Entscheidungsdatum
21.01.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W217 2165361-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, geb. XXXX, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, geb. römisch 40 , vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dessen letzter Satz zu lauten hat: "Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dessen letzter Satz zu lauten hat: "Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."
III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 5 FPG die Dauer des Einreiseverbotes auf zehn Jahre herabgesetzt wird.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG die Dauer des Einreiseverbotes auf zehn Jahre herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Herr XXXX (in der Folge BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der am 05.06.2015 durchgeführten Erstbefragung vor der PI-Spielfeld-AGM gab der BF an, dass er am 31.12.1998 im Iran geboren sei, afghanischer Staatsangehöriger sei, sein Herkunftsland deshalb verlassen hätte, weil seine Mutter schon lange an einer schweren Krankheit leiden würde und auch sein Bruder an einer schweren Krankheit leiden würde, weil ihn ein Hund gebissen hätte. Der BF hätte aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage im Iran nicht mehr für die Behandlungskosten seiner Angehörigen aufkommen können. Er sei nach Österreich gekommen, um hier zu arbeiten und seine Familie im Iran wirtschaftlich zu unterstützen.1. Herr römisch 40 (in der Folge BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der am 05.06.2015 durchgeführten Erstbefragung vor der PI-Spielfeld-AGM gab der BF an, dass er am 31.12.1998 im Iran geboren sei, afghanischer Staatsangehöriger sei, sein Herkunftsland deshalb verlassen hätte, weil seine Mutter schon lange an einer schweren Krankheit leiden würde und auch sein Bruder an einer schweren Krankheit leiden würde, weil ihn ein Hund gebissen hätte. Der BF hätte aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage im Iran nicht mehr für die Behandlungskosten seiner Angehörigen aufkommen können. Er sei nach Österreich gekommen, um hier zu arbeiten und seine Familie im Iran wirtschaftlich zu unterstützen.
Auf Grund bestehender Zweifel an der Minderjährigkeit des BF wurde ein medizinisches Gutachten zur Altersfeststellung des BF in Auftrag gegeben, in dem ein Mindestalter des BF von 17,0 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt am XXXX und das Geburtsdatum des BF mit XXXX ermittelt wurde.Auf Grund bestehender Zweifel an der Minderjährigkeit des BF wurde ein medizinisches Gutachten zur Altersfeststellung des BF in Auftrag gegeben, in dem ein Mindestalter des BF von 17,0 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt am römisch 40 und das Geburtsdatum des BF mit römisch 40 ermittelt wurde.
Am 07.01.2016 langte der Obsorgebeschluss des Bezirksgerichtes XXXX beim BFA ein.Am 07.01.2016 langte der Obsorgebeschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 beim BFA ein.
Am 22.04.2016 langte eine Mitteilung gem. StPO der PI-Leopoldsgasse beim BFA ein.
Am 19.05.2016 wurde dem BF gem. § 13 Abs. 2 AsylG der Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet wegen Verhängung der Untersuchungshaft im Rahmen einer Verfahrensanordnung zur Kenntnis gebracht.Am 19.05.2016 wurde dem BF gem. Paragraph 13, Absatz 2, AsylG der Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet wegen Verhängung der Untersuchungshaft im Rahmen einer Verfahrensanordnung zur Kenntnis gebracht.
2. Am 27.06.2016 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen (in der Folge: BFA) einvernommen. Dabei führte der BF aus, er sei afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, im Iran geboren und dort in der Stadt Karaj aufgewachsen. Er habe im Iran fünf Jahre die Grundschule besucht, bis zu seinem zwölften Lebensjahr, und könne lesen und schreiben. Er habe vier Jahre gearbeitet und dabei verschiedenste Tätigkeiten ausgeübt, er habe in der Landwirtschaft, am Bau und als Tischler gearbeitet. Als er sieben Jahre alt gewesen sei sei sein Vater verstorben. Seine Familienangehörigen, seine Mutter und seine Geschwister, würden sich im Iran, in der Stadt Karaj aufhalten. In Afghanistan habe der BF nur mehr seine Großeltern mütterlicherseits. Diese würden in der Provinz Herat wohnen.
