TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/21 W226 2186272-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.01.2019
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Entscheidungsdatum

21.01.2019

Norm

AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch

W226 2186272-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA:

Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2018, Zl. 742453804-14687227, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Verfahren über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 06.12.2004 gemeinsam mit seiner Familie in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt schilderte der BF, dass er vorangehend bereits in Polen aufhältig gewesen sei. Seine Heimat habe er verlassen, weil er von den russischen Soldaten in Tschetschenien verfolgt und verschleppt worden sei. Er habe aus Sicherheitsgründen beschlossen, zusammen mit seiner Familie das Land zu verlassen. Er sei im August XXXX für eine Woche festgehalten und erst gegen Bezahlung eines Geldbetrages frei gelassen worden. Festgenommen sei er von einer Spezialeinheit mit dem Namen XXXX worden, dies sei ihm gesagt worden. Er sei aufgefordert worden, bei der Aufspürung von Banditen Hilfe zu leisten, er habe sich dazu bereit erklärt, jedoch gelogen und keine Fakten genannt. Den Mitarbeitern von XXXX habe er gesagt, dass er gar niemanden kennen würde, außer den Personen, die im Fernsehen gezeigt wurden. Diese Sondereinheiten seien gekommen, um Geld zu verdienen, deshalb hätten seine Eltern auch einen näher genannten Geldbetrag für seine Freilassung bezahlen müssen. Weitere Vorfälle dieser Art habe es nicht gegeben, er habe Tschetschenien im August 2002 verlassen, weil er ja die Zusammenarbeit versprochen habe, deshalb habe er diesen Leuten aus dem Weg gehen wollen. Bei einem Aufenthalt in XXXX sei er ebenfalls festgenommen worden, es sei ihm aber nichts vorgeworfen worden, man habe nur etwas von ihm erfahren wollen, erneut sei er durch Geld von Verwandten freigekauft worden. Dieser Vorfall in XXXX sei im XXXX gewesen. Erneut sei ihm angeboten worden, die Widerstandskämpfer auszuforschen und die Namen der Behörde bekannt zu geben. Man habe wissen wollen, welche Tschetschenen sich in XXXX aufhalten.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 06.12.2004 gemeinsam mit seiner Familie in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt schilderte der BF, dass er vorangehend bereits in Polen aufhältig gewesen sei. Seine Heimat habe er verlassen, weil er von den russischen Soldaten in Tschetschenien verfolgt und verschleppt worden sei. Er habe aus Sicherheitsgründen beschlossen, zusammen mit seiner Familie das Land zu verlassen. Er sei im August römisch 40 für eine Woche festgehalten und erst gegen Bezahlung eines Geldbetrages frei gelassen worden. Festgenommen sei er von einer Spezialeinheit mit dem Namen römisch 40 worden, dies sei ihm gesagt worden. Er sei aufgefordert worden, bei der Aufspürung von Banditen Hilfe zu leisten, er habe sich dazu bereit erklärt, jedoch gelogen und keine Fakten genannt. Den Mitarbeitern von römisch 40 habe er gesagt, dass er gar niemanden kennen würde, außer den Personen, die im Fernsehen gezeigt wurden. Diese Sondereinheiten seien gekommen, um Geld zu verdienen, deshalb hätten seine Eltern auch einen näher genannten Geldbetrag für seine Freilassung bezahlen müssen. Weitere Vorfälle dieser Art habe es nicht gegeben, er habe Tschetschenien im August 2002 verlassen, weil er ja die Zusammenarbeit versprochen habe, deshalb habe er diesen Leuten aus dem Weg gehen wollen. Bei einem Aufenthalt in römisch 40 sei er ebenfalls festgenommen worden, es sei ihm aber nichts vorgeworfen worden, man habe nur etwas von ihm erfahren wollen, erneut sei er durch Geld von Verwandten freigekauft worden. Dieser Vorfall in römisch 40 sei im römisch 40 gewesen. Erneut sei ihm angeboten worden, die Widerstandskämpfer auszuforschen und die Namen der Behörde bekannt zu geben. Man habe wissen wollen, welche Tschetschenen sich in römisch 40 aufhalten.

