TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/22 W137 2213019-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.01.2019
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Entscheidungsdatum

22.01.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W137 2213019-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RA Edward W. Daigneault, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2019, Zl. 1075603807/190019447, sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 08.01.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch RA Edward W. Daigneault, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2019, Zl. 1075603807/190019447, sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 08.01.2019 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben und die vollzogene Schubhaft für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben und die vollzogene Schubhaft für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Am 30.06.2015 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde 2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat Nigeria sowie einem befristeten Einreiseverbot verbunden. Überdies wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zuvor (am 11.12.2015) war der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Suchtmitteldelikten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Am 30.06.2015 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde 2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat Nigeria sowie einem befristeten Einreiseverbot verbunden. Überdies wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zuvor (am 11.12.2015) war der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Suchtmitteldelikten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Gegen diese Entscheidung brachte er fristgerecht eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, über die bisher noch nicht entscheiden worden ist.

2. Am 08.01.2019 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 40 SPG festgenommen. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag erklärte er, seit Februar 2018 Atemprobleme, Schlafstörungen und "Schmerzen am Körper" zu haben - ins Krankenhaus gehe er allerdings nicht. Er wohne in XXXX, bei seiner Freundin XXXX. Diese unterstütze ihn auch finanziell; ihr gehöre die Wohnung. Er schlafe zumeist bei einer "befreundeten Familie".2. Am 08.01.2019 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 40, SPG festgenommen. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag erklärte er, seit Februar 2018 Atemprobleme, Schlafstörungen und "Schmerzen am Körper" zu haben - ins Krankenhaus gehe er allerdings nicht. Er wohne in römisch 40 , bei seiner Freundin römisch 40 . Diese unterstütze ihn auch finanziell; ihr gehöre die Wohnung. Er schlafe zumeist bei einer "befreundeten Familie".

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) vom 08.01.2019 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht kooperativ sei, zudem mittellos, unterstandslos und strafrechtlich verurteilt. Mit der Anordnung des gelinderen Mittels könne angesichts der genannten Umstände nicht das Auslangen gefunden werden. Insgesamt erweise sich die Schubhaft angesichts der vorliegenden "ultima-ratio-Situation" auch als verhältnismäßig. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Übergabe (gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters) zugestellt. Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschrift unter das Übernahmeprotokoll.

4. Am 15.01.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht die nunmehr verfahrensgegenständliche, von einem berufsmäßigen Parteienvertreter (Rechtsanwalt) eingebrachte, Beschwerde ein. Dieser bevollmächtigte Rechtsanwalt hatte bereits 2017 die Beschwerde im Asylverfahren eingebracht.

Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 19.06.2018, C-181/16 (Gnandi), der Beschwerdeführer gar nicht hätte in Schubhaft genommen werden können. Überdies bestehe keine Fluchtgefahr und habe er sich stets bei seinem Anwalt über den Stand des Verfahrens erkundigt. Er könne zudem dauerhaft bei seiner Freundin "XXXX" wohnen.

Beantragt werde daher a) den Schubhaftbescheid zu beheben und diesen sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären; b) auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen würden; c) der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen aufzuerlegen, wobei als deren Teil auch die Eingabegebühr anzusehen sei.

5. Am 16.01.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine handschriftliche Stellungnahme, gezeichnet mit "XXXX" ein. In dieser wird ausgeführt, dass eine Beziehung zum Beschwerdeführer bestehe und dieser der Vater ihres noch ungeborenen Kindes sei. Dabei handle es sich zudem um eine Risikoschwangerschaft in der 13. Woche. Sie habe den Beschwerdeführer im Jänner nicht mehr anmelden können, weil er über keinen Ausweis mehr verfüge - die Asylkarte sei ihm abgenommen worden. Es sei ihr aber möglich für ihn zu sorgen.

6. Ebenfalls am 16.01.2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht aus diesem Anlass und nach einer Recherche im Zentralen Melderegister dem Beschwerdeführer im Wege seines Vertreters ein Parteiengehör (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit folgendem Wortlaut:

"Das Ergebnis der Beweisaufnahme lautet zusammengefasst:

1. In Ihrer Beschwerde benennen Sie eine Frau XXXX als ihre "Freundin", bei der Sie Unterkunft nehmen könnten. Am 16.01.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben einer "XXXX" ein, in dem eine durch Sie (mit)verursachte Schwangerschaft behauptet wird.1. In Ihrer Beschwerde benennen Sie eine Frau römisch 40 als ihre "Freundin", bei der Sie Unterkunft nehmen könnten. Am 16.01.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben einer "XXXX" ein, in dem eine durch Sie (mit)verursachte Schwangerschaft behauptet wird.

