Entscheidungsdatum
25.01.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W273 2161846-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Isabel FUNK-LEISCH als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Alois EICHINGER, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Isabel FUNK-LEISCH als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Alois EICHINGER, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Paschtunen zugehörig, stellte am XXXX den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Paschtunen zugehörig, stellte am römisch 40 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab der Beschwerdeführer an, dass er aufgrund der Taliban sein Heimatland verlassen habe. Sieben oder acht Mitglieder der Taliban wären in das Elternhaus des Beschwerdeführers gekommen, hätten gefordert, dass der Beschwerdeführer sich ihnen anschließe und Fotos vom Beschwerdeführer gemacht. Dies habe sich zugetragen als der Beschwerdeführer zwölf Jahre alt gewesen sei. Ein Jahr lang habe sich der Beschwerdeführer nachts bei Nachbarn versteckt, aus Angst, dass er von den Taliban entführt werde. Eines nachts wären die Taliban im Haus des Beschwerdeführers aufgetaucht und hätten seinen Vater ermordet. Nach der Ermordung des Vaters hätten sich die Dorfbewohner geweigert, den Beschwerdeführer weiterhin aufzunehmen, weshalb der Beschwerdeführer 15 Tage nach dem Tod seines Vaters das Heimatland verlassen habe.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt I. und II.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht glaubhaft habe machen können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Die Heimatregion des Beschwerdeführers sei zwar volatil, der Beschwerdeführer sei jedoch ein gesunder und junger Mann, der sich in der Stadt Kabul niederlassen und sich dort ein Leben ohne unbilligen Härten aufbauen könne. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.
4. Mit am XXXX bei der belangten Behörde eingelangtem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den genannten Bescheid und ficht diesen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang an.4. Mit am römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangtem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den genannten Bescheid und ficht diesen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang an.
Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, dass der Beschwerdeführer das Heimatland aus Angst vor Verfolgung durch die Taliban verlassen habe, da er in ganz Afghanistan eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban zu befürchten habe. Darüber hinaus habe die belangte Behörde es unterlassen, eine Altersfeststellung im Antragszeitpunkt sowie zu familiären Bindungen im Heimatland zu treffen. Weiters stelle Kabul aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer diese Stadt nicht kenne, keine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative dar.
5. Mit am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht einlangendem Schriftsatz stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag. Der VwGH erließ am XXXX XXXX , beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX einlangend, die verfahrensleitende Anordnung, dass das Bundesverwaltungsgericht binnen drei Monaten eine Entscheidung zu erlassen hat. Die Frist zur Entscheidung endet am XXXX .5. Mit am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht einlangendem Schriftsatz stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag. Der VwGH erließ am römisch 40 römisch 40 , beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 einlangend, die verfahrensleitende Anordnung, dass das Bundesverwaltungsgericht binnen drei Monaten eine Entscheidung zu erlassen hat. Die Frist zur Entscheidung endet am römisch 40 .
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer erschien trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung und entschuldigte sein Fernbleiben auch nicht.6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer erschien trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung und entschuldigte sein Fernbleiben auch nicht.
7. Nach sowohl an den Rechtsvertreter als auch den Rechtsberater im Rahmen eines Parteiengehörs ergangenen hg Auftrag, zu dem unentschuldigten Fernbleiben des Beschwerdeführers sowie dessen Vertreter Stellung zu nehmen, führte der MigrantInnenverein aus, dass sich der Beschwerdeführer sich gegenwärtig in Frankreich aufhalte und er nicht zu dem vereinbarten Beratungsgespräch erschienen sei. Aufgrund eines internen Versehens sei dies dem Gericht im Vorfeld der Verhandlung nicht mitgeteilt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur vorliegenden Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur vorliegenden Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, führt den Namen XXXX , ist Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, führt den Namen römisch 40 , ist Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu.