Er habe den Iran verlassen, um hier zu arbeiten und zu lernen. Er wolle seiner Mutter Geld in den Iran schicken. Das seien alle seine Fluchtgründe. Seine Mutter leide an Herzbeschwerden seit 4 bis 5 Jahren, sein Bruder sei krank, er sei vor ca. 10 Jahren von einem Hund gebissen worden.
Auf den Einwand, das BFA habe zufolge der Mitteilung der Strafgerichte davon auszugehen, dass der BF eine gerichtlich strafbare Handlung begangen habe, gab der BF an, er habe diese strafbare Handlung nicht absichtlich begangen, er sei betrunken gewesen, er schäme sich nicht dafür, jeder Mensch mache einmal einen Fehler in seinem Leben. Im Falle einer fiktiven Heimkehr nach Afghanistan/Kabul würde der BF wegen seiner Tat in Österreich aufgehängt werden. Er habe Angst vor den Taliban.
3. Der BF wurde vom Landesgericht für StrafsachenXXXX unter der XXXX am XXXX wegen Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung (Verbrechen) nach den § 201 Abs. 1 und 2, 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren rechtskräftig verurteilt.3. Der BF wurde vom Landesgericht für StrafsachenXXXX unter der römisch 40 am römisch 40 wegen Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung (Verbrechen) nach den Paragraph 201, Absatz eins und 2, eins, Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren rechtskräftig verurteilt.
4. Mit Bescheid des BFA vom 27.06.2017, Zl XXXX, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei und festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt III). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV). Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).4. Mit Bescheid des BFA vom 27.06.2017, Zl römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei und festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Zu Spruchpunkt I führte das BFA begründend aus, dass der BF in Afghanistan keinen Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei und solche auch zukünftig nicht zu erwarten seien. Es liege zudem ein Asylausschlussgrund vor, da der BF von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt wurde. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt V. stützte sich die belangte Behörde auf die strafrechtliche Verurteilung des BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung. Im Rahmen der Strafbemessung sei erschwerend berücksichtigt worden, dass im Fall des BF der Umstand des Angriffes von drei Tätern in einer WC-Kabine, wodurch das Opfer in eine kaum wehrfähige Situation gebracht wurde, die als mehrfache Qualifikation der schweren Verletzung und die mehrfachen Tathandlungen gewertet wurden. Da der BF illegal nach Österreich eingereist sei, sei seine Missachtung der österreichischen Gesetze evident und zu befürchten, dass er auch in Zukunft nicht davor zurückschrecken werde, weitere strafbare Handlungen zu begehen. Zudem habe er keine glaubhaften Verfolgungsgründe in Bezug auf Afghanistan vorgebracht. Für die Behörde stehe fest, dass für den BF bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Er bedürfe daher nicht des Schutzes Österreichs. Es sei für den BF angesichts der fehlenden Aussicht auf Erfolg zu seinem Antrag auf internationalen Schutz zumutbar, den Asylverfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Sein Interesse am Verbleib in Österreich während des Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.Zu Spruchpunkt römisch eins führte das BFA begründend aus, dass der BF in Afghanistan keinen Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei und solche auch zukünftig nicht zu erwarten seien. Es liege zudem ein Asylausschlussgrund vor, da der BF von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt wurde. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt römisch fünf. stützte sich die belangte Behörde auf die strafrechtliche Verurteilung des BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung. Im Rahmen der Strafbemessung sei erschwerend berücksichtigt worden, dass im Fall des BF der Umstand des Angriffes von drei Tätern in einer WC-Kabine, wodurch das Opfer in eine kaum wehrfähige Situation gebracht wurde, die als mehrfache Qualifikation der schweren Verletzung und die mehrfachen Tathandlungen gewertet wurden. Da der BF illegal nach Österreich eingereist sei, sei seine Missachtung der österreichischen Gesetze evident und zu befürchten, dass er auch in Zukunft nicht davor zurückschrecken werde, weitere strafbare Handlungen zu