Entscheidungsdatum
21.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W147 2187906-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31. Januar 2018, Zl:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31. Januar 2018, Zl:
1065147109 - 150394354/BMI-BFA_TIROL_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis IV. gemäß den §§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2017, 57 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, und §§ 46, 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 55 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, 8 Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, 55 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, 57 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, und Paragraphen 46, 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 55, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin reiste spätestens am 19. April 2015 gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn (Beschwerdeführer W147 2187911-1) unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte für sich und diesen als gesetzliche Vertretung Anträge auf internationalen Schutz ein, wobei sie ihre Identität durch Vorlage einer Kopie der ersten Seiten ihres russischen Inlandsreisepasses und ihrer Versicherungskarte sowie für den Sohn die Geburtsurkunde im Original nachwies.
Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20. April 2015 gab die Beschwerdeführerin - für nunmehriges Verfahren von Bedeutung - im Wesentlichen an, dass sie sowohl standesamtlich als auch nach traditionellem Ritus geheiratet habe, jedoch getrennt sei, sie vier weitere Kinder habe, von 1981 bis 1992 in XXXX die Grundschule besucht habe und zuletzt Hausfrau gewesen sei. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass in Österreich eine Schwester von ihr lebe.Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20. April 2015 gab die Beschwerdeführerin - für nunmehriges Verfahren von Bedeutung - im Wesentlichen an, dass sie sowohl standesamtlich als auch nach traditionellem Ritus geheiratet habe, jedoch getrennt sei, sie vier weitere Kinder habe, von 1981 bis 1992 in römisch 40 die Grundschule besucht habe und zuletzt Hausfrau gewesen sei. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass in Österreich eine Schwester von ihr lebe.
Zu ihren Fluchtgründen befragt, führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie am 3. Dezember 2014 mit vier ihrer Kinder alleine zu Hause gewesen sei, da sich ihr Mann für einen Monat bei einem Freund in "Russland" in XXXX aufgehalten habe. Zwei der Beschwerdeführerin unbekannte Männer hätten sich als weit entfernte Verwandte ausgegeben und um eine Unterkunft für die Nacht gebeten, da ihr Auto defekt sei. Die Beschwerdeführerin habe die Männer in ihr Haus gelassen und wären diese nach zwei Stunden wieder abgeholt worden. Am 4. Dezember 2014 habe es "Säuberungen" gegeben und nach vier weiteren Tagen sei die Wohnung der Beschwerdeführerin von Militaristen, die ihr vorgehalten hätten, dass es sich bei den zwei unbekannten Männern um Terroristen handeln würde, durchsucht worden. Die Beschwerdeführerin sei daraufhin von diesen abgeholt und geschlagen worden. Immer wieder sei die Beschwerdeführerin zu Hause aufgesucht worden, da man vermutet habe, dass sie Terroristen unterstütze. Für den 13. April 2015 sei die Beschwerdeführerin zu einer polizeilichen Einvernahme geladen worden, woraufhin sie geflohen sei. Bei einer Rückkehr in das Heimatland befürchte die Beschwerdeführerin, dass sie verfolgt werde und die Schläge nicht überleben würde.Zu ihren Fluchtgründen befragt, führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie am 3. Dezember 2014 mit vier ihrer Kinder alleine zu Hause gewesen sei, da sich ihr Mann für einen Monat bei einem Freund in "Russland" in römisch 40 aufgehalten habe. Zwei der Beschwerdeführerin unbekannte Männer hätten sich als weit entfernte Verwandte ausgegeben und um eine Unterkunft für die Nacht gebeten, da ihr Auto defekt sei. Die Beschwerdeführerin habe die Männer in ihr Haus gelassen und wären diese nach zwei Stunden wieder abgeholt worden. Am 4. Dezember 2014 habe es "Säuberungen" gegeben und nach vier weiteren Tagen sei die Wohnung der Beschwerdeführerin von Militaristen, die ihr vorgehalten hätten, dass es sich bei den zwei unbekannten Männern um Terroristen handeln würde, durchsucht worden. Die Beschwerdeführerin sei daraufhin von diesen abgeholt und geschlagen worden. Immer wieder sei die Beschwerdeführerin zu Hause aufgesucht worden, da man vermutet habe, dass sie Terroristen unterstütze. Für den 13. April 2015 sei die Beschwerdeführerin zu einer polizeilichen Einvernahme geladen worden, woraufhin sie geflohen sei. Bei einer Rückkehr in das Heimatland befürchte die Beschwerdeführerin, dass sie verfolgt werde und die Schläge nicht überleben würde.