Der BF meinte, dass er die arabische Sprache unterrichtet habe und in den Jahren XXXX bis XXXX die XXXX in XXXX besucht habe, dies sei der Grund, warum man ihn gefragt habe. Auf die Frage, warum er erst im XXXX verlassen habe, vermeinte der BF, dass er kein Geld gehabt habe, Auslandsreisepässe auf illegalem Wege zu erlangen, deshalb habe er warten müssen, bis seine Familie die legalen Reisepässe ausgestellt bekommen habe. In einem Büro des FSB sei er diesbezüglich einvernommen worden, er habe angegeben, dass er in die Türkei fahren werde. Er sei aufgefordert worden, vor dem Verlassen der Russischen Föderation dem FSB die genaue Reiseroute bekannt zu geben. Drei Monate später sei er vom Passamt angerufen und es sei ihm mitgeteilt worden, dass die Reisepässe zur Abholung bereit seien.Der BF meinte, dass er die arabische Sprache unterrichtet habe und in den Jahren römisch 40 bis römisch 40 die römisch 40 in römisch 40 besucht habe, dies sei der Grund, warum man ihn gefragt habe. Auf die Frage, warum er erst im römisch 40 verlassen habe, vermeinte der BF, dass er kein Geld gehabt habe, Auslandsreisepässe auf illegalem Wege zu erlangen, deshalb habe er warten müssen, bis seine Familie die legalen Reisepässe ausgestellt bekommen habe. In einem Büro des FSB sei er diesbezüglich einvernommen worden, er habe angegeben, dass er in die Türkei fahren werde. Er sei aufgefordert worden, vor dem Verlassen der Russischen Föderation dem FSB die genaue Reiseroute bekannt zu geben. Drei Monate später sei er vom Passamt angerufen und es sei ihm mitgeteilt worden, dass die Reisepässe zur Abholung bereit seien.

Der BF schilderte, dass es sonst keine weiteren Probleme gegeben habe, er sei von tschetschenischen Einheiten, wie bereits geschildert, verfolgt worden. Die russischen Einheiten seien in Tschetschenien nur "Gastpolizei", mit russischer Polizei oder einem Gericht habe es niemals Probleme gegeben. Im Fall der Rückkehr befürchte er, erneut durch Spezialeinheiten im Heimatland verfolgt zu werden.

Letztlich gab das Bundesasylamt dem Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 01.04.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 statt und stellte fest, dass ihm damit gemäß § 12 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt nach Durchführung eines amtswegigen Ermittlungsverfahrens zur Ansicht gekommen sei, dass alle Voraussetzungen für eine Asylgewährung vorliegen.Letztlich gab das Bundesasylamt dem Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 01.04.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 statt und stellte fest, dass ihm damit gemäß Paragraph 12, AsylG die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt nach Durchführung eines amtswegigen Ermittlungsverfahrens zur Ansicht gekommen sei, dass alle Voraussetzungen für eine Asylgewährung vorliegen.

2. Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten:

2.1. Am 12.10.2017 leitete die belangte Behörde ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG ein. Vorausgehend langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Verständigung über eine rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichts XXXX vom XXXX (rechtskräftig mit XXXX ) wegen §§ 278b (2) StGB und 278a StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.2.1. Am 12.10.2017 leitete die belangte Behörde ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, AsylG ein. Vorausgehend langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Verständigung über eine rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 (rechtskräftig mit römisch 40 ) wegen Paragraphen 278 b, (2) StGB und 278a StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.

Dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Urteil des Landesgerichtes XXXX ist zu entnehmen, dass der BF für schuldig erkannt wurde, von Herbst XXXX sich als Mitglied an den terroristischen Vereinigungen Jabhat Al Nusra und Islamischer Staat im Irak und in Syrien zur Errichtung eines nach radikal-islamistischen Grundsätzen, mithin weder auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtstaatlicher Verhältnisse, noch auf die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten, ausgerichteten Gottesstaates auf dem Gebiet des Irak und Syrien und im Wissen, dadurch diese terroristischen Vereinigungen und deren strafbare Handlungen zu fördern, sich beteiligt hat, indem er die nachgenannten Personen, mit den in persönlichen Gesprächen vorgebrachten Aufforderungen, sich als Kämpfer in den als Jihad bezeichneten Kampf nach Syrien zu begeben und dazu den terroristischen Vereinigungen Jabhat Al Nusra und Islamischer Staat im Irak und in Syrien anzuschließen, für diese terroristischen Vereinigungen näher genannte Personen angeworben hat.Dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Urteil des Landesgerichtes römisch 40 ist zu entnehmen, dass der BF für schuldig erkannt wurde, von Herbst römisch 40 sich als Mitglied an den terroristischen Vereinigungen Jabhat Al Nusra und Islamischer Staat im Irak und in Syrien zur Errichtung eines nach radikal-islamistischen Grundsätzen, mithin weder auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtstaatlicher Verhältnisse, noch auf die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten, ausgerichteten Gottesstaates auf dem Gebiet des Irak und Syrien und im Wissen, dadurch diese terroristischen Vereinigungen und deren strafbare Handlungen zu fördern, sich beteiligt hat, indem er die nachgenannten Personen, mit den in persönlichen Gesprächen vorgebrachten Aufforderungen, sich als Kämpfer in den als Jihad bezeichneten Kampf nach Syrien zu begeben und dazu den terroristischen Vereinigungen Jabhat Al Nusra und Islamischer Staat im Irak und in Syrien anzuschließen, für diese terroristischen Vereinigungen näher genannte Personen angeworben hat.

Zusätzlich wurde der BF für schuldig erkannt, näher genannte Personen in wiederholten Gesprächen dazu aufgefordert zu haben, ihre den BF belastenden Angaben gegenüber der Polizei und dem Landesamt für Verfassungsschutz als falsch darzustellen und zu widerrufen.

Der BF wurde wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Absatz 2 StGB und des Vergehens der falschen Beweisaussage gemäß § 288 Absatz 1 StGB, jeweils in der Form der Bestimmungstäterschaft gemäß § 12, 2. Fall StGB und wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation gemäß § 278a StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt.Der BF wurde wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, Absatz 2 StGB und des Vergehens der falschen Beweisaussage gemäß Paragraph 288, Absatz 1 StGB, jeweils in der Form der Bestimmungstäterschaft gemäß Paragraph 12, 2, Fall StGB und wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation gemäß Paragraph 278 a, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt.

In der Urteilsbegründung wird weiters darauf hingewiesen, dass es dem BF in seiner Tätigkeit als Imam in einer näher genannten Moschee in XXXX , wo er zahlreiche Vorträge gehalten habe, gelungen sei, eine näher beschriebene Person zu einer nach den strengen salafistischen Grundsätzen handelnden Muslim zu bekehren. Der BF habe spätestens ab Herbst 2012 in der Absicht, sich dadurch als Mitglied an den terroristischen Vereinigungen IS oder Jabhat Al Nusra zu beteiligen und im Wissen, dadurch die genannten terroristischen Vereinigungen und deren strafbare Handlungen zu fördern, zu näher genannten Personen gesagt, dass Männer dorthin gehen sollen, wo Krieg gegen Moslems ist. Er habe näher genannte Personen spätestens ab Herbst XXXX fortgesetzt aufgefordert, nach Syrien in den Jihad zu gehen, um die muslimischen Brüder und Schwestern zu schützen.In der Urteilsbegründung wird weiters darauf hingewiesen, dass es dem BF in seiner Tätigkeit als Imam in einer näher genannten Moschee in römisch 40 , wo er zahlreiche Vorträge gehalten habe, gelungen sei, eine näher beschriebene Person zu einer nach den strengen salafistischen Grundsätzen handelnden Muslim zu bekehren. Der BF habe spätestens ab Herbst 2012 in der Absicht, sich dadurch als Mitglied an den terroristischen Vereinigungen IS oder Jabhat Al Nusra zu beteiligen und im Wissen, dadurch die genannten terroristischen Vereinigungen und deren strafbare Handlungen zu fördern, zu näher genannten Personen gesagt, dass Männer dorthin gehen sollen, wo Krieg gegen Moslems ist. Er habe näher genannte Personen spätestens ab Herbst römisch 40 fortgesetzt aufgefordert, nach Syrien in den Jihad zu gehen, um die muslimischen Brüder und Schwestern zu schützen.

Ziel des BF sei es im Rahmen seiner Beteiligung als Mitglied an den terroristischen Vereinigungen IS oder Jabhat Al Nusra bzw. deren Unterstützer und Vororganisationen gewesen, näher genannte Personen für diese terroristischen Vereinigungen zur Errichtung eines islamischen Gottesstaates in Syrien und im Irak anzuwerben. Der BF habe die näher genannten Personen überredet und überzeugt, sich den radikal-islamistischen Kampfverbänden als Mitglied anzuschließen, wobei er gewusst habe, dadurch diese terroristischen Vereinigungen ISIS und Jabhat Al Nusra und deren strafbare Handlungen im Sinne terroristischer Straftaten zu fördern.

