TE Lvwg Erkenntnis 2019/1/15 LVwG-AV-1374/001-2018

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Veröffentlicht am 15.01.2019
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Entscheidungsdatum

15.01.2019

Norm

BAO §93 Abs2
BAO §260 Abs1 lita

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Wirtschaftstreuhänder in ***, vom 11. Dezember 2018, gegen die Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 6. Dezember 2018, Zl. ***, zu Recht:

1.   Der angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert:
Die Berufung der A, vertreten durch B, vom 9. Juli 2018 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 27. Juni 2018, Zl. ***, wird gemäß § 260 Abs.1 lit. a iVm 288 BAO als unzulässig zurückgewiesen.

2.   Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 279 Bundesabgabenordnung – BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Sachverhalt und verwaltungsbehördliches Verfahren:

Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft in ***, *** (KG ***, GSt.Nr. *** u.a., EZ ***), befindet sich im alleinigen grundbücherlichen Eigentum der A (in der Folge: Beschwerdeführerin).

Mit einem als „Veränderungsanzeige“ bezeichneten Schreiben vom 5. Februar 2018, zeigte die Beschwerdeführerin für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft eine Änderung der Berechnungsgrundlagen für die Kanalbenützungsgebühr ab 1. März 2018 an. Es liege ein offensichtliches Missverhältnis gemäß § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 vor und bestehe ein Rechtsanspruch auf entsprechende Verminderung der Gebühr.

In dem Schreiben wurde B als bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführerin (unter gleichzeitiger Vorlage einer Vollmachtsurkunde) ausgewiesen. Als Zustellungsbevollmächtiger angegeben wurde weiters: „Büro für Energieberatung C e.U.“.

Mit Schreiben vom 5. April 2018, adressiert an „Büro für Energieberatung C e.U.“, teilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** mit, dass aufgrund eines eingeholten Gutachtens der D ZT-GmbH vom 4. April 2018, die Eingabe vom 5. Februar 2018 als gegenstandslos betrachtet werde.

Mit Schreiben vom 26. April 2018 beantragte Herr E die bescheidmäßige Erledigung des Antrages auf Verminderung der Kanalbenützungsgebühr.

Mit einem an „Büro für Energieberatung C e.U.“ adressierten Bescheid vom 27. Juni 2018, Zl. ***, wies der Bürgermeister der Marktgemeinde *** diesen Antrag als unbegründet ab. Die Zustellung dieser Erledigung wurde an „Büro für Energieberatung C e.U.“ verfügt.

Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2018 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertretung gegen diesen Bescheid eine als „Beschwerde“ bezeichnete Berufung und beantragte die Minderung der Kanalbenützungsgebühr für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 6. Dezember 2018, Zl. ***, wurde diese „Beschwerde“ der A als unbegründet abgewiesen. Wieder wurde die Zustellung an „Büro für Energieberatung C e.U.“ verfügt.

Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2018 erhob die A, vertreten durch B, gegen diesen Berufungsbescheid die nunmehr gegenständliche Beschwerde.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung – BAO:

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 93. …

(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

§ 246. (1) Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

         a) nicht zulässig ist oder

         b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde ein im Spruch an die Beschwerdeführerin adressierter Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 6. Dezember 2018 als Abgabenbehörde zweiter Instanz angefochten.

Mit dieser Berufungsentscheidung wurde eine als „Beschwerde“ bezeichnete Berufung der A als unbegründet abgewiesen, somit der Bescheid des Bürgermeisters vom 27. Juni 2018 inhaltlich bestätigt.

Tatsächlich war der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 27. Juni 2018, Zl. ***, nicht an die A adressiert.

Ein Bescheid hat gemäß § 93 Abs. 2 BAO im Spruch die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht (somit den Bescheidadressaten). Der Adressat ist namentlich zu nennen (vgl. VwGH 23.3.1998, 94/17/0413). Das Adressfeld gehört nach der Judikatur (vgl. z.B. VwGH 26.2.2013, 2010/15/0017) zum Bescheidspruch. Als Adressat des erstinstanzlichen Bescheides vom 27. Juni 2018 wurde „Büro für Energieberatung C e.U.“ bezeichnet.

Die A wurde nicht als Bescheidadressat genannt.

Gegen Personen, die nicht als Bescheidadressat genannt sind, vermag der Bescheid keine Wirkungen zu entfalten, selbst wenn diese dem Verfahren beizuziehen gewesen wären. Dies bedeutet, dass der angefochtene Bescheid nicht an den Beschwerdeführer ergangen ist.

Beschwerdeführer kann nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde und für den er auch inhaltlich bestimmt war (vgl. zB. VwGH 7.3.1991, 90/16/0043). Wird eine Beschwerde von einem hiezu nicht Legitimierten eingebracht, so ist sie gemäß § 260 Abs.1 lit. a BAO zurückzuweisen (vgl. VwGH 12.11.1987, 85/16/0113, 0114).

Nach der Judikatur des VwGH hat sich die Prüfung, ob ein Rechtsmittel von einem hiezu Berechtigten erhoben wurde, am äußeren Tatbestand zu orientieren (vgl. VwGH 6.7.1999, 99/10/0129, 28.1.1993, 90/04/0294 mit der dort zitierten Vorjudikatur). Besteht nach dem objektiven Erklärungswert einer Eingabe aber kein Anlass für Zweifel, dass diese Eingabe einer Person zuzurechnen ist, die Parteistellung nicht genießt, so hat die Behörde weder weitere Ermittlungen noch ein Verbesserungsverfahren durchzuführen; vielmehr ist mit sofortiger Zurückweisung vorzugehen (vgl. VwGH 28.7.2010, 2010/02/0112).

Gemäß § 288 Abs. 1 gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß.

Gegenstand einer Berufung kann daher ebenso nur ein wirksam erlassener Bescheid sein. Dementsprechend ist auch zur Einbringung einer Berufung nur derjenige befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

Mangels eines ihr gegenüber wirksam erlassenen erstinstanzlichen Bescheides war die A gemäß § 246 Abs.1 BAO nicht zur Einbringung einer Berufung befugt. Die Einbringung der als „Beschwerde“ bezeichneten Berufung vom 9. Juli 2018 durch die Beschwerdeführerin gegen den nicht an sie adressierten Bescheid des Bürgermeisters vom 27. Juni 2018 erweist sich als unzulässig.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt und ist aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Finanzrecht; Verfahrensrecht; Bescheid; Zurückweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1374.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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