Er wurde am XXXX in Pakistan, Dorf XXXX , geboren und zog im Lebensalter von einem Jahr mit seinen Eltern nach Afghanistan, XXXX , Dorf XXXX , wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Die Mutter des Beschwerdeführers und seine zwei jüngeren Brüder leben im Heimatland. Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben. Ein Onkel des Beschwerdeführers lebt wie seine Familie in XXXX . Ein Onkel des Beschwerdeführers hat die Reise des Beschwerdeführers nach Europa bezahlt. Der Beschwerdeführer hatte zuletzt vor seiner Ausreise im Jahr 2015 Kontakt zu seiner Familie.Er wurde am römisch 40 in Pakistan, Dorf römisch 40 , geboren und zog im Lebensalter von einem Jahr mit seinen Eltern nach Afghanistan, römisch 40 , Dorf römisch 40 , wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Die Mutter des Beschwerdeführers und seine zwei jüngeren Brüder leben im Heimatland. Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben. Ein Onkel des Beschwerdeführers lebt wie seine Familie in römisch 40 . Ein Onkel des Beschwerdeführers hat die Reise des Beschwerdeführers nach Europa bezahlt. Der Beschwerdeführer hatte zuletzt vor seiner Ausreise im Jahr 2015 Kontakt zu seiner Familie.
Der Beschwerdeführer hat keine Schule besucht und hat in Afghanistan als Landarbeiter gearbeitet. Der Beschwerdeführer wurde mit den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert.
Der Beschwerdeführer hatte keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat und war nicht politisch tätig. Er ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft.
Der ledige Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und nicht verheiratet.
1.2. Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer befindet sich spätestens seit XXXX durchgehend im Bundesgebiet und ist illegal eingereist. Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan gegen XXXX , somit im Alter von 15 Jahren.Der Beschwerdeführer befindet sich spätestens seit römisch 40 durchgehend im Bundesgebiet und ist illegal eingereist. Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan gegen römisch 40 , somit im Alter von 15 Jahren.
In Österreich geht der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung nach und lebte bis XXXX von staatlichen Sozialleistungen (Grundversorgung), er war somit nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer geht derzeit keiner regelmäßigen erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer befindet sich gegenwärtig in Frankreich.In Österreich geht der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung nach und lebte bis römisch 40 von staatlichen Sozialleistungen (Grundversorgung), er war somit nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer geht derzeit keiner regelmäßigen erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer befindet sich gegenwärtig in Frankreich.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.
1.3.1. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden in Afghanistan von den Taliban aufgesucht oder von diesen bedroht. Der Beschwerdeführer wurde von den Taliban weder angesprochen noch angeworben. Die Taliban haben nicht versucht den Beschwerdeführer unter Zwang zu rekrutieren oder den Beschwerdeführer zu einer Zusammenarbeit zu überreden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers von den Taliban umgebracht wurde.
Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem Beschwerdeführer auch keine Zwangsrekrutierung durch die Taliban oder durch andere Personen.
1.4. Zur Situation im Fall der Rückkehr nach Afghanistan:
1.4.1. Dem Beschwerdeführer droht in Afghanistan keine konkrete und individuelle physische oder psychische Gewalt auf Grund der Zugehörigkeit zu Volksgruppe der Paschtunen oder zur sunnitischen Religion.
Im Fall der Rückkehr in die Heimatprovinz Baghlan könnte dem Beschwerdeführer ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.
Die Wohnraum- und Versorgungslage ist in Mazar-e Sharif sehr angespannt. Bei einer Neuansiedelung in Afghanistan in der Stadt Mazar-e Sharif kann der Beschwerdeführer jedoch grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen. Der Beschwerdeführer verfügt zwar Mazar-e Sharif über kein familiäres Netzwerk. Die Familie des Beschwerdeführers könnte den Beschwerdeführer im Fall einer Ansiedelung in Mazar-e-Sharif aber von ihrem Heimatdorf aus finanziell unterstützen. Der Beschwerdeführer könnte bei einer Ansiedelung in Mazar-e-Sharif Rückkehrhilfe als Basis für den Aufbau einer neuen Existenz in Anspruch nehmen. Als alleinstehender, junger und gesunder Mann könnte er in der Stadt Mazar-e Sharif auch vor dem Hintergrund der dort herrschenden Versorgungs- und Sicherheitslage Fuß fassen. Es ist dem Beschwerdeführer möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
1.5. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, zuletzt aktualisiert am 09.01.2019 (ergänzt um Überschriften für die Zwecke der Feststellungen, bereinigt um orthographische Fehler, Hervorhebungen nicht im Original):
Allgemeine Sicherheitslage:
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen ("high-profile") Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).
Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).
Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).
Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).
Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt, vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkten Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt, vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkten Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).
Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen ("high-profile") Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historischgesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018).
