TE Vwgh Beschluss 2019/2/4 Ra 2019/11/0007

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.02.2019
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §26 Abs2 Z1;
StVO 1960 §4 Abs1 litc;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des H M in G, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 18. Dezember 2018, Zl. KLVwG-903/9/2018, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis, mit dem die Beschwerde (dieser war die aufschiebende Wirkung aberkannt worden) des Revisionswerbers gegen den Entziehungsbescheid der belangten Behörde vom 26. Februar 2018 abgewiesen wurde, entzog das Landesverwaltungsgericht dem Revisionswerber die Lenkberechtigung für die Dauer von acht Monaten ab Zustellung des Bescheids (3. März 2018). Unter einem wurde die Absolvierung einer Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet.

2 Gemäß § 25a VwGG wurde schließlich ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

3 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zugrunde, dass sich der Revisionswerber am 27. November 2017 nach einem Verkehrsunfall geweigert habe, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen. Deswegen sei er rechtskräftig mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 8. August 2018 (bestätigt vom Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Erkenntnis vom 2. November 2018) wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 bestraft worden. Weiters sei der Revisionswerber rechtskräftig wegen der Begehung von Übertretungen gemäß §§ 4 Abs. 1 lit. c ("Verlassen der Unfallstelle") und Abs. 5 (keine Verständigung der nächsten Polizeidienststelle) StVO 1960 bestraft worden.

4 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. aus vielen den Beschluss VwGH 20.2.2018, Ra 2018/11/0010 bis 0011, und die dort zitierte Vorjudikatur).

8 2.2.1. Die Revision bestreitet, dass der Revisionswerber das Kraftfahrzeug anlässlich des Vorfalls am 27. November 2017 gelenkt habe.

9 2.2.2. Damit werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision übersieht, dass das Verwaltungsgericht an die rechtskräftigen Bestrafungen auch hinsichtlich der Identität des Täters gebunden war (vgl. zB. VwGH 21.8.2014, Ra 2014/11/0027), mithin davon auszugehen hatte, dass der Revisionswerber die ihm angelasteten Taten begangen hat. Damit lagen die Voraussetzungen für eine Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 FSG vor.

10 Gegen die Dauer der Entziehung bringt die Revision im Übrigen nichts vor.

11 2.3. Die Revision war daher zurückzuweisen. Eine Zurückstellung der Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung ihrer anhaftenden Mängel erübrigte sich vorliegendenfalls, weil sie schon aufgrund des Revisionsvorbringens zurückzuweisen war. Wien, am 4. Februar 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110007.L00

Im RIS seit

04.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten