Entscheidungsdatum
20.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W114 2189137-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Vater XXXX , dieser vertreten durch Mag. Julian A. MOTAMEDI, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Baumannstraße 9/12 A, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol vom 07.02.2018, Zl. 15-1079912601-150922687, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.10.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Vater römisch 40 , dieser vertreten durch Mag. Julian A. MOTAMEDI, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Baumannstraße 9/12 A, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol vom 07.02.2018, Zl. 15-1079912601-150922687, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.10.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX , (im Weiteren: Vater des BF), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und schiitischer Moslem, stellte am 22.07.2015 für sich und seinen Sohn1. römisch 40 , (im Weiteren: Vater des BF), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und schiitischer Moslem, stellte am 22.07.2015 für sich und seinen Sohn
XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Im Rahmen der am 23.07.2015 erfolgten Erstbefragung gab der Vater des BF an, am 01.01.1977 in Kabul, Afghanistan geboren zu sein. Er habe sich 28 Jahre lang im Iran aufgehalten und sei erst vor acht Jahren wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Er sei seit zwei Jahren verwitwet und habe einen Sohn, der sich bei ihm in Österreich befinde. Ein jüngerer Bruder befinde sich seit 2011 in Europa; eine jüngere Schwester lebe in London und sei bereits britische Staatsbürgerin. Sein Vater sei bereits verstorben. Seine Mutter sei ca. 55 Jahre alt. Er habe im Iran 5 Jahre eine afghanische Schule besucht und habe zuletzt in Herat als Schneider gearbeitet.
Vor seiner Flucht habe er in der Stadt Herat eine eigene Schneiderei geführt. Dabei habe er nach einiger Zeit bemerkt, dass sein Geschäft als Umschlagplatz von Personen genutzt werde, die für die afghanische Regierung spionierten. Dabei wären in bestimmten Stoffen verschlüsselte Nachrichten versteckt worden, die für Mitarbeiter des afghanischen Sicherheitsdienstes bestimmt gewesen wären. Vier Monate vor seiner ersten Flucht aus Afghanistan habe sein Schwager einen Drohbrief der Taliban gefunden. In diesem Drohbrief sei er als Verräter bezeichnet worden. Ihm sei mit seiner Ermordung gedroht worden. Er habe diese Drohung ernst genommen und sei nach Kabul gereist, habe sich dort einen Reisepass besorgt und sei mit dem Flugzeug in den Iran und von dort illegal in die Türkei gereist. In der Türkei sei er aufgegriffen worden und zurück nach Afghanistan abgeschoben worden. Er sei neuerlich illegal über den Iran in die Türkei gereist und habe über Bulgarien weiter nach Mitteleuropa reisen wollen. Er sei jedoch neuerlich angehalten worden. Er sei schließlich mit einem Schlauchboot nach Mytilini auf der griechischen Insel Lesbos geschleppt worden. Nach Erhalt eines Landesverweises sei er über Mazedonien nach Serbien gereist und letztlich schlepperunterstützt in Österreich gelandet.
In der Ersteinvernahme führte der Vater des BF aus, dass für den Beschwerdeführer dieselben Asylgründe, wie für ihn selbst, gelten würden.
3. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 02.11.2017 führte der Vater des BF aus, dass er sich zuletzt sechs Jahre lang in Herat aufgehalten habe. Er sei in Herat gut integriert gewesen und habe dort Freunde. Bei seiner zweiten Ausreise habe ihm ein Nachbar in Herat geholfen. Davor habe er 24 oder 25 Jahre im Iran gelebt. Er sei vor seiner ersten Ausreise aus Afghanistan nach Kabul gereist, wo er einen Reisepass beantragt habe und sich dabei ca. einen Monat lang aufgehalten habe. Er habe einen afghanischen Führerschein und auch einen afghanischen Reisepass besessen. Den Führerschein habe er nicht mitnehmen können, den Reisepass habe er in der Türkei verloren. In Afghanistan habe er keine lebenden Verwandten. Er habe in Afghanistan in der Provinz Herat Grundbesitz. Für die Ausreise habe er insgesamt US $ 15.000.-- bezahlt. Dieses Geld habe er selbst angespart gehabt.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Vater des BF an, dass in der von ihm betriebenen Schneiderei zwei Freunde mit ihm gearbeitet hätten. Diese Freunde hätten immer wieder mit Personen, die in Autos der Regierung gefahren wären, vor dem Geschäft gesprochen. Bei Hochzeiten habe er selbst diese Personen kennengelernt. Diese hätten ihn gefragt, ob er ebenfalls als Spion für sie arbeiten wolle. Daraufhin habe er in Kabul Herrn XXXX vom afghanischen Geheimdienst kennen gelernt. Seine Mitarbeiter in der Schneiderei hätten auch außerhalb von Herat gearbeitet. Alle Informationen wären vom BF gesammelt worden. Entweder wären diese Informationen von Gefolgsleuten von XXXX abgeholt worden oder der Vater des BF habe die Informationen vorbeigebracht. Diese Informationen wären unter dem Namen seines Geschäftes elektronisch abgespeichert worden.Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Vater des BF an, dass in der von ihm betriebenen Schneiderei zwei Freunde mit ihm gearbeitet hätten. Diese Freunde hätten immer wieder mit Personen, die in Autos der Regierung gefahren wären, vor dem Geschäft gesprochen. Bei Hochzeiten habe er selbst diese Personen kennengelernt. Diese hätten ihn gefragt, ob er ebenfalls als Spion für sie arbeiten wolle. Daraufhin habe er in Kabul Herrn römisch 40 vom afghanischen Geheimdienst kennen gelernt. Seine Mitarbeiter in der Schneiderei hätten auch außerhalb von Herat gearbeitet. Alle Informationen wären vom BF gesammelt worden. Entweder wären diese Informationen von Gefolgsleuten von römisch 40 abgeholt worden oder der Vater des BF habe die Informationen vorbeigebracht. Diese Informationen wären unter dem Namen seines Geschäftes elektronisch abgespeichert worden.
