Entscheidungsdatum
22.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W111 2164163-1/17E
Schriftliche Ausfertigung des am 04.12.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Werner DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Somalia, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2017, Zl. 1044495101-140137818, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Werner DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2017, Zl. 1044495101-140137818, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57 sowie § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57, sowie Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46,, Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger somalischer Staatsangehöriger, gelangte illegal in das Bundesgebiet und stellte am 04.11.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am gleichen Datum vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er stamme aus XXXX , sei traditionell verheiratet, habe die Grundschule in XXXX besucht und sei zuletzt als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Seinen Herkunftsstaat habe er im Februar 2014 schlepperunterstützt verlassen, die diesbezüglichen Kosten hätten sich auf USD 3.000,-1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger somalischer Staatsangehöriger, gelangte illegal in das Bundesgebiet und stellte am 04.11.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am gleichen Datum vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er stamme aus römisch 40 , sei traditionell verheiratet, habe die Grundschule in römisch 40 besucht und sei zuletzt als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Seinen Herkunftsstaat habe er im Februar 2014 schlepperunterstützt verlassen, die diesbezüglichen Kosten hätten sich auf USD 3.000,-
belaufen. Zum Grund seiner Flucht gab der Beschwerdeführer an, er habe in XXXX ein kleines Geschäft gehabt, in welchem er gemischte Waren verkauft hätte und sei von Mitgliedern der Al Shabaab dazu aufgefordert worden, nichts an die Regierungstruppen zu verkaufen, da sie ihn andernfalls umbringen würden. Den Regierungssoldaten habe er nichts verweigern dürfen, da sie Leute immer mit Gewehrkolben zusammengeschlagen hätten. Aus Angst um sein Leben habe der Beschwerdeführer sich entschlossen, Somalia zu verlassen.belaufen. Zum Grund seiner Flucht gab der Beschwerdeführer an, er habe in römisch 40 ein kleines Geschäft gehabt, in welchem er gemischte Waren verkauft hätte und sei von Mitgliedern der Al Shabaab dazu aufgefordert worden, nichts an die Regierungstruppen zu verkaufen, da sie ihn andernfalls umbringen würden. Den Regierungssoldaten habe er nichts verweigern dürfen, da sie Leute immer mit Gewehrkolben zusammengeschlagen hätten. Aus Angst um sein Leben habe der Beschwerdeführer sich entschlossen, Somalia zu verlassen.
Nach Zulassung seines Verfahrens erfolgte am 30.05.2017 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die somalische Sprache (zum detaillierten Verlauf der Einvernahme, vgl. Verwaltungsakt, Seiten 117 bis 124). Der Beschwerdeführer gab eingangs an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen und gesund zu sein. Er habe bis dato wahrheitsgemäße Angaben erstattet, welche korrekt protokolliert und rückübersetzt worden wären. Der in XXXX geborene Beschwerdeführer sei im Jahr 2003 zum Zweck eines Schulbesuchs nach XXXX gezogen, wo bereits sein Bruder gelebt hätte. Infolge Besuchs einer Privatschule bis zum Jahr 2005 sei der Beschwerdeführer im Jahr 2006 wieder nach XXXX zurückgekehrt, bevor er im Jahr 2009 wieder nach XXXX gezogen wäre, wo er mit Hilfe seines Bruders ein Geschäft eröffnet hätte, welches er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014 betrieben hätte. Der Beschwerdeführer habe eine Mietwohnung bewohnt und von den Einnahmen in der Höhe von rund 400,- USD monatlich zudem seine Eltern unterstützt. Der Beschwerdeführer gehöre dem Clan der Danir an, sei sunnitischer Moslem und habe noch seine Eltern, Geschwister sowie seine Frau im Herkunftsstaat. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass Soldaten regelmäßig in seinem Geschäft eingekauft hätten. Eines Tages sei ein Mann in seinem Geschäft gewesen, welcher ihm mitgeteilt hätte, dass er einer islamistischen Gruppe angehöre, welche über die zwischen dem Beschwerdeführer und den Behörden bestehende Verbindung in Kenntnis sei. Er hätte ihn gewarnt und ihm gesagt, dass er aufhören solle, diesen Leuten etwas zu verkaufen; der Beschwerdeführer habe zugestimmt. Der erwähnte Mann hätte am gleichen Tag auch einen Freund des Beschwerdeführers aufgesucht, welcher nebenan einen Betrieb als Mechaniker geführt und dort immer wieder Autos der Behörden repariert hätte. Eine Woche später sei jener Freund getötet worden. Im Anschluss sei der Beschwerdeführer telefonisch zur Beendigung seiner Tätigkeit aufgefordert worden. Der Beschwerdeführer habe dann beschlossen, den Behörden nichts mehr zu verkaufen. Als die Behörden den Beschwerdeführer nach dem Grund gefragt hätten, habe dieser die Warnung durch Islamisten und die Ermordung seines Freundes erwähnt. Auf Aufforderung der Behörden habe der Beschwerdeführer diesen das Aussehen der Person beschrieben und sei im Anschluss inhaftiert worden. Dem Beschwerdeführer sei nicht geglaubt worden, dass er jene Person nicht näher kenne und er sei geschlagen worden. Nach seiner Freilassung hätte seine Frau ihm gesagt, dass es sehr gefährlich sein würde, wenn er hierbliebe, zumal er sozusagen von beiden Seiten in Gefahr gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe sich dann entschlossen, das Geschäft zu verkaufen und das Land zu verlassen. Darüberhinausgehende Gründe habe er nicht. Im Falle einer Rückkehr fürchte er eine Ermordung durch Al Shabaab. Der Beschwerdeführer legte Bestätigungen über die Teilnahme an Alphabetisierungs- sowie Deutschkursen vor.Nach Zulassung seines Verfahrens erfolgte am 30.05.2017 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die somalische Sprache (zum detaillierten Verlauf der Einvernahme, vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 117 bis 124). Der Beschwerdeführer gab eingangs an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen und gesund zu sein. Er habe bis dato wahrheitsgemäße Angaben erstattet, welche korrekt protokolliert und rückübersetzt worden wären. Der in römisch 40 geborene Beschwerdeführer sei im Jahr 2003 zum Zweck eines Schulbesuchs nach römisch 40 gezogen, wo bereits sein Bruder gelebt hätte. Infolge Besuchs einer Privatschule bis zum Jahr 2005 sei der Beschwerdeführer im Jahr 2006 wieder nach römisch 40 zurückgekehrt, bevor er im Jahr 2009 wieder nach römisch 40 gezogen wäre, wo er mit Hilfe seines Bruders ein Geschäft eröffnet hätte, welches er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014 betrieben hätte. Der Beschwerdeführer habe eine Mietwohnung bewohnt und von den Einnahmen in der Höhe von rund 400,- USD monatlich zudem seine Eltern unterstützt. Der Beschwerdeführer gehöre dem Clan der Danir an, sei sunnitischer Moslem und habe noch seine Eltern, Geschwister sowie seine Frau im Herkunftsstaat. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass Soldaten regelmäßig in seinem Geschäft eingekauft hätten. Eines Tages sei ein Mann in seinem Geschäft gewesen, welcher ihm mitgeteilt hätte, dass er einer islamistischen Gruppe angehöre, welche über die zwischen dem Beschwerdeführer und den Behörden bestehende Verbindung in Kenntnis sei. Er hätte ihn gewarnt und ihm gesagt, dass er aufhören solle, diesen Leuten etwas zu verkaufen; der Beschwerdeführer habe zugestimmt. Der erwähnte Mann hätte am gleichen Tag auch einen Freund des Beschwerdeführers aufgesucht, welcher nebenan einen Betrieb als Mechaniker geführt und dort immer wieder Autos der Behörden repariert hätte. Eine Woche später sei jener Freund getötet worden. Im Anschluss sei der Beschwerdeführer telefonisch zur Beendigung seiner Tätigkeit aufgefordert worden. Der Beschwerdeführer habe dann beschlossen, den Behörden nichts mehr zu verkaufen. Als die Behörden den Beschwerdeführer nach dem Grund gefragt hätten, habe dieser die Warnung durch Islamisten und die Ermordung seines Freundes erwähnt. Auf Aufforderung der Behörden habe der Beschwerdeführer diesen das Aussehen der Person beschrieben und sei im Anschluss inhaftiert worden. Dem Beschwerdeführer sei nicht geglaubt worden, dass er jene Person nicht näher kenne und er sei geschlagen worden. Nach seiner Freilassung hätte seine Frau ihm gesagt, dass es sehr gefährlich sein würde, wenn er hierbliebe, zumal er sozusagen von beiden Seiten in Gefahr gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe sich dann entschlossen, das Geschäft zu verkaufen und das Land zu verlassen. Darüberhinausgehende Gründe habe er nicht. Im Falle einer Rückkehr fürchte er eine Ermordung durch Al Shabaab. Der Beschwerdeführer legte Bestätigungen über die Teilnahme an Alphabetisierungs- sowie Deutschkursen vor.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).
Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, Religion und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität des Beschwerdeführers fest. Nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer in Somalia einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen respektive einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unterliegen würde. Der vom Beschwerdeführer dargestellte Fluchtgrund habe sich aufgrund näher ausgeführter Widersprüche und nicht nachvollziehbarer Angaben als nicht glaubhaft erwiesen, zudem stehe die behauptete Verfolgungsgefahr durch Al Shabaab in Widerspruch zu den vorliegenden Länderberichten, aus denen sich ergebe, dass sich XXXX unter Kontrolle von AMISOM und Regierung befinde. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland dort der realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein würde oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterliegen würde. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Ein Teil der Kernfamilie des Beschwerdeführers lebe in XXXX und ginge dort einer geregelten Arbeit nach. Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig, verfüge in Österreich über keine Verwandten, lebe in einer im Rahmen der Grundversorgung bereitgestellten Unterkunft und ginge keiner legalen Arbeit nach.Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, Religion und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität des Beschwerdeführers fest. Nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer in Somalia einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen respektive einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unterliegen würde. Der vom Beschwerdeführer dargestellte Fluchtgrund habe sich aufgrund näher ausgeführter Widersprüche und nicht nachvollziehbarer Angaben als nicht glaubhaft erwiesen, zudem stehe die behauptete Verfolgungsgefahr durch Al Shabaab in Widerspruch zu den vorliegenden Länderberichten, aus denen sich ergebe, dass sich römisch 40 unter Kontrolle von AMISOM und Regierung befinde. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland dort der realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein würde oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterliegen würde. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Ein Teil der Kernfamilie des Beschwerdeführers lebe in römisch 40 und ginge dort einer geregelten Arbeit nach. Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig, verfüge in Österreich über keine Verwandten, lebe in einer im Rahmen der Grundversorgung bereitgestellten Unterkunft und ginge keiner legalen Arbeit nach.
3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen gewillkürten Vertreter mit Schriftsatz vom 06.07.2017 fristgerecht Beschwerde ein (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 261 bis 274), in welcher begründend im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Beweiswürdigung des Bundesamtes zur angenommenen fehlenden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers weise keinen erkennbaren Begründungswert auf. Die gegen den Beschwerdeführer bestehende Verfolgungsgefahr sei daher ebenso wohlbegründet, wie durch die Länderberichte belegt und hätte daher als glaubwürdig anerkannt oder konkreten Recherchen unterzogen werden müssen. Auch die Behauptung des Bundesamtes, wonach der Beschwerdeführer in Somalia ungestört leben könnte, widerspreche eklatant den im Bescheid zitierten Länderberichten, wonach weiterhin Bürgerkrieg sowie eine katastrophale wirtschaftliche Lage herrschen würden; zudem wäre der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung aufgrund der aktuellen Hungersnot in Somalia intensiv in Gefahr, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten, was durch näher zitiertes Berichtsmaterial untermauert werde. Der Beschwerdeführer habe bereits umfangreiche Anstrengungen zu seiner Integration unternommen, die deutsche Sprache erlernt, soziale Kontakte geknüpft und wäre im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels selbsterhaltungsfähig. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass es die Behörde verabsäumt hätte, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in Somalia auseinanderzusetzen.3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen gewillkürten Vertreter mit Schriftsatz vom 06.07.2017 fristgerecht Beschwerde ein vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 261 bis 274), in welcher begründend im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Beweiswürdigung des Bundesamtes zur angenommenen fehlenden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers weise keinen erkennbaren Begründungswert auf. Die gegen den Beschwerdeführer bestehende Verfolgungsgefahr sei daher ebenso wohlbegründet, wie durch die Länderberichte belegt und hätte daher als glaubwürdig anerkannt oder konkreten Recherchen unterzogen werden müssen. Auch die Behauptung des Bundesamtes, wonach der Beschwerdeführer in Somalia ungestört leben könnte, widerspreche eklatant den im Bescheid zitierten Länderberichten, wonach weiterhin Bürgerkrieg sowie eine katastrophale wirtschaftliche Lage herrschen würden; zudem wäre der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung aufgrund der aktuellen Hungersnot in Somalia intensiv in Gefahr, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten, was durch näher zitiertes Berichtsmaterial untermauert werde. Der Beschwerdeführer habe bereits umfangreiche Anstrengungen zu seiner Integration unternommen, die deutsche Sprache erlernt, soziale Kontakte geknüpft und wäre im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels selbsterhaltungsfähig. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass es die Behörde verabsäumt hätte, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in Somalia auseinanderzusetzen.
