TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/13 W125 2114868-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.02.2019
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Entscheidungsdatum

13.02.2019

Norm

AsylG 2005 §58 Abs10
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W125 2105171-3/16E

W125 2105172-3/15E

W125 2105173-3/11E

W125 2105174-3/11E

W125 2114868-3/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerden von

1. XXXX , geboren am XXXX ,1. römisch 40 , geboren am römisch 40 ,

2. XXXX , geboren am XXXX ,2. römisch 40 , geboren am römisch 40 ,

3. XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Kindesmutter XXXX3. römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die Kindesmutter römisch 40

4. XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Kindesmutter XXXX4. römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die Kindesmutter römisch 40

5. XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Kindesmutter XXXX5. römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die Kindesmutter römisch 40

alle StA Russische Föderation, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.9.2018, Zl 14-1043632010-180669983, Zl 14-1043632108-180715365, 14-1043632108-180715365, 14-1043632402-180715357 und Zl 15-1080727810-180715381, zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 58 Abs 10 AsylG stattgegeben und die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 10, AsylG stattgegeben und die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, die Zweitbeschwerdeführerin ist Angehörige der tatarischen Volksgruppe.

1. Erste Anträge auf internationalen Schutz:

Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer reisten am 23.10.2014 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.

Hinsichtlich der Fluchtgründe gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin an, dass der Vater des Erstbeschwerdeführers im Jahr 2002 von Soldaten verschleppt und sehr wahrscheinlich umgebracht worden sei. Man habe es jedoch so dargestellt, dass sich der Vater den Kämpfern in den Bergen angeschlossen habe. Nunmehr werde dem Erstbeschwerdeführer unterstellt, Gehilfe der Rebellen zu sein. Er werde von tschetschenischen Sondereinheiten XXXX verfolgt, da er sich an das Militär gewandt habe, um den Aufenthalt seines Vaters zu ermitteln. Er sei zwei Mal verschleppt und geschlagen worden. Am 19. oder 20.8.2013 seien einige Leute mit Militäruniformen zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn mitgenommen und geschlagen. Er habe das Bewusstsein verloren und sei, als er wieder aufgewacht sei, in einem Keller gewesen. Er sei oft nach seinem Vater gefragt worden, habe aber nichts gewusst. Nach sechs bis sieben Tagen hätten ihn seine Tante und seine Mutter für US-$ 6.000 freigekauft. Danach sei er am 13. oder 14.1.2014 festgenommen worden und wieder acht bis zehn Tage in einer Zelle festgehalten worden. Man habe ihn wieder nach seinem Vater gefragt und geschlagen. Wiederum sei er von seiner Mutter und seiner Tante gegen Bezahlung von US-$ 5.000 freigekauft worden. Am 5.10.2014 sei in Grosny ein Selbstmordanschlag verübt worden und danach habe ihn das Militär wieder gesucht, da er als Angehöriger einer Person, der Rebellentätigkeit unterstellt werde, auf der schwarzen Liste stehe. Sie hätten Angst gehabt und deshalb Tschetschenien verlassen.Hinsichtlich der Fluchtgründe gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin an, dass der Vater des Erstbeschwerdeführers im Jahr 2002 von Soldaten verschleppt und sehr wahrscheinlich umgebracht worden sei. Man habe es jedoch so dargestellt, dass sich der Vater den Kämpfern in den Bergen angeschlossen habe. Nunmehr werde dem Erstbeschwerdeführer unterstellt, Gehilfe der Rebellen zu sein. Er werde von tschetschenischen Sondereinheiten römisch 40 verfolgt, da er sich an das Militär gewandt habe, um den Aufenthalt seines Vaters zu ermitteln. Er sei zwei Mal verschleppt und geschlagen worden. Am 19. oder 20.8.2013 seien einige Leute mit Militäruniformen zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn mitgenommen und geschlagen. Er habe das Bewusstsein verloren und sei, als er wieder aufgewacht sei, in einem Keller gewesen. Er sei oft nach seinem Vater gefragt worden, habe aber nichts gewusst. Nach sechs bis sieben Tagen hätten ihn seine Tante und seine Mutter für US-$ 6.000 freigekauft. Danach sei er am 13. oder 14.1.2014 festgenommen worden und wieder acht bis zehn Tage in einer Zelle festgehalten worden. Man habe ihn wieder nach seinem Vater gefragt und geschlagen. Wiederum sei er von seiner Mutter und seiner Tante gegen Bezahlung von US-$ 5.000 freigekauft worden. Am 5.10.2014 sei in Grosny ein Selbstmordanschlag verübt worden und danach habe ihn das Militär wieder gesucht, da er als Angehöriger einer Person, der Rebellentätigkeit unterstellt werde, auf der schwarzen Liste stehe. Sie hätten Angst gehabt und deshalb Tschetschenien verlassen.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab ergänzend an, dass sie im Zuge der zweiten Mitnahme des Erstbeschwerdeführers vergewaltigt worden sei, wohl, weil sie Tatarin sei.