Im Rahmen der Strafbemessung betonte das Landesgericht XXXX die besondere Gefährlichkeit der begangenen Delikte im Allgemeinen und die Gefährlichkeit der Täter, weshalb jeweils empfindliche unbedingte Freiheitsstrafen zu verhängen gewesen seien, um den Angeklagten das Unrecht ihrer Straftaten eindrucksvoll vor Augen führen zu können, sowie der Begehung weiterer solcher strafbareren Handlungen durch Andere entgegenzuwirken. Mangelnde vorliegende Schuldeinsicht, sowie die Art der Tatbegehung, die sozial unerträglich sei, würde es auch in generalpräventiver Hinsicht notwendig machen, die Strafen zu vollstrecken.Im Rahmen der Strafbemessung betonte das Landesgericht römisch 40 die besondere Gefährlichkeit der begangenen Delikte im Allgemeinen und die Gefährlichkeit der Täter, weshalb jeweils empfindliche unbedingte Freiheitsstrafen zu verhängen gewesen seien, um den Angeklagten das Unrecht ihrer Straftaten eindrucksvoll vor Augen führen zu können, sowie der Begehung weiterer solcher strafbareren Handlungen durch Andere entgegenzuwirken. Mangelnde vorliegende Schuldeinsicht, sowie die Art der Tatbegehung, die sozial unerträglich sei, würde es auch in generalpräventiver Hinsicht notwendig machen, die Strafen zu vollstrecken.

Nichtigkeitsbeschwerden des BF und der anderen Mittäter wurden vom OGH zur Zahl: XXXX , mit Beschluss vom XXXX zurückgewiesen.Nichtigkeitsbeschwerden des BF und der anderen Mittäter wurden vom OGH zur Zahl: römisch 40 , mit Beschluss vom römisch 40 zurückgewiesen.

2.2. Am 13.10.2017 wurde der BF durch die belangte Behörde im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dem BF wurde seine strafrechtliche Verurteilung vorgehalten und wurde ihm dargelegt, dass deshalb ein Asylausschlussgrund vorliege.

Der BF führte aus, dass er verstehe, warum die Behörde das machen müsse, er würde dem aber nicht zustimmen. Der BF führte aus, dass er zu diesem Verbrechen keinen Bezug habe, er habe "damit nichts zu tun". Das gesamte Gerichtsverfahren sei ein "großes Theater" gewesen, dem ein Fußballspieler und ein Staatsanwalt beigewohnt hätten. Er selbst habe drei Zeugen gehabt, die ausgesagt hätten, dass er das nicht gemacht habe, sein eigener Rechtsanwalt habe das Verfahren "verschlafen". Er habe nichts gemacht und sei nur im Gericht gesessen. Er habe die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht begangen.

Der BF wiederholte, dass das Urteil falsch sei, er habe das Verbrechen nicht begangen.

Darüber hinaus schilderte der BF, dass er in Österreich zwei Frauen und sieben Kinder habe, er sei mit beiden Frauen verheiratet. Die zweite Frau habe er nur nach islamischem Brauch geheiratet, er habe auch sehr viele Bekannte in Österreich. In der Heimat habe er noch die Eltern und einen Bruder, zu diesen Verwandten habe er aber keinen Kontakt. Er könne auch die deutsche Sprache sprechen, er selbst würde sein Niveau mit B1 beschreiben. Auf die Frage, ob er in Österreich jemals einer legalen Arbeit nachgegangen sei, führte der BF aus, dass er zu Beginn seines Aufenthaltes auf Baustellen gearbeitet habe, wegen sprachlicher Probleme habe er aber nicht immer Arbeit gehabt. Er habe verschiedene Jobs, aber nur für kurze Zeit, gehabt, er sei auch Imam gewesen und habe Sozialleistungen bezogen, wenn er nicht genug verdient habe.