begehen. Zudem habe er keine glaubhaften Verfolgungsgründe in Bezug auf Afghanistan vorgebracht. Für die Behörde stehe fest, dass für den BF bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Er bedürfe daher nicht des Schutzes Österreichs. Es sei für den BF angesichts der fehlenden Aussicht auf Erfolg zu seinem Antrag auf internationalen Schutz zumutbar, den Asylverfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Sein Interesse am Verbleib in Österreich während des Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 12.07.2017 Beschwerde, in der sämtliche Spruchpunkte bekämpft wurden. Darin wurde unter anderem vorgebracht, dass der BF als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, der sich lange im Iran aufgehalten habe, in Afghanistan gravierenden Diskriminierungen ausgesetzt sei, deren Intensität Asylrelevanz habe. Weil der BF der Volksgruppe der Hazara angehöre, drohe ihm schon allein deshalb GFK-relevante Verfolgung in Afghanistan. Der Umstand, dass der BF aufgrund seines schiitischen Glaubens Angst vor Verfolgung durch die Taliban habe, sei von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden. Wegen mangelnder Sachverhaltsermittlungen der belangten Behörde wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Hinsichtlich der Nichtzuerkennung von Asyl iSd § 3 AsylG verweise die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung auf § 6 leg.cit., der die Ausschlussgründe regle. Dabei verkenne die belangte Behörde jedoch, dass der BF zum Begehungszeitpunkt der Straftat minderjährig war, weshalb das JGG anzuwenden gewesen wäre. Dessen § 5 Z 10 besage, dass die in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Rechtsfolgen nicht eintreten. Sinn dieser Bestimmung sei es, die Chance straffällig gewordener Jugendlicher auf Resozialisierung nicht durch zusätzliche Folgewirkungen zu erschweren. Als Beispiel eines unzulässigen Ausschlusses werde jener der Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 StbG genannt. Analog dazu müsse dies auch auf den Ausschluss der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 6 Abs. 2 sowie den Ausschluss der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a anzuwenden sein.Hinsichtlich der Nichtzuerkennung von Asyl iSd Paragraph 3, AsylG verweise die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung auf Paragraph 6, leg.cit., der die Ausschlussgründe regle. Dabei verkenne die belangte Behörde jedoch, dass der BF zum Begehungszeitpunkt der Straftat minderjährig war, weshalb das JGG anzuwenden gewesen wäre. Dessen Paragraph 5, Ziffer 10, besage, dass die in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Rechtsfolgen nicht eintreten. Sinn dieser Bestimmung sei es, die Chance straffällig gewordener Jugendlicher auf Resozialisierung nicht durch zusätzliche Folgewirkungen zu erschweren. Als Beispiel eines unzulässigen Ausschlusses werde jener der Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 StbG genannt. Analog dazu müsse dies auch auf den Ausschluss der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 6, Absatz 2, sowie den Ausschluss der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, anzuwenden sein.
Entgegen den Feststellungen der belangten Behörde sei die Sicherheitslage in Kabul äußerst prekär. Kabul könne keinesfalls als dauerhaft sicher für den BF angenommen werden. Auch hätte der BF - schon aus finanziellen Gründen - keinen Zugang zu angemessenem Wohnraum, grundlegender Versorgung wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Bildung. Der BF verfüge über keine Fachausbildung, alleine seine Schneidertätigkeit im Iran sei nicht ausreichend, um genug zu verdienen und sich ein menschenwürdiges Leben in Kabul aufzubauen. Er verfüge über kein familiäres/soziales Netzwerk in Kabul bzw. in Afghanistan. Es sei ihm daher jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG sei nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Eine Ausweisung des BF nach Afghanistan sei aufgrund der individuellen Gefährdungslage des BF keinesfalls geboten. Da eine Abschiebung des BF nach Afghanistan jedenfalls eine Verletzung seiner nach Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte darstellen würde, wäre in eventu jedenfalls auszusprechen, dass eine Abschiebung unzulässig ist, der Aufenthalt des BF demnach ex lege gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG zu dulden ist. Da die Rückkehrentscheidung rechtswidrig gewesen