Entscheidungsdatum
23.01.2019Norm
AsylG 2005 §57Spruch
W124 2110013-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. FELSEISEN über die Beschwerde von Herrn XXXX , geboren am XXXX , StA.: Indien, vertreten durch " XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. FELSEISEN über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Indien, vertreten durch " römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gem. § 22 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gem. Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selbigen Tag erfolgte die Erstbefragung des Beschwerdeführers und wurde dieser in der Folge am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.1.1. Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selbigen Tag erfolgte die Erstbefragung des Beschwerdeführers und wurde dieser in der Folge am römisch 40 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen.1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.
Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3
FPG
zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
1.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX als unbegründet abgewiesen.1.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen.
1.4. Am XXXX verhängte die Landespolizeidirektion Wien gegen den Beschwerdeführer eine Strafverfügung in der Höhe von 363 Euro wegen Übertretung des § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG.1.4. Am römisch 40 verhängte die Landespolizeidirektion Wien gegen den Beschwerdeführer eine Strafverfügung in der Höhe von 363 Euro wegen Übertretung des Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG.
1.5. Am XXXX wurde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift hinsichtlich der Regelung der Ausreise bzw. der Erlangung eines Heimreisezertifikates aufgenommen. Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Frage, wo sich sein Reisepass befinden würde aus, dass er unterwegs seinen Reisepass verloren habe. Einen neuen habe er bei der indischen Botschaft nicht beantragt, weil er nach Indien nicht zurückwolle. Sein Rechtsberater habe ihm gesagt, dass er noch rechtliche Möglichkeiten ausschöpfen könne, um seinen Aufenthalt zu legalisieren. Auf die Aufforderung hin eine schriftliche Bestätigung der Botschaft über den Auftrag eines Reisepasses der Behörde vorzulegen, gab dieser an nicht nach Indien zurück zu wollen. Er würde nicht zur Botschaft gehen. Nachdem dem Beschwerdeführer die Formulare zur Erlangung des Heimreisezertifikates vorgelegt wurden, gab dieser auf die Frage, ob er sie ausfüllen würde an, dies auf keinen Fall zu tun.1.5. Am römisch 40 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift hinsichtlich der Regelung der Ausreise bzw. der Erlangung eines Heimreisezertifikates aufgenommen. Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Frage, wo sich sein Reisepass befinden würde aus, dass er unterwegs seinen Reisepass verloren habe. Einen neuen habe er bei der indischen Botschaft nicht beantragt, weil er nach Indien nicht zurückwolle. Sein Rechtsberater habe ihm gesagt, dass er noch rechtliche Möglichkeiten ausschöpfen könne, um seinen Aufenthalt zu legalisieren. Auf die Aufforderung hin eine schriftliche Bestätigung der Botschaft über den Auftrag eines Reisepasses der Behörde vorzulegen, gab dieser an nicht nach Indien zurück zu wollen. Er würde nicht zur Botschaft gehen. Nachdem dem Beschwerdeführer die Formulare zur Erlangung des Heimreisezertifikates vorgelegt wurden, gab dieser auf die Frage, ob er sie ausfüllen würde an, dies auf keinen Fall zu tun.
1.6. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgereicht XXXX zu einer Geldstrafe von 320 Euro und im Falle der Uneinbringbarkeit dieser zu einer Ersatzfreiheitstrafe von 40 Tagen, wegen des Vergehens des § 223 Abs. 2 StGB verurteilt. Die Hälfte der Geldstrafe wurde dabei gemäß § 43 a Abs. 1 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Monaten bedingt nachgesehen. Das Urteil erwuchs am XXXX in Rechtkraft. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer Polizeibeamte gegenüber zum Beweis eines Rechtes eine falsche Urkunde gebraucht hat.1.6. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgereicht römisch 40 zu einer Geldstrafe von 320 Euro und im Falle der Uneinbringbarkeit dieser zu einer Ersatzfreiheitstrafe von 40 Tagen, wegen des Vergehens des Paragraph 223, Absatz 2, StGB verurteilt. Die Hälfte der Geldstrafe wurde dabei gemäß Paragraph 43, a Absatz eins, StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Monaten bedingt nachgesehen. Das Urteil erwuchs am römisch 40 in Rechtkraft. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer Polizeibeamte gegenüber zum Beweis eines Rechtes eine falsche Urkunde gebraucht hat.
