TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/6 W215 2210630-1

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Veröffentlicht am 06.12.2018
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Entscheidungsdatum

06.12.2018

Norm

BFA-VG §17 Abs1
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
  1. BFA-VG § 17 heute
  2. BFA-VG § 17 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 17 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 17 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. BFA-VG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W215 2210630-1/2Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , XXXX , Staatsangehörigkeit Demokratische Bundesrepublik Äthiopien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2018, Zahl 1125888910-161112788, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , Staatsangehörigkeit Demokratische Bundesrepublik Äthiopien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2018, Zahl 1125888910-161112788, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,

(BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, ersatzlos behoben.(BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ersatzlos behoben.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststeht, reisten zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2018, Zahl 1125888910-161112788, wurde in Spruchpunkt I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.08.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäßMit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2018, Zahl 1125888910-161112788, wurde in Spruchpunkt römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.08.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß

§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVmParagraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, iVm

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Äthiopien gemäß § 46 FPG zulässig ist. In Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 55 Abs. 1 a FPG eine Frist für eine freiwillige Ausreise nicht gewährt und in Spruchpunkt V. einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Äthiopien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. In Spruchpunkt römisch vier. wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins, a FPG eine Frist für eine freiwillige Ausreise nicht gewährt und in Spruchpunkt römisch fünf. einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gegen diesen Bescheid vom 08.11.2018, Zahl 1125888910-161112788, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 29.11.2018 gegenständliche Beschwerde und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG.Gegen diesen Bescheid vom 08.11.2018, Zahl 1125888910-161112788, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 29.11.2018 gegenständliche Beschwerde und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG.

2. Die Beschwerdevorlage vom 03.11.2018 langten am 04.11.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein, was dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am selben Tag schriftlich mitgeteilt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2018, Zahl 1125888910-161112788, wurde in Spruchpunkt I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.08.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäßMit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2018, Zahl 1125888910-161112788, wurde in Spruchpunkt römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.08.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß

§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVmParagraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, iVm

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Äthiopien gemäß § 46 FPG zulässig ist. In Spruchpunkt IV. wurde gemäßParagraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Äthiopien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. In Spruchpunkt römisch vier. wurde gemäß

§ 55 Abs. 1 a FPG eine Frist für eine freiwillige Ausreise nicht gewährt und in Spruchpunkt V. einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Paragraph 55, Absatz eins, a FPG eine Frist für eine freiwillige Ausreise nicht gewährt und in Spruchpunkt römisch fünf. einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem gegenständlichen Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins.

In Spruchpunkt V. des Bescheides wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG, in der FassungIn Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 70/2015, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

1. Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn1. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, jedenfalls binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu treffen hat (vgl. VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 bis 0285-6). Ansonsten hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, nach Ablauf der einwöchigen Frist, einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 38 VwGG zu richten (VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024). Der Verwaltungsgerichtshof geht zudem bei Rückkehrentscheidungen regelmäßig von einer Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes aus.Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, jedenfalls binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu treffen hat vergleiche VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 bis 0285-6). Ansonsten hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, nach Ablauf der einwöchigen Frist, einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 38, VwGG zu richten (VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024). Der Verwaltungsgerichtshof geht zudem bei Rückkehrentscheidungen regelmäßig von einer Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes aus.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geht im Spruch des gegenständlichen Bescheides davon aus, dass die Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, vorliegen, was bedeuten würde, dass der Beschwerdeführer Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat. In der Begründung zu Spruchpunkt V. jedoch widersprüchlich dazu, dass die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, vorliegen, was bedeuten würde, dass das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geht im Spruch des gegenständlichen Bescheides davon aus, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, vorliegen, was bedeuten würde, dass der Beschwerdeführer Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat. In der Begründung zu Spruchpunkt römisch fünf. jedoch widersprüchlich dazu, dass die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, vorliegen, was bedeuten würde, dass das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.

Es wird jedenfalls zur Abklärung des maßgeblichen Sachverhaltes eine Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt werden müssen, zu welcher der Beschwerdeführer sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl so rechtzeitig zu laden sind, dass ihnen ab Zustellung der Ladung ausreichend Zeit zur Vorbereitung bleibt. Gemäß der weiter oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidungen betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß den Vorgaben des

§ 18 Abs. 5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, jedoch binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerden zu treffen, ansonsten hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 38 VwGG zu richten.Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, jedoch binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerden zu treffen, ansonsten hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 38, VwGG zu richten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit im konkreten Fall eine Verhandlung anzuberaumen, die Parteien so rechtzeitig zu laden, dass Ihnen ab Zustellung der Ladung ausreichend Zeit zur Vorbereitung bleibt, dennoch aber binnen sieben Tagen über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden, weshalb Spruchpunkt V. des Bescheides im Zweifel ersatzlos zu beheben war.Das Bundesverwaltungsgericht hat somit im konkreten Fall eine Verhandlung anzuberaumen, die Parteien so rechtzeitig zu laden, dass Ihnen ab Zustellung der Ladung ausreichend Zeit zur Vorbereitung bleibt, dennoch aber binnen sieben Tagen über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden, weshalb Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides im Zweifel ersatzlos zu beheben war.

Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei.

In der Beschwerde wurde beantragt gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.In der Beschwerde wurde beantragt gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird undGemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und

1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder

2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht

sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß

§ 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung vonParagraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von

Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

Da die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 17 Abs. 1 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, war der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.Da die Voraussetzungen für eine Anwendung des Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, war der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

In diesem konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In diesem Erkenntnis wurde dargelegt, dass Spruchpunkt V. der Begründung im Bescheid widerspricht, vor der anzuberaumenden Beschwerdeverhandlung (noch) nicht abschließend beurteilt werden kann, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vorliegen, gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Bundesverwaltungsgericht aber seine Entscheidung betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu treffen hat, weshalb Spruchpunkt V. im Zweifel ersatzlos zu beheben war. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG entbehrt, mangels diesbezüglich vorliegenden Sachverhalts, der gesetzlichen Grundlage. Es ergaben sich im Lauf der Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.In diesem konkreten Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In diesem Erkenntnis wurde dargelegt, dass Spruchpunkt römisch fünf. der Begründung im Bescheid widerspricht, vor der anzuberaumenden Beschwerdeverhandlung (noch) nicht abschließend beurteilt werden kann, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vorliegen, gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Bundesverwaltungsgericht aber seine Entscheidung betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu treffen hat, weshalb Spruchpunkt römisch fünf. im Zweifel ersatzlos zu beheben war. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG entbehrt, mangels diesbezüglich vorliegenden Sachverhalts, der gesetzlichen Grundlage. Es ergaben sich im Lauf der Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, mündliche Verhandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W215.2210630.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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