Er leide an keinen schweren Erkrankungen und nehme auch keine Medikamente ein, in der Russischen Föderation sei er nicht vorbestraft. Er habe dort eine XXXX besucht, doch 1994 sei der Krieg ausgebrochen, deshalb habe er keinen Abschluss gemacht und in der Hauptstadt von Tschetschenien als XXXX gearbeitet. Was ihn im Fall der Rückkehr erwarten würde, das wisse er nicht. Entweder müsse er über die Massenmedien sagen, dass Kadyrow ein "klasser Mensch" ist, er könnte aber auch gefoltert oder umgebracht werden.Er leide an keinen schweren Erkrankungen und nehme auch keine Medikamente ein, in der Russischen Föderation sei er nicht vorbestraft. Er habe dort eine römisch 40 besucht, doch 1994 sei der Krieg ausgebrochen, deshalb habe er keinen Abschluss gemacht und in der Hauptstadt von Tschetschenien als römisch 40 gearbeitet. Was ihn im Fall der Rückkehr erwarten würde, das wisse er nicht. Entweder müsse er über die Massenmedien sagen, dass Kadyrow ein "klasser Mensch" ist, er könnte aber auch gefoltert oder umgebracht werden.

In weiterer Folge nahm der nunmehr bevollmächtigte Rechtsvertreter Aktensicht, eine schriftliche Stellungnahme ist im verwaltungsbehördlichen Verfahren jedoch nicht mehr ergangen.

2.3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2005, Zl. 04 24.538-BAE, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).2.3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2005, Zl. 04 24.538-BAE, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen. Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

Begründend führte das Bundesamt zusammengefasst aus, dass vor dem Hintergrund der Verurteilung des Beschwerdeführers der Aberkennungsgrund gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 AsylG 2005 vorliege. Der Beschwerdeführer stelle durch Verurteilung wegen Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung eine massive Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar.Begründend führte das Bundesamt zusammengefasst aus, dass vor dem Hintergrund der Verurteilung des Beschwerdeführers der Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 AsylG 2005 vorliege. Der Beschwerdeführer stelle durch Verurteilung wegen Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung eine massive Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar.

Es könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation Verfolgung drohen würde, er habe dort Verwandte, sei gesund und nicht in medizinischer Behandlung.

Der BF habe in der Einvernahme ausgeführt, dass er im Fall der Rückkehr weitere Verfolgungen zu erwarten habe. Der BF habe jedoch nach der von ihm beim ehemaligen Bundesasylamt geschilderten Festnahme noch mehrere Jahre unbehelligt in der Russischen Föderation leben können. Dem BF und seiner Familie seien vor der Abreise aus XXXX russische Auslandsreisepässe ausgestellt worden, was im Falle einer tatsächlichen und individuellen Verfolgung sicher nicht eingetreten wäre. Eine Verfolgung sei zudem auf Grund der mittlerweile beträchtlichen Zeitspanne von immerhin etwa 17 Jahren, innerhalb derer sich das Regime in Tschetschenien geändert habe, als unwahrscheinlich einzustufen.Der BF habe in der Einvernahme ausgeführt, dass er im Fall der Rückkehr weitere Verfolgungen zu erwarten habe. Der BF habe jedoch nach der von ihm beim ehemaligen Bundesasylamt geschilderten Festnahme noch mehrere Jahre unbehelligt in der Russischen Föderation leben können. Dem BF und seiner Familie seien vor der Abreise aus römisch 40 russische Auslandsreisepässe ausgestellt worden, was im Falle einer tatsächlichen und individuellen Verfolgung sicher nicht eingetreten wäre. Eine Verfolgung sei zudem auf Grund der mittlerweile beträchtlichen Zeitspanne von immerhin etwa 17 Jahren, innerhalb derer sich das Regime in Tschetschenien geändert habe, als unwahrscheinlich einzustufen.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass die Unterstützung von terroristischen Vereinigungen ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstelle. Ziel des BF sei die Errichtung eines nach radikal-islamistischen Grundsätzen ausgerichteten Gottesstaates gewesen. Die belangte Behörde habe auch keine Gründe und Anhaltspunkte dafür finden können, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation Artikel 2 oder 3 EMRK verletzen würde. Die grundlegenden Existenzbedürfnisse erscheinen nicht gefährdet und würde in der Russischen Föderation derzeit keine dergestalt exzeptionelle Situation vorherrschen, wodurch eine Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK indiziert werde. Einen außergewöhnlichen Umstand habe der BF bezogen auf seine Person nicht behauptet und bescheinigt, weshalb auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen sei.

