TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/22 W171 2122820-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.01.2019
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Entscheidungsdatum

22.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W171 2122820-1/17E

W171 2122819-1/13E

W171 2122822-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX , StA Ukraine, 2.) XXXX , StA Russische Föderation, 3.) mj. XXXX , StA Ukraine, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , alle vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2016, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , StA Ukraine, 2.) römisch 40 , StA Russische Föderation, 3.) mj. römisch 40 , StA Ukraine, gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , alle vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2016, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide zu lauten hat: "Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 3 Monate ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.".Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide zu lauten hat: "Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 3 Monate ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.".

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1.1. Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge: BF1), ein Staatsangehöriger der Ukraine, stellte am 07.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung am 08.12.2014 brachte der BF1 zu seinen Fluchtgründen vor, er stamme aus XXXX . Wegen des Krieges habe er nach XXXX flüchten müssen. Vor etwa einem Monat habe er die Nachricht erhalten, dass er zum Militär einrücken müsse. Aus Angst um sein Leben habe er das Land verlassen.Im Rahmen der Erstbefragung am 08.12.2014 brachte der BF1 zu seinen Fluchtgründen vor, er stamme aus römisch 40 . Wegen des Krieges habe er nach römisch 40 flüchten müssen. Vor etwa einem Monat habe er die Nachricht erhalten, dass er zum Militär einrücken müsse. Aus Angst um sein Leben habe er das Land verlassen.

1.2. Die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) stellte am 30.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei ihrer Erstbefragung am 30.12.2014 gab sie zu ihren Fluchtgründen an, ihrem Mann gefolgt zu sein. Dieser hätte entweder auf der Seite der Separatisten oder der ukrainischen Armee kämpfen sollen, beides habe er nicht gewollt.

1.3. Am 19.02.2015 wurde der BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Der BF1 gab dabei im Wesentlichen an, außer an Depressionen an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu leiden. Er habe in der Ukraine ein Studium des Finanzwesens absolviert und zuletzt als stellvertretender Leiter eines Unternehmens gearbeitet. Er habe sich 2010 auf Urlaub in Österreich aufgehalten, damals sei ein Verfahren wegen versuchten Diebstahls eingeleitet worden.

Er habe seinen Militärdienst parallel zum Studium absolviert. Er habe per Post eine Ladung zum Militärkommissariat erhalten. Einen Monat später seien Vertreter der Militärbehörde zu seiner Wohnadresse gekommen, er sei aber nicht zuhause gewesen. Er habe nicht gewartet, ob sie wiederkommen würden, sondern sei gleich geflüchtet. Er habe die Ladung nicht mitgenommen. Man habe ihm gesagt, dass er bis zu fünf Jahre ins Gefängnis komme, wenn er nicht in den Krieg ziehen wolle.

Der BF1 legte einen Auszug aus dem ukrainischen Ehebuch und einen abgelaufenen Führerschein vor.

Ein ukrainisches Führungszeugnis, eine Kopie des ukrainischen Inlandspasses und eine Heiratsurkunde wurden nachgereicht.

1.4. Bei ihrer Einvernahme am 19.02.2018 gab die BF2 an, dass sie ukrainische Staatsangehörige sei. Sie sei in Lettland geboren, habe aber nur einen sowjetischen Pass gehabt. Die ukrainische Staatsbürgerschaft habe sie durch ihre Heirat bekommen. Sie sei darüber aber noch nicht in Kenntnis gesetzt worden, sie wisse es daher nicht genau.

Sie habe in Lettland ein Studium der außenwirtschaftlichen Beziehungen abgeschlossen. 2010 sei sie in die Ukraine gezogen und habe bei einer Bank gearbeitet.

Sie sei wegen ihres Mannes geflüchtet. In XXXX sei Rassismus derzeit stark verbreitet. Da sie russischer Abstammung sei, habe sie Angst, sich auf der Straße zu zeigen. Sie sei beschimpft worden. Die Entscheidung zur Flucht habe ihr Mann getroffen.Sie sei wegen ihres Mannes geflüchtet. In römisch 40 sei Rassismus derzeit stark verbreitet. Da sie russischer Abstammung sei, habe sie Angst, sich auf der Straße zu zeigen. Sie sei beschimpft worden. Die Entscheidung zur Flucht habe ihr Mann getroffen.

Eine Kopie des russischen Reisepasses der BF2 und ihrer lettischen Geburtsurkunde wurden nachgereicht.

