TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/20 W114 2189141-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.12.2018
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Entscheidungsdatum

20.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W114 2189141-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Mag. Julian A. MOTAMEDI, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Baumannstraße 9/12 A, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol vom 07.02.2018, Zl. 15-1079265305/150911936, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.10.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Mag. Julian A. MOTAMEDI, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Baumannstraße 9/12 A, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol vom 07.02.2018, Zl. 15-1079265305/150911936, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.10.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und schiitischer Moslem, stellte am 22.07.2015 für sich und seinen Sohn1. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und schiitischer Moslem, stellte am 22.07.2015 für sich und seinen Sohn

XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Im Rahmen der am 23.07.2015 erfolgten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, am XXXX in Kabul, Afghanistan geboren zu sein. Er habe sich 28 Jahre lang im Iran aufgehalten und sei erst vor acht Jahren wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Er sei seit zwei Jahren verwitwet und habe einen Sohn, der sich bei ihm in Österreich befinde. Ein jüngerer Bruder befinde sich seit 2011 in Europa; eine jüngere Schwester lebe in London und sei bereits britische Staatsbürgerin. Sein Vater sei bereits verstorben. Seine Mutter sei ca. 55 Jahre alt. Er habe im Iran 5 Jahre eine afghanische Schule besucht und habe zuletzt in Herat als Schneider gearbeitet.2. Im Rahmen der am 23.07.2015 erfolgten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, am römisch 40 in Kabul, Afghanistan geboren zu sein. Er habe sich 28 Jahre lang im Iran aufgehalten und sei erst vor acht Jahren wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Er sei seit zwei Jahren verwitwet und habe einen Sohn, der sich bei ihm in Österreich befinde. Ein jüngerer Bruder befinde sich seit 2011 in Europa; eine jüngere Schwester lebe in London und sei bereits britische Staatsbürgerin. Sein Vater sei bereits verstorben. Seine Mutter sei ca. 55 Jahre alt. Er habe im Iran 5 Jahre eine afghanische Schule besucht und habe zuletzt in Herat als Schneider gearbeitet.

Vor seiner Flucht habe er in der Stadt Herat eine eigene Schneiderei geführt. Dabei habe er nach einiger Zeit bemerkt, dass sein Geschäft als Umschlagplatz von Personen benutzt werde, die für die afghanische Regierung spionierten. Dabei wären in bestimmten Stoffen verschlüsselte Nachrichten versteckt worden, die für Mitarbeiter des afghanischen Sicherheitsdienstes bestimmt gewesen wären. Vier Monate vor seiner ersten Flucht aus Afghanistan habe sein Schwager einen Drohbrief der Taliban gefunden. In diesem Drohbrief sei er als Verräter bezeichnet worden. Ihm sei mit seiner Ermordung gedroht worden. Er habe diese Drohung ernst genommen und sei nach Kabul gereist, habe sich dort einen Reisepass besorgt und sei mit dem Flugzeug in den Iran und von dort illegal in die Türkei gereist. In der Türkei sei er aufgegriffen worden und zurück nach Afghanistan abgeschoben worden. Er sei neuerlich illegal über den Iran in die Türkei gereist und habe über Bulgarien weiter nach Mitteleuropa reisen wollen. Er sei jedoch neuerlich angehalten worden. Er sei schließlich mit einem Schlauchboot nach Mytilini auf der griechischen Insel Lesbos geschleppt worden. Nach Erhalt eines Landesverweises sei er über Mazedonien nach Serbien gereist und letztlich schlepperunterstützt in Österreich gelandet.

3. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 02.11.2017 führte er aus, dass er sich zuletzt sechs Jahre lang in Herat aufgehalten habe. Er sei in Herat gut integriert gewesen und habe dort Freunde. Bei seiner zweiten Ausreise habe ihm ein Nachbar in Herat geholfen. Davor habe er 24 oder 25 Jahre im Iran gelebt. Er sei vor seiner ersten Ausreise aus Afghanistan nach Kabul gereist, wo er einen Reisepass beantragt habe und sich dabei ca. einen Monat lang aufgehalten habe. Er habe einen afghanischen Führerschein und auch einen afghanischen Reisepass besessen. Den Führerschein habe er nicht mitnehmen können, den Reisepass habe er in der Türkei verloren. In Afghanistan habe er keine lebenden Verwandten. Er habe in Afghanistan in der Provinz Herat Grundbesitz. Für die Ausreise habe er insgesamt US $ 15.000.-- bezahlt. Dieses Geld habe er selbst angespart gehabt.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass in der von ihm betriebenen Schneiderei zwei Freunde mit ihm gearbeitet hätten. Diese Freunde hätten immer wieder mit Personen, die in Autos der Regierung gefahren wären, vor dem Geschäft gesprochen. Bei Hochzeiten habe er selbst diese Personen kennengelernt. Diese hätten ihn gefragt, ob er ebenfalls als Spion für sie arbeiten wolle. Daraufhin habe er ihn Kabul Herrn XXXX vom afghanischen Geheimdienst kennen gelernt. Seine Mitarbeiter in der Schneiderei hätten auch außerhalb von Herat gearbeitet. Alle Informationen wären vom BF gesammelt worden. Entweder wären diese Informationen von Gefolgsleuten von XXXX abgeholt worden oder der BF habe die Informationen vorbeigebracht. Diese Informationen wären unter dem Namen seines Geschäftes elektronisch abgespeichert worden.Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass in der von ihm betriebenen Schneiderei zwei Freunde mit ihm gearbeitet hätten. Diese Freunde hätten immer wieder mit Personen, die in Autos der Regierung gefahren wären, vor dem Geschäft gesprochen. Bei Hochzeiten habe er selbst diese Personen kennengelernt. Diese hätten ihn gefragt, ob er ebenfalls als Spion für sie arbeiten wolle. Daraufhin habe er ihn Kabul Herrn römisch 40 vom afghanischen Geheimdienst kennen gelernt. Seine Mitarbeiter in der Schneiderei hätten auch außerhalb von Herat gearbeitet. Alle Informationen wären vom BF gesammelt worden. Entweder wären diese Informationen von Gefolgsleuten von römisch 40 abgeholt worden oder der BF habe die Informationen vorbeigebracht. Diese Informationen wären unter dem Namen seines Geschäftes elektronisch abgespeichert worden.

Eines Tages habe XXXX den BF informiert, dass einer seiner Mitarbeiter in der Schneiderei festgenommen worden wäre. XXXX habe ihm zur Flucht geraten. Er habe aus Angst das Geschäft nicht mehr betreten. Der Mann seiner Schwägerin, dem der BF die Geschäftsschlüssel ausgehändigt habe, habe drei oder vier Tage später einen Taliban-Drohbrief in seinem Geschäft gefunden. Der BF habe den Brief zu XXXX gebracht, der ihm neuerlich zur Flucht geraten habe.Eines Tages habe römisch 40 den BF informiert, dass einer seiner Mitarbeiter in der Schneiderei festgenommen worden wäre. römisch 40 habe ihm zur Flucht geraten. Er habe aus Angst das Geschäft nicht mehr betreten. Der Mann seiner Schwägerin, dem der BF die Geschäftsschlüssel ausgehändigt habe, habe drei oder vier Tage später einen Taliban-Drohbrief in seinem Geschäft gefunden. Der BF habe den Brief zu römisch 40 gebracht, der ihm neuerlich zur Flucht geraten habe.

Der Mann seiner Schwägerin habe ihm erzählt, dass "sie" in der Nacht zu ihm nach Hause gekommen wären. Sie hätten an der Türe geklopft und wären in das Haus gestürmt. Der BF sei nicht zuhause gewesen. Daher hätten sie den Mann seiner Schwägerin gefragt, wo der BF sei. Sie hätten den Mann seiner Schwägerin geschlagen und mit dem Umbringen bedroht, wenn er nicht sagen würde, wo der BF sei. Da Nachbarn Besuch gehabt hätten, die zu diesem Zeitpunkt aufgebrochen wären, hätte die Leute, die die Wohnung gestürmt hätten, Angst bekommen und wären abgehauen.

Der Mann seiner Schwägerin habe seine eigene Familie und den Sohn des BF zu einem Freund gebracht.

