Entscheidungsdatum
15.01.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G307 2175853-1/30E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. amDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am
XXXX, StA.: Mazedonien, vertreten durch RA Dr. Wolfgang VACARESCU in 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 20.09.2017,Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichenrömisch 40 , StA.: Mazedonien, vertreten durch RA Dr. Wolfgang VACARESCU in 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 20.09.2017,Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen
Verhandlung am 24.05.2018, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet a b g e w i e
s e n , dass sich das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 FPG stützt.s e n , dass sich das Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG stützt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) setzte den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) anlässlich seiner Verurteilung durch das Bezirksgericht XXXX) mit Schreiben vom 09.08.2017 von der in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in Kenntnis. Dieses Schreiben wurde dem BF am 11.08.2017 persönlich zugestellt. Zugleich wurde er zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens aufgefordert.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) setzte den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) anlässlich seiner Verurteilung durch das Bezirksgericht römisch 40 ) mit Schreiben vom 09.08.2017 von der in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in Kenntnis. Dieses Schreiben wurde dem BF am 11.08.2017 persönlich zugestellt. Zugleich wurde er zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens aufgefordert.
Mit am 22.08.2017 beim BFA eingelangtem Schriftsatz brachte der BF hiezu eine Stellungnahme ein.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 28.09.2017, wurde gegen diesen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm. § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Mazedonien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf 5 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt IV.).2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 28.09.2017, wurde gegen diesen eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Mazedonien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf 5 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.).
3. Mit jeweils am 09.10.2017 beim BFA eingebrachten Schreiben erhob der BF durch seine vormaligen Rechtsvertretungen, Mag. Nikolaus RAST und Rechtsanwälte Hitzenberger, Urban, Meissner und Lahersdorfer, Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurden die Behebung des Bescheides und Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, in eventu dessen dahingehende Abänderung, die Unzulässigerklärung einer Abschiebung und die Nichterlassung eines Einreiseverbotes sowie in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.
4. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt, wo sie am 09.11.2017 einlangten.
5. Am 24.05.2018 fand in der Außenstelle Graz des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und seine Rechtsvertreter persönlich teilnahmen sowie seine Frau und zwei seiner Töchter als Zeuginnen einvernommen wurden. Die belangte Behörde nahm von der Entsendung eines informierten Vertreters Abstand.
6. Mit Schreiben vom 07.09.2018, beim BVwG eingelangt am 10.09.2018 übermittelte der BF durch seinen RV einen Beschluss des Kreisgerichtes XXXX vom XXXX.2016 und ein Urteil des Bezirksgerichtes desselben Ortes.6. Mit Schreiben vom 07.09.2018, beim BVwG eingelangt am 10.09.2018 übermittelte der BF durch seinen Regierungsvorlage einen Beschluss des Kreisgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2016 und ein Urteil des Bezirksgerichtes desselben Ortes.
7. Mit Schriftsatz vom 04.10.2018, beim BVwG eingelangt am 08.10.2018, teilte der BF durch seinen RV mit, dass derzeit ein Antrag auf Löschung bzw. Korrektur der Eintragung im Schengensystem überprüft werde und zu erwarten sei, dass die Entscheidung der zuständigen Behörde in den nächsten Wochen gefällt werden würde.7. Mit Schriftsatz vom 04.10.2018, beim BVwG eingelangt am 08.10.2018, teilte der BF durch seinen Regierungsvorlage mit, dass derzeit ein Antrag auf Löschung bzw. Korrektur der Eintragung im Schengensystem überprüft werde und zu erwarten sei, dass die Entscheidung der zuständigen Behörde in den nächsten Wochen gefällt werden würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum), ist mazedonischer Staatsbürger, verheiratet und Vater von drei erwachsenen Töchtern.
Der BF reiste am 22.12.2009 ins Bundesgebiet ein und weist seither eine durchgehende Wohnsitzmeldung in Österreich auf.
