Entscheidungsdatum
17.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W237 2135618-1/27E
Schriftliche Ausfertigung des am 05.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2016, Zl. 1044653908-140144237, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.03.2018 und 05.11.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2016, Zl. 1044653908-140144237, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.03.2018 und 05.11.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, iVm §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 (im Folgenden: AsylG 2005), § 57 und § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 (im Folgenden: FPG), und § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 56/2018 (im Folgenden: BFA-VG), sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (im Folgenden: AsylG 2005), Paragraph 57 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (im Folgenden: FPG), und Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (im Folgenden: BFA-VG), sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 06.11.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger von Somalia und am XXXX geboren worden zu sein.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 06.11.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger von Somalia und am römisch 40 geboren worden zu sein.
1.1. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei brachte er zunächst vor, aus Mogadischu zu stammen, der Volksgruppe der Ogaden anzugehören und muslimischen Glaubens zu sein. Er könne weder lesen noch schreiben, habe keine Schulbildung und noch nie gearbeitet. Er sei ledig und habe keine Kinder. Mogadischu habe er im September 2014 verlassen und sei mit dem Flugzeug nach Nairobi geflogen. Schließlich sei er über Äthiopien, den Sudan und Libyen nach Italien gereist, wo er sich einige Tage aufgehalten habe, ehe er weiter mit dem Zug nach Österreich gefahren sei. Zu seinem Fluchtgrund befragt führte er an, dass in Somalia Krieg herrsche und es keine Arbeit gebe; mehr wolle er dazu nicht sagen.
1.2. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 21.11.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein seines gesetzlichen Vertreters und eines Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich einvernommen. Er stimmte darin zunächst einer ärztlichen Untersuchung zur Altersfeststellung zu. Befragt, woher er den Reisepass habe, mit dem er von Italien nach Österreich gekommen sei und laut welchem der Beschwerdeführer volljährig sei, gab er an, dass er diesen Reisepass gekauft habe und die darin ausgewiesenen Angaben nicht seine richtigen Identitätsdaten seien. Seine Mutter und seine Geschwister lebten weiterhin in Mogadischu.
1.3. Nach einem Röntgenbefund der linken Hand des Beschwerdeführers vom 03.12.2014 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein gerichtsmedizinisches Gutachten zur Altersfeststellung des Beschwerdeführers in Auftrag.
Aus dem Gutachten des Ludwig-Boltzmann-Instituts vom 03.02.2015 ergibt sich in einer Gesamtbeurteilung nach den Ergebnissen einer Befragung und körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.01.2015, des eingeholten Röntgenbildes der linken Hand vom 03.12.2014, eines CT der brustbeinnahen Schlüsselbeinregion und einer Panoramaröntgenaufnahme des Gebisses vom 23.01.2015, dass zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 17 Jahren bestanden habe. Es ergebe sich für den Beschwerdeführer ein wahrscheinliches Lebensalter von ca. 18-20 Jahren, das vom Beschwerdeführer angegebene Alter und Geburtsdatum könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden.
1.4. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2016 gab der Beschwerdeführer an, in Mogadischu im Bezirk Waberi geboren und aufgewachsen zu sein. Es habe immer wieder Kontrollen durch die Regierungsleute gegeben, weil diese allen jungen Menschen unterstellen würden, für die Terrormiliz Al Shabaab zu arbeiten; man könne leicht ins Gefängnis kommen. Zwei seiner Brüder hätten in einer Nebenstraße Fußball gespielt und seien bei einem Anschlag getötet worden. Er sei wegen seiner Clanzugehörigkeit diskriminiert worden und schließlich mangels Arbeitsmöglichkeiten in Somalia geflohen. In Mogadischu lebten alle Clans, die meisten Ogaden seien in Äthiopien, weshalb er auch keine näheren Angaben dazu machen könne. Am 20.06.2014 sei er für 20 Tage eingesperrt worden, weil ein Regierungsmitglied getötet und dem Beschwerdeführer unterstellt worden sei, mit dessen Tod im Zusammenhang gestanden zu sein. Die Regierung habe behauptet, dass er zur Al Shabaab gehöre. Diese wolle junge Leute rekrutieren, auch der Beschwerdeführer sei mehrmals persönlich angeworben worden, um Anschläge durchzuführen. Er könne in Somalia an keinem anderen Ort leben, weil er dort niemanden kenne.