1.5. Am 20.02.2015 wurde die Drittbeschwerdeführerin (BF3) im Bundesgebiet geboren. Der BF1 stellte für sie am 24.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.6. Am 26.02.2015 wurde eine Anfrage bezüglich der Staatsangehörigkeit der BF3 an die Staatendokumentation gestellt. Aus der Anfragebeantwortung vom 05.03.2015 geht hervor, dass laut ukrainischem Staatsbürgerschaftsgesetz eine Person, deren einer oder beide Elternteile bei Geburt Staatsbürger der Ukraine waren, als Staatsbürger der Ukraine erachtet wird. Nach russischem Recht kann ein Kind die russische Staatsbürgerschaft erhalten, wenn ein Elternteil russischer Staatsbürger ist und die Staatsbürgerschaft für das Kind beantragt.

1.7. Am 27.02.2015 wurde der BF1 wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.1.7. Am 27.02.2015 wurde der BF1 wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

1.8. Die BF2 wurde am 25.06.2018 erneut einvernommen. Dabei gab sie an, dass ihre Tochter keine eigenen Fluchtgründe habe. Sie hätten noch keine Staatsbürgerschaft für sie beantragt, sie werde wohl die ukrainische erhalten. Sie selbst habe vor der Ausreise einen Antrag auf Verleihung der ukrainischen Staatsbürgerschaft gestellt, aber noch keine Rückmeldung erhalten. Sie habe in der Ukraine nie irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt

1.9. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2016 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), diesen gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine (BF1 und BF3) bzw. Russische Föderation (BF2) nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Ukraine (BF1 und BF3) bzw. Russische Föderation (BF2) zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).1.9. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2016 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), diesen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine (BF1 und BF3) bzw. Russische Föderation (BF2) nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und den BF gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Ukraine (BF1 und BF3) bzw. Russische Föderation (BF2) zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde ausgeführt, dass die Einziehung zum Wehrdienst im Sinne der ukrainischen Gesetze keine Verfolgung iSd GFK darstelle. Es bestehe keine unverhältnismäßige Bestrafung für Wehrdienstverweigerung. Das Fluchtvorbringen der BF2 stütze sich auf das des BF1. Die BF hätten die Möglichkeit, sich in der Russischen Föderation oder der Ukraine niederzulassen. Die BF2 habe sich offenbar auch zuvor legal in der Ukraine aufgehalten. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. insbesondere ausgeführt, dass die BF somit nicht in der Lage gewesen seien, eine Bedrohungssituation iSd Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Die Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes wurde im Wesentlichen damit begründet, dass weder in der Ukraine noch in der Russischen Föderation ein reales Risiko einer derart extremen Gefahrenlage vorliege, welches einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstelle würde und somit einer Rückführung der BF in ihr Heimatland entgegenstehen würde. Schließlich bestünden im Bundesgebiet keine Hinweise auf weitere familiäre Anknüpfungspunkte oder eine außerordentliche Integration, weshalb das Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden könne.Begründend wurde ausgeführt, dass die Einziehung zum Wehrdienst im Sinne der ukrainischen Gesetze keine Verfolgung iSd GFK darstelle. Es bestehe keine unverhältnismäßige Bestrafung für Wehrdienstverweigerung. Das Fluchtvorbringen der BF2 stütze sich auf das des BF1. Die BF hätten die Möglichkeit, sich in der Russischen Föderation oder der Ukraine niederzulassen. Die BF2 habe sich offenbar auch zuvor legal in der Ukraine aufgehalten. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. insbesondere ausgeführt, dass die BF somit nicht in der Lage gewesen seien, eine Bedrohungssituation iSd Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Die Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes wurde im Wesentlichen damit begründet, dass weder in der Ukraine noch in der Russischen Föderation ein reales Risiko einer derart extremen Gefahrenlage vorliege, welches einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 3, EMRK darstelle würde und somit einer Rückführung der BF in ihr Heimatland entgegenstehen würde. Schließlich bestünden im Bundesgebiet keine Hinweise auf weitere familiäre Anknüpfungspunkte oder eine außerordentliche Integration, weshalb das Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht festgestellt werden könne.

1.10. In den dagegen erhobenen Beschwerden vom 03.03.2016 wurde der Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorgeworfen. Die Länderinformationen seien ein Jahr oder noch älter und daher als veraltet anzusehen. Die BF hätten als Binnenflüchtlinge keine Sozialbeihilfen erhalten. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zu der Feststellung gelange, die BF3 sei ukrainische Staatsbürgerin. In der Westukraine würden ethnische Russen diskriminiert, der BF1 müsse in der Russischen Föderation mit Diskriminierungen rechnen.

Der BF1 habe den Kriegsdienst aus Gewissensgründen verweigert, da es auch durch ukrainische Streitkräfte zu Verletzungen des Kriegsrechts und der Menschenrechte komme. Der Behörde sie daher eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorzuwerfen. Der BF1 habe mit massiven strafrechtlichen Konsequenzen, nämlich mit bis zu fünf Jahren Haft zu rechnen.

Die Behörde hab es weiters unterlassen, Ermittlungen zur Integration der BF in Österreich vorzunehmen. Eine Rückkehrentscheidung stelle eine Verletzung von Art. 8 EMRK dar. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.Die Behörde hab es weiters unterlassen, Ermittlungen zur Integration der BF in Österreich vorzunehmen. Eine Rückkehrentscheidung stelle eine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Der Beschwerde lagen ein Schreiben des Bürgermeisters des Wohnorts der BF und zwei Empfehlungsschreiben bei.

1.11. Am 15.04.2016 wurden weitere Unterstützungsschreiben vorgelegt.

1.12. Den BF wurde mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung aktuelle Länderberichte zur Ukraine übermittelt.

1.13. In einer Stellungnahme vom 27.09.2018 wurde vorgebracht, dass dem BF1 weiterhin asylrelevante Verfolgung durch Einberufung drohe. Bei einer Rückkehr drohe ihm eine Haftstrafe. Die BF könnten nicht nach XXXX zurückkehren. Außerhalb von XXXX könnten sie auf keine Unterstützung zurückgreifen. Aufgrund ihrer russischen Abstammung seien sie am Arbeits- und Wohnungsmarkt Diskriminierungen ausgesetzt. Es bestehe somit keine innerstaatliche Fluchtalternative. In XXXX drohe dem BF1 jedoch asylrelevante Verfolgung durch Separatisten. Der BF1 habe sich aufgrund der Mobilisierung nicht als Binnenflüchtling registrieren lassen, weshalb er keinen Zugang zu Sozialleistungen habe.1.13. In einer Stellungnahme vom 27.09.2018 wurde vorgebracht, dass dem BF1 weiterhin asylrelevante Verfolgung durch Einberufung drohe. Bei einer Rückkehr drohe ihm eine Haftstrafe. Die BF könnten nicht nach römisch 40 zurückkehren. Außerhalb von römisch 40 könnten sie auf keine Unterstützung zurückgreifen. Aufgrund ihrer russischen Abstammung seien sie am Arbeits- und Wohnungsmarkt Diskriminierungen ausgesetzt. Es bestehe somit keine innerstaatliche Fluchtalternative. In römisch 40 drohe dem BF1 jedoch asylrelevante Verfolgung durch Separatisten. Der BF1 habe sich aufgrund der Mobilisierung nicht als Binnenflüchtling registrieren lassen, weshalb er keinen Zugang zu Sozialleistungen habe.

1.14. Am 08.10.2018 wurde seitens des BVwG eine Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich eines Aufenthaltsrechts für die BF in der Ukraine oder der Russischen Föderation gestellt, welche am 29.10.2018 beantwortet wurde.

1.15. Am 11.10.2018 wurde der BF wegen Betrugs gemäß § 146 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.1.15. Am 11.10.2018 wurde der BF wegen Betrugs gemäß Paragraph 146, StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.

1.16. In einer vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.12.2018 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF1 und der BF2, Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts.

Der BF1 gab dabei an, in Österreich bisher noch nicht gearbeitet zu haben. Er besitze aber einen Führerschein der Klasse C und habe schon mit Leuten gesprochen, die ihm einen Arbeitsplatz verschaffen könnten. Er habe in einem Fußballverein gespielt und kenne von dort einige Leute. Derzeit spiele er noch nicht in einem neuen Verein.