sei, liege auch kein Grund für die Erlassung eines Einreiseverbotes vor. Auch habe die belangte Behörde es unterlassen, eine individuelle Gefährdungsprognose vorzunehmen, indem sie es unterlassen habe, alle individuellen Umstände zu berücksichtigen. So stützte sich die belangte Behörde einzig auf die Verurteilung des BF, ohne die individuellen Umstände des BF zu berücksichtigen. So werden im Bescheid einzig die Erschwerungsgründe im Rahmen der Strafzumessung erwähnt, nicht jedoch die Milderungsgründe wie beispielsweise das tadellose Vorleben des BF, die äußerst ungünstigen Erziehungsverhältnisse aufgrund des prekären Aufenthaltes im Iran sowie seiner Flucht nach Österreich als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling. Unter einem wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG beantragt, da eine Abschiebung in den Herkunftsstaat eine reale Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG sei nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Eine Ausweisung des BF nach Afghanistan sei aufgrund der individuellen Gefährdungslage des BF keinesfalls geboten. Da eine Abschiebung des BF nach Afghanistan jedenfalls eine Verletzung seiner nach Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte darstellen würde, wäre in eventu jedenfalls auszusprechen, dass eine Abschiebung unzulässig ist, der Aufenthalt des BF demnach ex lege gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu dulden ist. Da die Rückkehrentscheidung rechtswidrig gewesen sei, liege auch kein Grund für die Erlassung eines Einreiseverbotes vor. Auch habe die belangte Behörde es unterlassen, eine individuelle Gefährdungsprognose vorzunehmen, indem sie es unterlassen habe, alle individuellen Umstände zu berücksichtigen. So stützte sich die belangte Behörde einzig auf die Verurteilung des BF, ohne die individuellen Umstände des BF zu berücksichtigen. So werden im Bescheid einzig die Erschwerungsgründe im Rahmen der Strafzumessung erwähnt, nicht jedoch die Milderungsgründe wie beispielsweise das tadellose Vorleben des BF, die äußerst ungünstigen Erziehungsverhältnisse aufgrund des prekären Aufenthaltes im Iran sowie seiner Flucht nach Österreich als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling. Unter einem wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG beantragt, da eine Abschiebung in den Herkunftsstaat eine reale Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
6. Am 25.07.2017 wurde die Beschwerde samt dem bezughabenden Veraltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.08.2017, GZ W217 2165361-1/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.08.2017, GZ W217 2165361-1/2Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
8. Am 03.01.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, zu der der BF aus der Haft vorgeführt wurde. Der BF führte aus, er sei im Iran, in der Stadt Mashhad, geboren, aufgewachsen sei er in Karaj. Er habe niemals in Afghanistan gelebt, Besitztümer in Afghanistan habe er keine. Seine Eltern seien afghanische Staatsangehörige und hätten in Daikundi gelebt. Er glaube, seine Eltern seien aus Angst vor den Taliban geflohen, genaueres wisse er nicht. Er habe im Iran in der Provinz Karaj fünf Klassen lang die Schule besucht, es sei eine öffentliche Schule gewesen. Es seien ausschließlich Burschen unterrichtet worden, iranische und afghanische Staatsbürger, unterrichtet von iranischen Lehrern. Er habe keine Aufenthaltsgenehmigung im Iran gehabt, sie seien illegal dort gewesen und hätten immer Geld zahlen müssen. Berufsausbildung habe er keine, aber er habe in einer Tischlerei gearbeitet. Er habe fast sein ganzes Leben gearbeitet. Mit sieben Jahren habe er begonnen in verschiedenen Bereichen, wie z.B. in der Landwirtschaft, zu arbeiten. Im Alter von zwölf Jahren habe er begonnen, ständig zu arbeiten, in einer Tischlerei, wo er eineinhalb Jahre gearbeitet habe, aber auch als Schweißer und im Baubereich sei er tätig gewesen. Als er sieben Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater verstorben. Zunächst erläuterte der BF, sein Vater habe an der Arbeitsstelle mit Kollegen Streit gehabt und sei von zwei Arbeitskollegen geschlagen worden. Er sei vier Tage lang im Koma im Krankenhaus gelegen, dann sei er verstorben. Im Zuge der mündlichen Verhandlung führte der BF aus, sein Vater sei von seinen Großcousins wegen eines Streits um die Wasserverteilung im Iran umgebracht worden.