Am 15.7.2015 wurde der minderjährige Fünftbeschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte am 31.7.2015, durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter, einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.2.2015 (Erst- bis Viertbeschwerdeführer) beziehungsweise vom 10.9.2015 (Fünftbeschwerdeführer) wurden diese Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.), den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkte II.) und ihnen kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG 2005 erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtkraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkte III.).Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.2.2015 (Erst- bis Viertbeschwerdeführer) beziehungsweise vom 10.9.2015 (Fünftbeschwerdeführer) wurden diese Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.), den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkte römisch zwei.) und ihnen kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG 2005 erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtkraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkte römisch drei.).

Begründend wird darin ausgeführt, dass den Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer wegen widersprüchlicher, unplausibler und vager Ausführungen die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei.

Die gegen diese Bescheide fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.7.2016 als unbegründet abgewiesen.

2. Zweite Anträge auf internationalen Schutz:

2.1. Am 28.12.2016 stellten die Beschwerdeführer weitere Anträge auf internationalen Schutz. Hiezu wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am 28.12.2016 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 17.2.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.

2.2. Der Erstbeschwerdeführer gab zu den Gründen für den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen Folgendes an:

Die Familie habe das österreichische Bundesgebiet seit Abschluss ihrer ersten Asylverfahren nicht verlassen. Seine Mutter habe ihn vor drei Wochen informiert, dass Personen in Zivilkleidung an seine ehemalige Adresse gekommen seien und nach ihm gefragt hätten. Diese Leute seien angeblich vom Innenministerium und würden wissen wollen, wo er sei und wie sie ihn kontaktieren könnten. Seine Mutter habe auch beobachtet, dass die Wohnung beschattet werde. All das hänge immer noch mit den Fluchtgründen aus seinem ersten Verfahren zusammen. Diese habe er schon bei seinem ersten Asylantrag geschildert. Durch seine Ausreise habe er sich noch mehr Probleme eingefangen, da man ihn jetzt als Spitzel ansehen könne. Er könne nicht zurück, da er sich dort nicht sicher fühle. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation habe er Angst um sein Leben sowie Angst, nach Syrien in den Krieg geschickt zu werden.

In Österreich habe er zwei Cousins, zu diesen habe er aber meist nur sporadischen telefonischen Kontakt. In Tschetschenien leben noch seine Mutter, acht Tanten, drei Onkel sowie Cousins und Cousinen.

Er und seine Kinder seien gesund. Er spreche bereits Deutsch und habe auch ein Prüfungszeugnis, Niveau A1. Die Familie lebe von der Grundversorgung und er gehe keiner Arbeit nach.

2.3. Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu den Gründen für den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen Folgendes an:

Sie könne nur sagen, was sie von ihrem Mann wisse. Ihr Mann habe mit seiner Mutter telefoniert und sei sehr aufgeregt gewesen. Sie selbst verstehe kein Tschetschenisch, weswegen ihr Mann ihr dann erzählt habe, dass unbekannte Leute in ihre ehemalige Wohnung gekommen seien und nach ihm gesucht hätten. Sie hätten wissen wollen, wo er sei und hätten ihre Schwiegermutter angeschrien. Ihr Mann mache sich große Sorgen um seine Mutter und habe Angst, in die Heimat zurückzugehen. Er meine, dass nach ihm gesucht werde. Sie glaube aber, dass ihr Mann ihr nicht alles erzähle. Alle anderen Gründe seien bereits im ersten Verfahren genannt worden.

Sie nehme Beruhigungstabletten, die ihr ein Psychiater verschrieben habe, da sie schlecht schlafe, sich viele Sorgen mache und nervös und aggressiv werde. Sie habe bereits in Tschetschenien Antidepressiva genommen. Diagnose habe sie keine genaue und sie könne auch keine Befunde vorlegen. Sie spreche kein Deutsch und habe aufgrund der Schwangerschaft keinen Deutschkurs absolvieren können. Sie gehe auch keiner Arbeit nach und lebe von der Grundversorgung.

Auf der Krim leben ihre Eltern und zwei Schwestern, ihr Bruder lebe in China und studiere dort.

2.4. Laut Aktenvermerk vom 7.3.2017 ergab ein Anruf bei der von der Zweitbeschwerdeführerin angegebenen Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, dass die Zweitbeschwerdeführerin lediglich einmal im Herbst 2016 bei dieser Ärztin vorstellig gewesen sei und ihr diese ein Medikament gegen Depressionen verschrieben habe. Einen schriftlichen Befund gebe es nicht, da ein solcher nur nach Zuweisung des behandelnden Hausarztes angefertigt werde.

2.5. Mit Bescheiden vom 9.3.2017 wurden die zweiten Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I.) und den Beschwerdeführern keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG 2005 erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkte II.).2.5. Mit Bescheiden vom 9.3.2017 wurden die zweiten Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.) und den Beschwerdeführern keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG 2005 erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkte römisch zwei.).

