zeugin bis 11.10 Uhr bestätigt.Das Landesgericht bestätigte durch die Richterin, da die Beschwerdeführerin von einem weiter entfernten Ort (aus römisch 40 ) als dem Ladungsort zur Verhandlung angereist war, dass die unmittelbare Vernehmung der Beschwerdeführerin als Zeugin erforderlich gewesen sei. Weiters wurde die Erforderlichkeit der Anwesenheit der Beschwerdeführerin als Zeugin bis 11.10 Uhr bestätigt.
Die Beschwerdeführerin war am Vortag, einem Sonntag, von XXXX nach Innsbruck gereist, und zwar zunächst mit einem Mietwagen, den sie um 09:10 Uhr in XXXX übernommen hatte, von XXXX nach Hamburg Flughafen und von dort mit einem Flugzeug über Wien nach Innsbruck. Noch am Tag der Vernehmung war sie mit einem Flugzeug von Innsbruck über Wien nach Hamburg und von dort neuerlich mit einem Mietwagen nach XXXX zurückgereist, wobei sie den Mietwagen um 19:32 Uhr am Hamburger Flughafen übernommen und um 21:44 Uhr des 05.10.2015 in XXXX retourniert hatte. Die Kosten für den Flug betrugen insgesamt EUR 480,23.Die Beschwerdeführerin war am Vortag, einem Sonntag, von römisch 40 nach Innsbruck gereist, und zwar zunächst mit einem Mietwagen, den sie um 09:10 Uhr in römisch 40 übernommen hatte, von römisch 40 nach Hamburg Flughafen und von dort mit einem Flugzeug über Wien nach Innsbruck. Noch am Tag der Vernehmung war sie mit einem Flugzeug von Innsbruck über Wien nach Hamburg und von dort neuerlich mit einem Mietwagen nach römisch 40 zurückgereist, wobei sie den Mietwagen um 19:32 Uhr am Hamburger Flughafen übernommen und um 21:44 Uhr des 05.10.2015 in römisch 40 retourniert hatte. Die Kosten für den Flug betrugen insgesamt EUR 480,23.
Die Dauer der Reise beträgt bei Nutzung des Flugzeuges ca. 37 Stunden, bei Nutzung von Bus/Bahn ca. 56 Stunden.
XXXX ist vom Hamburger Flughafen ca. 115 km entfernt. Die kürzeste Fahrtzeit für diese Strecke beträgt mit dem Auto 1 Stunde 34 Minuten. Für die Fahrt von XXXX zum Flughafen Hamburg und retour standen der Beschwerdeführerin am 04.10.2015 und am 05.10.2015 Massenbeförderungsmittel (Bus/Bahn) zur Verfügung. Die Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel (Bahn) betragen EUR 19,90 pro Fahrtrichtung, als kürzeste Fahrtzeit scheint 1 Stunde 27 Minuten auf. Die Beschwerdeführerin nahm am 04.10.2015 eine Nachtunterkunft in einem Hotel in Innsbruck in Anspruch.römisch 40 ist vom Hamburger Flughafen ca. 115 km entfernt. Die kürzeste Fahrtzeit für diese Strecke beträgt mit dem Auto 1 Stunde 34 Minuten. Für die Fahrt von römisch 40 zum Flughafen Hamburg und retour standen der Beschwerdeführerin am 04.10.2015 und am 05.10.2015 Massenbeförderungsmittel (Bus/Bahn) zur Verfügung. Die Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel (Bahn) betragen EUR 19,90 pro Fahrtrichtung, als kürzeste Fahrtzeit scheint 1 Stunde 27 Minuten auf. Die Beschwerdeführerin nahm am 04.10.2015 eine Nachtunterkunft in einem Hotel in Innsbruck in Anspruch.
2. Im Gebührenbestimmungsverfahren machte die Beschwerdeführerin fristgerecht ihren Gebührenanspruch geltend, und zwar Reise- und Aufenthaltskosten und eine Entschädigung für Zeitversäumnis, die gemäß einem als "Rechnungslegung Kosten Gerichtsverfahren" bezeichneten Schriftsatz wie folgt aufgeschlüsselt wurden:
Hotelkosten: Summe EUR 100,00; Flugkosten: Summe EUR 480,23;
Automietkosten: Summe EUR 114,11; Tankkosten: Summe EUR 25,42;
Kosten für Verkehrsverbund Innsbruck: Summe EUR 4,60;
Verdienstausfall für zwei Tage: EUR 180,44. Neben dieser Aufstellung wurden die bezughabenden Rechnungen/Tickets in Vorlage gebracht.
3. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurde die Gebühr der Beschwerdeführerin wie folgt bestimmt:
Reisekosten
Anreise/Beginn: 04.10.2015/08:38 - Rückreise/Ende: 06.10.2015/16:48
Mit Bahn und/oder Bus:
XXXX - Innsbruck/retourrömisch 40 - Innsbruck/retour
2. Klasse, inkl. Zuschläge EUR 320,00
2 x Einzelticket IVB à EUR 2,30 EUR 4,60
Aufenthaltskosten
a) Mehraufwand für Verpflegung
1 x Frühstück à EUR 4,00 ohne Beleg EUR 4,00
1 x Frühstück lt. Beleg EUR 5,00
3 x Mittagessen à EUR 8,50 ohne Beleg EUR 25,50
2 x Abendessen à 8,50 ohne Beleg EUR 17,00
b) Auslagen für unvermeidliche Nächtigung
1 x Übernachtung à EUR 12,40 ohne Beleg EUR 12,40
1 x Übernachtung exkl. Frühstück lt. Beleg, Höchstbetrag EUR 74,40
Summe EUR 462,90
Das Mehrbegehren von EUR 465,40 wurde abgewiesen.
Die Buchhaltungsagentur des Bundes wurde mittels Auszahlungsanordnung angewiesen, diesen Betrag - vor Rechtskraft des Bescheides - aus Amtsgeldern auf das von der Beschwerdeführerin angegebene Konto zu überweisen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ladungsgemäß zur Verhandlung am 05.10.2015 um 10:30 Uhr erschienen und um 11:10 Uhr entlassen worden sei. Sie habe ihre Gebühren rechtszeitig geltend gemacht. Laut Bestätigung der erkennenden Richterin sei die Zureise der informierten Zeugin von einem weiter entfernten Ort - XXXX - als dem auf der Ladung angegebenen Zustellort - XXXX - für die Vernehmung erforderlich gewesen, weshalb die Voraussetzungen für eine höhere Gebühr gemäß § 4 Abs. 2 GebAG gegeben seien. Laut Preisauskunft der Deutschen Bahn betrügen die Fahrtkosten von XXXX nach Innsbruck und retour EUR 320,00 und die kürzeste Fahrtdauer in eine Richtung 10 Stunden und 42 Minuten. Da die verzeichneten Reisekosten mit dem Miet-Pkw sowie dem Flugzeug (insgesamt EUR 584,36) einen wesentlich höheren Betrag ausmachten als die fiktiven Kosten einer Zureise mit einem Massenbeförderungsmittel Bahn (EUR 320,00), seien lediglich die geringeren Kosten einer fiktiven Zureise mit dem öffentlichen Verkehrsmittel Bahn zu vergüten.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ladungsgemäß zur Verhandlung am 05.10.2015 um 10:30 Uhr erschienen und um 11:10 Uhr entlassen worden sei. Sie habe ihre Gebühren rechtszeitig geltend gemacht. Laut Bestätigung der erkennenden Richterin sei die Zureise der informierten Zeugin von einem weiter entfernten Ort - römisch 40 - als dem auf der Ladung angegebenen Zustellort - römisch 40 - für die Vernehmung erforderlich gewesen, weshalb die Voraussetzungen für eine höhere Gebühr gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GebAG gegeben seien. Laut Preisauskunft der Deutschen Bahn betrügen die Fahrtkosten von römisch 40 nach Innsbruck und retour EUR 320,00 und die kürzeste Fahrtdauer in eine Richtung 10 Stunden und 42 Minuten. Da die verzeichneten Reisekosten mit dem Miet-Pkw sowie dem Flugzeug (insgesamt EUR 584,36) einen wesentlich höheren Betrag ausmachten als die fiktiven Kosten einer Zureise mit einem Massenbeförderungsmittel Bahn (EUR 320,00), seien lediglich die geringeren Kosten einer fiktiven Zureise mit dem öffentlichen Verkehrsmittel Bahn zu vergüten.