Der BF habe sowohl für seinen eigenen Lebensunterhalt, aber auch für jenen seiner Schwester und seines Bruders und dem seiner Mutter gesorgt. Seine Mutter arbeite sporadisch als Tagelöhnerin, der Bruder sporadisch im Baubereich. Zuletzt habe der BF vor einer Woche mit seiner Familie Kontakt gehabt. Finanziell gehe es ihnen sehr schlecht. In Afghanistan habe der BF noch Familienangehörige, und zwar seinen Großvater und dessen zweite Frau, sowie eine Tante mütterlicherseits, die alle in der Provinz Herat leben würden. Sein Großvater sei Schuster. Zuletzt habe der BF ihn gesehen, als er zwölf Jahre alt gewesen sei. Damals sei sein Großvater zurück nach Afghanistan gezogen. Sein Großvater würde ihn im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht finanziell unterstützen, da er nur so viel verdiene, um die eigene Familie zu ernähren, davon vier Töchter, die zweite Frau des Großvaters und sein Onkel. Auch seine Tante und deren zwei Kinder würden im Haushalt des Großvaters leben.
In Österreich lebe eine Cousine mütterlicherseits, er habe keinen Kontakt zu ihr.
In Österreich wolle der BF eine Lehre als Tischler absolvieren. In der Strafhaft arbeite er und reinige Zwiebel. Dafür erhalte er €
180,-- monatlich. Er werde noch drei Jahre und vier Monate in Haft sein. Er habe sich zweimal für Deutschkurse angemeldet, leider habe es keinen Platz gegeben.
Er habe Freundschaften zu afghanischen Freunden und auch zu einer österreichischen Familie gepflegt, seit seinem Gefängnisaufenthalt habe er jedoch diese Familie verloren. Im Gefängnis habe er Kontakt zu afghanischen Gefangenen, einer davon sei sein Freund.
Er sei 2015 aus dem Iran nach Europa geflohen. Er hätte ein gutes Leben haben wollen. Weitere Fluchtgründe gebe es nicht.
Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan sei er sich sicher, er würde nicht am Leben bleiben. So habe er vor zwei Monaten gehört, dass es so viele Selbstmordattentate gebe. Er wisse zwar nicht, was ihn in Afghanistan erwarten würde, da er Afghanistan noch nie gesehen habe, aber es drohe ihm, da er drogensüchtig im Iran gewesen sei und in Österreich eine Frau vergewaltigt habe, das Todesurteil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen Lage in Afghanistan wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts Folgendes festgestellt:
1.1. Zur Person des BF:
Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger und am XXXX in Mashhad, Iran, geboren. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Er spricht Dari als Muttersprache und auch Farsi. Er hat immer im Iran, in XXXX in der Provinz Karaj gewohnt. Dort hat der BF 5 Jahre die Schule besucht. Die Familie des BF und der BF selbst waren illegal im Iran aufhältig. Die Eltern des BF stammen aus der Provinz Daikundi in Afghanistan. Der BF selbst war niemals in Afghanistan.Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger und am römisch 40 in Mashhad, Iran, geboren. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Er spricht Dari als Muttersprache und auch Farsi. Er hat immer im Iran, in römisch 40 in der Provinz Karaj gewohnt. Dort hat der BF 5 Jahre die Schule besucht. Die Familie des BF und der BF selbst waren illegal im Iran aufhältig. Die Eltern des BF stammen aus der Provinz Daikundi in Afghanistan. Der BF selbst war niemals in Afghanistan.
Der BF hat keine Berufsausbildung, hat jedoch seit seinem 7. Lebensjahr gearbeitet. Zunächst hat er neben der Schule etwa in der Landwirtschaft gearbeitet, ab dem Alter von 12 Jahren hat er eineinhalb Jahre in einer Tischlerei gearbeitet und mit diesem Gehalt die Familie versorgt. Darüber hinaus arbeitete er auch als Schweißer und im Baubereich.
Die Mutter des BF sowie dessen Bruder und Schwester leben weiterhin im Iran. Der BF steht mit diesen in Kontakt. Der Vater des BF ist im Iran verstorben als der BF sieben Jahre alt war. Er wurde aufgrund eines Streits wegen der Wasserverteilung umgebracht. Er war Bauer.
Der BF hat einen Großvater mütterlicherseits, dessen zweite Ehefrau sowie eine Tante mütterlicherseits und deren zwei Kinder, die in Afghanistan in der Provinz Herat leben. Der Großvater ist Schuster. Der BF hat diesen