Begründend wird darin ausgeführt, dass das neu erstattete Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, auf das sich sämtliche Beschwerdeführer berufen würden, mit dem schon im ersten Asylverfahren ins Treffen geführten Fluchtgrund in Zusammenhang stehe und der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht haben. Zudem könne dem neuen Vorbringen auch kein glaubhafter Kern beigemessen werden. Auch das Vorliegen einer geänderten Sachlage in der Russischen Föderation habe im gegenständlichen Verfahren nicht festgestellt werden können. Es könne daher weiterhin davon ausgegangen werden, dass gegen den Erstbeschwerdeführer - und damit gegen die gesamte Familie - keine gezielt gerichtete Verfolgung in Russland bestehe. Daher handle es sich letztlich um eine bereits entschiedene Sache, sodass die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen seien. Eine der Rückkehr entgegenstehende Integration der Beschwerdeführer könne ebenso wenig erkannt werden, wie der Rückkehr entgegenstehende Erkrankungen.

2.6. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer am 22.3.2017 fristgerecht Beschwerde, in welcher die Bescheide zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurden. Ferner wurde beantragt, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit der Beschwerde legten die Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:

? Unterstützungsschreiben der ehemaligen Klassenlehrerin der Viertbeschwerdeführerin, die gleichzeitig die Vermieterin der Wohnung der Beschwerdeführer ist, in welchem hervorgekehrt wird, dass die Familie sehr höflich, gastfreundlich und zuvorkommend sei. Der Erstbeschwerdeführer spreche schon gut Deutsch, ebenso die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin seien zudem sehr hilfsbereit.

? Deutschzertifikat, Niveau A1, für den Erstbeschwerdeführer.

2.7. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5.4.2017 wurden die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 68 AVG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Im Übrigen wurden die Beschwerden gemäß § 57 und § 55, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sowie § 52 Abs 9 iVm § 46 FPG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II.).2.7. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5.4.2017 wurden die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Im Übrigen wurden die Beschwerden gemäß Paragraph 57 und Paragraph 55,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, FPG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer entgegen der in den Beschwerden vertretenen Auffassung keinen neuen Sachverhalt im Sinne der Judikatur geltend machten, sondern lediglich denselben Fluchtgrund unter Bekräftigung des im ersten Verfahren eingeführten Sachverhalt vorbrachten. Damit hätten die Beschwerdeführer bloß ein "Fortbestehen und Weiterwirken" des schon im ersten Asylverfahren erstatteten Vorbringens behauptet und würden sie im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung ihrer mit Erkenntnis vom 25.7.2016 bereits rechtskräftig entschiedenen Anträge auf internationalen Schutz beabsichtigen.

Auch im Hinblick auf Art 3 EMRK sei nicht erkennbar, dass die Rückführung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation respektive Tschetschenien zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und sie bei ihrer Rückkehr in eine Situation geraten würden, die eine Verletzung von Art 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Es seien keine Krankheiten vorgebracht worden, die in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären. Auch betreffend die Zweitbeschwerdeführerin sei nicht davon auszugehen, dass diese in Österreich einer akuten Behandlungsbedürftigkeit unterliege oder eine schwere, lebensbedrohende Erkrankung gegeben sei. Es sei insbesondere nicht anzunehmen, dass sich diese in dauernder stationärer Behandlung befindet oder auf Dauer nicht reisefähig wäre.Auch im Hinblick auf Artikel 3, EMRK sei nicht erkennbar, dass die Rückführung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation respektive Tschetschenien zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und sie bei ihrer Rückkehr in eine Situation geraten würden, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Es seien keine Krankheiten vorgebracht worden, die in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären. Auch betreffend die Zweitbeschwerdeführerin sei nicht davon auszugehen, dass diese in Österreich einer akuten Behandlungsbedürftigkeit unterliege oder eine schwere, lebensbedrohende Erkrankung gegeben sei. Es sei insbesondere nicht anzunehmen, dass sich diese in dauernder stationärer Behandlung befindet oder auf Dauer nicht reisefähig wäre.

Was das Privat- und Familienleben betreffe, seien die Beschwerdeführer als Kernfamilie in demselben Umfang von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen. Zu den in Österreich lebenden Cousins des Erstbeschwerdeführers bestehe kein Familienleben im Sinne der Judikatur des VwGH. Weder würden diese in einem gemeinsamen Haushalt leben, noch bestehe ein sonstiges, über einen sporadischen telefonischen Kontakt hinausgehendes, Abhängigkeitsverhältnis. Die Beschwerdeführer hielten sich seit ihrer ersten Antragstellung am 23.10.2014, sohin seit insgesamt etwa zweieinhalb Jahren im Bundesgebiet auf, der minderjährige Fünftbeschwerdeführer sei in Österreich geboren worden. Die Beschwerdeführer hätten zu keinem Zeitpunkt über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden in ihren Asylverfahren verfügt. Die Beschwerdeführer seien der aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.7.2016 folgenden Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen, hätten hier Folgeanträge gestellt und hätten ihren Aufenthalt in Österreich nur dadurch weiter verlängern können. Die Beschwerdeführer würden weiterhin über starke Bindungen zum Herkunftsstaat verfügen, so würden die Mutter, acht Tanten, drei Onkeln sowie Cousins und Cousinen des Erstbeschwerdeführers nach wie vor in Tschetschenien leben. Zu diesen bestünde regelmäßiger Kontakt. Dem Erstbeschwerdeführer sei zwar zugute zu halten, dass er Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 erworben habe, darüber hinausgehende Integrationsschritte des Erstbeschwerdeführers oder der Zweitbeschwerdeführerin hätten sich jedoch nicht ergeben. Die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen befänden sich mit acht und zehn Jahren in einem anpassungsfähigen Alter, der minderjährige Fünftbeschwerdeführer sei erst ein Jahr alt, sodass seine Sozialisation noch nicht einmal begonnen habe. Das Bundesverwaltungsgericht vermöge somit keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat erkennen.

2.8. Am 29.5.2018 ergingen seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Mandatsbescheide, welche von den Beschwerdeführern persönlich am 30.5.2018 übernommen wurden. In diesen wurde die Verpflichtung ausgesprochen, sich binnen dreier Tage in der Betreuungseinrichtung XXXX , einzufinden und dort bis zur Ausreise durchgängig Unterkunft zu nehmen.2.8. Am 29.5.2018 ergingen seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Mandatsbescheide, welche von den Beschwerdeführern persönlich am 30.5.2018 übernommen wurden. In diesen wurde die Verpflichtung ausgesprochen, sich binnen dreier Tage in der Betreuungseinrichtung römisch 40 , einzufinden und dort bis zur Ausreise durchgängig Unterkunft zu nehmen.

Dieser bescheidmäßig auferlegten Verpflichtung kamen die Beschwerdeführer nicht nach.

2.9. Am 27.6.2018 wurden ein Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde Hohenberg, XXXX , vom 18.6.2018 betreffend die Beschwerdeführer sowie ein diesbezügliches Antwortschreiben des Bundesministeriums für Inneres an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt.2.9. Am 27.6.2018 wurden ein Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde Hohenberg, römisch 40 , vom 18.6.2018 betreffend die Beschwerdeführer sowie ein diesbezügliches Antwortschreiben des Bundesministeriums für Inneres an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt.

Mit Eingabe des MigrantInnenverein St Marx vom 2.7.2018 wurden ein Schreiben der Obfrau des Elternvereins der Volksschule und neuen NÖ Mittelschule XXXX vom 15.6.2018, ein Schreiben der Direktorin der Volksschule XXXX sowie jeweils ein Bericht über die schulische Situation der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt.Mit Eingabe des MigrantInnenverein St Marx vom 2.7.2018 wurden ein Schreiben der Obfrau des Elternvereins der Volksschule und neuen NÖ Mittelschule römisch 40 vom 15.6.2018, ein Schreiben der Direktorin der Volksschule römisch 40 sowie jeweils ein Bericht über die schulische Situation der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt.

3. Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art 83. Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8

EMRK:

3.1. Am 17.7.2018 stellten die Beschwerdeführer die nunmehr verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" gemäß § 55 AsylG.3.1. Am 17.7.2018 stellten die Beschwerdeführer die nunmehr verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" gemäß Paragraph 55, AsylG.

Im Zuge der Antragstellung wurden seitens der Beschwerdeführer ein Mietvertrag, Jahres- und Abschlusszeugnisse betreffend die Dritt- und die Viertbeschwerdeführerinnen, ein Schreiben der Direktorin der Volksschule XXXX , ein Brief der Klassenlehrerin der Viertbeschwerdeführerin an diese, eine Bestätigung des BG und BRG XXXX , wonach die Drittbeschwerdeführerin am 27.6.2018 die Aufnahmeprüfung aus dem Pflichtgegenstand Mathematik nicht bestanden habe und diese die Voraussetzungen für die Aufnahme daher nicht erfülle, jeweils ein Schreiben der Klassenlehrerinnen der Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen, ein Unterstützungsschreiben, auf dem zehn verschiedene Personen aus XXXX unterschrieben haben, ein Schreiben der Vermieterin, XXXX , ein Empfehlungsschreiben eines der Vorstandsmitglieder des Verein XXXX betreffend den Erstbeschwerdeführer, ein Empfehlungsschreiben einer Lehrerin der Volksschule XXXX , die sich ehrenamtlich im XXXX und im XXXX " engagiere, ein Schreiben eines Bewohners von XXXX das eine Beurteilung des Erstbeschwerdeführers enthält, ein Zertifikat, wonach der Erstbeschwerdeführer am 20.9.2016 die Deutschprüfung auf dem Niveau A1 mit gut bestanden habe, sowie Unterlagen, die bereits mit Eingabe vom 2.7.2018 vorgelegt wurden, übermittelt.Im Zuge der Antragstellung wurden seitens der Beschwerdeführer ein Mietvertrag, Jahres- und Abschlusszeugnisse betreffend die Dritt- und die Viertbeschwerdeführerinnen, ein Schreiben der Direktorin der Volksschule römisch 40 , ein Brief der Klassenlehrerin der Viertbeschwerdeführerin an diese, eine Bestätigung des BG und BRG römisch 40 , wonach die Drittbeschwerdeführerin am 27.6.2018 die Aufnahmeprüfung aus dem Pflichtgegenstand Mathematik nicht bestanden habe und diese die Voraussetzungen für die Aufnahme daher nicht erfülle, jeweils ein Schreiben der Klassenlehrerinnen der Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen, ein Unterstützungsschreiben, auf dem zehn verschiedene Personen aus römisch 40 unterschrieben haben, ein Schreiben der Vermieterin, römisch 40 , ein Empfehlungsschreiben eines der Vorstandsmitglieder des Verein römisch 40 betreffend den Erstbeschwerdeführer, ein Empfehlungsschreiben einer Lehrerin der Volksschule römisch 40 , die sich ehrenamtlich im römisch 40 und im römisch 40 " engagiere, ein Schreiben eines Bewohners von römisch 40 das eine Beurteilung des Erstbeschwerdeführers enthält, ein Zertifikat, wonach der Erstbeschwerdeführer am 20.9.2016 die Deutschprüfung auf dem Niveau A1 mit gut bestanden habe, sowie Unterlagen, die bereits mit Eingabe vom 2.7.2018 vorgelegt wurden, übermittelt.