2. Eine Person mit dem Namen XXXX findet sich im Zentralen Melderegister (Abfrage vom heutigen Tag) nur mit einer Meldeadresse in 1100 Wien, wobei diese Meldung bereits am 02.11.2018 endete.2. Eine Person mit dem Namen römisch 40 findet sich im Zentralen Melderegister (Abfrage vom heutigen Tag) nur mit einer Meldeadresse in 1100 Wien, wobei diese Meldung bereits am 02.11.2018 endete.

3. An der Adresse "XXXX" ist weder diese Person gemeldet, noch findet sich ein Name mit hinreichender phonetischer Ähnlichkeit. Dies gilt überdies für die gesamte Adresse "XXXX".

4. Die einzige im ZMR verzeichnete Person mit dem Nahmen XXXX ist überdies mit "verheiratet" (Heiratsurkunde ausgestellt 2005) eingetragen. Sollte es sich dabei um Ihre (schwangere) "Freundin" handeln, ist festzuhalten, dass im österreichischen Recht bei aufrechter Ehe eine gesetzliche Vaterschaftsvermutung bezüglich des Ehemannes besteht. Sie könnten diesfalls gegenwärtig nicht als Vater des ungeborenen Kindes angesehen werden.4. Die einzige im ZMR verzeichnete Person mit dem Nahmen römisch 40 ist überdies mit "verheiratet" (Heiratsurkunde ausgestellt 2005) eingetragen. Sollte es sich dabei um Ihre (schwangere) "Freundin" handeln, ist festzuhalten, dass im österreichischen Recht bei aufrechter Ehe eine gesetzliche Vaterschaftsvermutung bezüglich des Ehemannes besteht. Sie könnten diesfalls gegenwärtig nicht als Vater des ungeborenen Kindes angesehen werden.

Es ergeht daher folgende Aufforderung:

Sie werden aufgefordert, innerhalb der untenstehenden Frist zur Stellungnahme entsprechende Belege betreffend ihre "Freundin" und deren Meldeadresse (Kopie eines Identitätsdokuments, Meldebestätigung) und (gegebenenfalls) Familienstand sowie allenfalls zu Ihrer Vaterschaft zu einem ungeborenen Kind (etwa Scheidungsurteil, Bestätigung der Schwangerschaft, Vaterschaftsanerkenntnis, etc.) vorzulegen."

Dazu wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis Freitag, 18.01.2019 (12:00 Uhr), zur Stellungnahme und Beweismittelvorlage gesetzt.

7. Am 17.01.2018 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. In einer Stellungnahme vom 18.01.2019 verwies das Bundesamt im Wesentlichen auf das Vorverhalten des Beschwerdeführers und die Aktenlage in Bezug auf asyl-, fremden- und strafrechtliche Verfahren. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikats (HRZ) sei bei der nigerianischen Botschaft bereits beantragt worden, ein diesbezüglicher Interviewtermin mit der nigerianischen Botschaft habe am 11.01.2019 stattgefunden. Am 16.01.2019 sei zudem das Bundesverwaltungsgericht um Absprache bezüglich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (im Asylverfahren) ersucht worden. Die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft würden weiterhin vorliegen, wobei deren Rechtsgrundlage allerdings zu ändern wäre. Familiäre Bindungen seien nicht ersichtlich.; der Beschwerdeführer werde am 03.08.2018 einer Delegation seines Herkunftsstaates zu diesem Zwecke vorgeführt.

Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde; die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen; sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten.

8. Ebenfalls am 18.01.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des des Beschwerdeführers ein, der darin einleitend ausführte, dass er mit Frau XXXX die Adresse "XXXX" bewohne, wobei auch Frau XXXXdort nicht gemeldet sei. Eine Meldung sei jedoch beabsichtigt. Aktuell sei diese nicht möglich, weil ihr Ende November 2018 ihr Pass gestohlen worden sei. Derzeit verfüge Frau8. Ebenfalls am 18.01.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des des Beschwerdeführers ein, der darin einleitend ausführte, dass er mit Frau römisch 40 die Adresse "XXXX" bewohne, wobei auch Frau XXXXdort nicht gemeldet sei. Eine Meldung sei jedoch beabsichtigt. Aktuell sei diese nicht möglich, weil ihr Ende November 2018 ihr Pass gestohlen worden sei. Derzeit verfüge Frau

XXXX über eine Kontaktadresse bei der Caritas.römisch 40 über eine Kontaktadresse bei der Caritas.