2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 15. Januar 2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen, wobei sie zu Beginn angab, dass ihr Sohn dieselben Fluchtgründe hätte wie sie. Sie habe bis dato wahrheitsgemäße Angaben erstattet und wurden gegen sie und ihren Sohn in Österreich weder eine gerichtliche Untersuchung oder ein Gerichtsverfahren eingeleitet. Weiters gab sie an, dass sie an psychischen Problemen leide, welche vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland begonnen hätten. In Österreich sei die Beschwerdeführerin deswegen in Behandlung bzw. Therapie und fürchte sie, dass sie ihre Probleme bei einer Rückkehr in das Heimatland nicht mehr in den Griff bekommen werde.
Zu ihren Lebensumständen im Herkunftsstaat befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Ehemann als Autolackierer und sie als Hausfrau gearbeitet hätten. Vor ihrem Umzug in die Stadt Grosny habe die Familie in einem Haus gelebt, sodann in einer Drei-Zimmer-Wohnung. Gegenwärtig habe die Beschwerdeführerin keinen Kontakt zu ihrer Familie.
Befragt, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr die Möglichkeit habe, bei ihrer Familie unterzukommen, antwortete diese, dass es möglich sei, wenn es die Probleme, wegen derer sie das Heimatland verlassen habe, nicht gäbe.
Befragt, ob sie nur ihre Heimatregion kenne oder sich auch in anderen Teilen der Russischen Föderation auskenne, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich in Inguschetien gut auskenne, weil sie dort von 1995 bis 2003/2004 gewohnt habe.
Zu ihren Fluchtgründen aus dem Heimatland gab die Beschwerdeführerin ergänzend zu ihren bisherigen Ausführungen im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen an, dass in der Nacht, als die zwei ihr unbekannten Männer, wovon sich einer als ihr Verwandter "XXXX" ausgegeben habe, ihre Wohnung verlassen hätten, Schüsse gefallen seien und das Verlagshaus in Grosny besetzt worden sei. Die ganze Nacht habe es kriegerische Auseinandersetzungen im Zentrum von Grosny gegeben. Am 7. Dezember 2014 seien alle Wohnungen durchsucht worden. Am 11. Dezember 2014 hätten drei Uniformierte die Wohnung der Beschwerdeführerin aufgesucht, welche sich nach dem Verbleib ihres Ehemannes erkundigt hätten. Die Beschwerdeführerin habe sich dermaßen unter Druck gesetzt gefühlt, dass sie auf die Frage, wer in der Nacht bei ihr gewesen sei, nicht die zwei ihr unbekannten Männer angegeben habe. Die Uniformierten hätten daraufhin die Beschwerdeführerin angeschrien und habe die Beschwerdeführerin zugegeben, sich wieder an die fremden Männer erinnern zu können und dass es sich um einen ihr nicht bekannten weit entfernten Verwandten handle. Sie wisse allerdings nicht, worüber die ihr unbekannten Männer gesprochen hätten oder was diese geplant hätten. Die Uniformierten hätten der Beschwerdeführerin nicht geglaubt und habe die Beschwerdeführerin die Männer auf die Wache begleiten müssen. Dort sei die Beschwerdeführerin in einen separaten Raum gebracht worden und sei sie von einem ihr unbekannten bärtigen Mann misshandelt und geohrfeigt worden, Man habe sie aufgefordert, hinsichtlich der beiden Männer die Wahrheit zu sagen. Nachdem die Beschwerdeführerin keine Auskünfte habe geben können, sei sie von den Uniformierten in einen weiteren Raum gebracht worden, wo sie mit einem Holzstock misshandelt worden sei und sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden zu gestehen. Sie würde freikommen, wenn sie ihr vorgelegte "Unterlagen" unterschreibe.
Danach habe man die Beschwerdeführerin wieder zu ihrer Familie gebracht. Als ihr Ehemann erfahren habe, dass die Beschwerdeführerin die beiden Männer in die gemeinsame Wohnung gebeten habe, sei er zu seinen Eltern gezogen und hätten sie gemeinschaftlich beschlossen, eine Trennung vorzuspielen, damit der Ehemann keine Probleme bekomme. Verstoßen habe er sie nicht. Der Ehemann habe die Beschwerdeführerin jedoch weiterhin unterstützt, eine Scheidung habe es nicht gegeben.