XXXX habe ihm mitgeteilt, dass er dem BF nicht helfen könne. Sein anderer Mitarbeiter aus der Schneiderei sei bereits auf der Flucht. Er selbst solle ebenfalls Herat verlassen und nach Kabul flüchten. Daraufhin habe er den Mann seiner Schwägerin angerufen und ihn ersucht, dem BF seine Tasche und seinen Sohn vorbeizubringen. Er sei in der Nacht um 2.30 Uhr mit dem Bus nach Kabul gefahren. Er sei in Kabul am Busterminal von einem Mitarbeiter des Geheimdienstes abgeholt worden, der ihm mitgeteilt habe, dass man ihm nicht helfen könne. Er habe sich ungefähr einen Monat bei diesem Mitarbeiter in Kabul aufgehalten, habe einen Reisepass erhalten und sei schließlich aus Afghanistan ausgereist.römisch 40 habe ihm mitgeteilt, dass er dem BF nicht helfen könne. Sein anderer Mitarbeiter aus der Schneiderei sei bereits auf der Flucht. Er selbst solle ebenfalls Herat verlassen und nach Kabul flüchten. Daraufhin habe er den Mann seiner Schwägerin angerufen und ihn ersucht, dem BF seine Tasche und seinen Sohn vorbeizubringen. Er sei in der Nacht um 2.30 Uhr mit dem Bus nach Kabul gefahren. Er sei in Kabul am Busterminal von einem Mitarbeiter des Geheimdienstes abgeholt worden, der ihm mitgeteilt habe, dass man ihm nicht helfen könne. Er habe sich ungefähr einen Monat bei diesem Mitarbeiter in Kabul aufgehalten, habe einen Reisepass erhalten und sei schließlich aus Afghanistan ausgereist.

4. Mit Bescheid des BFA, Landesdirektion Tirol, vom 07.02.2018, Zl. 07.02.2018, Zl. 15-1079265305/150911936, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid des BFA, Landesdirektion Tirol, vom 07.02.2018, Zl. 07.02.2018, Zl. 15-1079265305/150911936, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA eine ihm drohende Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA eine ihm drohende Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei.

Zu Spruchpunkt II. wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Herat keiner relevanten Gefährdung ausgesetzt sein würde. Das BFA vertrat die Auffassung, dass für den Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Afghanistan zurückzukehren, vorliege, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung einer Gefahr für Leib und Leben in einem Maße ausgesetzt wäre, das die Abschiebung im Lichte des Art. 2 und 3 EMRK unzulässig erscheinen lasse, nicht gegeben sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Herat keiner relevanten Gefährdung ausgesetzt sein würde. Das BFA vertrat die Auffassung, dass für den Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Afghanistan zurückzukehren, vorliege, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung einer Gefahr für Leib und Leben in einem Maße ausgesetzt wäre, das die Abschiebung im Lichte des Artikel 2 und 3 EMRK unzulässig erscheinen lasse, nicht gegeben sei.

Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG; der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer im Inland nicht entgegen. Der Beschwerdeführer befinde sich mit seinem Sohn in Österreich, der jedoch ebenfalls Asylwerber sei. Er habe sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG. Besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, stünden dem nicht entgegen. Bei der anzustellenden Abwägung der betroffenen Interessen sei dem geordneten Vollzug des Fremdenwesens und der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr Gewicht einzuräumen, als den Interessen des Beschwerdeführers.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG; der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer im Inland nicht entgegen. Der Beschwerdeführer befinde sich mit seinem Sohn in Österreich, der jedoch ebenfalls Asylwerber sei. Er habe sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG. Besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, stünden dem nicht entgegen. Bei der anzustellenden Abwägung der betroffenen Interessen sei dem geordneten Vollzug des Fremdenwesens und der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr Gewicht einzuräumen, als den Interessen des Beschwerdeführers.

Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 09.02.2018 zugestellt.

5. Mit Schriftsatz vom 20.02.2018, eingeschrieben am 08.03.2018 per Post aufgegeben und eingelangt am 13.03.2018 beim BFA, erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Mag. Julian A. MOTAMEDI, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Baumannstraße 9/12A, Beschwerde.

Der Beschwerdeführer begründete diese Beschwerde im Wesentlichsten zusammengefasst damit, dass nicht berücksichtigt worden wäre, dass der Beschwerdeführer einen westlichen Lebensstil angenommen habe bzw. dass der Umstand, dass der BF für den afghanischen Geheimdienst gearbeitet habe, zu Unrecht als nicht glaubwürdig eingestuft worden wäre. Zudem sei ausgehend von Anschlägen in Kabul im Jahr 2016 und 2017 davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der in Afghanistan herrschenden Sicherheitslage dem BF nicht zugemutet werden könnte.

6. Die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Schreiben des BFA vom 13.03.2018 am 14.03.2018 zur Entscheidung vorgelegt.

7. Eine erste für den 27.06.2018 anberaumte mündliche Verhandlung wurde infolge einer Erkrankung des BF abberaumt.

8. Gemeinsam mit der Ladung zur Beschwerdeverhandlung vom 03.07.2018 wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Afghanistan vom 29.06.2018 übermittelt und ihm die Möglichkeit geboten, bis spätestens am Tag der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme abzugeben.

9. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 02.10.2018 wurde der Beschwerdeführer, vertreten durch vertreten durch Mag. Julian A. MOTAMEDI, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Baumannstraße 9/12A, u. a. zu sein

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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