TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/17 W165 2176218-1

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Veröffentlicht am 17.01.2019
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Entscheidungsdatum

17.01.2019

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W165 2176218-1/4E

W165 2176217-1/2E

W165 2176215-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX, geb. XXXX, 2. XXXX, geb. XXXX und 3. XXXX, geb. XXXX, alle StA Somalia, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerden gegen die Bescheide der österreichischen Botschaft Addis-Abeba vom 06.07.2017, GZ: Addis-Abeba ÖB/KONS/0176/2016, AS3, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. römisch 40 , geb. römisch 40 und 3. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA Somalia, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerden gegen die Bescheide der österreichischen Botschaft Addis-Abeba vom 06.07.2017, GZ: Addis-Abeba ÖB/KONS/0176/2016, AS3, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 35 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgendem: BF1) brachte am 07.04.2016 bei der österreichischen Botschaft Addis-Abeba (im Folgenden: ÖB Addis-Abeba) für sich und ihre fünf minderjährigen Kinder (BF2 und BF3 sowie weitere drei minderjährige Kinder) Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 ein.Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgendem: BF1) brachte am 07.04.2016 bei der österreichischen Botschaft Addis-Abeba (im Folgenden: ÖB Addis-Abeba) für sich und ihre fünf minderjährigen Kinder (BF2 und BF3 sowie weitere drei minderjährige Kinder) Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 ein.

Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehegatte und angebliche Vater der BF, ebenfalls ein Staatsangehöriger Somalias, namhaft gemacht, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgendem: BFA) vom 18.05.2015 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Die damit verbundene befristete Aufenthaltsberechtigung der Bezugsperson wurde bislang stets verlängert und ist aktuell bis 18.05.2020 gültig.

Die Einreiseanträge der drei gemeinsamen minderjährigen Kinder der BF1 und der Bezugsperson wurden mit Bescheiden der ÖB Addis-Abeba vom 15.07.2017 positiv beschieden und stellten diese nach mittels Visums erfolgter legaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 31.07.2017 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Die Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des BFA vom 10.10.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und diesen jeweils gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005, somit von deren Vater im Rahmen eines Familienverfahrens abgeleiteter Status von subsidiär Schutzberechtigten, zuerkannt. Die damit verbundene befristete Aufenthaltsberechtigung wurde bislang stets verlängert und ist aktuell bis 18.05.2020 aufrecht.Die Einreiseanträge der drei gemeinsamen minderjährigen Kinder der BF1 und der Bezugsperson wurden mit Bescheiden der ÖB Addis-Abeba vom 15.07.2017 positiv beschieden und stellten diese nach mittels Visums erfolgter legaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 31.07.2017 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Die Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des BFA vom 10.10.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und diesen jeweils gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, somit von deren Vater im Rahmen eines Familienverfahrens abgeleiteter Status von subsidiär Schutzberechtigten, zuerkannt. Die damit verbundene befristete Aufenthaltsberechtigung wurde bislang stets verlängert und ist aktuell bis 18.05.2020 aufrecht.

Den (beschwerdegegenständlichen) Einreiseanträgen waren verschiedene Unterlagen, wie Geburtsurkunden und Reisepasskopien der BF angeschlossen, in denen diese als somalische Staatsangehörige ausgewiesen werden. Unter einem wurde eine äthiopische Heiratsurkunde über eine zwischen der BF1 und der Bezugsperson am 02.01.1994 vor einem Beamten in Äthiopien erfolgte und am selben Tag durch ein äthiopisches Standesamt registrierte Eheschließung (in englischer Sprache) vorgelegt. In der Heiratsurkunde werden die Staatsangehörigkeit der BF1 und der Bezugsperson mit Somali angegeben.

In weiterer Folge veranlasste die ÖB Addis-Abeba DNA-Abstammungsuntersuchungen hinsichtlich der BF2 und dem BF3 sowie der anderen drei minderjährigen Antragsteller, die zu folgenden Ergebnissen führten: Leibliche Mutterschaft der BF1 zu BF2 und BF3 sowie zu den drei anderen minderjährigen antragstellenden Kindern, leibliche Vaterschaft der Bezugsperson lediglich zu den drei anderen minderjährigen Kindern der BF1, keine leibliche Vaterschaft der Bezugsperson zu BF2 und BF3.