Die Verpflegungskosten seien der Beschwerdeführerin ohne Bescheinigung und unabhängig davon zu ersetzen, ob sie die Mahlzeiten auch tatsächlich eingenommen habe. In den bescheinigten Übernachtungskosten sei der Preis ohne das Frühstück ausgewiesen. Unter Berücksichtigung der fiktiven Verbindungsmöglichkeiten mit der Bahn sei der Beschwerdeführerin daher der im Bescheid angeführte Verpflegungsaufwand für den Vortag (1 x Mittag- und Abendessen), den Tag der Vernehmung (1 x Frühstück, 1 x Mittag- und 1 x Abendessen) sowie den Rückreisetag (1 x Frühstück, 1 x Mittagessen) zu erstatten. Die Zeugin habe aufgrund der Entfernung zum Ladungsort am Vortag anreisen müssen. Die Rückreise am Verhandlungstag habe sie, da diese aufgrund der langen Fahrdauer in die Nachtzeit gefallen wäre, nicht mehr antreten müssen und sei ihr daher neben der nach § 16 GebAG bescheinigten Übernachtung eine weitere unvermeidliche Nächtigung nach den Ansätzen des § 15 GebAG zu ersetzen.Die Verpflegungskosten seien der Beschwerdeführerin ohne Bescheinigung und unabhängig davon zu ersetzen, ob sie die Mahlzeiten auch tatsächlich eingenommen habe. In den bescheinigten Übernachtungskosten sei der Preis ohne das Frühstück ausgewiesen. Unter Berücksichtigung der fiktiven Verbindungsmöglichkeiten mit der Bahn sei der Beschwerdeführerin daher der im Bescheid angeführte Verpflegungsaufwand für den Vortag (1 x Mittag- und Abendessen), den Tag der Vernehmung (1 x Frühstück, 1 x Mittag- und 1 x Abendessen) sowie den Rückreisetag (1 x Frühstück, 1 x Mittagessen) zu erstatten. Die Zeugin habe aufgrund der Entfernung zum Ladungsort am Vortag anreisen müssen. Die Rückreise am Verhandlungstag habe sie, da diese aufgrund der langen Fahrdauer in die Nachtzeit gefallen wäre, nicht mehr antreten müssen und sei ihr daher neben der nach Paragraph 16, GebAG bescheinigten Übernachtung eine weitere unvermeidliche Nächtigung nach den Ansätzen des Paragraph 15, GebAG zu ersetzen.
Zur begehrten Entschädigung für Zeitversäumnis stellte die Behörde fest, dass es sich bei der Beschwerdeführerin und informierten Vertreterin um die bei der Privatanklägerin beschäftigte Dienstnehmerin handle. Da aber ein Dienstnehmer, wenn er - wie im Fall einer Ladung vor eine Behörde - ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert sei, behalte er nach den einschlägigen Bestimmungen (des BGB) seinen Anspruch auf volle Arbeitsvergütung, sodass eine Entschädigung für Verdienstentgang nicht zuzuerkennen sei.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und führte darin Folgendes aus: Sie beanspruche den Ersatz der Reise- und Nächtigungskosten sowie die Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von EUR 928,30. Mit bekämpftem Bescheid seien ihr nur EUR 465,40 an Gebühren zugesprochen worden. Hinsichtlich des abgewiesenen Mehrbegehrens von EUR 465,40 bekämpfe sie den Bescheid, weil die Behörde § 10 GebAG unrichtig angewendet habe. Die Behörde spreche der Beschwerdeführerin die fiktiven Kosten einer Zugfahrt in Höhe von EUR 320,00 zu, weil die für den Miet-Pkw und das Flugticket verzeichneten Kosten (insgesamt EUR 584,36) einen wesentlich höheren Betrag ausmachen würden als die Kosten einer Anreise mit der Bahn. Die Behörde lasse dabei die Bestimmung des § 10 Z 2 GebAG außer Acht. Die von der belangten Behörde durchgeführten Erhebungen hätten ergeben, dass die kürzeste Fahrtdauer 10 Stunden und 42 Minuten pro Richtung betrage. Bei einer An- und Abreise mit der Bahn betrage die Reisezeit mehr als zwei volle Arbeitstage, den Tag der Verhandlung nicht eingerechnet. Die aufgrund der langen Anreisezeit der Beschwerdeführerin lange Abwesenheit von zu Hause würde unnötig in ihr Familienleben eingreifen, andererseits würde sie ihrem Dienstgeber drei Tage nicht zur Verfügung stehen. Dass eine 11-stündige Zugfahrt im Hinblick auf die Möglichkeit einer nur ein Drittel der Zeit dauernden Anreise mit dem Pkw bzw. Flugzeug trotzdem zumutbar sei, sei weder zeitgemäß noch angesichts der geringen Mehrkosten von EUR 238,94 nachvollziehbar. Darüber hinaus weise sie darauf hin, dass sie vom Gericht geladen worden sei. Das Gericht sei telefonisch und mit Schriftsatz vom 