Regierungsfeindliche Gruppierungen:
Terroristische und aufständische Gruppierungen stellen Afghanistan und die Koalitionskräfte vor erhebliche Herausforderungen. Derzeit sind rund 20 terroristische Organisationen in Afghanistan zu finden:
Das von außen unterstützte Haqqani-Netzwerk stellt nach wie vor die größte Gefährdung für afghanische und internationale Kräfte dar. Die Verflechtung von Taliban und Haqqani-Netzwerk ist so intensiv, dass diese beiden Gruppierungen als Fraktionen ein und derselben Gruppe angesehen werden. Wenn auch die Taliban öffentlich verkündet haben, sie würden zivile Opfer einschränken, so führt das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin Angriffe in bevölkerungsreichen Gegenden aus (USDOD 12.2017).
Im August 2017 wurde berichtet, dass regierungsfeindliche bewaffnete Gruppierungen - insbesondere die Taliban - ihre Aktivitäten landesweit verstärkt haben, dies trotz des Drucks der afghanischen Sicherheitskräfte und der internationalen Gemeinschaft, ihren Aktivitäten ein Ende zu setzen (Khaama Press 13.8.2017). Auch sind die Kämpfe mit den Taliban eskaliert, da sich der Aufstand vom Süden in den sonst friedlichen Norden des Landes verlagert hat, wo die Taliban auch Jugendliche rekrutieren (Xinhua 18.3.2018). Ab dem Jahr 2008 expandierten die Taliban im Norden des Landes. Diese neue Phase ihrer Kampfgeschichte war die Folge des Regierungsaufbaus und Konsolidierungsprozess in den südlichen Regionen des Landes. Darüber hinaus haben die Taliban hauptsächlich in Faryab und Sar-i-Pul, wo die Mehrheit der Bevölkerung usbekischer Abstammung ist, ihre Reihen für nicht-paschtunische Kämpfer geöffnet (AAN 17.3.2017).
Teil der neuen Strategie der Regierung und der internationalen Kräfte im Kampf gegen die Taliban ist es, die Luftangriffe der afghanischen und internationalen Kräfte in jenen Gegenden zu verstärken, die am stärksten von Vorfällen betroffen sind. Dazu gehören u.a. die östlichen und südlichen Regionen, in denen ein Großteil der Vorfälle registriert wurde. Eine weitere Strategie der Behörden, um gegen die Taliban und das Haqqani-Netzwerk vorzugehen, ist die Reduzierung des Einkommens selbiger, indem mit Luftangriffen gegen ihre Opium-Produktion vorgegangen wird (SIGAR 1.2018).
Außerdem haben Militäroperationen der pakistanischen Regierung einige Zufluchtsorte Aufständischer zerstört. Jedoch genießen bestimmte Gruppierungen, wie die Taliban und das Haqqani-Netzwerk, Bewegungsfreiheit in Pakistan (USDOD 12.2017). Die Gründe dafür sind verschiedene: Das Fehlen einer Regierung, das permissive Verhalten der pakistanischen Sicherheitsbehörden, die gemeinsamen kommunalen Bindungen über die Grenze und die zahlreichen illegalen Netzwerke, die den Aufständischen Schutz bieten (AAN 17.10.2017).
Taliban:
Die Taliban führten auch ihre Offensive "Mansouri" weiter; diese Offensive konzentrierte sich auf den Aufbau einer "Regierungsführung" der Taliban (Engl. "governance") bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Gewalt gegen die afghanische Regierung, die ANDSF und ausländische Streitkräfte. Nichtsdestotrotz erreichten die Taliban, die Hauptziele dieser "Kampfsaison" laut US Verteidigungsministerium nicht (USDOD 12.2017). Operation Mansouri sollte eine Mischung aus konventioneller Kriegsführung, Guerilla-Angriffen und Selbstmordattentaten auf afghanische und ausländische Streitkräfte werden (Reuters 28.4.2017). Auch wollten sich die Taliban auf jene Gegenden konzentrieren, die vom Feind befreit worden waren (LWJ 28.4.2017). Laut NATO Mission Resolute Support kann das Scheitern der Taliban-Pläne für 2017 auf aggressive ANDSF- Operationen zurückgeführt, aber auch auf den Umstand, dass die Taliban den IS und die ANDSF gleichzeitig bekämpfen müssen (USDOD 12.2017).