Die Rückkehrentscheidung wurde von der belangten Behörde dahingehend begründet, dass der BF unzweifelhaft über familiäre Bindungen verfüge, er lebe seit 2004 in Österreich und habe Deutsch mittelmäßig bis gut erlernt. Angesichts der Begründung im Gerichtsurteil sowie angesichts der Uneinsichtigkeit, die der BF auf die Frage zu den begangenen Straftaten entgegengebracht hat, sei davon auszugehen, dass vom BF nach wie vor eine Gefahr für die Gemeinschaft ausgehe und er dadurch eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit darstelle. Trotz des langen Auslandsaufenthaltes sei der BF mit den Gepflogenheiten im Herkunftsstaat und den dortigen Gepflogenheiten noch vertraut, sodass ihm eine Rückkehr und Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft zumutbar wäre. Der BF habe billigend in Kauf genommen, dass Verbrechen gegen die Menschlichkeit verübt würden, indem er aktiv in Österreich aufhältige Personen radikalisiert und zur Teilnahme an Kampfhandlungen in Syrien und im Irak aufgefordert habe. Es sei als notorisch anzusehen, dass durch die vom Islamischen Staat im Internet verbreiteten Botschaften wiederholt zu Terrorangriffen gegen den Westen, die USA und Europa, aber auch gegen Österreich aufgerufen werde und bei Terroranschlägen teilweise zahlreiche Tote und verletzte Zivilpersonen in Europa zu verzeichnen waren. Durch sein Verhalten stelle der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich dar, weshalb bei Gesamtabwägung die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegenüber den Interessen des BF an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würden. Das unbefristete Einreiseverbot wurde von der belangten Behörde damit begründet, dass der BF von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Hinsichtlich der geforderten Zukunftsprognose sei festzuhalten, dass der BF über mehrere Jahre hinweg Personen zu terroristischen Straftaten aufgefordert und terroristische Straftaten gutgeheißen habe. Eine positive Prognose könne nicht getroffen werden, dies insbesondere unter Berücksichtigung der im Urteil des Landesgerichtes XXXX vorgebrachten erschwerenden Umstände.Die Rückkehrentscheidung wurde von der belangten Behörde dahingehend begründet, dass der BF unzweifelhaft über familiäre Bindungen verfüge, er lebe seit 2004 in Österreich und habe Deutsch mittelmäßig bis gut erlernt. Angesichts der Begründung im Gerichtsurteil sowie angesichts der Uneinsichtigkeit, die der BF auf die Frage zu den begangenen Straftaten entgegengebracht hat, sei davon auszugehen, dass vom BF nach wie vor eine Gefahr für die Gemeinschaft ausgehe und er dadurch eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit darstelle. Trotz des langen Auslandsaufenthaltes sei der BF mit den Gepflogenheiten im Herkunftsstaat und den dortigen Gepflogenheiten noch vertraut, sodass ihm eine Rückkehr und Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft zumutbar wäre. Der BF habe billigend in Kauf genommen, dass Verbrechen gegen die Menschlichkeit verübt würden, indem er aktiv in Österreich aufhältige Personen radikalisiert und zur Teilnahme an Kampfhandlungen in Syrien und im Irak aufgefordert habe. Es sei als notorisch anzusehen, dass durch die vom Islamischen Staat im Internet verbreiteten Botschaften wiederholt zu Terrorangriffen gegen den Westen, die USA und Europa, aber auch gegen Österreich aufgerufen werde und bei Terroranschlägen teilweise zahlreiche Tote und verletzte Zivilpersonen in Europa zu verzeichnen waren. Durch sein Verhalten stelle der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich dar, weshalb bei Gesamtabwägung die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegenüber den Interessen des BF an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würden. Das unbefristete Einreiseverbot wurde von der belangten Behörde damit begründet, dass der BF von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Hinsichtlich der geforderten Zukunftsprognose sei festzuhalten, dass der BF über mehrere Jahre hinweg Personen zu terroristischen Straftaten aufgefordert und terroristische Straftaten gutgeheißen habe. Eine positive Prognose könne nicht getroffen werden, dies insbesondere unter Berücksichtigung der im Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vorgebrachten erschwerenden Umstände.