Vom XXXX.2015 bis zum XXXX.2018 wurde der BF in Tschechien in Strafhaft angehalten und reiste er erneut am XXXX.2018 ins Bundesgebiet ein, wo er sich seither durchgehend aufhält.Vom römisch 40 .2015 bis zum römisch 40 .2018 wurde der BF in Tschechien in Strafhaft angehalten und reiste er erneut am römisch 40 .2018 ins Bundesgebiet ein, wo er sich seither durchgehend aufhält.
Der BF lebt mit seiner Frau und zwei seinen Töchtern im gemeinsamen Haushalt und hält sich eine weitere Tochter ebenfalls in Österreich auf.
Dem BF wurde erstmals am XXXX.2011 ein wiederholt verlängerter Aufenthaltstitel ausgestellt und war er zuletzt im Besitz einer von XXXX.2015 bis XXXX.2018 gültigen "Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus". Am XXXX.2018 stellte der BF einen Verlängerungsantrag, über den seitens der zuständigen NAG-Behörde bis dato (noch) nicht entschieden wurde.Dem BF wurde erstmals am römisch 40 .2011 ein wiederholt verlängerter Aufenthaltstitel ausgestellt und war er zuletzt im Besitz einer von römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2018 gültigen "Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus". Am römisch 40 .2018 stellte der BF einen Verlängerungsantrag, über den seitens der zuständigen NAG-Behörde bis dato (noch) nicht entschieden wurde.
Mit Schreiben vom 07.07.2017 verständigte die zuständigen NAG-Behörde, nämlich der Magistrat der Stadt XXXX, das Bundesamt über die Verurteilung und Strafverbüßung des BF in Tschechien.Mit Schreiben vom 07.07.2017 verständigte die zuständigen NAG-Behörde, nämlich der Magistrat der Stadt römisch 40 , das Bundesamt über die Verurteilung und Strafverbüßung des BF in Tschechien.
Der BF ging seit dem Jahr 2011 wiederholt teils selbstständigen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach und war zuletzt von 24.04.2018 bis 31.07.2018 als Arbeiter beschäftigt. Zuletzt war der BF vom 05.11.2018 bis 21.12.2018 bei der XXXX im Arbeiterdienstverhältnis beschäftigt. Aktuell geht er keiner Erwerbstätigkeit nach.Der BF ging seit dem Jahr 2011 wiederholt teils selbstständigen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach und war zuletzt von 24.04.2018 bis 31.07.2018 als Arbeiter beschäftigt. Zuletzt war der BF vom 05.11.2018 bis 21.12.2018 bei der römisch 40 im Arbeiterdienstverhältnis beschäftigt. Aktuell geht er keiner Erwerbstätigkeit nach.
Am 14.09.2018 wurde gegen den BF beim Bezirksgericht XXXX (im Folgenden: BG XXXX) unter XXXX ein Konkursverfahren eröffnet, in dessen Rahmen der vorgeschlagene Zahlungsplan am XXXX.2018 angenommen wurde. Aus diesem Grund ist der BF auch vermögenslos.Am 14.09.2018 wurde gegen den BF beim Bezirksgericht römisch 40 (im Folgenden: BG römisch 40 ) unter römisch 40 ein Konkursverfahren eröffnet, in dessen Rahmen der vorgeschlagene Zahlungsplan am römisch 40 .2018 angenommen wurde. Aus diesem Grund ist der BF auch vermögenslos.
Die Ehegattin des BF geht keiner Erwerbstätigkeit nach und leidet an einer nicht näher diagnostizierten schweren Störung aus dem neurologischen-psychiatrischen Formenkreis. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass die Frau des BF auf dessen Pflege angewiesen ist oder an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet.
Die jüngere Tochter des BF, XXXX, geb. XXXX, besucht die Schule in Österreich und ist seit XXXX.2018 arbeitslos. Die ältere Tochter, XXXX, geb. XXXX besuchte von XXXX.2018 bis XXXX.2018 im Auftrag des AMS einen Qualifizierungskurs "XXXX" und arbeitet seit 02.07.2018 als Arbeiterin bei der XXXX.Die jüngere Tochter des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , besucht die Schule in Österreich und ist seit römisch 40 .2018 arbeitslos. Die ältere Tochter, römisch 40 , geb. römisch 40 besuchte von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 im Auftrag des AMS einen Qualifizierungskurs "XXXX" und arbeitet seit 02.07.2018 als Arbeiterin bei der römisch 40 .