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 23.08.2016 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. (Spruchpunkt II.) ab, erkannte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg.cit. nicht zu, erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt III.); schließlich hielt die Behörde fest, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 23.08.2016 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erkannte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, leg.cit. nicht zu, erließ im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, leg.cit. nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.); schließlich hielt die Behörde fest, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen vor der Behörde gesteigert habe, im Zuge seiner Erstbefragung habe er nämlich mit keinem Wort von einer persönlichen Bedrohung gesprochen. Wenn der Beschwerdeführer im Nachhinein angebe, während der Erstbefragung krank gewesen zu sein, stehe dies im Widerspruch zu seinen damaligen Angaben. Ein Widerspruch sei auch darin zu erblicken, dass der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung angegeben habe, Analphabet zu sein, während er in seiner Einvernahme behauptet habe, zwei oder drei Jahre eine Privatschule besucht zu haben. Seine Angaben in der Erstbefragung, Somalia aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben, seien glaubhaft. Auch unter Wahrunterstellung, dass seine Brüder tatsächlich bei einem Anschlag getötet worden seien, liege damit kein gezieltes Attentat vor. Maßgebliche Anhaltspunkte dahingehend, dass der Beschwerdeführer wegen individueller Kriterien rekrutiert worden sei, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Dass die Al Shabaab ein besonderes Interesse am Beschwerdeführer habe, sei jedenfalls nicht glaubhaft gemacht worden. Der Beschwerdeführer habe Familienangehörige in Somalia, weshalb angenommen werde, dass er bei einer Rückkehr über Anknüpfungspunkte verfüge. Ein schützenswertes Privatleben in Österreich sei hingegen nicht entstanden. Es lägen beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vor, die gegen eine Rückkehr nach Somalia sprächen; insbesondere sei nicht anzunehmen, dass er in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung darstelle.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 25.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die XXXX als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 25.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die römisch 40 als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den angeführten Bescheid vollinhaltlich Beschwerde, in der er monierte, dass die Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und unzureichende Länderfeststellungen herangezogen habe. Es werde daher auf den aktuellen Bericht von EASO aus Februar 2016 verwiesen. Von einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mogadischu könne für den Beschwerdeführer nicht ausgegangen werden, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft hätte zuerkannt werden müssen. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen sehr detailliert und lebensnah gestaltet. Ihm drohe Verfolgung aufgrund seiner unterstellten politischen bzw. religiösen Gesinnung; die Al Shabaab könne ihn in ganz Somalia finden. Jedenfalls drohe dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Somalia unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. eine Verletzung seines Rechts auf Leben auf Grund seiner Weigerung, weder für die Regierung noch für für die Al Shabaab zu arbeiten.
3.1. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.09.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.
3.2. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.03.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und im Beisein seiner Rechtsvertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Niederschrift dieser Verhandlung sind folgende entscheidungswesentliche Passagen zu entnehmen:
"[...]
R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BF abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind]): Sind Sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?
BF: Mir geht es gesundheitlich sehr gut, ich nehme keine Medikamente.
R: Sie wurden bereits beim Bundesamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Haben Sie dort immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?
BF: Man kann nicht ausschließen, dass ich den damaligen Dolmetscher nicht richtig verstanden habe.
R wiederholt die Frage.
BF: Ja, ich habe immer die Wahrheit angegeben.
R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das Bundesamt mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?
BF: Ja, beide wurden mir rückübersetzt.
R: Haben Sie die Dolmetscher in den Einvernahmen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und dem Bundesamt gut verstanden?
BF: Der Dolmetscher in der BFA-Einvernahme gehörte einem anderen Stamm an; es kann auch sein, dass er meinen Dialekt nicht verstanden hat.
R: Warum sollte er Sie nicht verstehen, nur weil er einem anderen Stamm angehört?
BF: In der somalischen Sprache gibt es verschiedene Dialekte; ich gehöre dem Stamm der Reer Hamar an.
R: Hatten Sie das Gefühl, dass er Sie nicht versteht?
BF: Ich habe den Dolmetscher schon verstanden, es kann aber sein, dass verschiedene somalische Wörter anders lauten.
R: Ich kenne den in der Einvernahme vom 24.6.2017 eingesetzten Dolmetscher selbst, weil er auch für das BVwG immer wieder tätig ist. Er beherrscht die in Somalia gesprochenen Dialekte. Würde er etwas nicht verstehen, wäre es seine Pflicht, dies anzugeben. Dies hat er lt. Niederschrift nicht getan; ich gehe daher davon aus, dass er Sie sehr gut verstanden hat.
BF: Er gehört dem Stamm der Isaaq an und spricht einen anderen Dialekt.
R: Wenn Sie das Gefühl hatten, nicht richtig verstanden worden zu sein, warum haben Sie dann die Niederschrift unterschrieben?
BF: Ich habe ihm vertraut.
R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?
BF: Ja, meine Familie ist inzwischen aus Somalia nach Kenia geflüchtet.
R: Im angefochtenen Bescheid des BFA wurde bereits festgestellt, dass Sie aus Somalia stammen. Welchem Clan gehören Sie an?
BF: Ich gehöre dem Clan der Ogaden, Subclan XXXX , an.BF: Ich gehöre dem Clan der Ogaden, Subclan römisch 40 , an.
R: Gibt es noch einen Subsubclan?
BF: Ja, XXXX .BF: Ja, römisch 40 .
R: Warum haben Sie vorhin dann gesagt, Sie gehörten dem Clan der Reer Hamar an?
BF: Damit habe ich gemeint, dass ich den Reer Hamar-Dialekt spreche. Dieser Dialekt wird in der Stadt Mogadischu gesprochen.
R: Wo sind Sie geboren und aufgewachsen?
BF: Ich bin in Waberi in Mogadischu geboren und aufgewachsen.
R: Lebten Sie bis zu Ihrer Ausreise in Mogadischu?
BF: Ja.
R: Haben sie jemals woanders gelebt?
BF: Nein.
R: Können Sie Waberi näher beschreiben?
BF: Nummer 4 ist das Zentrum von Mogadischu. Es gibt einen Ort namens XXXX , das ist eine sehr berühmte Straße. Die Regierung benützt öfters auch diese Straße.BF: Nummer 4 ist das Zentrum von Mogadischu. Es gibt einen Ort namens römisch 40 , das ist eine sehr berühmte Straße. Die Regierung benützt öfters auch diese Straße.
R: Wie heißt die Straße, in der Sie gewohnt haben?
BF: Es gibt vier verschiedene Straßen um meine ehemalige Wohnung herum: XXXX und XXXX ; diese liegt schon Richtung Flughafen.BF: Es gibt vier verschiedene Straßen um meine ehemalige Wohnung herum: römisch 40 und römisch 40 ; diese liegt schon Richtung Flughafen.
R: Ist der Bezirk Waberi für etwas bekannt, sei es eine Straße, ein Markt oder ein Stadion?
BF: Bei uns in der Nähe gibt es kein Stadion. Es gibt dort eine berühmte Moschee, diese heißt XXXX .BF: Bei uns in der Nähe gibt es kein Stadion. Es gibt dort eine berühmte Moschee, diese heißt römisch 40 .
R: Welche Clans waren bestimmend in Ihrem Heimatbezirk?
BF: Es sind verschiedene Stämme dort ansässig, z.B. die Hawiye und die Darood.
R: Gibt es auch viele Ogaden dort wie Sie?
BF: Nein.
R: Kannten Sie andere Ogaden oder waren Sie und Ihre Familie die einzigen?
BF: Mir ist keine andere Familie bekannt.
R: Sind Sie verheiratet und haben Kinder?
BF: Nein.
R: Erzählen Sie mir bitte, wie Sie in Somalia aufgewachsen sind; haben Sie die Schule besucht und einen Beruf ausgeübt?
BF: Ich war damals ein kleines Kind und das Leben war sehr schwer. Ich habe eine private Schule besucht und in der Schule habe ich Somalisch gelernt.
R: Wie lange haben Sie diese Schule besucht?
BF: Drei Jahre.
R: Wie alt waren Sie, als Sie die Schule begonnen haben?
BF: Im Jahr 2010 habe ich diese Schule besucht.
R: Haben Sie einen Beruf erlernt?
BF: Nein.
R: Was haben Sie nach dem Schulbesuch gemacht?
BF: Meine Familie hatte Angst um mich und deshalb musste ich mit der Schule aufhören.
R: Wann mussten Sie mit der Schule aufhören?
BF: Das war im Jahr 2013.
R: Mit wem sind Sie aufgewachsen?
BF: Mit meinen Geschwistern.
R: Waren Ihr Vater und Ihre Mutter da?
BF: Mein Vater ist 2009 verstorben.
R: Wuchsen Sie mit Ihrer Mutter auf?
BF: Ja.
R: Wie viele Geschwister haben Sie?
BF: Meinen Sie lebende oder insgesamt?
R: Noch am Leben befindliche.
BF: 4 Brüder und 2 Schwestern sind noch am Leben.
R: Sind manche Ihrer Geschwister älter als Sie?
BF: 2 sind älter als ich und zwar ein Bruder und eine Schwester.
R: Wie viele Jahre jünger sind die vier anderen Geschwister?
BF: Einer ist drei Jahre jünger und heißt Ahmed.
R: Erzählen Sie mir über Ihre Geschwister.
BF: Isse ist auch jünger als ich; Muna ist meine jüngere Schwester, sie ist ca. 7 Jahre jünger als ich. Der jüngste Bruder heißt Mowliid, er war 6 Jahre alt, als ich nach Österreich kam. Ich bin 11 Jahre älter als Mowliid. Ahmed ist wie gesagt auch jünger.
R: Wie heißen die älteren Geschwister?
BF: Rahmo heißt meine ältere Schwester und der ältere Bruder heißt Mohamed.
R: Leben Ihre Familienmitglieder noch in Somalia?
BF: Nein.
R: Haben Sie zu Ihrer Familie noch Kontakt?
BF: Am 2. Jänner 2018 hatte ich zuletzt Kontakt per Telefon.