25.09.2015 über die Anreise per Flugzeug und die damit verbundenen Kosten informiert worden und es sei angeboten worden, dass bei etwaigen Rückfragen der Vertreter der Privatanklägerin selbst als informierter Vertreter zur Verfügung stehe. Das Gericht habe jedoch von der Einvernahme der Beschwerdeführerin nicht absehen wollen. Der Beschwerdeführerin seien jedenfalls die Kosten für Flugticket und Mietwagen sowie die daraus entstandenen Mehrkosten für die Nächtigung zuzusprechen. Sie stelle daher den Antrag, die Gebühren in Höhe der tatsächlichen Reisekosten zu bestimmen.4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und führte darin Folgendes aus: Sie beanspruche den Ersatz der Reise- und Nächtigungskosten sowie die Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von EUR 928,30. Mit bekämpftem Bescheid seien ihr nur EUR 465,40 an Gebühren zugesprochen worden. Hinsichtlich des abgewiesenen Mehrbegehrens von EUR 465,40 bekämpfe sie den Bescheid, weil die Behörde Paragraph 10, GebAG unrichtig angewendet habe. Die Behörde spreche der Beschwerdeführerin die fiktiven Kosten einer Zugfahrt in Höhe von EUR 320,00 zu, weil die für den Miet-Pkw und das Flugticket verzeichneten Kosten (insgesamt EUR 584,36) einen wesentlich höheren Betrag ausmachen würden als die Kosten einer Anreise mit der Bahn. Die Behörde lasse dabei die Bestimmung des Paragraph 10, Ziffer 2, GebAG außer Acht. Die von der belangten Behörde durchgeführten Erhebungen hätten ergeben, dass die kürzeste Fahrtdauer 10 Stunden und 42 Minuten pro Richtung betrage. Bei einer An- und Abreise mit der Bahn betrage die Reisezeit mehr als zwei volle Arbeitstage, den Tag der Verhandlung nicht eingerechnet. Die aufgrund der langen Anreisezeit der Beschwerdeführerin lange Abwesenheit von zu Hause würde unnötig in ihr Familienleben eingreifen, andererseits würde sie ihrem Dienstgeber drei Tage nicht zur Verfügung stehen. Dass eine 11-stündige Zugfahrt im Hinblick auf die Möglichkeit einer nur ein Drittel der Zeit dauernden Anreise mit dem Pkw bzw. Flugzeug trotzdem zumutbar sei, sei weder zeitgemäß noch angesichts der geringen Mehrkosten von EUR 238,94 nachvollziehbar. Darüber hinaus weise sie darauf hin, dass sie vom Gericht geladen worden sei. Das Gericht sei telefonisch und mit Schriftsatz vom 25.09.2015 über die Anreise per Flugzeug und die damit verbundenen Kosten informiert worden und es sei angeboten worden, dass bei etwaigen Rückfragen der Vertreter der Privatanklägerin selbst als informierter Vertreter zur Verfügung stehe. Das Gericht habe jedoch von der Einvernahme der Beschwerdeführerin nicht absehen wollen. Der Beschwerdeführerin seien jedenfalls die Kosten für Flugticket und Mietwagen sowie die daraus entstandenen Mehrkosten für die Nächtigung zuzusprechen. Sie stelle daher den Antrag, die Gebühren in Höhe der tatsächlichen Reisekosten zu bestimmen.
5. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
6. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde eine ergänzende Beweisaufnahme durchgeführt und der oben unter Punkt 1. dargestellte Verfahrensgang/Sachverhalt den Verfahrensparteien als Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt. Den Verfahrensparteien wurde Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen Frist schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Verfahrensparteien keinen Gebrauch machten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt gründen auf dem Akteninhalt, insbesondere auf dem Gebührenantrag und den vorgelegten Unterlagen/Rechnungen der Beschwerdeführerin sowie, betreffend die Strecke XXXX - Flughafen Hamburg, auf den ergänzend eingeholten Fahrplänen/Preisinformationen (insbesondere der Deutschen Bahn) und den eingeholten Streckeninformationen (durch Routenplaner).Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt gründen auf dem Akteninhalt, insbesondere auf dem Gebührenantrag und den vorgelegten Unterlagen/Rechnungen der Beschwerdeführerin sowie, betreffend die Strecke römisch 40 - Flughafen Hamburg, auf den ergänzend eingeholten Fahrplänen/Preisinformationen (insbesondere der Deutschen Bahn) und den eingeholten Streckeninformationen (durch Routenplaner).