1.7. Am XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer eine Strafverfügung in der Höhe von 500 Euro wegen Übertretung des § 120 Abs. 1a FPG i.V.m § 52 Abs. 8 FPG verhängt.1.7. Am römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Strafverfügung in der Höhe von 500 Euro wegen Übertretung des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG i.V.m Paragraph 52, Absatz 8, FPG verhängt.
1.9. Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme von 14 Tagen zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG iVm einem auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbot gem. § 53 FPG eingeräumt.1.9. Am römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme von 14 Tagen zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, FPG in Verbindung mit einem auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbot gem. Paragraph 53, FPG eingeräumt.
Der den Beschwerdeführer vertretene Verein wies in seinem Schreiben vom XXXX daraufhin, dass er sich seit über drei Jahren im Bundesgebiet befinden würde und sich während seines gesamten Aufenthaltes bemüht habe sprachlich, sozial und beruflich zu integrieren.Der den Beschwerdeführer vertretene Verein wies in seinem Schreiben vom römisch 40 daraufhin, dass er sich seit über drei Jahren im Bundesgebiet befinden würde und sich während seines gesamten Aufenthaltes bemüht habe sprachlich, sozial und beruflich zu integrieren.
Darüber hinaus würde der Beschwerdeführer krankenversichert bzw. selbsterhaltungsfähig sein und in einer ortsüblichen Unterkunft leben. Das Strafverfahren sei diversional erledigt worden.
1.10. Am XXXX wurde mit dem Beschwerdeführer zur Klärung der persönlichen Verhältnisse, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. Erlassung einer Wohnsitzauflage eine Niederschrift aufgenommen, in der dieser im Wesentlichen ausführte, bei der indischen Botschaft gewesen zu sein, weil er über keinen Reisepass verfügen würde.1.10. Am römisch 40 wurde mit dem Beschwerdeführer zur Klärung der persönlichen Verhältnisse, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. Erlassung einer Wohnsitzauflage eine Niederschrift aufgenommen, in der dieser im Wesentlichen ausführte, bei der indischen Botschaft gewesen zu sein, weil er über keinen Reisepass verfügen würde.
Er habe dort keinen Reisepass beantragt, sondern die Kopie seines Reisepasses vorgelegt. Er habe dies so gemacht, weil er von Freunden von dieser Vorgangsweise erfahren habe. Es könne sein, dass sich sein Reisepass in Indien befinden könne. Im Jahr XXXX habe er diesen dorthin zurückgeschickt, weil er in Indien keine Identität gehabt habe. In Indien sei es um eine Eigentumsfrage gegangen, wozu er den Reisepass gebraucht habe.Er habe dort keinen Reisepass beantragt, sondern die Kopie seines Reisepasses vorgelegt. Er habe dies so gemacht, weil er von Freunden von dieser Vorgangsweise erfahren habe. Es könne sein, dass sich sein Reisepass in Indien befinden könne. Im Jahr römisch 40 habe er diesen dorthin zurückgeschickt, weil er in Indien keine Identität gehabt habe. In Indien sei es um eine Eigentumsfrage gegangen, wozu er den Reisepass gebraucht habe.
Auf Vorhalt, warum der Beschwerdeführer bei den bisherigen Einvernahmen angegeben habe, dass den Reisepass sein Schlepper einbehalten hätte bzw. er den Reisepass verloren habe, gab dieser an niemals gesagt zu haben, dass der Schlepper seinen Reisepass einbehalten zu haben.
Auf Vorhalt in der Niederschrift vom XXXX gesagt zu haben den Reisepass verloren zu haben und sich dieser damals in Österreich befunden habe, gab dieser an, dass er damals vielleicht Angst gehabt habe.Auf Vorhalt in der Niederschrift vom römisch 40 gesagt zu haben den Reisepass verloren zu haben und sich dieser damals in Österreich befunden habe, gab dieser an, dass er damals vielleicht Angst gehabt habe.
Seinen Lebensunterhalt würde er sich in Österreich durch die Arbeit als Zeitungszusteller verdienen. Sein Gewerbeschein würde zurzeit ruhend gestellt sein.
Das Geburtsdatum seiner Freundin, welche er vor sechs Monaten nach seiner Einreise in Österreich kennengelernt habe, wisse er nicht, zumal er nicht einmal sein eigenes wisse.