3.2. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.9.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK vom 17.7.2018 gemäß § 58 Abs 10 AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.) und gleichzeitig wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 52 Abs 9 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).3.2. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.9.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 17.7.2018 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Begründend wurde zusammengefasst insbesondere festgehalten, dass die Beschwerdeführer willentlich und obwohl diese mehrfach rechtskräftig zur Ausreise verpflichtet worden seien, im Bundesgebiet verharrt seien. Verwiesen wurde insbesondere auf die abweisenden Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5.4.2017, in denen eine Verletzung von Art 8 EMRK verneint worden sei. Die Beschwerdeführer hätten mehrfach, fortgesetzt und willentlich gegen asyl-, fremden- und niederlassungsrechtliche Vorschriften verstoßen und mehrfach behördliche und gerichtliche Entscheidungen ignoriert, so neben den beiden rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen auch die Wohnsitzauflage. Abgesehen von weitschichtigen Verwandten würden alle nächsten Angehörigen der Beschwerdeführer im Herkunftsland leben und seien diese im Bundesgebiet daher nicht maßgeblich familiär verankert. Was die Deutschkenntnisse betreffe, ergebe sich keine maßgebliche Änderung im Verhältnis zu den verfahrensabschließenden Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5.4.2017, auch wenn davon auszugehen sei, dass sich das Sprachniveau der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen im Verlauf des letzten Schuljahres verbessert habe. Die Beschwerdeführer würden nach wie vor Grundversorgungsleistungen beziehen und seien nach der Aktenlage in Österreich nicht verfahrensentscheidend integriert. Den vagen Einstellungszusagen, die sich lediglich den Interventionsschreiben des Bürgermeisters der Gemeinde XXXX entnehmen ließen, komme nur ein untergeordneter Wert zu. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 lägen im Falle der Beschwerdeführer nicht vor und seien die Anträge nach § 55 AsylG gemäß § 58 Abs 10 AsylG als unzulässig zurückzuweisen gewesen, da aus dem Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich mache, nicht hervorgehe. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde festgehalten, dass im Falle der Beschwerdeführer die Ziffer 1 des § 18 Abs 2 BFA-VG erfüllt sei, da sie mit ihrem Verhalten dem großen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung entgegengewirkt hätten.Begründend wurde zusammengefasst insbesondere festgehalten, dass die Beschwerdeführer willentlich und obwohl diese mehrfach rechtskräftig zur Ausreise verpflichtet worden seien, im Bundesgebiet verharrt seien. Verwiesen wurde insbesondere auf die abweisenden Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5.4.2017, in denen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK verneint worden sei. Die Beschwerdeführer hätten mehrfach, fortgesetzt und willentlich gegen asyl-, fremden- und niederlassungsrechtliche Vorschriften verstoßen und mehrfach behördliche und gerichtliche Entscheidungen ignoriert, so neben den beiden rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen auch die Wohnsitzauflage. Abgesehen von weitschichtigen Verwandten würden alle nächsten Angehörigen der Beschwerdeführer im Herkunftsland leben und seien diese im Bundesgebiet daher nicht maßgeblich familiär verankert. Was die Deutschkenntnisse betreffe, ergebe sich keine maßgebliche Änderung im Verhältnis zu den verfahrensabschließenden Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5.4.2017, auch wenn davon auszugehen sei, dass sich das Sprachniveau der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen im Verlauf des letzten Schuljahres verbessert habe. Die Beschwerdeführer würden nach wie vor Grundversorgungsleistungen beziehen und seien nach der Aktenlage in Österreich nicht verfahrensentscheidend integriert. Den vagen Einstellungszusagen, die sich lediglich den Interventionsschreiben des Bürgermeisters der Gemeinde römisch 40 entnehmen ließen, komme nur ein untergeordneter Wert zu. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG 2005 lägen im Falle der Beschwerdeführer nicht vor und seien die Anträge nach Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG als unzulässig zurückzuweisen gewesen, da aus dem Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich mache, nicht hervorgehe. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde festgehalten, dass im Falle der Beschwerdeführer die Ziffer 1 des Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG erfüllt sei, da sie mit ihrem Verhalten dem großen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung entgegengewirkt hätten.