Die Beschwerdeführerin hat, insbesondere in ihrem Gebührenantrag, hinsichtlich der Reise und der entstandenen Reisekosten (Flugkosten), Verpflegungskosten und Nächtigungskosten substantiierte und plausible Angaben gemacht und diese mit Unterlagen/Rechnungen bescheinigt. Dass die Wegstrecke von XXXX zum Flughafen Hamburg und retour mit Massenverkehrsmitteln (Bus/Bahn) zurückgelegt werden kann, diese der Beschwerdeführerin auch am 04.10.2015 und am 05.10.2015 zur Verfügung standen, sich die Kosten hierfür auf EUR 19,90 pro Fahrtrichtung belaufen und die kürzeste Fahrtzeit für die Zurücklegung dieser Strecke mit Massenbeförderungsmitteln 1:27 Stunden beträgt, ergibt sich aus den eingeholten Fahrplänen/Preisinformationen (insbesondere der Deutschen Bahn).Die Beschwerdeführerin hat, insbesondere in ihrem Gebührenantrag, hinsichtlich der Reise und der entstandenen Reisekosten (Flugkosten), Verpflegungskosten und Nächtigungskosten substantiierte und plausible Angaben gemacht und diese mit Unterlagen/Rechnungen bescheinigt. Dass die Wegstrecke von römisch 40 zum Flughafen Hamburg und retour mit Massenverkehrsmitteln (Bus/Bahn) zurückgelegt werden kann, diese der Beschwerdeführerin auch am 04.10.2015 und am 05.10.2015 zur Verfügung standen, sich die Kosten hierfür auf EUR 19,90 pro Fahrtrichtung belaufen und die kürzeste Fahrtzeit für die Zurücklegung dieser Strecke mit Massenbeförderungsmitteln 1:27 Stunden beträgt, ergibt sich aus den eingeholten Fahrplänen/Preisinformationen (insbesondere der Deutschen Bahn).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Sache ergänzende Ermittlungen durchgeführt und den Verfahrensparteien das Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme eingeräumt, wobei keiner der Verfahrensparteien dem mitgeteilten Ergebnis der Beweisaufnahme entgegengetreten ist.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war daher auf der Grundlage des - aktenkundigen, plausiblen sowie vorgehaltenen und nicht bestrittenen - Ergebnisses des Beweisverfahrens festzustellen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. In der Sache:
3.3.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) haben natürliche Personen, die als Zeuginnen und Zeugen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.3.3.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) haben natürliche Personen, die als Zeuginnen und Zeugen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (Paragraph 103, Absatz 2, StPO) tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.
Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Gebühr des ZeugenGemäß Paragraph 3, Absatz eins, GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
3.3.2. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Beschwerde der Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 GebAG strittig (die - zu Recht - nicht erfolgte Zuerkennung einer Entschädigung für Zeitversäumnis durch die belangte Behörde gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG wird in der Beschwerde nicht gerügt):3.3.2. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Beschwerde der Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG strittig (die - zu Recht - nicht erfolgte Zuerkennung einer Entschädigung für Zeitversäumnis durch die belangte Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG wird in der Beschwerde nicht gerügt):
3.3.3. Hinsichtlich der Reisekosten ist Folgendes auszuführen:
Für die Zureise der Beschwerdeführerin zur Zeugenvernehmung sind unstrittig Kosten angefallen. Diese sind ihr gemäß § 6 Abs. 1 GebAG als Reisekosten zu ersetzen. Der Ersatz der notwendigen Reisekosten bezieht sich gemäß § 6 GebAG auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss. Die Beschwerdeführerin hat ihre Reise in XXXX , Deutschland, angetreten und beendet. Der Ort der Vernehmung war das Landesgericht Innsbruck. Es sind daher die Reisekosten für die Strecke zwischen XXXX , Deutschland, und dem Landesgericht Innsbruck und retour zu ersetzen.Für die Zureise der Beschwerdeführerin zur Zeugenvernehmung sind unstrittig Kosten angefallen. Diese sind ihr gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GebAG als Reisekosten zu ersetzen. Der Ersatz der notwendigen Reisekosten bezieht sich gemäß Paragraph 6, GebAG auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss. Die Beschwerdeführerin hat ihre Reise in römisch 40 , Deutschland, angetreten und beendet. Der Ort der Vernehmung war das Landesgericht Innsbruck. Es sind daher die Reisekosten für die Strecke zwischen römisch 40 , Deutschland, und dem Landesgericht Innsbruck und retour zu ersetzen.