Bei jedem Anschlag oder sonstigen Zwischenfall in der Stadt sei die Beschwerdeführerin vom Militär aufgesucht worden und sei ihr Telefon mehrfach abgenommen worden. Zwei Mal sei die Beschwerdeführerin in ihrer Wohnung befragt worden, beide Male ohne die Anwendung von Gewalt. Beim dritten Mal habe die Beschwerdeführerin eine Ladung zum Verhör für den 13. April 2015 erhalten, weshalb sie am 11. April 2015 geflohen sei.
Befragt, weshalb die Beschwerdeführerin nur ihr jüngstes Kind bei der Ausreise aus dem Heimatland mitgenommen habe, antwortete diese, dass der Fahrer nicht bereit gewesen wäre, mehr als ein Kind mitzuführen.
Weiters befragt, ob es eine Anklage gegen die Beschwerdeführerin gegeben habe, gab diese an, dass sie es nicht wisse. Im Herkunftsland würde es keine Gesetze mehr geben, weshalb sich die Beschwerdeführerin auch nicht an die Behörden des Herkunftsstaates gewendet habe.
Zu der Ladung für den 13. April 2015 befragt, antworte die Beschwerdeführerin, dass diese von der Militärpolizei gewesen sei. Sonstige Probleme habe die Beschwerdeführerin im Herkunftsland, auch mit den Behörden, nicht gehabt und würde sie jedoch in der gesamten Russischen Föderation gesucht werden.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme legte die Beschwerdeführerin eine Kopie eines Online-Zeitungsartikels vom 4. Dezember 2014 über Kämpfe in Grosny, ein Konvolut über den Besuch von Sprachkursen bis A2 Niveau samt Zusatzqualifikation, diverse Arztbriefe und einen neurologischen Befundbericht je in Kopie in Vorlage.
3. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), sondern gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).3. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), sondern gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
In der Entscheidungsbegründung wurde seitens der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine ihr im Herkunftsstaat drohende asylrelevante Gefährdung nicht darzustellen vermochte. Es gäbe auch keine Anhaltspunkte auf das Vorliegen von Gefahren, welche die Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
Ein Bescheid gleichen Inhalts erging an den Sohn der Beschwerdeführerin.
4. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 1. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der "Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5 (Mezzanin), 1090 Wien" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.4. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom 1. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der "Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5 (Mezzanin), 1090 Wien" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
5. Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2018 wurde fristgerecht Beschwerde im Familienverfahren gegen den genannten Bescheid erhoben und die erstinstanzliche Erledigung wegen Rechtswidrigkeit wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens in vollem Umfang angefochten.
In Einem wurde ein psychotherapeutischer Befundbericht vom 9. Februar 2018 der Beschwerde beigeschlossen.
6. Mit am 13. September 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben wurde ein ÖSD Zertifikat A2 über die bestandene Prüfung der Beschwerdeführerin übermittelt.
7. Am 8. Oktober 2018 langten ein weiterer psychotherapeutischer Befundbericht der Beschwerdeführerin vom 21. Januar 2018, eine Bestätigung einer laufenden therapeutischen Behandlung vom 24. September 2018, ein Arztbrief vom 17. September 2018, eine Bestätigung über die Anmeldung der Beschwerdeführerin zu einer ÖSD B1-Sprachprüfung und eine Schulbesuchsbestätigung des Sohnes beim Bundesverwaltungsgericht ein.
8. Am 17. Oktober 2018 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache sowie ihres Rechtsberaters eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher die Beschwerdeführerin neuerlich zu ihren Fluchtgründen, ihrem Familien- und Privatleben und allfälligen Integrationsaspekten sowie ihrem Gesundheitszustand befragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte schriftlich mitgeteilt, keinen Vertreter zu entsenden.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte die Beschwerdeführerin neben den bereits in Vorlage gebrachten Unterlagen zwei Bestätigungen über die Teilnahme an zwei Vereins-Aktivitäten vor.
9. Am 29. Oktober 2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu den Länderberichten zur Lage in der Russischen Föderation ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur vorliegenden Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur vorliegenden Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Feststellungen:
Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, den Ergebnisse der mündlichen Beschwerdeverhandlungund der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in der Russischen Föderation wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:
Die Beschwerdeführerin, deren Identität feststeht, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig sowie muslimischen Glaubens. Die Beschwerdeführerin ist Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers W147 2187911-1.