Frau XXXX sei tatsächlich seit 2005 verheiratet, habe sich aber schon kurz nach der Eheschließung von ihrem Mann, XXXX, getrennt. Dieser sei seit 2006 unbekannten Aufenthalts; eine Scheidung sei beabsichtigt. Der Beschwerdeführer werde die Vaterschaft zum noch ungeborenen Kind seiner Verlobten anerkennen.Frau römisch 40 sei tatsächlich seit 2005 verheiratet, habe sich aber schon kurz nach der Eheschließung von ihrem Mann, römisch 40 , getrennt. Dieser sei seit 2006 unbekannten Aufenthalts; eine Scheidung sei beabsichtigt. Der Beschwerdeführer werde die Vaterschaft zum noch ungeborenen Kind seiner Verlobten anerkennen.

Beigelegt waren eine Kopie des Reisepasses von XXXX, ein Schreiben in tschechischer Sprache, eine Bestätigung über eine Postadresse bei der Caritas in Wien, eine AMS-Vormerkung vom 30.11.2018 sowie ein für die Adresse "XXXX" ausgefüllter Meldezettel.Beigelegt waren eine Kopie des Reisepasses von römisch 40 , ein Schreiben in tschechischer Sprache, eine Bestätigung über eine Postadresse bei der Caritas in Wien, eine AMS-Vormerkung vom 30.11.2018 sowie ein für die Adresse "XXXX" ausgefüllter Meldezettel.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger Nigerias. Sein Antrag auf internationalen Schutz (vom 30.06.2015) wurde erstinstanzlich gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung betreffend den Herkunftsstaat sowie mit einem befristeten Einreiseverbot verbunden. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit (Teil-)Erkenntnis vom 20.01.2019, Zahl I409 2152942-1/6Z, bestätigt. Diese Entscheidung wurde gerichtlich am 22.01.2019 (morgens) abgefertigt und ist dem Bundesamt am selben Tag kurz nach 09:00 Uhr zugegangen.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger Nigerias. Sein Antrag auf internationalen Schutz (vom 30.06.2015) wurde erstinstanzlich gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung betreffend den Herkunftsstaat sowie mit einem befristeten Einreiseverbot verbunden. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit (Teil-)Erkenntnis vom 20.01.2019, Zahl I409 2152942-1/6Z, bestätigt. Diese Entscheidung wurde gerichtlich am 22.01.2019 (morgens) abgefertigt und ist dem Bundesamt am selben Tag kurz nach 09:00 Uhr zugegangen.

Seit diesem Zeitpunkt besteht eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung (bezogen auf Nigeria) gegen den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz 2015 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Er war in Österreich seit August 2015 - bis zu seiner Festnahme - ausschließlich in Justizanstalten (insgesamt 3 Monate) oder mit Status "obdachlos" beim Verein Ute Bock gemeldet. Der Beschwerdeführer war außerhalb seiner Anhaltungen in Haft stets unsteten Aufenthalts und verfügte nie über eine gesicherte Unterkunft.

Der Beschwerdeführer verfügt weder über familiäre noch über substanzielle soziale Anknüpfungspunkte an das Bundesgebiet. Glaubhaft ist die (sexuelle) Beziehung zu Frau XXXX. Frau XXXX ist (mit einem anderen Mann) in aufrechter Ehe verheiratet. Sie geht gegenwärtig keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, verfügt über keine gesicherte Unterkunft und aktuell auch über keine Meldeadresse. Sie verfügt lediglich über eine Kontaktadresse bei der Caritas. Hinsichtlich der Wohnung in der "XXXX" ist sie nicht dispositionsbefugt; sie kann den Beschwerdeführer dort auch nicht anmelden. Es kann weder festgestellt werden, dass Frau XXXX tatsächlich schwanger ist; noch, dass es sich dabei um eine Risikoschwangerschaft handelt. Für ein allfälliges (noch ungeborenes) Kind gilt zum Entscheidungszeitpunkt der Ehegatte als Vater, nicht aber der Beschwerdeführer.Der Beschwerdeführer verfügt weder über familiäre noch über substanzielle soziale Anknüpfungspunkte an das Bundesgebiet. Glaubhaft ist die (sexuelle) Beziehung zu Frau römisch 40 . Frau römisch 40 ist (mit einem anderen Mann) in aufrechter Ehe verheiratet. Sie geht gegenwärtig keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, verfügt über keine gesicherte Unterkunft und aktuell auch über keine Meldeadresse. Sie verfügt lediglich über eine Kontaktadresse bei der Caritas. Hinsichtlich der Wohnung in der "XXXX" ist sie nicht dispositionsbefugt; sie kann den Beschwerdeführer dort auch nicht anmelden. Es kann weder festgestellt werden, dass Frau römisch 40 tatsächlich schwanger ist; noch, dass es sich dabei um eine Risikoschwangerschaft handelt. Für ein allfälliges (noch ungeborenes) Kind gilt zum Entscheidungszeitpunkt der Ehegatte als Vater, nicht aber der Beschwerdeführer.