2.4. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Der BF führt diesbezüglich aus, dass es in Tschetschenien sogar - vergleichbar mit dem Nationalsozialistischen Deutschland der 30er und 40er Jahre - die Sippenhaft gebe. Das Tschetschenische Oberhaupt habe nach einer Terrorattacke auf XXXX im Jahr 2014 die Häuser der Attentäter abreißen lassen und die Familien ausgewiesen, verschleppt, inhaftiert oder getötet. Jeder, der in Tschetschenien Kritik übt oder gar als Regimegegner angesehen wird, laufe große Gefahr, ohne Verfahren liquidiert zu werden. Beim BF handle es sich um einen Imam, einen hohen Geistlichen. Dem Regime Kadyrows sei trotz der Entfernung von XXXX nach Tschetschenien durchaus bewusst, dass der BF in seinen Predigten stets die Lage in Tschetschenien kritisiert habe. Sollte er tatsächlich nach Tschetschenien abgeschoben werden, so drohe ihm dort ein Schauprozess, eine Vorführung im Fernsehen und schlussendlich der Tod. Alternativ könnte es sein, dass der BF bereits beim Eintreffen auf Russischem Boden liquidiert werden würde.2.4. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Der BF führt diesbezüglich aus, dass es in Tschetschenien sogar - vergleichbar mit dem Nationalsozialistischen Deutschland der 30er und 40er Jahre - die Sippenhaft gebe. Das Tschetschenische Oberhaupt habe nach einer Terrorattacke auf römisch 40 im Jahr 2014 die Häuser der Attentäter abreißen lassen und die Familien ausgewiesen, verschleppt, inhaftiert oder getötet. Jeder, der in Tschetschenien Kritik übt oder gar als Regimegegner angesehen wird, laufe große Gefahr, ohne Verfahren liquidiert zu werden. Beim BF handle es sich um einen Imam, einen hohen Geistlichen. Dem Regime Kadyrows sei trotz der Entfernung von römisch 40 nach Tschetschenien durchaus bewusst, dass der BF in seinen Predigten stets die Lage in Tschetschenien kritisiert habe. Sollte er tatsächlich nach Tschetschenien abgeschoben werden, so drohe ihm dort ein Schauprozess, eine Vorführung im Fernsehen und schlussendlich der Tod. Alternativ könnte es sein, dass der BF bereits beim Eintreffen auf Russischem Boden liquidiert werden würde.

Nach der Verurteilung in Österreich, welche seitens des BF nach wie vor für falsch gehalten werde, vertrete er einen fundamentalistischen Islam. Er sei ein Gegner des Regimes Kadyrow und würde er aus Österreich abgeschoben werden, sei das Schicksal des BF, nämlich Folter und Tod, geradezu vorgezeichnet, wenn er nach Tschetschenien abgeschoben werden würde. Tatsächlich wäre es wohl auch so, dass eine Wohnsitznahme in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens mit Sicherheit nicht möglich wäre bzw. den BF jedenfalls nicht vor dieser Unbill schützen würde.

Weiters führt die gegenständliche Beschwerde aus, dass die gegenständliche Entscheidung einen schweren Eingriff in das schützenswerte Familienleben des BF darstelle, ihm hätte zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen. Der Russsland-hörige Diktator Tschetscheniens habe in der gesamten Russischen Föderation einen "langen Arm". Der BF stelle mit Sicherheit keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Eine Abwägung mit seiner familiären Situation zeige, dass eine Abschiebung nach menschenrechtlichen Erwägungen nicht zulässig sein könne. Auch wenn der BF für den österreichischen Staat ein Verbrecher sei, könne nicht sein, dass er geradezu in den Tod geschickt werde. Nach dem Schuldspruch habe der BF in Österreich aufhältige Personen im Sinne des Islamischen Staates radikalisiert und zur Teilnahme an Kampfhandlungen in Syrien und im Irak aufgefordert. Dies sei natürlich ebenso abzulehnen wie andere Verbrechen, es zeige aber, dass nach den Feststellungen des Erstgerichts der Beschwerdeführer die innere Sicherheit der Republik Österreich nicht gefährdet habe und auch niemals habe gefährden wollen. Der BF bekenne sich zur Republik Österreich und ihren Werten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsakten des Beschwerdeführers, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Strafregister werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zum wesentlichen Verfahrensgang:

Der Beschwerdefüh

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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