Eines Tages habe XXXX den Vater des BF informiert, dass einer seiner Mitarbeiter in der Schneiderei festgenommen worden wäre. XXXX habe ihm zur Flucht geraten. Er habe aus Angst das Geschäft nicht mehr betreten. Der Mann seiner Schwägerin, dem der Vater des BF die Geschäftsschlüssel ausgehändigt habe, habe drei oder vier Tage später einen Taliban-Drohbrief in seinem Geschäft gefunden. Der Vater des BF habe den Brief zu XXXX gebracht, der ihm neuerlich zur Flucht geraten habe.Eines Tages habe römisch 40 den Vater des BF informiert, dass einer seiner Mitarbeiter in der Schneiderei festgenommen worden wäre. römisch 40 habe ihm zur Flucht geraten. Er habe aus Angst das Geschäft nicht mehr betreten. Der Mann seiner Schwägerin, dem der Vater des BF die Geschäftsschlüssel ausgehändigt habe, habe drei oder vier Tage später einen Taliban-Drohbrief in seinem Geschäft gefunden. Der Vater des BF habe den Brief zu römisch 40 gebracht, der ihm neuerlich zur Flucht geraten habe.
Der Mann seiner Schwägerin habe ihm erzählt, dass "sie" in der Nacht zu ihm nach Hause gekommen wären. Sie hätten an der Türe geklopft und wären in das Haus gestürmt. Der Vater des BF sei nicht zuhause gewesen. Daher hätten sie den Mann seiner Schwägerin gefragt, wo der Vater des BF sei. Sie hätten den Mann seiner Schwägerin geschlagen und mit dem Umbringen bedroht, wenn er nicht sagen würde, wo der Vater des BF sei. Da Nachbarn Besuch gehabt hätten, die zu diesem Zeitpunkt aufgebrochen wären, hätte die Leute, die die Wohnung gestürmt hätten, Angst bekommen und wären abgehauen.
Der Mann seiner Schwägerin habe seine eigene Familie und den Beschwerdeführer zu einem Freund gebracht.
XXXX habe ihm mitgeteilt, dass er dem Vater des BF nicht helfen könne. Sein anderer Mitarbeiter aus der Schneiderei sei bereits auf der Flucht. Er selbst solle ebenfalls Herat verlassen und nach Kabul flüchten. Daraufhin habe er den Mann seiner Schwägerin angerufen und ihn ersucht, dem Vater des BF seine Tasche und den Beschwerdeführer vorbeizubringen. Er sei in der Nacht um 2.30 Uhr mit dem Bus nach Kabul gefahren. Er sei in Kabul am Busterminal von einem Mitarbeiter des Geheimdienstes abgeholt worden, der ihm mitgeteilt habe, dass man ihm nicht helfen könne. Er habe sich ungefähr einen Monat bei diesem Mitarbeiter in Kabul aufgehalten, habe einen Reisepass erhalten und sei schließlich aus Afghanistan ausgereist.römisch 40 habe ihm mitgeteilt, dass er dem Vater des BF nicht helfen könne. Sein anderer Mitarbeiter aus der Schneiderei sei bereits auf der Flucht. Er selbst solle ebenfalls Herat verlassen und nach Kabul flüchten. Daraufhin habe er den Mann seiner Schwägerin angerufen und ihn ersucht, dem Vater des BF seine Tasche und den Beschwerdeführer vorbeizubringen. Er sei in der Nacht um 2.30 Uhr mit dem Bus nach Kabul gefahren. Er sei in Kabul am Busterminal von einem Mitarbeiter des Geheimdienstes abgeholt worden, der ihm mitgeteilt habe, dass man ihm nicht helfen könne. Er habe sich ungefähr einen Monat bei diesem Mitarbeiter in Kabul aufgehalten, habe einen Reisepass erhalten und sei schließlich aus Afghanistan ausgereist.