Im Jahr 2017 wurden den Taliban insgesamt 4.385 zivile Opfer (1.574 Tote und 2.811 Verletzte zugeschrieben. Die Taliban bekannten sich nur zu 1.166 zivilen Opfern. Im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutet dies einen Rückgang um 12% bei der Anzahl ziviler Opfer, die den Taliban zugeschrieben werden. Aufgrund der Komplexität der in Selbstmord- und komplexen Anschlägen involvierten Akteure hat die UNAMA oft Schwierigkeiten, die daraus resultierenden zivilen Opfer spezifischen regierungsfreundlichen Gruppierungen zuzuschreiben, wenn keine Erklärungen zur Verantwortungsübernahme abgegeben wurde. Im Jahr 2017 haben sich die Taliban zu 67 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen bekannt; dies führte zu 214 zivilen Opfern (113 Toten und 101 Verletzten). Auch wenn sich die Taliban insgesamt zu weniger Angriffen gegen Zivilist/innen bekannten, so haben sie dennoch die Angriffe gegen zivile Regierungsmitarbeiter/innen erhöht - es entspricht der Linie der Taliban, Regierungsinstitutionen anzugreifen (UNAMA 2.2018).
Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans (SIGAR 30.4.2018). Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten (ODI 6.2018). Die Taliban halten auch weiterhin großes Territorium in den nördlichen und südlichen Gegenden der Provinz Helmand (JD News 12.3.2018; vgl. LWJ 20.4.2018). Die ANDSF haben, unterstützt durch US- amerikanische Truppen, in den ersten Monaten des Jahres 2018 an Boden gewonnen, wenngleich die Taliban nach wie vor die Hälfte der Provinz Helmand unter Kontrolle halten (JD News 12.3.2018; vgl. LWJ 20.4.2018). Helmand war lange Zeit ein Hauptschlachtfeld - insbesondere in der Gegend rund um den Distrikt Sangin, der als Kernstück des Taliban-Aufstands erachtet wird (JD News 12.3.2018; vgl. Reuters 30.3.2018). Die Taliban haben unerwarteten Druck aus ihrer eigenen Hochburg in Helmand erhalten: Parallel zu der Ende März 2018 abgehaltenen Friedens- Konferenz in Uzbekistan sind hunderte Menschen auf die Straße gegangen, haben eine Sitzblockade abgehalten und geschworen, einen langen Marsch in der von den Taliban kontrollierten Stadt Musa Qala zu abzuhalten, um die Friedensgespräche einzufordern. Unter den protestierenden Menschen befanden sich auch Frauen, die in dieser konservativen Region Afghanistans selten außer Hauses gesehen werden (NYT 27.3.2018).Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans (SIGAR 30.4.2018). Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten (ODI 6.2018). Die Taliban halten auch weiterhin großes Territorium in den nördlichen und südlichen Gegenden der Provinz Helmand (JD News 12.3.2018; vergleiche LWJ 20.4.2018). Die ANDSF haben, unterstützt durch US- amerikanische Truppen, in den ersten Monaten des Jahres 2018 an Boden gewonnen, wenngleich die Taliban nach wie vor die Hälfte der Provinz Helmand unter Kontrolle halten (JD News 12.3.2018; vergleiche LWJ 20.4.2018). Helmand war lange Zeit ein Hauptschlachtfeld - insbesondere in der Gegend rund um den Distrikt Sangin, der als Kernstück des Taliban-Aufstands erachtet wird (JD News 12.3.2018; vergleiche Reuters 30.3.2018). Die Taliban haben unerwarteten Druck aus ihrer eigenen Hochburg in Helmand erhalten: Parallel zu der Ende März 2018 abgehaltenen Friedens- Konferenz in Uzbekistan sind hunderte Menschen auf die Straße gegangen, haben eine Sitzblockade abgehalten und geschworen, einen langen Marsch in der von den Taliban kontrollierten Stadt Musa Qala zu abzuhalten, um die Friedensgespräche einzufordern. Unter den protestierenden Menschen befanden sich auch Frauen, die in dieser konservativen Region Afghanistans selten außer Hauses gesehen werden (NYT 27.3.2018).