Die Beschwerdeführerin reiste am 19. April 2015 gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 20. April 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass diese konkret Gefahr liefe, in ihrem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Die Beschwerdeführerin leidet an keinen chronischen oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Bei der Beschwerdeführerin wurde eine Posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) sowie eine chronifizierte Depression diagnostiziert. Die Erkrankung der Beschwerdeführerin ist in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien behandelbar. Im Herkunftsstaat leben noch insbesondere der Ehemann samt vier weiterer Kinder, die Mutter und zwei Geschwister der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit April 2015 durchgehend im Bundesgebiet. Sie hat sich Grundkenntnisse der deutschen Sprache angeeignet und ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Während die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat vor der Geburt ihrer Kinder in einem Geschäft tätig war und sich sodann als Hausfrau um ihren Ehemann und ihre fünf Kinder gekümmert hat, ist sie in Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen und lebt von staatlichen Sozialleistungen (Grundversorgung), sodass nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden kann.
Die Beschwerdeführerin hat - mit Ausnahme ihres minderjährigen Sohnes, dessen Beschwerde mit heutigem Tag ebenfalls als unbegründet abgewiesen wurde und ihrer Schwester samt deren Kinder in Hall in Tirol - keine Angehörigen im Bundesgebiet, mit denen sie in einem gemeinsamen Haushalt lebt oder zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, welches über eine Unterstützungsleistung unter Geschwistern hinausgeht. Mit Ihrer Schwester bestand im Herkunftsstaat vor der Ausreise der Beschwerdeführerin kein gemeinsamer Haushalt.
Im Falle der Beschwerdeführerin konnten keine nennenswerten Anknüpfungspunkte wirtschaftlicher oder sozialer Natur im Bundesgebiet festgestellt und kann auch vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer von keiner besonderen Verfestigung im Bundesgebiet gesprochen werden.
Die Feststellungen über die in Tschetschenien noch lebenden Familienangehörigen der Beschwerdeführerin bzw. zu ihrer in Österreich lebenden Schwester beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben.
1.2. Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation, insbesondere Tschetschenien, wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgehaltenen Länderfeststellungen verwiesen.
Zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Russischen Föderation werden insbesondere folgende Feststellungen getroffen:
0. vergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. §3 Abs 4a AsylG0. vergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. §3 Absatz 4 a, AsylG
Erläuterung
Bei der Erstellung des vorliegenden LIB wurde die im §3 Abs 4a AsylG festgeschriebene Aufgabe der Staatendokumentation zur Analyse "wesentlicher, dauerhafter Veränderungen der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind", berücksichtigt. Hierbei wurden die im vorliegenden LIB verwendeten Informationen mit jenen im vorhergehenden LIB abgeglichen und auf relevante, im o.g. Gesetz definierte Verbesserungen hin untersucht.Bei der Erstellung des vorliegenden LIB wurde die im §3 Absatz 4 a, AsylG festgeschriebene Aufgabe der Staatendokumentation zur Analyse "wesentlicher, dauerhafter Veränderungen der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind", berücksichtigt. Hierbei wurden die im vorliegenden LIB verwendeten Informationen mit jenen im vorhergehenden LIB abgeglichen und auf relevante, im o.g. Gesetz definierte Verbesserungen hin untersucht.
Als den oben definierten Spezifikationen genügend eingeschätzte Verbesserungen wurden einer durch Qualitätssicherung abgesicherten Methode zur Feststellung eines tatsächlichen Vorliegens einer maßgeblichen Verbesserung zugeführt (siehe Methodologie der Staatendokumentation, Abschnitt II). Wurde hernach ein tatsächliches Vorliegen einer Verbesserung i.S. des Gesetzes festgestellt, erfolgte zusätzlich die Erstellung einer entsprechenden Analyse der Staatendokumentation (siehe Methodologie der Staatendokumentation, Abschnitt IV) zur betroffenen Thematik.Als den oben definierten Spezifikationen genügend eingeschätzte Verbesserungen wurden einer durch Qualitätssicherung abgesicherten Methode zur Feststellung eines tatsächlichen Vorliegens einer maßgeblichen Verbesserung zugeführt (siehe Methodologie der Staatendokumentation, Abschnitt römisch zwei). Wurde hernach ein tatsächliches Vorliegen einer Verbesserung i.S. des Gesetzes festgestellt, erfolgte zusätzlich die Erstellung einer entsprechenden Analyse der Staatendokumentation (siehe Methodologie der Staatendokumentation, Abschnitt römisch vier) zur betroffenen Thematik.
1. Politische Lage
Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 12.7.2018, vgl. GIZ 7.2018c). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 7.2018a, vgl. EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung,