Entscheidungsdatum
21.01.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W241 2180870-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2017, Zahl 1082811401-151108481, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.04.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2017, Zahl 1082811401-151108481, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.04.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie §§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie Paragraphen 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär in Österreich ein und stellte am 17.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär in Österreich ein und stellte am 17.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
1.2. In seiner Erstbefragung am 17.08.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei afghanischer Staatsbürger, Hazara, schiitischer Moslem und am XXXX geboren.Er sei afghanischer Staatsbürger, Hazara, schiitischer Moslem und am römisch 40 geboren.
Der BF wäre im Alter von sieben Jahren mit seinen Eltern in den Iran gezogen, wo er zuletzt auf Baustellen gearbeitet habe. Im Iran würden noch seine Eltern, drei Brüder (einer davon noch minderjährig) und vier Schwestern leben. In Afghanistan würde sein Vater in der Provinz Maidan Wardak noch Grundstücke und ein Haus besitzen.
Vor ca. einem Monat sei der BF über den Iran, die Türkei und weitere, ihm unbekannte Länder nach Österreich gereist.
Als Fluchtgrund gab der BF an, dass seine Familie damals Probleme mit Nomaden gehabt hätte, die ihr Dorf besetzt und ihr alles weggenommen hätten, weshalb sie in den Iran geflüchtet wäre. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan hätte er Angst vor den Taliban und dem IS, ferner habe er dort niemanden mehr.
1.3. Da im Zuge des Verfahrens vor dem BFA Zweifel an der Minderjährigkeit des BF aufkamen, erfolgte am 23.09.2015 durch ein Röntgen der linken Hand die Bestimmung des Knochenalters des BF, dessen Ergebnis "Schmeling 4, GP 31" lautete.1.3. Da im Zuge des Verfahrens vor dem BFA Zweifel an der Minderjährigkeit des BF aufkamen, erfolgte am 23.09.2015 durch ein Röntgen der linken Hand die Bestimmung des Knochenalters des BF, dessen Ergebnis "Schmeling 4, Gesetzgebungsperiode 31" lautete.
In der Folge veranlasste das BFA eine sachverständige medizinische Altersschätzung, wobei ein höchstmögliches Mindestalter von 17,24 Jahren zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages und ein Mindestalter von 17,5 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt festgestellt wurden.
Mit Verfahrensanordnung vom 04.02.2016 wurde das Geburtsdatum mit XXXX festgesetzt.Mit Verfahrensanordnung vom 04.02.2016 wurde das Geburtsdatum mit römisch 40 festgesetzt.
1.4. Bei seiner Einvernahme am 29.08.2017 vor dem BFA, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, legte der BF Schulbesuchsbestätigungen und Bestätigungen über die Absolvierung von Deutschkursen vor.
Danach gab der BF im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler teilweise korrigiert):
"F: Wie viel hat Ihre Ausreise nach Europa gekostet? Wer hat die Ausreise organisiert? Wie wurde Ihre Ausreise finanziert?
A: Mein Vater hat das organisiert. Es kostete ungefähr € 6.000. Mein Vater konnte das sicher zum Teil aus Ersparnissen finanzieren. Ich weiß es aber nicht genau.
F: Warum wollte Ihr Vater, dass Sie nach Europa ausreisen?
A: Ich hatte keinen Aufenthaltstitel und lebte in ständiger Unsicherheit. Ich konnte auch nur als Hilfsarbeiter arbeiten. Ich wollte eine bessere Zukunft und zur Schule gehen. Aus diesem Grund wollte ich nach Europa. Ich habe im Iran zwar Lesen und Schreiben gelernt, möchte aber eine weitere Schulbildung erhalten. Andere Gründe für meine Ausreise gab es nicht.
[...]
F: Wo haben Sie zuletzt in Afghanistan gelebt?
A: In der Provinz Maidan Wardak, im Distrikt Behsud, im Dorf XXXX. Meine Familie hatte dort ein Haus und eine Landwirtschaft. Als aber die Kutschis in unser Dorf kamen, haben sie uns dort vertrieben. Wir mussten dann in den Iran gehen.A: In der Provinz Maidan Wardak, im Distrikt Behsud, im Dorf römisch 40 . Meine Familie hatte dort ein Haus und eine Landwirtschaft. Als aber die Kutschis in unser Dorf kamen, haben sie uns dort vertrieben. Wir mussten dann in den Iran gehen.
[...]
F: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen und einen Asylantrag gestellt haben von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. [...]
A: Dass die Kutschis unser Dorf besetzt hatten war der einzige Grund für unsere Ausreise. Wir konnten dort nicht mehr leben. Es gibt keine Sicherheit in Afghanistan.
F: Sind die Kutschis noch immer dort?
A: Das weiß ich nicht. Die Kutschis sind wie Zigeuner. Sie sind sehr gewalttätig.
Vorhalt: Nach den aktuellen Länderinformationen (Pkt. 16.4) ist die Lage der ethnischen Minderheit der Kutschis in Afghanistan eher als prekär zu bezeichnen. Woher wissen Sie, dass eine Rückkehr in Ihr Heimatdorf aufgrund der Kutschis nach wie vor nicht möglich ist?
A: Ich habe keine Informationen über die aktuelle Lage in meiner Heimatprovinz.
F: Warum kehrten Sie dann nie nach Afghanistan zurück?
A: Zum Zeitpunkt unserer Flucht waren die Kutschis sehr aktiv und wir hatten Angst. Außerdem herrscht in Afghanistan nach wie vor eine schlechte Sicherheitslage. Ständig gibt es Anschläge in Kabul.
F: Hat sich Ihre Familie wegen des Problems mit den Kutschis je an die afghanischen Behörden gewandt?
A: Damals hatte die Regierung keine Macht. Daher sind wir in den Iran gegangen.
F: In diesem Verfahren wird geprüft, ob Ihnen in Ihrem Herkunftsstaat Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Droht Ihnen in Afghanistan Verfolgung aus Gründen Ihrer Rasse, Religion, ethnischen Zugehörigkeit oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe?
A: Wir hatten nur das Problem mit den Kutschis, als ich ein kleines Kind war. Ich weiß nicht, ob mir aktuell in Afghanistan etwas drohen würde. Das Problem mit den Kutschis hatten nicht nur wir, das betraf alle Leute in Afghanistan. Die Leute haben Angst vor den Kutschis und den Taliban.
F: Hat Ihnen jemals persönlich Verfolgung in Afghanistan gedroht?
A: Nein.
[...]
F: Würde Ihnen im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?
A: Es gibt dort keine Sicherheit. Es gibt die Kutschis und die Taliban. Ich kenne Afghanistan aber nicht. Was soll ich dort machen. Weshalb mir Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen sollte, kann ich aber nicht sagen. Mein Leben wäre jedenfalls aufgrund der Sicherheitslage, wie das jedes anderen Afghanen in Gefahr.
[...]
F: Sie wären somit grundsätzlich in der Lage nach Afghanistan zurückzukehren und dort zu arbeiten?
A: Ja, alleine auf Grund der Sicherheitslage kann ich das nicht. Ich bekomme bereits Angst, wenn Sie mir diese Frage stellen. In den Berichten über Anschläge werden auch die Opferzahlen verharmlost."
1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 13.11.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 13.11.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF betreffend eine Verfolgung seiner Person in Afghanistan sei nicht asylrelevant. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.
Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Konkrete Angaben bezüglich einer (asylrelevante) Verfolgungshandlung, die den BF persönlich betroffen hätte oder in Zukunft betreffen könnte, habe er nicht vorgebracht. Eine staatliche Verfolgung habe der BF verneint.
In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass die Begründung des Antrages keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) finde.
Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan nicht drohe. Der BF könne problemlos in seine Heimatprovinz Maidan Wardak zurückkehren. Auch sei eine Niederlassung in Kabul oder Mazar-e Sharif möglich, da er erwachsen, gesund und erwerbsfähig sei, sodass er dort selbstständig durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus eigenen Kräften für die Deckung der grundlegendsten Bedürfnisse aufkommen könne.Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan nicht drohe. Der BF könne problemlos in seine Heimatprovinz Maidan Wardak zurückkehren. Auch sei eine Niederlassung in Kabul oder Mazar-e Sharif möglich, da er erwachsen, gesund und erwerbsfähig sei, sodass er dort selbstständig durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus eigenen Kräften für die Deckung der grundlegendsten Bedürfnisse aufkommen könne.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde den BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde den BF mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.6. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben vom 08.12.2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim BVwG ein und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
In der Beschwerdebegründung wurden das bisherige Vorbringen des BF im Wesentlichen wiederholt, weitwendige Ausführungen zu den Länderfeststellungen und zur Lage in Afghanistan gemacht, Auszüge aus diversen Berichten angeführt und höchstgerichtliche Judikatur zitiert. Insbesondere wurde auf die Diskriminierungen von Hazara und Rückkehrern, die eine westliche Lebensweise angenommen hätten, in Afghanistan verwiesen.
1.7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakten langte am 27.12.2017 beim BVwG ein.
1.8. Das BVwG führte am 16.04.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durch, zu der der BF im Beisein eines gewillkürten Vertreters und zweier Vertrauenspersonen persönlich erschien. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung.
Dabei legte der BF verschiedene Unterstützungsschreiben und Teilnahmebestätigungen über verschieden Kurse (z.B. Deutschkurse und Orientierungskurse, Basisbildungskurs) vor.
Daraufhin gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):
RI: Geben Sie bitte Namen, Alter, Beruf und Aufenthaltsorte Ihrer näheren Angehörigen bekannt!
BF: Mein Vater heißt XXXX, ist 70 Jahre alt und Arbeiter. Meine Mutter heißt XXXX, ist 55 Jahre alt und Hausfrau. Mein Bruder heißt XXXX, ist 27 Jahre alt und Arbeiter. Mein Bruder heißt XXXX, ist 24 Jahre alt und Arbeiter. Meine Schwester heißtXXXX, ist 25 Jahre alt, ist verheiratet. Meine Schwester heißt XXXX, ist 13 Jahre alt. Mein Bruder heißt XXXX, ist 12 Jahre alt. Meine Schwester heißt XXXX und ist 11 Jahre alt. Meine Schwester heißt XXXX und ist 10 Jahre alt.BF: Mein Vater heißt römisch 40 , ist 70 Jahre alt und Arbeiter. Meine Mutter heißt römisch 40 , ist 55 Jahre alt und Hausfrau. Mein Bruder heißt römisch 40 , ist 27 Jahre alt und Arbeiter. Mein Bruder heißt römisch 40 , ist 24 Jahre alt und Arbeiter. Meine Schwester heißtXXXX, ist 25 Jahre alt, ist verheiratet. Meine Schwester heißt römisch 40 , ist 13 Jahre alt. Mein Bruder heißt römisch 40 , ist 12 Jahre alt. Meine Schwester heißt römisch 40 und ist 11 Jahre alt. Meine Schwester heißt römisch 40 und ist 10 Jahre alt.
RI: Wo sind diese aufhältig?
BF: Im Iran.
RI: Leben Sie alle gemeinsam?
BF: 2 Brüder von mir, nämlich XXXX und XXXX und eine Schwester XXXX leben alleine, weil sie verheiratet sind. Die anderen leben bei meiner Mutter und bei meinem Vater.BF: 2 Brüder von mir, nämlich römisch 40 und römisch 40 und eine Schwester römisch 40 leben alleine, weil sie verheiratet sind. Die anderen leben bei meiner Mutter und bei meinem Vater.
RI: Haben Sie Kontakt zu diesen Angehörigen?
BF: Ja.
RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?
BF: Ich bin im Iran überhaupt nicht in die Schule gegangen, weil es als Afghane sehr schwer ist, in die Schule zu gehen. Ich habe auch keine Ausbildung.
RI: Sie haben bei der Erstbefragung gesagt, dass Sie 3 Jahre die Grundschule besucht haben.
BF: Das stimmt, es war keine offizielle Schule. Es war eine Schule, die für Flüchtlinge gedacht war. Es war keine offizielle Schule. Ich habe versucht, dort ein bisschen lesen und schreiben zu lernen.
RI: Haben Sie im Iran in einer Wohngegend gewohnt, wo andere Afghanen waren?
BF: Es war in einem Ort, wo viele Afghanen waren.
RI: Haben Sie dort nach den Sitten der Afghanen gelebt?
BF: Ja, wir haben versucht, nach den Traditionen zu leben.
RI: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?
BF: Hauptsächlich hat mein Vater immer gearbeitet. Bevor ich den Iran verlassen habe, habe ich auch gearbeitet.
RI: Waren Sie auf Baustellen Arbeiter?
BF: Ja, im Baubereich.
RI: Wie stellte sich Ihre finanzielle Situation bzw. die Ihrer Familie dar?
BF: Ich würde es als mittelmäßig bezeichnen.
RI: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung?
BF: Nein.
RI: Wo waren Sie ab Ihrer Geburt aufhältig?
BF: Wie ich schon sagte, ich bin in Afghanistan geboren. Ich war ca. 6 Jahre alt, als ich mit der Familie in den Iran gegangen bin. Ich war nur im Iran.
RI: Haben Sie keine Onkel und Tanten?
BF: In Afghanistan habe ich niemanden. Im Iran habe ich 2 Tanten mütterlicherseits und 2 Tanten väterlicherseits und 1 Onkel mütterlicherseits.
RI: Lebt der Onkel in derselben Umgebung?
BF: Sie wohnen nicht in der Nähe von meiner Familie.
RI: Haben Sie Kontakt zu diesen Verwandten?
BF: Nein, ich habe nur Kontakt mit meiner Familie.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Nein.
RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt diverse Fragen.
RI: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch den D verstehen können?
BF: Ja, ein bisschen.
RI stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen teilweise verstanden und auf gebrochenem Deutsch beantwortet hat.
RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?
BF: Ich habe zurzeit einen Deutschkurs in Graz.
RI: Wo wohnen Sie?
BF: Ich wohne in einer Privatwohnung.
RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?
BF: Ich arbeite ehrenamtlich.
RI: Was würden Sie gerne arbeiten?
BF: Wenn es nach mir ginge, möchte ich eine Ausbildung als Automechaniker machen.
RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?
BF: Außer meinem Deutschkurs spiele ich 2 Tage pro Woche Fußball. Ich arbeite in einer Theatergruppe, dadurch kenne ich auch viele Leute.
RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?
BF: Nein, aber es war einmal ein Vorfall. Es war eine Kontrolle durch die Polizei.
VP1 gibt an: Ich kenne ihn seit 2 Monaten. Er kommt fast täglich zu mir um Deutsch zu lernen. Er hilft überall gerne freiwillig mit. Ich sehe, dass er sehr offenherzig ist und ein wahrheitsliebendes Wesen hat. Er hat Lernschwächen. Es wurde nicht abgeklärt, ob eine Traumatisierung oder sonstige psychische Beeinträchtigung vorliegt. Er hat Schlafstörungen in der Nacht. Er tut sich schwer beim Deutsch lernen. Wenn er Unterstützung bekommt, macht er daraus sehr viel.
VP2 gibt an: Ich kenne ihn seit 2 Jahren. Er ist mein bester Freund. Ich habe ihn hier in Österreich kennengelernt. Ich habe gesehen, dass er schlecht schläft. Ich habe auch mit meiner Nachbarin darüber gesprochen. Er ist ehrlich. Er braucht Hilfe. Ich bin immer für ihn da.
RI: Waren Sie schon einmal bei einem Arzt?
BF: Seit ca. 2 1/2 Jahren war ich nicht bei einem Arzt.
Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
RI: Nennen Sie jetzt bitte abschließend und möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe). Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.
BF: Wir haben in Afghanistan in einem schönen, grünen Dorf gelebt. Dieser Ort ist für die Landwirtschaft sehr gut. Aus diesem Grund haben die Taliban und Kutschi Interesse daran gehabt. Es gab 2 Gründe, 1 Grund war die Landwirtschaft, der 2. Grund war, dass wir Hazara waren und auf uns Druck ausgeübt wurde. Aus diesem Grund erinnere ich mich, dass mich meine Mutter zu Hause versteckt hat und mich daher nicht draußen spielen hat lassen. Jeden Sommer sind die Kutschi gekommen. Man wusste nicht, ob sie einen Tag oder länger bleiben. Es wäre auch möglich gewesen, dass sie ein junges Mädchen oder Burschen mitnehmen. Wenn die Familie dieser Jugendlichen eine Reaktion gezeigt hätte, wäre es möglich, dass die ganze Familie getötet worden wäre. Sie waren gegen jene Jugendlichen, die in die Schule gegangen sind. Sie waren dagegen, dass die Jugendlichen auch in die Schule gehen. Aus diesen Gründen, die ich genannt habe, konnte meine Familie nicht mehr dort leben. Ich finde, es ist ganz natürlich, wenn sie in ihrem Dorf nicht leben können, müssen sie das Weite suchen. Noch wichtiger ist, dass meine 2 Brüder von den Taliban mitgenommen werden hätten können, um für sie zu arbeiten.
BF: Warum sind Sie ausgereist?
BF: Es ist etwas passiert. Ich wollte draußen spielen. Ich durfte aber nicht, wegen den Taliban und den Kutschis.
BF: Hat Ihr Vater Ihnen etwas erzählt, warum Sie in den Iran gegangen sind und nicht in eine der Großstädten von Afghanistan?
BF: In dieser Zeit haben die Taliban fast überall das Sagen gehabt. Es war möglich, dass man unterwegs aus dem Bus herausgezogen wird. Die Taliban haben viele Leute und Spione.
RI: Haben Sie etwas gehört, wie es in Ihrem Dorf nach Ihrer Ausreise weitergegangen ist?
BF: Ich kann nur sagen, was in unserer Zeit passiert ist. Nachdem wir den Ort verlassen haben, hat sich nichts geändert. Die Leute wurden schikaniert.
RI: War Ihre Familie die einzige, die das Dorf verlassen hat?
BF: Es haben mehrere Familien den Ort verlassen.
RI: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt nach Afghanistan zurückkehren müssten?
BF: Ich habe niemanden in Afghanistan. Ich habe keine Informationen über Afghanistan. Wenn ich dort sein müsste, wer verteidigt mich, wer garantiert für meine Sicherheit und wie kann ich einen Job finden.
RI gibt BFV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.
BFV: Haben Sie in Ihrem Heimatdorf Kampfhandlungen miterlebt?
BF: Ja, ich habe es gesehen. Meine Mutter hat mir nicht erlaubt hinaus zu gehen. In der Nacht habe ich Schüsse gehört. Ich war selber so unsicher, dass ich nicht geglaubt habe, dass ich wieder aufwache. Ich habe jetzt auch noch Träume, besonders in der Nacht.
BFV: Welchen Aufenthaltstitel hat Ihre Familie im Iran?
BF: Sie haben gar keine Dokumente. Sie führen ein schwarzes Leben.
BFV: Hat schon jemand versucht, Sie oder eines Ihrer Familienmitglieder nach Afghanistan abzuschieben?
BF: Ja, meine älteren Brüder sind von der Polizei erwischt worden. Sie wurden in ein Lager gebracht, sind aber wieder frei gekommen. Ich habe Angst davor gehabt, erwischt zu werden. Wenn man mich dort erwischt hätte, hätte man mich vielleicht nach Syrien gebracht. Wenn ich nach Afghanistan gehen müsste, besteht die Gefahr, dass ich von den Taliban mitgenommen werde.
BFV: Wenn Sie nach Kabul gehen würden, wäre es Ihrer Familie möglich Ihnen Geld zu schicken?
BF: Nein, sie sind nicht in der Lage mir zu helfen.
BFV: Keine weiteren Fragen.
RI: Wieviel hat die Reise hierher gekostet?
BF: Ca. 25 Millionen Tomans, ca. 6000 Euro.
RI: Wie sind Sie zu diesem Geld gekommen?
BF: Nachdem meine Familie die Gefahr erkannt hat, dass ich vielleicht in den Krieg nach Syrien müsste, hat die ganze Familie das Geld zusammengekratzt.
RI: Warum hat die Familie ausgerechnet für Sie das Geld zusammengekratzt und nicht für Ihre Brüder?
BF: Für mich gab es mehr Gefahr als für meine Brüder, weil ich wäre über 18 Jahre geworden und meine Brüder sind verheiratet. Für sie ist es einen Hauch leichter zu leben als für mich. Man hat schon einmal meine zwei Brüder mitgenommen. Es hätte auch mir passieren können. Aus diesem Grund hat die Familie mir geholfen.
[...]
BFV: Ich verweise auf die Stellungnahme von AI vom 05.02.2018 an das Verwaltungsgericht Wiesbaden. Aus dieser Stellungnahme ergibt sich, dass von AI Rückführungen nach Afghanistan aktuell auf Grund einer drohenden Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte nicht zulässig sind. Ausgeführt wird insbesondere, dass gerade Personen ohne soziales Netzwerk keine Möglichkeit haben, in Kabul eine Existenzgrundlage aufzubauen. Weiters ergibt sich aus dem aktuellen EASO-Bericht betreffend Netzwerke in Afghanistan, dass irgendwelche Arten von soziale Kontakten für das Finden eines Arbeitsplatzes notwendig sind. Der BF verfügt nicht über derartige Kontakte in Afghanistan. Wie sich aus den Angaben der beiden Vertrauenspersonen und auch den vorgelegten Empfehlungsschreiben ergibt, leidet der BF an Konzentrationsschwierigkeiten und ist noch mehr als andere Personen in seiner Situation auf soziale Unterstützung angewiesen. Es wäre dem BF daher nicht möglich, sich in Afghanistan eine Existenzgrundlage aufzubauen. In einer Präsentation der Afghanistanbeauftragten von UNHCR am 12.03.2018 ist abzuleiten, dass sich die Sicherheitslage sowie die humanitäre Lage insbesondere in Kabul im Vergleich zum April 2016 deutlich verschlechtert hat."