Baghlan
Baghlan liegt in Nordostafghanistan und gilt als eine der industriellen Provinzen Afghanistans. Sie befindet sich auf der Route der Autobahn Kabul-Nord, welche neun Provinzen miteinander verbindet. Ihre Hauptstadt heißt Pul-i-Khumri und ist als Wirtschaftszentrum bekannt (Pajhwok o.D.). Die Provinz besteht aus folgenden Distrikten: Andarab, Baghlan-e-Jadid/Baghlan-e Markazi, Burka, Dahana-e-Ghori, Dehsalah/Banu, Doshi, Fereng Wa Gharu, Guzargah-e-Nur, Khenjan, Khost Wa Fereng, Nahrin, Pul-e-Hasar, Pul-e-Khumri, Tala Wa Barfak/Barfak, Jalga/Khwajahejran (UN OCHA 4.2014; vgl. Pajhwok o.D.). Im Nordosten grenzt Baghlan an die Provinzen Panjsher, Takhar und Kunduz, im Westen an Samangan und Bamyan, im Süden grenzt sie an die Provinz Parwan (Pajhwok o.D.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 943.394 geschätzt (CSO 4.2017).Baghlan liegt in Nordostafghanistan und gilt als eine der industriellen Provinzen Afghanistans. Sie befindet sich auf der Route der Autobahn Kabul-Nord, welche neun Provinzen miteinander verbindet. Ihre Hauptstadt heißt Pul-i-Khumri und ist als Wirtschaftszentrum bekannt (Pajhwok o.D.). Die Provinz besteht aus folgenden Distrikten: Andarab, Baghlan-e-Jadid/Baghlan-e Markazi, Burka, Dahana-e-Ghori, Dehsalah/Banu, Doshi, Fereng Wa Gharu, Guzargah-e-Nur, Khenjan, Khost Wa Fereng, Nahrin, Pul-e-Hasar, Pul-e-Khumri, Tala Wa Barfak/Barfak, Jalga/Khwajahejran (UN OCHA 4.2014; vergleiche Pajhwok o.D.). Im Nordosten grenzt Baghlan an die Provinzen Panjsher, Takhar und Kunduz, im Westen an Samangan und Bamyan, im Süden grenzt sie an die Provinz Parwan (Pajhwok o.D.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 943.394 geschätzt (CSO 4.2017).
Durch das von der Weltbank finanzierte Trans-Hindukush Road Connectivity Project soll bis 2022 u.a. die Baghlan-Bamiyan-Straße, auch "B2B-Road" genannt, durch eine Förderung von 170 Millionen USD gebaut werden (TWB o.D).
Allgemeine Information zur Sicherheitslage in Baghlan:
Im Februar 2017 galt Baghlan als eine der am schwersten umkämpften Provinzen des Landes (NTV 28.2.2017; vgl. DS 1.3.2017). Die Sicherheitslage hatte sich seit Anfang 2016 verschlechtert, nachdem die Taliban anfingen, koordinierte Angriffe in Schlüsseldistrikten in der Nähe der Hauptstadt auszuführen (Khaama Press 12.8.2017; vgl. Pajhwok 28.3.2017). Dies führte zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften (Khaama Press 12.8.2017). Quellen zufolge versuchen regierungsfeindliche bewaffnete Gruppierungen ihre Aktivitäten in einigen Schlüsselprovinzen des Nordens und Nordostens zu verstärken (Khaama Press 25.2.2018). Nichtsdestotrotz gehen die afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräfte mit Anti-Terrorismus-Operationen gegen diesen Gruppierungen vor (Khaama Press 25.2.2018; vgl. Khaama Press 14.1.2018). Als einer der Gründe für die sich verschlechternde Sicherheitslage wird vom Gouverneur der Provinz die Korruption angegeben, die er gleichzeitig zu bekämpfen versprach (Pajhwok 28.3.2017). Auch zählt Baghlan zu jenen Provinzen, in denen eine hohe Anzahl an Zivilisten aufgrund explosiver Kampfmittelrückstände und indirekter Waffeneinwirkung ums Leben kam (UNAMA 2.2018).Im Februar 2017 galt Baghlan als eine der am schwersten umkämpften Provinzen des Landes (NTV 28.2.2017; vergleiche DS 1.3.2017). Die Sicherheitslage hatte sich seit Anfang 2016 verschlechtert, nachdem die Taliban anfingen, koordinierte Angriffe in Schlüsseldistrikten in der Nähe der Hauptstadt auszuführen (Khaama Press 12.8.2017; vergleiche Pajhwok 28.3.2017). Dies führte zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften (Khaama Press 12.8.2017). Quellen zufolge versuchen regierungsfeindliche bewaffnete Gruppierungen ihre Aktivitäten in einigen Schlüsselprovinzen des Nordens und Nordostens zu verstärken (Khaama Press 25.2.2018). Nichtsdestotrotz gehen die afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräfte mit Anti-Terrorismus-Operationen gegen diesen Gruppierungen vor (Khaama Press 25.2.2018; vergleiche Khaama Press 14.1.2018). Als einer der Gründe für die sich verschlechternde S