3.3. Am 25.9.2018 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Schreiben der Vizebürgermeisterin der XXXX ein, in dem ersucht wurde, die Rückkehrentscheidung der Beschwerdeführer aus humanitären Gründen nochmals zu überdenken.3.3. Am 25.9.2018 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Schreiben der Vizebürgermeisterin der römisch 40 ein, in dem ersucht wurde, die Rückkehrentscheidung der Beschwerdeführer aus humanitären Gründen nochmals zu überdenken.

In den dagegen erhobenen Beschwerden des Migrantinnenverein St Marx vom 26.9.2018 wurden die Bescheide vom 13.9.2018 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Familie eine bedeutende integrative Leistung erbracht habe. Die Eltern würden Sprachkurse absolvieren und die Kinder die Schule beziehungsweise den Kindergarten besuchen. Nicht nur die Nachbarn, sondern auch der Bürgermeister hätten Unterstützungserklärungen abgegeben. Verabsäumt worden sei, eine Prüfung des Sachverhaltes im Sinne des Art 7 der Grundrechtecharte analog zu Art 47 Grundrechtecharta vorzunehmen.In den dagegen erhobenen Beschwerden des Migrantinnenverein St Marx vom 26.9.2018 wurden die Bescheide vom 13.9.2018 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Familie eine bedeutende integrative Leistung erbracht habe. Die Eltern würden Sprachkurse absolvieren und die Kinder die Schule beziehungsweise den Kindergarten besuchen. Nicht nur die Nachbarn, sondern auch der Bürgermeister hätten Unterstützungserklärungen abgegeben. Verabsäumt worden sei, eine Prüfung des Sachverhaltes im Sinne des Artikel 7, der Grundrechtecharte analog zu Artikel 47, Grundrechtecharta vorzunehmen.

3.4. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3.10.2018 wurde den Beschwerden gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt, da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Verfahren betreffend die Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG keine Einvernahmen der Beschwerdeführer durchführte, der Sachverhalt daher nicht hinreichend geklärt war und das Bundesverwaltungsgericht insbesondere um beurteilen zu können, ob eine neuerliche Interessenabwägung nach Art 8 EMRK vorzunehmen ist, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen hatte.3.4. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3.10.2018 wurde den Beschwerden gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt, da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Verfahren betreffend die Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG keine Einvernahmen der Beschwerdeführer durchführte, der Sachverhalt daher nicht hinreichend geklärt war und das Bundesverwaltungsgericht insbesondere um beurteilen zu können, ob eine neuerliche Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK vorzunehmen ist, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen hatte.

3.5. Mit Schreiben des MigrantInnenverein St Marx vom 23.10.2018 wurde die Vollmacht der Beschwerdeführer widerrufen.

3.6. Mit Eingabe vom 25.10.2018 wurden von der nunmehrigen Vertretung der Beschwerdeführer, der Diakonie-Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, neuerlich Unterstützungs- und Empfehlungsschreiben übermittelt, wobei diese abgesehen von einem Schreiben der Vizebürgermeisterin der XXXX vom 19.9.2018 und einem Unterstützungsschreiben eines Bewohners der Gemeinde XXXX und dessen Freunden vom 1.10.2018 allesamt bereits zuvor vorgelegt wurden.3.6. Mit Eingabe vom 25.10.2018 wurden von der nunmehrigen Vertretung der Beschwerdeführer, der Diakonie-Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, neuerlich Unterstützungs- und Empfehlungsschreiben übermittelt, wobei diese abgesehen von einem Schreiben der Vizebürgermeisterin der römisch 40 vom 19.9.2018 und einem Unterstützungsschreiben eines Bewohners der Gemeinde römisch 40 und dessen Freunden vom 1.10.2018 allesamt bereits zuvor vorgelegt wurden.

3.7. Am 29.11.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der erkennende Einzelrichter, die Beschwerdeführer, deren Vertreterin sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Russisch teilnahmen.

Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung gestalteten sich wie folgt:

"(...)

Der RI befragt die BF, ob sie die Dolmetscherin gut verstehen; dies wird bejaht.

Der RI befragt die anwesenden Parteien, ob diese psychisch und physisch in der Lage sind, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen.

BF1: Ich bin fit.

BF2: Ich bin gesund.

(...)

