TE Vwgh Beschluss 2019/2/4 Ra 2019/11/0007

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Veröffentlicht am 04.02.2019
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §26 Abs2 Z1;
StVO 1960 §4 Abs1 litc;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des H M in G, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 18. Dezember 2018, Zl. KLVwG-903/9/2018, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis, mit dem die Beschwerde (dieser war die aufschiebende Wirkung aberkannt worden) des Revisionswerbers gegen den Entziehungsbescheid der belangten Behörde vom 26. Februar 2018 abgewiesen wurde, entzog das Landesverwaltungsgericht dem Revisionswerber die Lenkberechtigung für die Dauer von acht Monaten ab Zustellung des Bescheids (3. März 2018). Unter einem wurde die Absolvierung einer Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet.

2 Gemäß § 25a VwGG wurde schließlich ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. 2 Gemäß Paragraph 25 a, VwGG wurde schließlich ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

3 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zugrunde, dass sich der Revisionswerber am 27. November 2017 nach einem Verkehrsunfall geweigert habe, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen. Deswegen sei er rechtskräftig mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 8. August 2018 (bestätigt vom Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Erkenntnis vom 2. November 2018) wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 bestraft worden. Weiters sei der Revisionswerber rechtskräftig wegen der Begehung von Übertretungen gemäß §§ 4 Abs. 1 lit. c ("Verlassen der Unfallstelle") und Abs. 5 (keine Verständigung der nächsten Polizeidienststelle) StVO 1960 bestraft worden. 3 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zugrunde, dass sich der Revisionswerber am 27. November 2017 nach einem Verkehrsunfall geweigert habe, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen. Deswegen sei er rechtskräftig mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 8. August 2018 (bestätigt vom Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Erkenntnis vom 2. November 2018) wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 bestraft worden. Weiters sei der Revisionswerber rechtskräftig wegen der Begehung von Übertretungen gemäß Paragraphen 4, Absatz eins, Litera c, ("Verlassen der Unfallstelle") und Absatz 5, (keine Verständigung der nächsten Polizeidienststelle) StVO 1960 bestraft worden.

4 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 4 2.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

7 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. aus vielen den Beschluss VwGH 20.2.2018, Ra 2018/11/0010 bis 0011, und die dort zitierte Vorjudikatur). 7 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , aus vielen den Beschluss VwGH 20.2.2018, Ra 2018/11/0010 bis 0011, und die dort zitierte Vorjudikatur).

8 2.2.1. Die Revision bestreitet, dass der Revisionswerber das Kraftfahrzeug anlässlich des Vorfalls am 27. November 2017 gelenkt habe.

9 2.2.2. Damit werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision übersieht, dass das Verwaltungsgericht an die rechtskräftigen Bestrafungen auch hinsichtlich der Identität des Täters gebunden war (vgl. zB. VwGH 21.8.2014, Ra 2014/11/0027), mithin davon auszugehen hatte, dass der Revisionswerber die ihm angelasteten Taten begangen hat. Damit lagen die Voraussetzungen für eine Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 FSG vor. 9 2.2.2. Damit werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision übersieht, dass das Verwaltungsgericht an die rechtskräftigen Bestrafungen auch hinsichtlich der Identität des Täters gebunden war vergleiche , zB. VwGH 21.8.2014, Ra 2014/11/0027), mithin davon auszugehen hatte, dass der Revisionswerber die ihm angelasteten Taten begangen hat. Damit lagen die Voraussetzungen für eine Entziehung der Lenkberechtigung gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG vor.

10 Gegen die Dauer der Entziehung bringt die Revision im Übrigen nichts vor.

11 2.3. Die Revision war daher zurückzuweisen. Eine Zurückstellung der Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung ihrer anhaftenden Mängel erübrigte sich vorliegendenfalls, weil sie schon aufgrund des Revisionsvorbringens zurückzuweisen war. Wien, am 4. Februar 2019 11 2.3. Die Revision war daher zurückzuweisen. Eine Zurückstellung der Revision gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG zur Behebung ihrer anhaftenden Mängel erübrigte sich vorliegendenfalls, weil sie schon aufgrund des Revisionsvorbringens zurückzuweisen war. Wien, am 4. Februar 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110007.L00

Im RIS seit

04.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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