4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 13.07.2017 mitsamt dem bezughabenden Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5. Am 04.12.2018 fand zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer, dessen rechtsfreundlicher Vertreter sowie ein Dolmetscher für die Sprache Somalisch teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, verzichtete jedoch im Vorfeld schriftlich auf eine Teilnahme an der Verhandlung.
Die Beschwerdeverhandlung vernahm in ihren gegenständlich relevanten Teilen den folgenden Verlauf:
"(...) Einsicht genommen wird in den Strafregisterauszug.
Der BF gibt dazu an: Ich habe bei der Einreise nach Österreich ein gefälschtes Dokument verwendet.
R: Möchten Sie Ihrem bisherigen Verfahren etwas hinzufügen oder korrigieren?
BF: Bei einem Vorfall wurde das Datum nicht richtig weitergegeben. Nachgefragt gebe ich an, dass es sich um den 21.01.2014 handelt. Richtig ist, dass am 21.01.2014 mein Freund nicht getötet wurde, sondern nur bedroht.
R: Die Passage wurde Ihnen rückübersetzt, warum haben Sie das nicht damals richtig gestellt?
BF: Es wurde mir nicht rückübersetzt.
R: Die Rückübersetzung wurde aber protokolliert. Haben Sie sonst noch Korrekturen durchzuführen?
BF: Nein. Ich möchte noch angeben: Ich wurde von den Beamten nicht korrekt behandelt. Ich hatte Angst, man hat mich eingeschüchtert.
R: Bitte schildern Sie mir in kurzen Worten Ihren Lebenslauf.
BF: Ich wurde am XXXX in XXXX geboren. Dort habe ich bis zu meinem 18 Lebensjahr gewohnt. Danach ging ich nach XXXX zu meinem Bruder. Meine Eltern blieben in XXXX . Dort leben sie noch immer. Dort leben auch noch Geschwister von mir. Meine Eltern sind dort als Bauern tätig, sie haben eine Viehwirtschaft. Bis zu meinem 18 Lebensjahr war ich nicht in der Schule, ich habe meinen Eltern bei der Arbeit geholfen. In XXXX habe ich die Schule besucht von 2003 bis 2005. Dann bin ich in XXXX zurückgekehrt, weil in XXXX der Krieg ausgebrochen war. Ich habe dann wieder meinen Eltern bei der Arbeit geholfen. Aufgrund der Dürre bin ich nach XXXX gegangen, meine Eltern blieben aber in XXXX . Mein Bruder hat auch ein Geschäft für mich eröffnet. Mein Bruder war bei der Regierung tätig. Er war bei einer Sicherheitsfirma die für die Regierung tätig ist. 2016 wurde er bei einem Anschlag getötet. Ich habe das Geschäft von 2009 bis 2014 betrieben.BF: Ich wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Dort habe ich bis zu meinem 18 Lebensjahr gewohnt. Danach ging ich nach römisch 40 zu meinem Bruder. Meine Eltern blieben in römisch 40 . Dort leben sie noch immer. Dort leben auch noch Geschwister von mir. Meine Eltern sind dort als Bauern tätig, sie haben eine Viehwirtschaft. Bis zu meinem 18 Lebensjahr war ich nicht in der Schule, ich habe meinen Eltern bei der Arbeit geholfen. In römisch 40 habe ich die Schule besucht von 2003 bis 2005. Dann bin ich in römisch 40 zurückgekehrt, weil in römisch 40 der Krieg ausgebrochen war. Ich habe dann wieder meinen Eltern bei der Arbeit geholfen. Aufgrund der Dürre bin ich nach römisch 40 gegangen, meine Eltern blieben aber in römisch 40 . Mein Bruder hat auch ein Geschäft für mich eröffnet. Mein Bruder war bei der Regierung tätig. Er war bei einer Sicherheitsfirma die für die Regierung tätig ist. 2016 wurde er bei einem Anschlag getötet. Ich habe das Geschäft von 2009 bis 2014 betrieben.