Besonders hingewiesen wird auf das nach mündlicher VH erlassene Erkenntnis der GA W189 zu allen BF vom 25.7.2016, wonach die ersten Anträge auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen wurden; demzufolge wurde das Fluchtvorbringen "als vollkommen unglaubwürdig" erachtet; ferner das Erkenntnis der Abt. W236 vom 5.4.2017 über die vollinhaltliche Abweisung von Folgeanträgen (mit neuerlicher RKE).

Vorbringen hinsichtlich internationalen Schutz ist daher verfahrensgegenständlich nicht relevant; die diesbezügliche Rechtslage und höchstgerichtliche Rechtsprechung wird kurz erörtert.

Den verfahrensgegenständlichen Beschwerden wurde mit hg Entscheidung vom 3.10.2018 die aufschiebende Wirkung wegen Verfahrensfehlern der Erstbehörde zuerkannt und einer potentiellen Gefährdung von Art 8 EMRK zuerkannt.Den verfahrensgegenständlichen Beschwerden wurde mit hg Entscheidung vom 3.10.2018 die aufschiebende Wirkung wegen Verfahrensfehlern der Erstbehörde zuerkannt und einer potentiellen Gefährdung von Artikel 8, EMRK zuerkannt.

RI: Wollen Sie eingangs Anträge stellen oder Ausführungen treffen? Bitte legen Sie alle maßgeblichen Beweismittel vor!

BFV legt ein Konvolut zum Beweis der Integration der BF vor, bestehend aus einem Unterstützungsschreiben vom 01.10.2018, einer Unterschriftenliste, ein Empfehlungsschreiben vom 20.11.2018, fünf Unterschriftslisten von MitschülerInnen der Kinder, eine Anmeldebestätigung für den BF1 für die Integrationsprüfung A2 (Prüfung könne nicht abgelegt werden, da kein gültiger Ausweis vorhanden) und eine Bestätigung über eine Teilnahme am Deutschkurs für den BF1 am Niveau A2 vom 26.11.2018; wird als Beilage ./A zur Verhandlungsschrift zum Akt genommen; ferner legt sie vor ein Schreiben der Vizebürgermeisterin der XXXX vom 19.09.2018 an das BFA, XXXX betreffend Ersuchen, die Rückkehrentscheidung der BF "nochmals zu überdenken"; wird als Beilage ./B zur Verhandlungsschrift zum Akt genommen.BFV legt ein Konvolut zum Beweis der Integration der BF vor, bestehend aus einem Unterstützungsschreiben vom 01.10.2018, einer Unterschriftenliste, ein Empfehlungsschreiben vom 20.11.2018, fünf Unterschriftslisten von MitschülerInnen der Kinder, eine Anmeldebestätigung für den BF1 für die Integrationsprüfung A2 (Prüfung könne nicht abgelegt werden, da kein gültiger Ausweis vorhanden) und eine Bestätigung über eine Teilnahme am Deutschkurs für den BF1 am Niveau A2 vom 26.11.2018; wird als Beilage ./A zur Verhandlungsschrift zum Akt genommen; ferner legt sie vor ein Schreiben der Vizebürgermeisterin der römisch 40 vom 19.09.2018 an das BFA, römisch 40 betreffend Ersuchen, die Rückkehrentscheidung der BF "nochmals zu überdenken"; wird als Beilage ./B zur Verhandlungsschrift zum Akt genommen.

Eröffnung des Beweisverfahrens gemäß § 25 Abs 6 VwGVGEröffnung des Beweisverfahrens gemäß Paragraph 25, Absatz 6, VwGVG

Beschwerdeführer 1

RI erörtert die Sach- und Rechtslage: Was hat sich seit der relevanten Bezugsentscheidung hinsichtlich der Rückkehrentscheidung seit April 2017 entscheidend verändert?

BF1: Seit wir in XXXX sind, fällt uns die Integration leichter. Nach anfänglichen Schwierigkeiten, weil die Leute uns noch nicht gut kannten, sind wir jetzt gut integriert. Wir haben Kontakt zur einheimischen Bevölkerung. Tatsächlich haben sich herzliche Beziehungen entwickelt. Seit 15. November 2016 sind wir in XXXX .BF1: Seit wir in römisch 40 sind, fällt uns die Integration leichter. Nach anfänglichen Schwierigkeiten, weil die Leute uns noch nicht gut kannten, sind wir jetzt gut integriert. Wir haben Kontakt zur einheimischen Bevölkerung. Tatsächlich haben sich herzliche Beziehungen entwickelt. Seit 15. November 2016 sind wir in römisch 40 .

Aktuell ist hervorzuheben, dass wir zum Beispiel zu den Nachbarn, weil wir so hilfsbereit sind, beste Beziehungen haben. Auch nehmen wir am sozialen und gesellschaftlichen Leben der Gemeinde aktiv teil.