Die Ehegattin des BF sowie die drei gemeinsamen Töchter sind allesamt im Besitz von Aufenthaltstiteln.
Der BF verfügt zudem über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich und halten sich die Eltern des BF in Deutschland auf.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig, wuchs bis zum Jahre 2009 in Mazedonien auf, wo er für mehrere Jahre die Schule besuchte, ein Wirtschaftsgymnasium erfolgreich abschloss und zuletzt als Kellner erwerbstätig war.
Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2018, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2018, wegen § 159 (1,2,5) Z 3und 4 StGB und § 153c (1) StGB zu einer bedingt auf drei Jahre nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Monaten verurteilt.Der BF wurde mit Urteil des LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2018, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2018, wegen Paragraph 159, (1,2,5) Ziffer 3 u, n, d, 4 StGB und Paragraph 153 c, (1) StGB zu einer bedingt auf drei Jahre nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Monaten verurteilt.
Der Verurteilung lag der Umstand zugrunde, dass der BF
1. in der Zeit von August 2015 bis XXXX.2016 in XXXX als Inhaber einer Einzelfirma, grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3 StGB) seine Zahlungsunfähigkeit dadurch herbeigeführt hat, dass er entgegen den Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens (bis September 2015) bzw. in fahrlässiger Unkenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit grob fahrlässig die Befriedigung seiner Gläubiger dadurch vereitelte, dass er übermäßigen, mit seinen Vermögensverhältnissen und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand trieb, in der überhöhte Privatentnahme, insbesondere für (private) Strafverteidigungskosten, veranlasste (§ 159 Abs. 5 Z 3 StGB) und Geschäftsbücher zu führen unterlassen hat bzw. nur so geführt hat, dass ein zeitnaher Überblick über seine wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert worden war und sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen, die ihm einen solchen Überblick verschafft hätten, unterlassen hat (§ 159 Abs. 5 Z 4 StGB)1. in der Zeit von August 2015 bis römisch 40 .2016 in römisch 40 als Inhaber einer Einzelfirma, grob fahrlässig (Paragraph 6, Absatz 3, StGB) seine Zahlungsunfähigkeit dadurch herbeigeführt hat, dass er entgegen den Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens (bis September 2015) bzw. in fahrlässiger Unkenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit grob fahrlässig die Befriedigung seiner Gläubiger dadurch vereitelte, dass er übermäßigen, mit seinen Vermögensverhältnissen und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand trieb, in der überhöhte Privatentnahme, insbesondere für (private) Strafverteidigungskosten, veranlasste (Paragraph 159, Absatz 5, Ziffer 3, StGB) und Geschäftsbücher zu führen unterlassen hat bzw. nur so geführt hat, dass ein zeitnaher Überblick über seine wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert worden war und sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen, die ihm einen solchen Überblick verschafft hätten, unterlassen hat (Paragraph 159, Absatz 5, Ziffer 4, StGB)
2. im Zeitraum von November 2014 bis April 2016 in XXXX als Dienstgeber die Beiträge seiner Dienstnehmer zur Sozialversicherung in der Höhe € 13.733,57 eingehalten und dem berechtigten Sozialversicherungsträger vorenthalten hat.2. im Zeitraum von November 2014 bis April 2016 in römisch 40 als Dienstgeber die Beiträge seiner Dienstnehmer zur Sozialversicherung in der Höhe € 13.733,57 eingehalten und dem berechtigten Sozialversicherungsträger vorenthalten hat.
Als mildernd wurden dabei die bisherige Unbescholtenheit sowie die teilweise geständige Verantwortung, als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen gewertet.
Zudem weist der BF eine Verurteilung durch das Bezirksgericht XXXX, Zl.: XXXX, vom XXXX.2015, wegen des "besonders schwerwiegenden Verbrechens der unerlaubten Herstellung und anderen Umgang mit Sichtgiften und psychotropen Stoffen und Giften" gemäß § 283 Abs. 1, Abs. 2 lit. C des tschechischen Strafgesetzbuches, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 1/2 Jahren auf. In einem wurde gegen den BF eine Ausweisung aus der Tschechischen Republik für die Dauer von 6 Jahren verhängt. Eine Beschwerde des BF wurde mit Beschluss des Kreisgericht XXXX, Zl.: XXXX, vom XXXX.2016, abgewiesen.Zudem weist der BF eine Verurteilung durch das Bezirksgericht römisch 40 , Zl.: römisch 40 , vom römisch 40 .2015, wegen des "besonders schwerwiegenden Verbrechens der unerlaubten Herstellung und anderen Umgang mit Sichtgiften und psychotropen Stoffen und Giften" gemäß Paragraph 283, Absatz eins,, Absatz 2, lit. C des tschechischen Strafgesetzbuches, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 1/2 Jahren auf. In einem wurde gegen den BF eine Ausweisung aus der Tschechischen Republik für die Dauer von 6 Jahren verhängt. Eine Beschwerde des BF wurde mit Beschluss des Kreisgericht römisch 40 , Zl.: römisch 40 , vom römisch 40 .2016, abgewiesen.
Der BF wurde im Rahmen der zuletzt erwähnten Verurteilung für schuldig befunden, am XXXX.2015 für einen anderen in der Gemeinde XXXX, in seinem PKW als Fahrer des Fahrzeuges das Suchtmittel Heroin in einer Gesamtmenge von 299,4 g und einem Reinheitsgrad von 20 %, sohin 61,5 g Wirkstoff, aufbewahrt zu haben, als er von einer Streife der tschechischen Fremdenpolizei kontrolliert wurde. Der BF hat die besagten Suchtmittel im Auftrag eines anderen nach Österreich verbringen wollen.Der BF wurde im Rahmen der zuletzt erwähnten Verurteilung für schuldig befunden, am römisch 40 .2015 für einen anderen in der Gemeinde römisch 40 , in seinem PKW als Fahrer des Fahrzeuges das Suchtmittel Heroin in einer Gesamtmenge von 299,4 g und einem Reinheitsgrad von 20 %, sohin 61,5 g Wirkstoff, aufbewahrt zu haben, als er von einer Streife der tschechischen Fremdenpolizei kontrolliert wurde. Der BF hat die besagten Suchtmittel im Auftrag eines anderen nach Österreich verbringen wollen.
Als mildernd wurde dabei das nur kurze Innenhaben der Drogen, als erschwerend das Suchtpotential von Heroin, die große Menge an Suchtgift, die grenzüberschreitende Tatbegehung sowie die teils einschlägigen Vorstrafen, gewertet.
Darüber hinaus weist der BF eine Verurteilung in Italien durch den XXXX, vom XXXX.2002, RK XXXX.2003, wegen Verstoßes gegen das Ausländerrecht zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 30 Tagen sowie Geldstrafe in Höhe € 100,00 auf.Darüber hinaus weist der BF eine Verurteilung in Italien durch den römisch 40 , vom römisch 40 .2002, RK römisch 40 .2003, wegen Verstoßes gegen das Ausländerrecht zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 30 Tagen sowie Geldstrafe in Höhe € 100,00 auf.
Auch in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht weist der BF eine rechtkräftige Bestrafung in Form einer Geldstrafe von € 900,00 gemäß § 81 Abs. 1 SPG, § 82 Abs. 1 SPG, § 1 Abs. 1 Oö. PolStG, § 81 Abs. 1 SPG und § 3 Abs. 1 Oö. Polizeistrafgesetz auf.Auch in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht weist der BF eine rechtkräftige Bestrafung in Form einer Geldstrafe von € 900,00 gemäß Paragraph 81, Absatz eins, SPG, Paragraph 82, Absatz eins, SPG, Paragraph eins, Absatz eins, Oö. PolStG, Paragraph 81, Absatz eins, SPG und Paragraph 3, Absatz eins, Oö. Polizeistrafgesetz auf.
Der Bestrafung lag der Umstand zugrunde, dass der BF jeweils in XXXX am XXXX.2017Der Bestrafung lag der Umstand zugrunde, dass der BF jeweils in römisch 40 am römisch 40 .2017
1. um 01:43 Uhr, durch sein Verhalten Ärgernis erregt und damit die öffentliche Ordnung gestört, indem er Passanten durch sein aggressives Verhalten und Gesten gegenüber anderen Personen dazu gebracht hat, zusammenzukommen, und die Polizei herbei zu holen. Dabei hat der BF zu den Beamten gesagt, "Darf man nicht einmal mehr streiten? Ich kann machen was ich will! Die Polizei hole ich selbst wenn sich sie brauche. Was machen sie noch hier? Zeigen Sie mich an, mir ist das egal. Was willst du?
2. um 02:07 Uhr, trotz vorausgehender Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahrnahm, aggressiv verhalten, indem er wiederholt die persönliche Distanz zum einschreitenden Beamten unterschritten und dabei aggressiv mit den Händen, unmittelbar vor dem Gesicht des Beamten gestikuliert und gesagt hat: "Was willst du, komm her! Ist mir egal."
3. um 01:47 Uhr, den öffentlichen Anstand verletzt hat, indem er den einschreitenden Beamten, für Passanten deutlich wahrnehmbar, nachgeäfft und beschimpft hat, wobei er sagte: "Sie sind nur cool weil sie eine Uniform anhaben. Wie gehen Sie überhaupt. Ich bin älter, von ihnen lasse ich mir nichts sagen. Sie sind bescheuert! Zeigen sie mich an, das ist mir egal!"
4. um 02:05 Uhr, berechtigtes Ärgernis erregt und damit die öffentliche Ordnung gestört hat, indem er am belebten XXXXer Stadtplatz lautstark: "Ihr Wichser!" in Richtung der Polizeistreife geschrien hat, sodass einige Passanten belustigt stehen blieben und auf die Reaktion der Streife warteten.
5. um 02:10 Uhr, ungebührlichen störenden Lärm erregt hat, indem er lautstark geschrien hat und so für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung trat, wobei der genaue Wortlaut nicht verständlich war.
Es wird festgestellt, dass der BF die den zuvor angeführten Verurteilungen und Bestrafungen zugrundeliegenden Straftaten begangen und das darin beschriebene Verhalten gesetzt hat.
Gegen den BF besteht ein von der tschechischen Fremdenbehörde bis 20.02.2020 verhängtes Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot.
Der BF ist der deutschen Sprache des Niveaus "B1" mächtig.
Mazedonien gilt als sicherer Herkunftsstaat und konnten auch keine Anhaltspunkte, welche eine Rückkehr bzw. eine Abschiebung des BF nach Mazedonien unmöglich erscheinen ließen, festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen und Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit, Familienstand, Vaterschaft, Einreisezeitpunkt, durchgehendem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie zur Anhaltung in Strafhaft in Tschechien getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen weder in der gegenständlichen Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten wurde. Vielmehr bestätigte der BF seine seinerzeitige und letzte Einreise ins Bundesgebiet, seine Anhaltung in Strafhaft in Tschechien, seine Ehe sowie Vaterschaft in der mündlichen Verhandlung und brachte im Verfahren vor der belangten Behörde Identitätsnachweise in Vorlage.
Die gemeinsame Haushaltsführung des BF mit seiner Frau und zwei seiner erwachsenen Kinder sowie der Aufenthalt einer weiteren Tochter in Österreich folgen den glaubwürdigen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, welche überdies im Datenbestand des Zentralen Melderegisters sowie den Aussagen der Zeugen eine Untermauerung findet.
Die Ausstellung sowie der Besitz wiederholt verlängerter Aufenthaltstitel beruht, wie der bis dato unentschieden gebliebene Verlängerungsantrag in Bezug auf den BF, auf dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters.