R: Bitte schildern Sie mir chronologisch richtig und detailliert, warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben.
BF: Ich hatte ein gut gehendes Geschäft. Ich war auch verheiratet (seit 2012), habe aber keine Kinder. Pro Monat habe ich ca. 400 USD verdient. Ich musste aber auch Miete zahlen, 110 USD. 100 USD habe ich meiner Familie geschickt, für mich und meine Frau blieben 190 Dollar. Meine Frau hat allerdings auch gearbeitet. Sie hat dort gekocht. Eines Tages kam ein Mann zu mir und fragte mich, wie ich hieße. Er fragte mich ob ich XXXX heiße. Es war ca. um 11 Uhr Vormittags. Er sagte, dass er viele Waren von mir kaufen will. Er sagte mir aber, dass er nicht in der Lage wäre, das gesamte Geld zu zahlen. Ich sagte, dass er diesfalls einen Bürgen mitbringen müsse. Eine Zeit später sagte er mir, dass er von der Al Shabaab sei. Er sagte direkt, dass er ein Mitglied der Al Shabaab sei. Er hielt mir vor, dass ich an Regierungssoldaten meine Ware verkaufen würde. Das stimmte auch. Er warnte mich dies weiter zu tun. Er ging von mir weg. Nachgefragt gebe ich an, dass der Mann Süßigkeiten kaufte. Er kaufte Sambusar (phon.). Der Mann kam nur ein einziges Mal. Wenn ich nach dem Wochentag gefragt werde, gebe ich an, dass ich das nicht sagen kann. Bei uns zählen Wochentage nicht. Ich kann nicht einmal angeben ob es ein Freitag war oder nicht.BF: Ich hatte ein gut gehendes Geschäft. Ich war auch verheiratet (seit 2012), habe aber keine Kinder. Pro Monat habe ich ca. 400 USD verdient. Ich musste aber auch Miete zahlen, 110 USD. 100 USD habe ich meiner Familie geschickt, für mich und meine Frau blieben 190 Dollar. Meine Frau hat allerdings auch gearbeitet. Sie hat dort gekocht. Eines Tages kam ein Mann zu mir und fragte mich, wie ich hieße. Er fragte mich ob ich römisch 40 heiße. Es war ca. um 11 Uhr Vormittags. Er sagte, dass er viele Waren von mir kaufen will. Er sagte mir aber, dass er nicht in der Lage wäre, das gesamte Geld zu zahlen. Ich sagte, dass er diesfalls einen Bürgen mitbringen müsse. Eine Zeit später sagte er mir, dass er von der Al Shabaab sei. Er sagte direkt, dass er ein Mitglied der Al Shabaab sei. Er hielt mir vor, dass ich an Regierungssoldaten meine Ware verkaufen würde. Das stimmte auch. Er warnte mich dies weiter zu tun. Er ging von mir weg. Nachgefragt gebe ich an, dass der Mann Süßigkeiten kaufte. Er kaufte Sambusar (phon.). Der Mann kam nur ein einziges Mal. Wenn ich nach dem Wochentag gefragt werde, gebe ich an, dass ich das nicht sagen kann. Bei uns zählen Wochentage nicht. Ich kann nicht einmal angeben ob es ein Freitag war oder nicht.
R: Es ist unglaubwürdig, wenn man nicht einmal sagen kann ob es ein Arbeitstag oder ein Wochenende bzw. Freitag war.
BF: Kann ich nicht sagen.
BFV: Wann hatten Sie Ihr Geschäft geöffnet?
BF: Am Freitag war es nur bis 12 Uhr offen.