Seine Eltern wohnten mit seiner Schwester und deren Kindern in einem Haus in XXXX . Mit seinem Vater sei er aber zerstritten, mit seiner Mutter bestehe Kontakt. Er habe in der Ukraine eine militärische "Lehrkanzel" absolviert. Dadurch sei er automatisch Offizier, in dem Fall Leutnant. Er werde in der Ukraine als Deserteur angesehen. In XXXX habe er Schwierigkeiten gehabt, weil er in XXXX gelebt habe. Man habe mit ihm nicht Russisch sprechen wollen. Er mache auf Ukrainisch beim Sprechen Fehler. Er sei Mitglied bei der Partei der Regionen. Deshalb und aufgrund der Tatsache, dass er nach XXXX gegangen sei, habe er keinen Arbeitsplatz bekommen.Seine Eltern wohnten mit seiner Schwester und deren Kindern in einem Haus in römisch 40 . Mit seinem Vater sei er aber zerstritten, mit seiner Mutter bestehe Kontakt. Er habe in der Ukraine eine militärische "Lehrkanzel" absolviert. Dadurch sei er automatisch Offizier, in dem Fall Leutnant. Er werde in der Ukraine als Deserteur angesehen. In römisch 40 habe er Schwierigkeiten gehabt, weil er in römisch 40 gelebt habe. Man habe mit ihm nicht Russisch sprechen wollen. Er mache auf Ukrainisch beim Sprechen Fehler. Er sei Mitglied bei der Partei der Regionen. Deshalb und aufgrund der Tatsache, dass er nach römisch 40 gegangen sei, habe er keinen Arbeitsplatz bekommen.

Die BF2 gab bei der mündlichen Verhandlung an, Deutschkurse im Rahmen eines Vorstudienlehrgangs zu besuchen. Nach Abschluss werde sie zum Studium zugelassen. Sie habe vor ein Masterstudium zu beginne. Sie habe in Österreich noch nicht gearbeitet, verfüge aber über eine Einstellungszusage der Post. Sie habe keine Verwandten in Österreich, ihre Mutter lebe in Deutschland. Sie habe Kontakt mit anderen Müttern, die sie aus dem Kindergarten kenne, und mit Freundinnen aus Lettland, Litauen und der Ukraine, die mit Österreichern verheiratet seien.

Ihre Muttersprache sei Russisch, sie habe aber keine Verwandten in der Russischen Föderation oder der Ukraine.

Den BF wurde das Ergebnis der Anfrage des Gerichtes bei der Staatendokumentation vom 25.10.2018 hinsichtlich der Staatsbürgerschaft bzw. des Erlangens von Aufenthaltstiteln der BF in den Staaten Ukraine und Russische Föderation vorgehalten. Die Rechtsvertreterin nahm Einsicht in das Originaldokument und führte hiezu aus:

Im Falle einer Abschiebung des BF1 und der BF3 in die Ukraine, sowie der BF2 in die Russische Föderation sei nicht absehbar, wann die BF ihr Familienleben fortsetzen könnten. Laut telefonischer Auskunft der ukrainischen Botschaft in Wien vom 27.09.2018 sei für die Einreise eines Staatsangehörigen der russischen Föderation in die Ukraine eine Anfrage- bzw. ein Einreisegesuch erforderlich. Dieses sei an die ukrainische Botschaft zu richten. Dieses Einreisegesuch benötige auch eine Einladung eines ukrainischen Staatsbürgers, welche von der ukrainischen Botschaft anschließen geprüft werde. Diese werde bewilligt oder abgelehnt. Dieser Prüfungsprozess unterliege jedoch keinen gesetzlichen Fristen. Es sei daher nicht absehbar ob oder nach welcher Dauer dieses Einreisegesuch der BF in die Ukraine bewilligt würde, auch angesichts des sich verschärfenden Konflikts zwischen der Ukraine und der russischen Föderation. Erst kürzlich habe die Ukraine nach der Einführung des Kriegsrechts auch die Einreisebedingungen für Russen verschärft. Eine solche Trennung der BF3 von ihrer Mutter würde eine dauernde Verletzung des Kindeswohls der BF3 bedeuten. Auch sei den BF eine Familienführung in der Russischen Föderation unzumutbar, da keiner der BF Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation habe.

Die BF legten eine Einstellungszusage der BF2, Bestätigungen über den Besuch der BF2 des Vorstudienlehrgangs und eine Bestätigung über den Kindergartenbesuch der BF3 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

1.1. Der BF1 ist Staatsangehöriger der Ukraine, die BF2 ist Staatsangehörige der Russischen Föderation. Die BF3 verfügt von Geburt an über die ukrainische Staatsbürgerschaft, die Verleihung der Russischen Staatsbürgerschaft ist auf Antrag möglich.

1.2. Der BF1 stellte am 07.12.2014, die BF2 am 30.12.2014 und die BF3 am 24.02.2015 die dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Anträge auf internationalen Schutz.

1.3. Der BF1 hat weder für sich selbst noch für seine Ehefrau oder die minderjährige BF3 eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht.