Gefragt, ob er für den Beschwerdeführer spezielle Asylgründe vortragen wolle, führte er aus, dass er als Vater des Beschwerdeführers alle Angaben bei seiner eigenen Einvernahme gemacht habe. Für den Beschwerdeführer habe er keine eigenen Asylgründe vorzubringen.
4. Der Beschwerdeführer selbst wurde weder im Rahmen einer Erstbefragung befragt noch vom BFA einvernommen.
5. Im Zuge des Asylverfahrens wurden Schul-Zeugnisse des Beschwerdeführers über seinen Schulbesuch in der Neuen Mittelschule Ehrwald vorgelegt. Während die Jahreszeugnisse das Verhalten in der Schule nicht beurteilten, enthielten die Halbjahreszeugnisse auch einen Hinweis auf das Verhalten in der Schule des Beschwerdeführers. Während das Verhalten des BF im Schuljahr 2015/2016 (in der Klasse 2b der Neuen Mittelschule in Ehrwald - sechste Schulstufe) mit "Sehr zufriedenstellend" beurteilt wurde, wurde das Verhalten des BF im Schuljahr 2016/2017 (in der Klasse 3b der Neuen Mittelschule in Ehrwald - siebente Schulstufe) mit "Wenig zufriedenstellend" beurteilt. Ein Halbjahreszeugnis der Neuen Mittelschule Ehrwald aus dem Schuljahr 2017/2018 wurde vom BF nicht vorgelegt. Im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG wurde lediglich eine Schulbesuchsbestätigung des BF in der Polytechnischen Schule Reutte im Schuljahr 2018/2019 vom 24.09.2018 vorgelegt.
6. Mit Bescheid des BFA, Landesdirektion Tirol, vom 07.02.2018, Zl. 15-1079912601/150922687, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).6. Mit Bescheid des BFA, Landesdirektion Tirol, vom 07.02.2018, Zl. 15-1079912601/150922687, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der Vater des BF vor dem BFA eine ihm drohende Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass daher weder der Vater des BF und damit auch der BF selbst in Afghanistan keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass der Vater des BF vor dem BFA eine ihm drohende Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass daher weder der Vater des BF und damit auch der BF selbst in Afghanistan keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären.
Zu Spruchpunkt II. wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Herat keiner relevanten Gefährdung ausgesetzt sein würde. Das BFA vertrat die Auffassung, dass auch für den Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Afghanistan zurückzukehren, vorliege, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung einer Gefahr für Leib und Leben in einem Maße ausgesetzt wäre, das die Abschiebung im Lichte des Art. 2 und 3 EMRK unzulässig erscheinen lasse, nicht gegeben sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Herat keiner relevanten Gefährdung ausgesetzt sein würde. Das BFA vertrat die Auffassung, dass auch für den Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Afghanistan zurückzukehren, vorliege, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung einer Gefahr für Leib und Leben in einem Maße ausgesetzt wäre, das die Abschiebung im Lichte des Artikel 2 und 3 EMRK unzulässig erscheinen lasse, nicht gegeben sei.
Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG; der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer im Inland nicht entgegen. Der Beschwerdeführer befinde sich mit seinem Vater in Österreich, der jedoch ebenfalls Asylwerber sei. Er habe sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG. Besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, stünden dem nicht entgegen. Bei der anzustellenden Abwägung der betroffenen Interessen sei dem geordneten Vollzug des Fremdenwesens und der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr Gewicht einzuräumen, als den Interessen des Beschwerdeführers.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG; der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer im Inland nicht entgegen. Der Beschwerdeführer befinde sich mit seinem Vater in Österreich, der jedoch ebenfalls Asylwerber sei. Er habe sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG. Besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, stünden dem nicht entgegen. Bei der anzustellenden Abwägung der betroffenen Interessen sei dem geordneten Vollzug des Fremdenwesens und der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr Gewicht einzuräumen, als den Interessen des Beschwerdeführers.
Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 09.02.2018 zugestellt.
7. Mit Schriftsatz vom 20.02.2018, eingeschrieben am 08.03.2018 per Post aufgegeben und eingelangt am 13.03.2018 beim BFA, erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater, dieser wiederum vertreten durch Mag. Julian A. MOTAMEDI, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Baumannstraße 9/12A, Beschwerde.
Der Vater des BF begründete diese Beschwerde im Wesentlichsten zusammengefasst damit, dass nicht berücksichtigt worden wäre, dass er sowie auch