Was mich selber betrifft: Für mich ist es immer wichtig, beschäftigt zu sein. Viele der Nachbarn sind ältere Leute, so zum Beispiel helfe ich besonders einer Nachbarin, die im selben Alter wie meine Mutter ist, aber auch anderen, die einfach meine Hilfe brauchen. Zum Beispiel trage ich schwere Einkaufstaschen, zum Beispiel mache ich Gartenarbeiten oder erledige sonst anfallende Arbeiten innerhalb der Wohnräume. Meine Hilfsbereitschaft hat sich schon herumgesprochen. Da ich seit sechs Monaten keine staatliche Unterstützung mehr bekomme, erhalte ich umgekehrt viel Zuwendungen der Einheimischen, zum Beispiel, wenn es um Schulsachen für die Kinder geht.

XXXX ist eine kleine Gemeinde, aber es war zum Beispiel so, dass ich, als Möbel aus dem Gemeindehaus abtransportiert werden mussten, ich sofort geholfen habe. Gut bekannt bin ich auch in der Kirche vonrömisch 40 ist eine kleine Gemeinde, aber es war zum Beispiel so, dass ich, als Möbel aus dem Gemeindehaus abtransportiert werden mussten, ich sofort geholfen habe. Gut bekannt bin ich auch in der Kirche von

XXXX . Auf Frage, welche Kirche, die große, da ist alles zusammen, auch das Gymnasium. Dort bin ich immer wieder und helfe handwerklich aus. Ich bin dort bekannt. Der Verwalter ist ein Ungar. Auf Nachfrage: Ich gehöre dem Islam an. Der Kontakt ist so entstanden, dass, als wir in XXXX waren, eine Krankenschwester namens XXXX immer wieder nach Freiwilligen für Arbeit gesucht hat und ich habe mich dann gemeldet und so ist das entstanden. Auch beim Roten Kreuz wollte ich mich als Freiwilliger melden.römisch 40 . Auf Frage, welche Kirche, die große, da ist alles zusammen, auch das Gymnasium. Dort bin ich immer wieder und helfe handwerklich aus. Ich bin dort bekannt. Der Verwalter ist ein Ungar. Auf Nachfrage: Ich gehöre dem Islam an. Der Kontakt ist so entstanden, dass, als wir in römisch 40 waren, eine Krankenschwester namens römisch 40 immer wieder nach Freiwilligen für Arbeit gesucht hat und ich habe mich dann gemeldet und so ist das entstanden. Auch beim Roten Kreuz wollte ich mich als Freiwilliger melden.

Auf Nachfrage nach etwaigen beruflichen Qualifikationen oder besonderen Fertigkeiten: Ich habe eine Ausbildung als Kraftfahrer.

RI: Haben Sie einen in Österreich gültigen Führerschein?

BF1: Ich habe eh schon einen Antrag auf Umschreibung bei der BH XXXX gestellt. Das Verfahren wurde aber nicht fortgesetzt, weil ich zur Zeit keinen gültigen Aufenthaltstitel habe.BF1: Ich habe eh schon einen Antrag auf Umschreibung bei der BH römisch 40 gestellt. Das Verfahren wurde aber nicht fortgesetzt, weil ich zur Zeit keinen gültigen Aufenthaltstitel habe.

RI: Haben Sie noch Familienangehörige in der Russischen Föderation, zu denen Sie heute Kontakt haben?

BF1: Meine Mutter, die Schwester meines Vaters, also meine Tante und ein Cousin. Die sind in XXXX . Meine Mutter und meine Tante leben dort gemeinsam in einer Wohnung. Der Cousin lebt in einem Haus.BF1: Meine Mutter, die Schwester meines Vaters, also meine Tante und ein Cousin. Die sind in römisch 40 . Meine Mutter und meine Tante leben dort gemeinsam in einer Wohnung. Der Cousin lebt in einem Haus.

RI: Wie finanzieren Ihre Familienangehörigen im Heimatland ihren Lebensunterhalt?

BF1: Mutter und Tante haben eine Pension, der Cousin ist auch Kraftfahrer und arbeitet auf einer Baustelle.

Auf Nachfrage zu dem Kontakt: Hauptsächlich per Telefon mit der Mutter. Auf Nachfrage zur Familie meiner Frau: Die leben auf der Krim. Sie kommen ursprünglich aus Usbekistan, waren dann in Kasachstan und weiß ich nicht, seit wann sie auf der Krim sind. Ich habe da nicht so viel Kontakt.

Auf Nachfrage nach Verwandten in Österreich von mir: Eine Schwester meiner Mutter lebt in Österreich und eine Cousine sowie zwei Cousins. Die sind schon glaublich 15 Jahre hier und haben meines Wissens die Staatsbürgerschaft. Ein Cousin studiert. Er lebt in Wien und studiert an der XXXX Wien und unterrichtet dort auch. Der andere Cousin lebt in Innsbruck und hat meines Wissens einen Vertrag mit der XXXX und er hat ein Fahrzeug, mit dem er Dinge zustellt. Meine Frau hat in Österreich dagegen keine enge Verwandten. Auf Nachfrage nach Verwandten in anderen europäischen Ländern von mir: Ich habe noch einen Onkel in Norwegen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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