Zu den seitens der ÖB Addis-Abeba an das BFA weitergeleiteten Einreiseanträgen samt Unterlagen teilte das BFA der ÖB Addis Abeba mit Schreiben vom 28.04.2017 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Antragsteller keine Familienangehörigen im Sinne des AsylG 2005 seien. In der angeschlossenen Stellungnahme vom 28.04.2017 wurde näher ausgeführt, dass schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren mangels Familienangehörigeneigenschaft der Antragsteller nicht vorliegen würden. Bei der Erstantragstellerin handle es sich nicht um eine Familienangehörige im Sinne des AsylG, zumal die Ehe nicht im Heimatland bestanden habe. Die behauptete Gültigkeit der Ehe liege nicht vor, da diese gegen den odre-public-Grundsatz verstoße (Doppelehen, Zwangsehen, Kinderehen, Stellvertreter- bzw. Telefonehen), zumal aus der vorgelegten Heiratsurkunde eindeutig hervorgehe, dass die Erstantragstellerin einen Tag nach ihrem 14. Geburtstag geheiratet habe. Beim Zweit- und Drittantragsteller handle es sich nicht um die leiblichen Kinder der Bezugsperson, was aufgrund des Abstammungsgutachtens feststehe. Im vorliegenden Fall hätten sich derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und im Sinne von § 35 Abs. 5 AsylG relevanten Familienverhältnisses ergeben, da sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergeben habe, dass die Eigenschaft als Familienangehörige im Sinne des § 35 AsylG 2005 nicht bestehe, sodass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei. Durch das Abstammungsgutachten sei als erwiesen anzusehen, dass es sich bei der BF2 und beim BF3 zwar um die Kinder der BF1 handle, nicht jedoch um die Kinder der Bezugsperson. Aufgrund der vorgelegten Heiratsurkunde sei weiters bewiesen, dass die Ehe zwischen der BF1 und der Bezugsperson nicht im Heimatland bestanden habe, was sich auch aus den Aussagen der Bezugsperson in ihrer Einvernahme ergebe. Weiters stehe durch die vorgelegte Heiratsurkunde fest, dass es sich um eine Kinderehe handle, die gegen den ordre-public-Grundsatz verstoße, zumal die BF1 die Ehe einen Tag nach Erreichen ihres 14. Geburtstages geschlossen habe. Aus oben dargelegten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status im Sinne des § 35 Abs. 4 AsylG nicht wahrscheinlich.Zu den seitens der ÖB Addis-Abeba an das BFA weitergeleiteten Einreiseanträgen samt Unterlagen teilte das BFA der ÖB Addis Abeba mit Schreiben vom 28.04.2017 gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Antragsteller keine Familienangehörigen im Sinne des AsylG 2005 seien. In der angeschlossenen Stellungnahme vom 28.04.2017 wurde näher ausgeführt, dass schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren mangels Familienangehörigeneigenschaft der Antragsteller nicht vorliegen würden. Bei der Erstantragstellerin handle es sich nicht um eine Familienangehörige im Sinne des AsylG, zumal die Ehe nicht im Heimatland bestanden habe. Die behauptete Gültigkeit der Ehe liege nicht vor, da diese gegen den odre-public-Grundsatz verstoße (Doppelehen, Zwangsehen, Kinderehen, Stellvertreter- bzw. Telefonehen), zumal aus der vorgelegten Heiratsurkunde eindeutig hervorgehe, dass die Erstantragstellerin einen Tag nach ihrem 14. Geburtstag geheiratet habe. Beim Zweit- und Drittantragsteller handle es sich nicht um die leiblichen Kinder der Bezugsperson, was aufgrund des Abstammungsgutachtens feststehe. Im vorliegenden Fall hätten sich derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und im Sinne von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG relevanten Familienverhältnisses ergeben, da sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergeben habe, dass die Eigenschaft als Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, AsylG 2005 nicht bestehe, sodass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei. Durch das Abstammungsgutachten sei als erwiesen anzusehen, dass es sich bei der BF2 und beim BF3 zwar um die Kinder der BF1 handle, nicht jedoch um die Kinder der Bezugsperson. Aufgrund der vorgelegten Heiratsurkunde sei weiters bewiesen, dass die Ehe zwischen der BF1 und der Bezugsperson nicht im Heimatland bestanden habe, was sich auch aus den Aussagen der Bezugsperson in ihrer Einvernahme ergebe. Weiters stehe durch die vorgelegte Heiratsurkunde fest, dass es sich um eine Kinderehe handle, die gegen den ordre-public-Grundsatz verstoße, zumal die BF1 die Ehe einen Tag nach Erreichen ihres 14. Geburtstages geschlossen habe. Aus oben dargelegten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status im Sinne des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG nicht wahrscheinlich.

Mit Schreiben vom 02.05.2017, den BF zugestellt am 04.05.2017, übermittelte die ÖB Addis-Abeba die Mitteilung und Stellungnahme des BFA vom 28.04.2017 mit der Aufforderung, die angeführten Ablehnungsgründe innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

Nach Einräumung einer Fristerstreckung brachten die BF mit Schreiben vom 11.05.2017 am 12.05.2017 eine Stellungnahme bei der ÖB Addis Abeba ein: Die BF1 sei somalische Staatsbürgerin, die Eheschließung der BF1 mit der Bezugsperson habe am 02.01.1994 in Äthiopien stattgefunden. Wie seitens des BFA richtigerweise festgestellt, sei die BF1 zum Zeitpunkt der Eheschließung erst 14 Jahre alt gewesen. Nach der Eheschließung hätten die beiden damals noch sehr jungen Eheleute bis zum Jahr 2000 jeweils bei ihren Eltern gelebt. Im Jahr 2000 sei die nunmehr 20 Jahre alte BF1, wie in der somalischen Gesellschaft üblich, zu ihrem Ehemann und seiner Familie gezogen und hätten von da an mit ihren in den darauffolgenden Jahren geborenen Kindern, den Eltern der Bezugsperson und den Kindern des Bruders der Bezugsperson zusammengelebt. Das gesamte gemeinsame Familienleben sei in Äthiopien verbracht worden und durch die Flucht der Bezugsperson unfreiwillig unterbrochen worden. Am 07.04.2016 habe die BF1 für sich und ihre fünf minderjährigen Kinder Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 AsylG 2005 an die ÖB Addis Abeba gestellt. Mit DNA-Gutachten vom 05.04.2017 sei festgestellt worden, dass die BF1 die leibliche Mutter aller fünf antragstellenden Kinder sei. Die Bezugsperson sei der leibliche Vater von drei Kindern der BF1, es sei jedoch ausgeschlossen, dass die Bezugsperson der leibliche Vater der BF2 und des BF3 sei. Dieser Umstand sei der Bezugsperson und der BF1 nicht bekannt gewesen. Alle Kinder seien als gemeinsame Kinder aufgewachsen, sie würden die Bezugsperson alle gleichermaßen als ihren Vater ansehen. Gemäß den Bestimmungen des IPR-Gesetzes müsse im vorliegenden Fall das somalische Eherecht zur Bestimmung der Gültigkeit der Ehe herangezogen werden, allerdings nur in dem Fall, dass die rechtlichen Bestimmungen den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung nicht widersprechen würden. Tatsächlich sei eine Eheschließung in Österreich frühestens ab vollendetem 16. Lebensjahr möglich. Dessen ungeachtet handle es sich bei der Ehe der BF1 um eine gültige Ehe im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005. Im Sinne der Formulierung des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 habe die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden, da diese Formulierung nicht auf den Zeitpunkt und Ort der Eheschließung, sondern auf den Zeitraum des bisherigen gemeinsamen Familienlebens abstelle. So habe die BF1 ihren Ehegatten zwar zu einem Zeitpunkt geheiratet, als diese noch minderjährig gewesen sei, jedoch mit diesem und den gemeinsamen Kindern auch weit über ihre Volljährigkeit hinaus als Ehegattin zusammengelebt. Es habe somit über 13 Jahre lang ein gemeinsames Familienleben stattgefunden. Selbst wenn das BFA an seiner Auffassung festhalten sollte, dass im vorliegenden Fall keine gültige Ehe vorliege, müsste im Fall der BF die Gewährung eines Einreisetitels aus den Gründen des Art. 8 EMRK in Erwägung gezogen werden, da den gemeinsamen Kindern der BF1 und der Bezugsperson die Einreise gewährt werde. Der Verfassungsgerichtshof habe in einem ähnlich gelagerten Fall, in welchem der Mutter von vier ebenfalls antragstellenden Kindern anders als ihren Kindern die Einreise verweigert worden sei, ausgesprochen, dass der Mutter nach Art. 8 EMRK die Einreise zu gestatten sei, um das Familienleben mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in Österreich fortsetzen zu können (VfGH 6.6.2014, B 369/2013).. Da der BF1 ein Einreisetitel gem. § 35 AsylG 2015 zu erteilen sei, müsse in weiterer Folge auch ihren beiden leiblichen Kindern nach § 34 Abs. 6 AsylG 2005 die Einreise gewährt werden. Demnach sei ein Familienverfahren nicht möglich, wenn es sich um Familienangehörige eines Fremden handle, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt worden sei, es sei denn, es handle sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges, lediges Kind.Nach Einräumung einer Fristerstreckung brachten die BF mit Schreiben vom 11.05.2017 am 12.05.2017 eine Stellungnahme bei der ÖB Addis Abeba ein: Die BF1 sei somalische Staatsbürgerin, die Eheschließung der BF1 mit der Bezugsperson habe am 02.01.1994 in Äthiopien stattgefunden. Wie seitens des BFA richtigerweise festgestellt, sei die BF1 zum Zeitpunkt der Eheschließung erst 14 Jahre alt gewesen. Nach der Eheschließung hätten die beiden damals noch sehr jungen Eheleute bis zum Jahr 2000 jeweils bei ihren Eltern gelebt. Im Jahr 2000 sei die nunmehr 20 Jahre alte BF1, wie in der somalischen Gesellschaft üblich, zu ihrem Ehemann und seiner Familie gezogen und hätten von da an mit ihren in den darauffolgenden Jahren geborenen Kindern, den Eltern der Bezugsperson und den Kindern des Bruders der Bezugsperson zusammengelebt. Das gesamte gemeinsame Familienleben sei in Äthiopien verbracht worden und durch die Flucht der Bezugsperson unfreiwillig unterbrochen worden. Am 07.04.2016 habe die BF1 für sich und ihre fünf minderjährigen Kinder Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 35, AsylG 2005 an die ÖB Addis Abeba gestellt. Mit DNA-Gutachten vom 05.04.2017 sei festgestellt worden, dass die BF1 die leibliche Mutter aller fünf antragstellenden Kinder sei. Die Bezugsperson sei der leibliche Vater von drei Kindern der BF1, es sei jedoch ausgeschlossen, dass die Bezugsperson der leibliche Vater der BF2 und des BF3 sei. Dieser Umstand sei der Bezugsperson und der BF1 nicht bekannt gewesen. Alle Kinder seien als gemeinsame Kinder aufgewachsen, sie würden die Bezugsperson alle gleichermaßen als ihren Vater ansehen. Gemäß den Bestimmungen des IPR-Gesetzes müsse im vorliegenden Fall das somalische Eherecht zur Bestimmung der Gültigkeit der Ehe herangezogen werden, allerdings nur in dem Fall, dass die rechtlichen Bestimmungen den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung nicht widersprechen würden. Tatsächlich sei eine Eheschließung in Österreich frühestens ab vollendetem 16. Lebensjahr möglich. Dessen ungeachtet handle es sich bei der Ehe der BF1 um eine gültige Ehe im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005. Im Sinne der Formulierung des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 habe die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden, da diese Formulierung nicht auf den Zeitpunkt und Ort der Eheschließung, sondern auf den Zeitraum des bisherigen gemeinsamen Familienlebens abstelle. So habe die BF1 ihren Ehegatten zwar zu einem Zeitpunkt geheiratet, als diese noch minderjährig gewesen sei, jedoch mit diesem und den gemeinsamen Kindern auch weit über ihre Volljährigkeit hinaus als Ehegattin zusammengelebt. Es habe somit über 13 Jahre lang ein gemeinsames Familienleben stattgefunden. Selbst wenn das BFA an seiner Auffassung festhalten sollte, dass im vorliegenden Fall keine gültige Ehe vorliege, müsste im Fall der BF die Gewährung eines Einreisetitels aus den Gründen des Artikel 8, EMRK in Erwägung gezogen werden, da den gemeinsamen Kindern der BF1 und der Bezugsperson die Einreise gewährt werde. Der Verfassungsgerichtshof habe in einem ähnlich gelagerten Fall, in welchem der Mutter von vier ebenfalls antragstellenden Kindern anders als ihren Kindern die Einreise verweigert worden sei, ausgesprochen, dass der Mutter nach Artikel 8, EMRK die Einreise zu gestatten sei, um das Familienleben mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in Österreich fortsetzen zu können (VfGH 6.6.2014, B 369/2013).. Da der BF1 ein Einreisetitel gem. Paragraph 35, AsylG 2015 zu erteilen sei, müsse in weiterer Folge auch ihren beiden leiblichen Kindern nach Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 die Einreise gewährt werden. Demnach sei ein Familienverfahren nicht möglich, wenn es sich um Familienangehörige eines Fremden handle, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt worden sei, es sei denn, es handle sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges, lediges Kind.

Nach Weiterleitung der Stellungnahme der BF vom 11.05.2017 an das BFA setzte das BFA die ÖB Addis-Abeba mit Schreiben vom 03.07.2017 in Kenntnis, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrechterhalten werde. Es stehe fest, dass es sich bei der BF2 und beim BF3 nicht um die Kinder der Bezugsperson handle und diese daher keine Familienangehörigen im Sinne des AsylG 2005 seien. Das BFA habe ausgehend von der unbestrittenen Sachverhaltsannahme, dass die behauptete Ehe zwischen der BF1 und der in Österreich subsidiär schutzberechtigten Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat - das sei aufgrund der somalischen Staatsangehörigkeit der Betroffenen nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 Somalia - bestanden habe, die Familieneigenschaft des Paares schon aus diesem Grunde verneint, ohne dass es einer eingehenderen Prüfung bedurft hätte, ob die nach dem Vorbringen in Äthiopien geschlossene Ehe im Sinne des § 16 Abs. 2 IPRG überhaupt als gültig beurteilt werden könne. Zu prüfen wäre allerdings, ob für die BF1 allenfalls ein von ihrem in Österreich aufhältigen minderjährigen Kindern abgeleiteter Schutzstatus in Betracht kommen könne. Ein solcher Einreisetitel wäre im Falle der Zuerkennung eines eigenständigen (nicht vom Vater abgeleiteten) Status an zumindest eines der Kinder der Bezugsperson möglich, derzeit sei über die Anträge auf internationalen Schutz der Kinder jedoch noch nicht entschieden worden.Nach Weiterleitung der Stellungnahme der BF vom 11.05.2017 an das BFA setzte das BFA die ÖB Addis-Abeba mit Schreiben vom 03.07.2017 in Kenntnis, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrechterhalten werde. Es stehe fest, dass es sich bei der BF2 und beim BF3 nicht um die Kinder der Bezugsperson handle und diese daher keine Familienangehörigen im Sinne des AsylG 2005 seien. Das BFA habe ausgehend von der unbestrittenen Sachverhaltsannahme, dass die behauptete Ehe zwischen der BF1 und der in Österreich subsidiär schutzberechtigten Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat - das sei aufgrund der somalischen Staatsangehörigkeit der Betroffenen nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 Somalia - bestanden habe, die Familieneigenschaft des Paares schon aus diesem Grunde verneint, ohne dass es einer eingehenderen Prüfung bedurft hätte, ob die nach dem Vorbringen in Äthiopien geschlossene Ehe im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, IPRG überhaupt als gültig beurteilt werden könne. Zu prüfen wäre allerdings, ob für die BF1 allenfalls ein von ihrem in Österreich aufhältigen minderjährigen Kindern abgeleiteter Schutzstatus in Betracht kommen könne. Ein solcher Einreisetitel wäre im Falle der Zuerkennung eines eigenständigen (nicht vom Vater abgeleiteten) Status an zumindest eines der Kinder der Bezugsperson möglich, derzeit sei über die Anträge auf internationalen Schutz der Kinder jedoch noch nicht entschieden worden.

Mit Bescheiden der ÖB Addis-Abeba vom 06.07.2017 wurden die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 mit der Begründung abgewiesen, dass die BF keine Familienangehörigen seien.Mit Bescheiden der ÖB Addis-Abeba vom 06.07.2017 wurden die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit der Begründung abgewiesen, dass die BF keine Familienangehörigen seien.

Gegen die Bescheide richten sich die am 07.08.2017 fristgerecht eingebrachten gleichlautenden Beschwerden, in denen im Wesentlichen wie bisher vorgebracht wird. Die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten, Beweismitteln und Anträgen stelle eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel dar, der nicht nur eine Verletzung von Vorschriften, sondern willkürliches Verhalten der Behörde darstelle und den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste. Hätte die Behörde ihrer Ermittlungspflicht folgend das Vorbringen der BF in ihrer Stellungnahme gebührend berücksichtigt, hätte diese eindeutig zu einem für die BF günstigeren Ergebnis kommen können.

Mit Schreiben des BMI vom 09.11.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 13.11.2017, wurden die Beschwerden samt Verwaltungsakten mit dem Hinweis vorgelegt, dass gegenständlich keine Beschwerdevorentscheidungen ergangen und keine Vorlageanträge gestellt worden seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt werden der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.Festgestellt werden der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.

Eine Familienangehörigeneigenschaft der BF zur Bezugsperson im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 kann nicht festgestellt werden. Eine im Herkunftsstaat bestandene Ehe der BF1 mit der Bezugsperson (beide Staatsangehörige Somalias), liegt nicht vor. Die BF1 hat eine äthiopische Heiratsurkunde über eine am 02.01.1994 (einen Tag nach ihrem 14. Geburtstag) vor einem Beamten mit der Bezugsperson geschlossene und am selben Tag von einem äthiopischen Standesamt registrierte Eheschließung vorgelegt.Eine Familienangehörigeneigenschaft der BF zur Bezugsperson im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 kann nicht festgestellt werden. Eine im Herkunftsstaat bestandene Ehe der BF1 mit der Bezugsperson (beide Staatsangehörige Somalias), liegt nicht vor. Die BF1 hat eine äthiopische Heiratsurkunde über eine am 02.01.1994 (einen Tag nach ihrem 14. Geburtstag) vor einem Beamten mit der Bezugsperson geschlossene und am selben Tag von einem äthiopischen Standesamt registrierte Eheschließung vorgelegt.

Der Umstand, dass die Eheschließung der BF1 mit der Bezugsperson in Äthiopien erfolgt ist, wurde von den BF nicht bestritten.

Bei der BF2 und beim BF3 handelt es sich - durch ein DNA-Gutachten festgestellt - um keine leiblichen Kinder der Bezugsperson, sondern lediglich um leibliche Kinder der BF1. Bei den anderen drei minderjährigen Kindern der BF1, für die ebenso Einreiseanträge gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt wurden, handelt es sich um durch DNA-Gutachten festgestellt, um gemeinsame Kinder der BF1 und der Bezugsperson. Die BF1 ist laut Abstammungsgutachten sowohl die Mutter der BF2 und des BF3 als auch der drei weiteren minderjährigen antragstellenden Kinder.Bei der BF2 und beim BF3 handelt es sich - durch ein DNA-Gutachten festgestellt - um keine leiblichen Kinder der Bezugsperson, sondern lediglich um leibliche Kinder der BF1. Bei den anderen drei minderjährigen Kindern der BF1, für die ebenso Einreiseanträge gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt wurden, handelt es sich um durch DNA-Gutachten festgestellt, um gemeinsame Kinder der BF1 und der Bezugsperson. Die BF1 ist laut Abstammungsgutachten sowohl die Mutter der BF2 und des BF3 als auch der drei weiteren minderjährigen antragstellenden Kinder.

Der Umstand, dass es sich bei der BF2 und Beim BF3 um keine leiblichen Kinder der Bezugsperson handelt, wurde von den BF nicht bestritten.

Den gemeinsamen Kindern der BF1 und der Bezugsperson wurden am 15.07.2017 von der ÖB Addis-Abeba Einreisevisa ausgestellt und diesen nach Einreise in das Bundesgebiet mit Bescheiden des BFA vom 10.10.2017 von der Bezugsperson im Rahmen eines Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 von ihrem Vater (Bezugsperson) abgeleiteter subsidiärer Schutz zuerkannt.Den gemeinsamen Kindern der BF1 und der Bezugsperson wurden am 15.07.2017 von der ÖB Addis-Abeba Einreisevisa ausgestellt und diesen nach Einreise in das Bundesgebiet mit Bescheiden des BFA vom 10.10.2017 von der Bezugsperson im Rahmen eines Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 von ihrem Vater (Bezugsperson) abgeleiteter subsidiärer Schutz zuerkannt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten der ÖB Addis-Abeba, den vorgelegten Unterlagen und den Angaben der BF.

Der Ort der Eheschließung der BF1 mit der Bezugsperson (Äthiopien) ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde und wurde auch von den BF nicht bestritten. Die mangelnde leibliche Vaterschaft der Bezugsperson zur BF2 und zum BF3 ergibt sich aus einem Abstammungsgutachten und wurde auch von den BF nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerden:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:

§ 34 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 145/2017 lautet:Paragraph 34, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet:

(1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

§ 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lautet:

(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.(1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

§ 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet:

(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter.(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4 bis 4 b, 7 Absatz 2 a und 51 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. Paragraphen 17, Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35,, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde. Paragraph 22, Absatz eins, gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter.

§ 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:Paragraph 11 und 11 a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:

Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

...

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertre

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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