Die Existenz des Beschwerdeführers in Österreich ist nicht gesichert; er ging nie einer legalen Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer ist am 11.01.2018 einer nigerianischen Delegation zur Erlangung eines Heimreisezertifikats (HRZ) vorgeführt worden. Das diesbezügliche verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Von einer tatsächlichen Überstellung in den Herkunftsstaat innerhalb der gesetzlich zulässigen Fristen ist auszugehen.

Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über minimale Barmittel. Er ist (und war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung) grundsätzlich gesund und haftfähig. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur.

Der Beschwerdeführer ist in hohem Maße nicht kooperativ. Er und sein Rechtsanwalt haben im Rahmen der Beschwerde bewusst einen tatsachenwidrigen Sachverhalt behauptet. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht im Verfahren verletzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1075603807/190019447 sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere zur Zahl 2152942. An der nigerianischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bestanden nie Zweifel und ist diese auch unstrittig. Die Feststellungen betreffend das erstinstanzlich abgeschlossene (inhaltliche) Asylverfahren des Beschwerdeführers und das diesbezügliche Beschwerdeverfahren sind dem Verwaltungsakt und den Gerichtsakten zu entnehmen.

1.2. Die Feststellungen betreffend die strafrechtlichen Verurteilung ergeben sich aus einer rezenten Abfrage im Strafregister und sind darüber hinaus auch unstrittig. Ebenfalls unstrittig sind die im Zentralen Melderegister (ZMR) ersichtlichen Meldedaten des Beschwerdeführers.

1.3. Familiäre und berufliche Anknüpfungspunkte an das Bundesgebiet wurden vom Beschwerdeführer (abgesehen von einer erstmalig im Beschwerdeverfahren behaupteten Vaterschaft zu einem unbelegten Nasciturus) nicht vorgebracht oder ausdrücklich verneint. Auf privater Ebene ist lediglich die sexuelle Beziehung zu einer (nicht mit ihm) verheirateten österreichischen Staatsbürgerin (XXXX) glaubhaft. Aus einer ZMR-Abfrage vom 15.01.2019 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Österreich abseits von Haftzeiten stets nur über Obdachlosen-Meldungen verfügte.1.3. Familiäre und berufliche Anknüpfungspunkte an das Bundesgebiet wurden vom Beschwerdeführer (abgesehen von einer erstmalig im Beschwerdeverfahren behaupteten Vaterschaft zu einem unbelegten Nasciturus) nicht vorgebracht oder ausdrücklich verneint. Auf privater Ebene ist lediglich die sexuelle Beziehung zu einer (nicht mit ihm) verheirateten österreichischen Staatsbürgerin (römisch 40 ) glaubhaft. Aus einer ZMR-Abfrage vom 15.01.2019 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Österreich abseits von Haftzeiten stets nur über Obdachlosen-Meldungen verfügte.

Die Feststellungen betreffend XXXX ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere einer ZMR-Abfrage vom 16.09.2019 und der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18.01.2019, in der etwa das Fehlen einer Meldeadresse (abseits einer Kontaktstelle bei der Caritas) bestätigt wird. Da sie selbst aktuell über keine gesicherte Unterkunft verfügt, kann sie auch dem Beschwerdeführer eine solche nicht zur Verfügung stellen.Die Feststellungen betreffend römisch 40 ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere einer ZMR-Abfrage vom 16.09.2019 und der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18.01.2019, in der etwa das Fehlen einer Meldeadresse (abseits einer Kontaktstelle bei der Caritas) bestätigt wird. Da sie selbst aktuell über keine gesicherte Unterkunft verfügt, kann sie auch dem Beschwerdeführer eine solche nicht zur Verfügung stellen.

Hinsichtlich der behaupteten (Risiko-)Schwangerschaft wurde für diese trotz entsprechender ausdrücklicher Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts keinerlei Beleg vorgelegt. Da die Beschwerdeführerin überdies in aufrechter Ehe verheiratet ist, gilt hinsichtlich eines allfälligen ungeborenen Kindes eine gesetzliche Vaterschaftsvermutung bezüglich des Ehegatten. Dem Bundesverwaltungsgericht wurden keine Belege vorgelegt, die geeignet wären, diese Vaterschaftsvermutung zu widerlegen.

1.4. Eine legale Beschäftigung des Beschwerdeführers oder eine gesicherte Existenz wurden im gegenständlichen Verfahren nicht behauptet. Die Feststellungen betreffend die Vorführung vor eine nigerianische Delegation ergeben sich aus Informationen, die seitens des Bundesamtes unmittelbar im Anschluss an diesen Termin übermittelt worden sind. Angesichts der unstrittigen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist die Überstellung in den Herkunftsstaat nicht nur wahrscheinlich, sondern es kann von ihr in absehbarer Zeit (jedenfalls deutlich unterhalb der gesetzlich zulässigen Dauer einer Anhaltung in Schubhaft) ausgegangen werden.

1.5. Die Feststellung der verfügbaren Barmittel ergibt sich aus der Aktenlage (Haftauskunft) und den Angaben des Beschwerdeführers. Für substanzielle gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers gibt es keinen Hinweis und sind solche auch im Verfahren nie behauptet worden.

1.6. In der gegenständlichen - von einem Rechtsanwalt verfassten - Beschwerde vom 15.01.2019 wird zunächst eine falsche Wohnadresse (XXXX statt - wie später behauptet - XXXX) angegeben. Zudem wird (unabhängig von der konkreten Adresse) wissentlich der tatsachenwidrige Eindruck vermittelt, die Freundin des Beschwerdeführers verfüge über eine eigene Wohnung, in der sie dem Beschwerdeführer eine gesicherte Unterkunft samt amtlicher Meldung bieten könnte. Es bestehen für das Gericht keinerlei Zweifel, dass ein Rechtsanwalt, der einen Mandanten bereits seit rund zwei Jahren in asyl- und fremdenrechtlichen Angelegenheiten vertritt, (anders als etwa ein kurzfristig bevollmächtigter Rechtsberater) zumindest über so viel Hintergrundwissen und Informationen zur Person des Mandanten verfügt, dass er nicht "gutgläubig" gänzlich ungeprüfte Angaben in einen Schriftsatz aufnimmt. Ein derart fahrlässiger Umgang mit Tatsachenbehauptungen kann einem an Standesrecht gebundenen berufsmäßigem Parteienvertreter nicht unterstellt werden.1.6. In der gegenständlichen - von einem Rechtsanwalt verfassten - Beschwerde vom 15.01.2019 wird zunächst eine falsche Wohnadresse (römisch 40 statt - wie später behauptet - römisch 40 ) angegeben. Zudem wird (unabhängig von der konkreten Adresse) wissentlich der tatsachenwidrige Eindruck vermittelt, die Freundin des Beschwerdeführers verfüge über eine eigene Wohnung, in der sie dem Beschwerdeführer eine gesicherte Unterkunft samt amtlicher Meldung bieten könnte. Es bestehen für das Gericht keinerlei Zweifel, dass ein Rechtsanwalt, der einen Mandanten bereits seit rund zwei Jahren in asyl- und fremdenrechtlichen Angelegenheiten vertritt, (anders als etwa ein kurzfristig bevollmächtigter Rechtsberater) zumindest über so viel Hintergrundwissen und Informationen zur Person des Mandanten verfügt, dass er nicht "gutgläubig" gänzlich ungeprüfte Angaben in einen Schriftsatz aufnimmt. Ein derart fahrlässiger Umgang mit Tatsachenbehauptungen kann einem an Standesrecht gebundenen berufsmäßigem Parteienvertreter nicht unterstellt werden.

Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer im Wege seines Vertreters seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 16.01.2019 ausdrücklich aufgefordert, die Schwangerschaft seiner Freundin durch Vorlage entsprechender Bestätigungen zu belegen - dies ist jedoch nicht geschehen. Und zwar weder hinsichtlich einer ärztlichen Bestätigung der Schwangerschaft als solcher, noch für das Bestehen einer Risikoschwangerschaft.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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