Die Beschwerdeführerin meint, ihr stünden Reisekosten in der Höhe des tatsächlichen Aufwandes, jedenfalls die Kosten für das Flugticket und den Mietwagen, zu.
Damit ist die Beschwerdeführerin (nur) hinsichtlich der Kosten für die Benützung des Flugzeuges im Recht:
Das Flugzeug stellt gemäß §§ 6, 7 GebAG ein Massenbeförderungsmittel dar. Unter dem Begriff Massenbeförderungsmittel ist jedes Beförderungsmittel zu verstehen, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können. Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert (§ 7 Abs. 1 und 2 GebAG).Das Flugzeug stellt gemäß Paragraphen 6, 7, GebAG ein Massenbeförderungsmittel dar. Unter dem Begriff Massenbeförderungsmittel ist jedes Beförderungsmittel zu verstehen, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können. Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert (Paragraph 7, Absatz eins und 2 GebAG).
§ 10 GebAG bestimmt, dass dem Zeugen die Vergütung für die Benützung eines Flugzeuges nur unter der Voraussetzung gebührt, dass bei Benützung dieses Beförderungsmittels die Gebühr nicht höher ist, als bei Benützung eines anderen Massenbeförderungsmittels (Z 1), wegen der Länge des Reiseweges eine andere Beförderungsart unzumutbar ist (Z 2) oder die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines anderen Beförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, wobei das Vorliegen dieser Umstände vom Gericht (Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen ist (Z 3).Paragraph 10, GebAG bestimmt, dass dem Zeugen die Vergütung für die Benützung eines Flugzeuges nur unter der Voraussetzung gebührt, dass bei Benützung dieses Beförderungsmittels die Gebühr nicht höher ist, als bei Benützung eines anderen Massenbeförderungsmittels (Ziffer eins,), wegen der Länge des Reiseweges eine andere Beförderungsart unzumutbar ist (Ziffer 2,) oder die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines anderen Beförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, wobei das Vorliegen dieser Umstände vom Gericht (Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen ist (Ziffer 3,).
Die Voraussetzungen der Z 1 und Z 3 liegen hier unstrittig nicht vor. Zu prüfen bleibt, ob ein Fall der Z 2 des § 10 GebAG, dass wegen der Länge des Reiseweges eine andere Beförderungsart unzumutbar ist, gegeben ist.Die Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 3, liegen hier unstrittig nicht vor. Zu prüfen bleibt, ob ein Fall der Ziffer 2, des Paragraph 10, GebAG, dass wegen der Länge des Reiseweges eine andere Beförderungsart unzumutbar ist, gegeben ist.
Die Behörde eruierte die für die Beschwerdeführerin maßgebliche fiktive Fahrtdauer (mit der Bahn) und stellte in diesem Zusammenhang fest, dass die Zureise der Beschwerdeführerin von XXXX in Deutschland nach Innsbruck 10 Stunden und 42 Minuten pro Fahrtrichtung in Anspruch genommen - die reine Fahrzeit der Beschwerdeführerin hin und retour daher 21 Stunden und 24 Minuten betragen - hätte und die Reise um 08:38 Uhr des 04.10.2015 anzutreten gewesen wäre und um 16:48 Uhr des 06.10.2015 geendet hätte.Die Behörde eruierte die für die Beschwerdeführerin maßgebliche fiktive Fahrtdauer (mit der Bahn) und stellte in diesem Zusammenhang fest, dass die Zureise der Beschwerdeführerin von römisch 40 in Deutschland nach Innsbruck 10 Stunden und 42 Minuten pro Fahrtrichtung in Anspruch genommen - die reine Fahrzeit der Beschwerdeführerin hin und retour daher 21 Stunden und 24 Minuten betragen - hätte und die Reise um 08:38 Uhr des 04.10.2015 anzutreten gewesen wäre und um 16:48 Uhr des 06.10.2015 geendet hätte.