Das anhängige Konkursverfahren sowie die Vermögenslosigkeit des BF beruhen auf den glaubwürdigen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, welche sich mit dem Urteilsspruch und den Ausführungen im Urteil des LG XXXX in Einklang bringen lassen sowie dem Auszug aus der Justiz-Ediktedatei vom XXXX.2019.Das anhängige Konkursverfahren sowie die Vermögenslosigkeit des BF beruhen auf den glaubwürdigen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, welche sich mit dem Urteilsspruch und den Ausführungen im Urteil des LG römisch 40 in Einklang bringen lassen sowie dem Auszug aus der Justiz-Ediktedatei vom römisch 40 .2019.
Einem aktuellen Sozialversicherungsauszug, den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung wie dem Inhalt des obzitierten Urteils des LG XXXX können die wiederholten unselbstständigen Erwerbstätigkeiten des BF und die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wie die momentane Erwerbslosigkeit des BF entnommen werden.Einem aktuellen Sozialversicherungsauszug, den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung wie dem Inhalt des obzitierten Urteils des LG römisch 40 können die wiederholten unselbstständigen Erwerbstätigkeiten des BF und die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wie die momentane Erwerbslosigkeit des BF entnommen werden.
Die Beschäftigungslosigkeit der Ehegattin des BF folgt ebenfalls dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung sowie dem Inhalt des auf ihre Person lautenden, aktuellen Sozialversicherungsauszuges. Ihr Gesundheitszustand ist aus einem Schreiben des Amtsärztlichen Dienstes der Stadt XXXX, Gz: XXXX, vom XXXX.2017 (siehe Beilage A/11) ersichtlich. In Ermangelung der Vorlage sonstiger medizinischer Unterlagen seitens des BF sowie weiterer Beweismittel war es nicht möglich, eine konkrete lebensbedrohliche Erkrankung sowie ein Abhängigkeitsverhältnis der Gattin des zu diesem festzustellen. Das Vorliegen einer Epilepsie bei der Ehegattin des BF vermochte weder seitens des BF noch der Zeuginnen objektiviert werden. Im Falle ihres Bestehens wäre jedenfalls davon auszugehen, dass der BF medizinische Unterlagen in Vorlage bringen hätte können. Der bloße Verweis in der mündlichen Verhandlung darauf, dass Ärzte bis dato keine Diagnose stellen konnten, überzeugt dahingehend nicht. Vor diesem Hintergrund kann auch den Ausführungen des BF und der Zeuginnen nicht gefolgt werden, wenn diese vermeinen, die Ehegattin des BF unabdingbar betreuen zu müssen. Weder wurde seitens der Genannten dargelegt, wie sich die diesbezügliche Pflege und Betreuung darstellen soll, noch wie diese im Konkreten ausgestaltet ist. So vermeinte zwar der BF, er übernähme die Pflege am Vormittag und seine Töchter am Nachmittag. Dabei werde der BF direkt von seinen Töchtern abgelöst. Die als Zeuginnen einvernommenen Töchter des BF vermochten jedoch nicht darzulegen, wann die vom BF behauptete Ablöse von sich ginge und, wer konkret wann die Pflege/Betreuung übernähme. Der bloße Verweis darauf, dass immer ein Familienangehöriger zugegen sei, lässt nicht erkennen, wer, wann welche Tätigkeiten durchführe. Zudem spricht die Tatsache, dass der BF im von XXXX.2015 bis XXXX.2017 in Tschechien in Strafhaft angehalten wurde, gegen das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen diesem und seiner Ehegattin. So hätte der BF im besagten Zeitraum eine Pflege/Betreuung seiner Ehegattin nicht bewerkstelligen können.Die Beschäftigungslosigkeit der Ehegattin des BF folgt ebenfalls dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung sowie dem Inhalt des auf ihre Person lautenden, aktuellen Sozialversicherungsauszuges. Ihr Gesundheitszustand ist aus einem Schreiben des Amtsärztlichen Dienstes der Stadt römisch 40 , Gz: römisch 40 , vom römisch 40 .2017 (siehe Beilage A/11) ersichtlich. In Ermangelung der Vorlage sonstiger medizinischer Unterlagen seitens des BF sowie weiterer Beweismittel war es nicht möglich, eine konkrete lebensbedrohliche Erkrankung sowie ein Abhängigkeitsverhältnis der Gattin des zu diesem festzustellen. Das Vorliegen einer Epilepsie bei der Ehegattin des BF vermochte weder seitens des BF noch der Zeuginnen objektiviert werden. Im Falle ihres Bestehens wäre jedenfalls davon auszugehen, dass der BF medizinische Unterlagen in Vorlage bringen hätte können. Der bloße Verweis in der mündlichen Verhandlung darauf, dass Ärzte bis dato keine Diagnose stellen konnten, überzeugt dahingehend nicht. Vor diesem Hintergrund kann auch den Ausführungen des BF und der Zeuginnen nicht gefolgt werden, wenn diese vermeinen, die Ehegattin des BF unabdingbar betreuen zu müssen. Weder wurde seitens der Genannten dargelegt, wie sich die diesbezügliche Pflege und Betreuung darstellen soll, noch wie diese im Konkreten ausgestaltet ist. So vermeinte zwar der BF, er übernähme die Pflege am Vormittag und seine Töchter am Nachmittag. Dabei werde der BF direkt von seinen Töchtern abgelöst. Die als Zeuginnen einvernommenen Töchter des BF vermochten jedoch nicht darzulegen, wann die vom BF behauptete Ablöse von sich ginge und, wer konkret wann die Pflege/Betreuung übernähme. Der bloße Verweis darauf, dass immer ein Familienangehöriger zugegen sei, lässt nicht erkennen, wer, wann welche Tätigkeiten durchführe. Zudem spricht die Tatsache, dass der BF im von römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2017 in Tschechien in Strafhaft angehalten wurde, gegen das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen diesem und seiner Ehegattin. So hätte der BF im besagten Zeitraum eine Pflege/Betreuung seiner Ehegattin nicht bewerkstelligen können.
Letztlich lässt es sich logisch nicht nachvollziehen, dass weder der BF noch dessen Töchter die Ehegattin im Falle des tatsächlichen Bestehens einer Epilepsie und - behaupteter - teilweise Stunden anhaltender Bewusstlosigkeit, auf medizinische Hilfe verzichten und anstelle dessen bis zum Abklingen der Anfälle zuwarteten. Im Ergebnis vermochte sohin eine ernsthafte, allenfalls eine Pflegebedürftigkeit begründende Erkrankung seitens der Ehegattin des BF nicht festgestellt werden. Daran vermag auch die Feststellung des amtsärztlichen Dienstes der Stadt XXXX nichts zu ändern. Diese lässt nämlich nur erkennen, dass ein Leiden vorliege, welches im Ergebnis die Ehegattin des BF daran hindere, das Modul I der Integrationsvereinbarung zu erfüllen. Darüberhinausgehende Diagnosen und Rückschlüsse lassen sich darauf nicht stützen.Letztlich lässt es sich logisch nicht nachvollziehen, dass weder der BF noch dessen Töchter die Ehegattin im Falle des tatsächlichen Bestehens einer Epilepsie und - behaupteter - teilweise Stunden anhaltender Bewusstlosigkeit, auf medizinische Hilfe verzichten und anstelle dessen bis zum Abklingen der Anfälle zuwarteten. Im Ergebnis vermochte sohin eine ernsthafte, allenfalls eine Pflegebedürftigkeit begründende Erkrankung seitens der Ehegattin des BF nicht festgestellt werden. Daran vermag auch die Feststellung des amtsärztlichen Dienstes der Stadt römisch 40 nichts zu ändern. Diese lässt nämlich nur erkennen, dass ein Leiden vorliege, welches im Ergebnis die Ehegattin des BF daran hindere, das Modul römisch eins der Integrationsvereinbarung zu erfüllen. Darüberhinausgehende Diagnosen und Rückschlüsse lassen sich darauf nicht stützen.
Der Schulbesuch, die Arbeitslosigkeit der jüngeren Tochter, der Besuch eines Qualifizierungslehrganges seitens der Töchter des BF sowie das Beschäftigungsverhältnis der älteren Tochter des BF beruhen auf deren Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie der Vorlage diesbezüglicher Unterlagen (siehe Beilagen A/9 und A/10).
Die Deutschkenntnisse des BF erschließen sich aus der Vorlage eines Deutschzertifikates des Niveaus "B1" (siehe Beilage A/3 und A/4) sowie den unmittelbaren Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung. Der BF konnte die ihm auf Deutsch gestellten Fragen verstehen und auf Deutsch beantworten.
Der Besitz von Aufenthaltstiteln seitens der Ehegattin des BF sowie der gemeinsamen Töchter folgt dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters und erschließen sich die sozialen Kontakte des BF im Bundesgebiet aus dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie jener, der seiner als Zeugen einvernommen Töchter, was sich eingedenk der gesamten Aufenthaltsdauer des BF in Österreich als glaubwürdig erweist. Auch beruhen die familiären Anknüpfungspunkte in Deutschland auf dem übereinstimmenden Vorbringen des BF und der Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung.
In Ermangelung des Vorbringens von Krankheiten und seiner Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung, er sei gesund, ist davon auszugehen, dass dieser gesund ist und war daher sowie aufgrund der wiederholten Erwerbstätigkeiten, auf dessen Arbeitsfähigkeit zu schließen.
Dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung folgend, war festzustellen, dass er in Mazedonien aufwuchs dort die Schule besuchte, ein Wirtschaftsgymnasium erfolgreich abschloss und als Kellner erwerbstätig war.
Die strafgerichtliche Verurteilung in Österreich samt den dahingehend näheren Ausführungen folgt dem Amtswissen des erkennenden Gerichts sowie dem Inhalt einer Ausfertigung des oben zitierten Urteils und ergibt sich die Verurteilung des BF in Italien einem Auszug aus dem Europäischen Strafregister.
Der übersetzten Ausfertigung des oben zitierten Urteils des Bezirksgerichts XXXX sowie des Beschlusses des Kreisgerichtes XXXX folgt die diesbezügliche Feststellung der Verurteilung des BF zu einer 2 1/2 jährigen Freiheitsstrafe in Tschechien samt den dazugehörigen Ausführungen und stützen sich die Feststellungen der Verwaltungsstrafen BF auf einer Ausfertigung der Strafverfügung der LPD XXXX, PK XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX.2017.Der übersetzten Ausfertigung des oben zitierten Urteils des Bezirksgerichts römisch 40 sowie des Beschlusses des Kreisgerichtes römisch 40 folgt die diesbezügliche Feststellung der Verurteilung des BF zu einer 2 1/2 jährigen Freiheitsstrafe in Tschechien samt den dazugehörigen Ausführungen und stützen sich die Feststellungen der Verwaltungsstrafen BF auf einer Ausfertigung der Strafverfügung der LPD römisch 40 , PK römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2017.
Die zuvor genannte schlüssige und widerspruchsfreie Ausfertigung der Urteile und Strafverfügung stützen die Feststellung, dass der BF die diesen zugrundeliegenden Straftaten begangen hat.
Die Verhängung eines Einreiseverbotes gegen den BF durch die tschechischen Behörden ergibt sich aus dem Auszug des Internationalen Fremdenregisters. Entgegen der Annahme des RV des BF ist die dahingehende Ausschreibung noch immer aufrecht.Die Verhängung eines Einreiseverbotes gegen den BF durch die tschechischen Behörden ergibt sich aus dem Auszug des Internationalen Fremdenregisters. Entgegen der Annahme des Regierungsvorlage des BF ist die dahingehende Ausschreibung noch immer aufrecht.
Die Feststellung, dass Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 4 Herkunftsstaatenverordnung und lassen sich in Ermangelung des substantiierten Vorbringens konkreter, einer Rückkehr bzw. einer Abschiebung im Wege stehender Sachverhalte, Rückkehrhindernisse nicht feststellen.Die Feststellung, dass Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf Paragraph eins, Ziffer 4, Herkunftsstaatenverordnung und lassen sich in Ermangelung des substantiierten Vorbringens konkreter, einer Rückkehr bzw. einer Abschiebung im Wege stehender Sachverhalte, Rückkehrhindernisse nicht feststellen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:3.1.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft dur