Nicht festgestellt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der BF in die Ukraine oder die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Nicht festgestellt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der BF in die Ukraine oder die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr in die Ukraine oder die Russische Föderation in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

1.4. Der BF1 war in der Ukraine als stellvertretender Leiter eines Unternehmens, die BF2 bei einer Bank beschäftigt. Beide verfügen über abgeschlossene Universitätsstudien.

1.5. Die BF leiden an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen, bezüglich derer es keine Behandlungsmöglichkeiten in der Ukraine oder der Russischen Föderation gibt.

1.6. Die BF2 ist strafgerichtlich unbescholten. Am 27.02.2015 wurde der BF1 wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Am 11.10.2018 wurde er wegen Betrugs gemäß § 146 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.1.6. Die BF2 ist strafgerichtlich unbescholten. Am 27.02.2015 wurde der BF1 wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Am 11.10.2018 wurde er wegen Betrugs gemäß Paragraph 146, StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.

1.7. Der BF1 verfügt über kein Deutschzertifikat, aber gewisse Deutschkenntnisse. Die BF2 verfügt über gute Deutschkenntnisse. Sie besucht im Rahmen eines Vorstudienlehrgangs einen Deutschkurs. Im Bundesgebiet gehen der BF1 und die BF2 keiner legalen Beschäftigung nach und beziehen nur Leistungen aus der Grundversorgung. Die BF3 besucht den Kindergarten. Die BF haben keine familiären Anknüpfungspunkte an Österreich.

1.8. Die BF können ihr Familienleben sowohl in der Ukraine als auch in der Russischen Föderation fortsetzen.

1.9. Zur Situation in der Ukraine wird festgestellt:

0. Politische Lage

Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik. Ihr Staatsoberhaupt ist seit 7.6.2014 Präsident Petro Poroschenko. Regierungschef ist seit 14.4.2016 Ministerpräsident Wolodymyr Hroisman. Das Parlament (Verkhovna Rada) der Ukraine besteht aus einer Kammer; 225 Sitze werden über ein Verhältniswahlsystem mit Listen vergeben, 225 weitere Sitze werden in Mehrheitswahl an Direktkandidaten in den Wahlkreisen vergeben. 27 Mandate bleiben aufgrund der Krim-Besetzung und des Konflikts in der Ost-Ukraine derzeit unbesetzt. Im Parlament sind folgende Fraktionen und Gruppen vertreten (mit Angabe der Zahl der Sitze):

Block von Petro Poroschenko (Blok Petra Poroschenka)

142

Volksfront (Narodny Front)

81

Oppositionsblock (Oposyzijny Blok)

43

Selbsthilfe (Samopomitsch)

26

Radikale Partei von Oleh Ljaschko (Radykalna Partija Oleha Ljaschka)

20

Vaterlandspartei (Batkiwschtschyna)

20

Gruppe Wolja Narodu

19

Gruppe Widrodshennja

24

Fraktionslose Abgeordnete

48

(AA 2.2017a)

Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013/2014 und der Flucht von Wiktor Janukowytsch mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt seither mit unterschiedlichen Koalitionen eine europafreundliche Reformpolitik. Zu den Schwerpunkten des Regierungsprogramms gehören die Bekämpfung der Korruption sowie eine Verfassung- und Justizreform. Die Parteienlandschaft ist pluralistisch und reflektiert alle denkbaren Strömungen von national-konservativ bis links-sozialistisch. Die kommunistische Partei ist verboten. Die Regierung Hrojsman, die seit April 2016 im Amt ist, setzt den euroatlantischen Integrationskurs der Vorgängerregierung unter Arseni Jazenjuk fort und hat trotz zahlreicher koalitionsinterner Querelen und zum Teil großer Widerstände wichtige Reformen erfolgreich durchführen können. Gleichwohl sind die Erwartungen der Öffentlichkeit zu Umfang und Tempo der Reformen bei weitem nicht befriedigt (AA 7.2.2017).

Die Präsidentenwahlen des Jahres 2014 werden von internationalen und nationalen Beobachtern als frei und fair eingestuft (USDOS 3.3.2017a).

Ukrainische Bürger können seit 11. Juni 2017 ohne Visum bis zu 90 Tage in die Europäische Union reisen, wenn sie einen biometrischen Pass mit gespeichertem Fingerabdruck besitzen. Eine Arbeitserlaubnis ist damit nicht verbunden. Die Visabefreiung gilt für alle EU-Staaten mit Ausnahme Großbritanniens und Irlands (DS 11.6.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 31.5.2017

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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