Dem steht gegenüber, dass die (tatsächliche) (zeitliche) Länge des Reiseweges bei Nutzung des Flugzeuges wesentlich, nämlich um ca. 19 Stunden, kürzer ist, da die Reise nach den Angaben der Beschwerdeführerin am 04.10.2015 um 09:10 Uhr (Übernahme des Mietwagens) in XXXX begonnen wurde und bereits um 21:44 Uhr des 05.10.2015 (Übernahme des Mietwagens) in XXXX geendet hat, wobei der Reiseweg auch bei der fiktiven Benützung des zur Verfügung stehenden Massenbeförderungsmittels (Bus/Bahn) zwischen XXXX und dem Hamburger Flughafen in diesem Ausmaß kürzer gewesen wäre, zumal nach den Feststellungen die kürzeste Fahrtzeit für diese Strecke bei Verwendung von Massenbeförderungsmitteln 1 Stunde 27 Minuten und bei Verwendung des PKW 1 Stunde 34 Minuten beträgt.Dem steht gegenüber, dass die (tatsächliche) (zeitliche) Länge des Reiseweges bei Nutzung des Flugzeuges wesentlich, nämlich um ca. 19 Stunden, kürzer ist, da die Reise nach den Angaben der Beschwerdeführerin am 04.10.2015 um 09:10 Uhr (Übernahme des Mietwagens) in römisch 40 begonnen wurde und bereits um 21:44 Uhr des 05.10.2015 (Übernahme des Mietwagens) in römisch 40 geendet hat, wobei der Reiseweg auch bei der fiktiven Benützung des zur Verfügung stehenden Massenbeförderungsmittels (Bus/Bahn) zwischen römisch 40 und dem Hamburger Flughafen in diesem Ausmaß kürzer gewesen wäre, zumal nach den Feststellungen die kürzeste Fahrtzeit für diese Strecke bei Verwendung von Massenbeförderungsmitteln 1 Stunde 27 Minuten und bei Verwendung des PKW 1 Stunde 34 Minuten beträgt.
Eine Verkürzung der Gesamtreisezeit um ca. 19 Stunden bei Verwendung des Flugzeuges muss als geeignet angesehen werden, die Unzumutbarkeit der Verwendung einer anderen Beförderungsart (hier: Bahn) im Sinn des § 10 Z 2 GebAG zu bejahen. Der Begriff "Länge des Reiseweges" im § 10 Z 2 GebAG ist nämlich nicht nur räumlich, sondern auch zeitlich zu sehen (vgl. BVwG 23.06.2015, W208 2105802-1), sodass hier die Voraussetzung des § 10 Z 2 GebAG für die Benützung eines Flugzeuges erfüllt sind. Die von der Beschwerdeführerin bescheinigten und plausiblen Kosten für die Benützung eines Flugzeuges in der Höhe von EUR 480,23 sind ihr daher zu erstatten.Eine Verkürzung der Gesamtreisezeit um ca. 19 Stunden bei Verwendung des Flugzeuges muss als geeignet angesehen werden, die Unzumutbarkeit der Verwendung einer anderen Beförderungsart (hier: Bahn) im Sinn des Paragraph 10, Ziffer 2, GebAG zu bejahen. Der Begriff "Länge des Reiseweges" im Paragraph 10, Ziffer 2, GebAG ist nämlich nicht nur räumlich, sondern auch zeitlich zu sehen vergleiche BVwG 23.06.2015, W208 2105802-1), sodass hier die Voraussetzung des Paragraph 10, Ziffer 2, GebAG für die Benützung eines Flugzeuges erfüllt sind. Die von der Beschwerdeführerin bescheinigten und plausiblen Kosten für die Benützung eines Flugzeuges in der Höhe von EUR 480,23 sind ihr daher zu erstatten.
Hingegen sind der Beschwerdeführerin für die Fahrt von XXXX zum Hamburger Flughafen und retour die Kosten für den Mietwagen (samt Tankkosten) nicht zu ersetzen:Hingegen sind der Beschwerdeführerin für die Fahrt von römisch 40 zum Hamburger Flughafen und retour die Kosten für den Mietwagen (samt Tankkosten) nicht zu ersetzen:
Gemäß § 9 Abs. 1 GebAG sind die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, dem Zeugen nur zu ersetzen, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist (Z 1), wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Z 2), wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte (Z 3), oder wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann (Z 4).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GebAG sind die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, dem Zeugen nur zu ersetzen, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist (Ziffer eins,), wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Ziffer 2,), wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte (Ziffer 3,), oder wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann (Ziffer 4,).
§ 9 Abs. 3 GebAG bestimmt, dass dann, wenn der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel benützt, ohne dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 hierfür vorliegen, ihm der Ersatz der Kosten gebührt, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen.Paragraph 9, Absatz 3, GebAG bestimmt, dass dann, wenn der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel benützt, ohne dass die Voraussetzungen nach Absatz eins, hierfür vorliegen, ihm der Ersatz der Kosten gebührt, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen.
Nach der dargestellten Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur ist der Ersatz der Kosten der Benützung von anderen als Massenbeförderungsmitteln, etwa von einem wie im vorliegenden Fall von der Beschwerdeführerin für die Strecke von XXXX nach Hamburg Flughafen und retour verwendeten Mietwagen, bloß in den in § 9 Abs. 1 GebAG taxativ aufgezählten Fällen vorgesehen und rechtfertigen andere Umstände, insbesondere berufliche Anliegen oder bloße Zeitersparnis, nicht den Kostenersatz von anderen als Massenbeförderungsmitteln (vgl. etwa VwGH 28.04.2003, 2000/17/0065).Nach der dargestellten Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur ist der Ersatz der Kosten der Benützung von anderen als Massenbeförderungsmitteln, etwa von einem wie im vorliegenden Fall von der Beschwerdeführerin für die Strecke von römisch 40 nach Hamburg Flughafen und retour verwendeten Mietwagen, bloß in den in Paragraph 9, Absatz eins, GebAG taxativ aufgezählten Fällen vorgesehen und rechtfertigen andere Umstände, insbesondere berufliche Anliegen oder bloße Zeitersparnis, nicht den Kostenersatz von anderen als Massenbeförderungsmitteln vergleiche etwa VwGH 28.04.2003, 2000/17/0065).
Im Beschwerdefall ist kein Fall des § 9 Abs. 1 GebAG gegeben. Nach den Feststellungen standen der Beschwerdeführerin Massenbeförderungsmittel (Bus/Bahn) für die Strecke von XXXX nach Hamburg Flughafen und retour zur Verfügung, die die Beschwerdeführerin hätte benützen können und deren Benützung der Beschwerdeführerin nach Lage der Verhältnisse zumutbar gewesen wäre. Die zugrundeliegende Rechtssache hatte nicht die sofortige Vernehmung der Beschwerdeführerin erfordert und es wurde auch kein körperliches Gebrechen der Beschwerdeführerin behauptet, sodass die Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels zu bejahen ist. Nach der Sach- und Rechtslage ist daher kein Grund für den Ersatz der Kosten der Benützung eines Mietwagens gegeben, zumal hierdurch auch keine geringeren Kosten angefallen sind. Folglich hat die Beschwerdeführerin mangels der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 GebAG keinen Anspruch auf die von ihr geltend gemachten Kosten für den Mietwagen (samt Tankkosten), sondern es sind ihr für die Anreise zum und für die Abreise vom Flughafen gemäß § 9 Abs. 3 GebAG die Kosten, die sie für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen, somit die fiktiven Kosten für ein Bahnticket in Höhe von EUR 19,90 pro Richtung, insgesamt somit EUR 39,80, zu ersetzen.Im Beschwerdefall ist kein Fall des Paragraph 9, Absatz eins, GebAG gegeben. Nach den Feststellungen standen der Beschwerdeführerin Massenbeförderungsmittel (Bus/Bahn) für die Strecke von römisch 40 nach Hamburg Flughafen und retour zur Verfügung, die die Beschwerdeführerin hätte benützen können und deren Benützung der Beschwerdeführerin nach Lage der Verhältnisse zumutbar gewesen wäre. Die zugrundeliegende Rechtssache hatte nicht die sofortige Vernehmung der Beschwerdeführerin erfordert und es wurde auch kein körperliches Gebrechen der Beschwerdeführerin behauptet, sodass die Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels zu bejahen ist. Nach der Sach- und Rechtslage ist daher kein Grund für den Ersatz der Kosten der Benü