TE Bvwg Beschluss 2018/11/16 G314 2209339-1

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Veröffentlicht am 16.11.2018
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Entscheidungsdatum

16.11.2018

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs4
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

G314 2209339-1/2Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin

Mag. Katharina BAUMGARTNER im Verfahren über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA.: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018, Zl. XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):Mag. Katharina BAUMGARTNER im Verfahren über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids):

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebendeB) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende

Wirkung zuerkannt.

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid vor. Damit wurde (unter anderem) gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 52 Abs 4 FPG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.) und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein vierjähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.) erlassen. Der Beschwerde dagegen wurde gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid vor. Damit wurde (unter anderem) gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein vierjähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.) erlassen. Der Beschwerde dagegen wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

Die Akten des Verwaltungsverfahrens und die Beschwerde langten am 13.11.2018 beim BVwG ein.

Der XXXX-jährige BF hält sich zumindest seit XXXX im Bundesgebiet auf, zumal sich aus dem Zentralen Melderegister seit XXXX durchgehend Hauptwohnsitzmeldungen ergeben. Laut dem angefochtenen Bescheid hält er sich sogar schon seit XXXX hier auf. In der Beschwerde wird behauptet, dass sein Aufenthalt seit XXXX rechtmäßig sei. Der BF lebt in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern in XXXX und ist mit einer Österreicherin liiert, die nach dem Beschwerdevorbringen ein Kind von ihm erwartet. Er besuchte im Bundesgebiet die Schule, machte eine Lehre (die er nicht abschloss) und war immer wieder erwerbtätig. Er verfügt aktuell über eine bis XXXX gültige Rot-Weiß-Rot - Karte plus, nachdem ihm von XXXX bis XXXX ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" zugekommen war. Er konsumierte seit seiner Schulzeit Drogen (Cannabis und Heroin) und wurde bislang fünf Mal wegen Vermögens- und Gewaltdelikten sowie Verstößen gegen § 27 SMG strafgerichtlich verurteilt. Der gravierendeste Tatvorwurf war die Weitergabe von Heroin an Minderjährige im XXXX 2015 und zwischen XXXX 2016 und XXXX 2017. Nach drei bedingten Freiheitsstrafen von drei, sieben und sechs Monaten in den Jahren XXXX, XXXX und XXXX wurde er 2017 und 2018 jeweils zu einer Strafenkombination (120 Tagessätze á EUR 7 Geldstrafe und zehn Monate bedingte Freiheitsstrafe bzw. 70 Tagessätze á EUR 15 Geldstrafe und fünf Monate bedingte Freiheitsstrafe) verurteilt. Die letzte Verurteilung betraf die Verletzung, Bedrohung und Nötigung seiner Freundin. Bislang konnte nur die 2011 verhängte Strafe endgültig nachgesehen werden. Es musste noch keine bedingte Strafnachsicht widerrufen werden, aber mehrere Probezeiten wurden auf die fünfjährige Maximaldauer verlängert.Der XXXX-jährige BF hält sich zumindest seit römisch 40 im Bundesgebiet auf, zumal sich aus dem Zentralen Melderegister seit römisch 40 durchgehend Hauptwohnsitzmeldungen ergeben. Laut dem angefochtenen Bescheid hält er sich sogar schon seit römisch 40 hier auf. In der Beschwerde wird behauptet, dass sein Aufenthalt seit römisch 40 rechtmäßig sei. Der BF lebt in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern in römisch 40 und ist mit einer Österreicherin liiert, die nach dem Beschwerdevorbringen ein Kind von ihm erwartet. Er besuchte im Bundesgebiet die Schule, machte eine Lehre (die er nicht abschloss) und war immer wieder erwerbtätig. Er verfügt aktuell über eine bis römisch 40 gültige Rot-Weiß-Rot - Karte plus, nachdem ihm von römisch 40 bis römisch 40 ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" zugekommen war. Er konsumierte seit seiner Schulzeit Drogen (Cannabis und Heroin) und wurde bislang fünf Mal wegen Vermögens- und Gewaltdelikten sowie Verstößen gegen Paragraph 27, SMG strafgerichtlich verurteilt. Der gravierendeste Tatvorwurf war die Weitergabe von Heroin an Minderjährige im römisch 40 2015 und zwischen römisch 40 2016 und römisch 40 2017. Nach drei bedingten Freiheitsstrafen von drei, sieben und sechs Monaten in den Jahren römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wurde er 2017 und 2018 jeweils zu einer Strafenkombination (120 Tagessätze á EUR 7 Geldstrafe und zehn Monate bedingte Freiheitsstrafe bzw. 70 Tagessätze á EUR 15 Geldstrafe und fünf Monate bedingte Freiheitsstrafe) verurteilt. Die letzte Verurteilung betraf die Verletzung, Bedrohung und Nötigung seiner Freundin. Bislang konnte nur die 2011 verhängte Strafe endgültig nachgesehen werden. Es musste noch keine bedingte Strafnachsicht widerrufen werden, aber mehrere Probezeiten wurden auf die fünfjährige Maximaldauer verlängert.

Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass der BF eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle und keine positive Zukunftsprognose erstellt werden könne. Seine sofortige Ausreise liege wegen seiner insbesondere gegen das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit gerichteten Delikte im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.

In der Beschwerde beantragt der BF die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, weil von ihm keine solche Gefährdung ausgehe, die seine unverzügliche Ausreise notwendig mache. Vier seiner strafgerichtlichen Verurteilungen seien bereits bei der letzten Verlängerung seines Aufenthaltstitels berücksichtigt worden. Eine Rückkehrentscheidung sei wegen seines Privat- und Familienlebens unzulässig.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG nunmehr auch ausdrücklich angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nunmehr auch ausdrücklich angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die den Ausgang des Verfahrens nicht vorwegnimmt. Es ist lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, die Angaben der BF als vertretbare Behauptungen zu qualifizieren, die in den Schutzbereich der relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Aufgrund des behaupteten Privat- und Familienlebens des BF, insbesondere seines langen rechtmäßigen Inlandsaufenthalts und der geschwächten Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, ist ohne nähere Prüfung des Sachverhalts nicht auszuschließen, dass eine Aufenthaltsbeendigung seine Rechte gemäß Art 8 EMRK verletzt, obwohl die Voraussetzung für eine Rückkehrentscheidung bei langem rechtmäßigen Aufenthalt laut § 9 Abs 6 BFA-VG erfüllt ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass er noch nie in Haft war, seine Straftaten zuletzt weniger gravierend waren als zuvor, dass er nach dem Beschwerdevorbringen mittlerweile eine Drogentherapie absolvierte und dass das zuletzt gegen ihn anhängige Strafverfahren eingestellt wurde.Aufgrund des behaupteten Privat- und Familienlebens des BF, insbesondere seines langen rechtmäßigen Inlandsaufenthalts und der geschwächten Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, ist ohne nähere Prüfung des Sachverhalts nicht auszuschließen, dass eine Aufenthaltsbeendigung seine Rechte gemäß Artikel 8, EMRK verletzt, obwohl die Voraussetzung für eine Rückkehrentscheidung bei langem rechtmäßigen Aufenthalt laut Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG erfüllt ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass er noch nie in Haft war, seine Straftaten zuletzt weniger gravierend waren als zuvor, dass er nach dem Beschwerdevorbringen mittlerweile eine Drogentherapie absolvierte und dass das zuletzt gegen ihn anhängige Strafverfahren eingestellt wurde.

Im Ergebnis ist der Beschwerde daher gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG iVm Art 8 EMRK von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Im Ergebnis ist der Beschwerde daher gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.

Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen.Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründet, nicht zuzulassen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G314.2209339.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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