In Indien würden seine Eltern und zwei Schwestern leben. Mit ihnen würde ein bis zweimal in der Woche entsprechender Kontakt bestehen. Er habe im XXXX ein neues Hüftgelenk erhalten und würde beim Arbeiten Probleme bekommen, wenn er viele Stiegen steigen müsse.In Indien würden seine Eltern und zwei Schwestern leben. Mit ihnen würde ein bis zweimal in der Woche entsprechender Kontakt bestehen. Er habe im römisch 40 ein neues Hüftgelenk erhalten und würde beim Arbeiten Probleme bekommen, wenn er viele Stiegen steigen müsse.
Im Anschluss der Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehen würde, er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und dieses unverzüglich zu verlassen habe.
Gegen den Beschwerdeführer würde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, da er rechtskräftig verurteilt worden sei und rechtskräftige Bestrafungen nach dem FPG vorliegen würden.
1.11. Am XXXX wurden Dokumente (Geburtsurkunde in Kopie des Beschwerdeführers einschließlich einer Übersetzung und Kopie des indischen Reisepasses) vom Verkehrsamt an das BFA übermittelt.1.11. Am römisch 40 wurden Dokumente (Geburtsurkunde in Kopie des Beschwerdeführers einschließlich einer Übersetzung und Kopie des indischen Reisepasses) vom Verkehrsamt an das BFA übermittelt.
1.12. Mit Mandatsbescheid vom XXXX , wurde dem Beschwerdeführer gem. § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung Betreuungsstelle Tirol, XXXX , zu nehmen und dieser Verpflichtung binnen drei Tagen nachzukommen.1.12. Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung Betreuungsstelle Tirol, römisch 40 , zu nehmen und dieser Verpflichtung binnen drei Tagen nachzukommen.
1.13. Seitens des im Mandatsbescheid bestimmten Quartiers wurde am XXXX mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bislang nicht dort eingetroffen sei1.13. Seitens des im Mandatsbescheid bestimmten Quartiers wurde am römisch 40 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bislang nicht dort eingetroffen sei
1.14. Gegen diesen am XXXX zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter am XXXX fristgerecht Vorstellung.1.14. Gegen diesen am römisch 40 zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter am römisch 40 fristgerecht Vorstellung.
Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vorstellungswerber in einer Betreuungseinrichtung, die sich in 1.400 Meter Seehöhe befinden würde, unterzubringen sei.
Der Beschwerdeführer sei weder zu seinen Privat-, und Familienleben noch zu seiner Ausreise befragt worden. Aus diesem Grunde würde sich die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr derzeit gar nicht stellen, als die Behörde selbst davon ausgehen würde, dass eine Ausreise legal nicht möglich sein würde.
Für einen schweren Eingriff der Wohnsitzbeschränkung würde es keinen Grund geben und würde dieser Bescheid in verfassungsrechtlich geschützte Grundrechte des Vorstellungswerbers eingreifen. Außerdem könne der Beschwerdeführer nicht innerhalb von drei Tagen alle behördlichen Wege erledigen.
Ein Heimreisezertifikat würde nicht vorliegen und würde es somit nicht in der Sphäre des Fremden liegen, dass es zu keiner Abschiebung gekommen und eine solche auch nicht in Aussicht stehen würde.
Der Beschwerdeführer habe jeder Ladung des BFA Folge geleistet und sei rechtmäßig gemeldet gewesen.
Darüber hinaus würde durch die Wohnsitzauflage in Art 8 EMRK eingegriffen werden. Außerdem würde das Rechtsmittel gegen den Mandatsbescheid keine aufschiebende Wirkung entfalten. Die gesetzliche Regelung einer Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheid würde verfassungswidrig sein und dadurch das Legalitätsprinzip verletzt werden.Darüber hinaus würde durch die Wohnsitzauflage in Artikel 8, EMRK eingegriffen werden. Außerdem würde das Rechtsmittel gegen den Mandatsbescheid keine aufschiebende Wirkung entfalten. Die gesetzliche Regelung einer Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheid würde verfassungswidrig sein und dadurch das Legalitätsprinzip verletzt werden.
1.15. Mit Schreiben vom XXXX des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde dem Beschwerdeführer gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG mitgeteilt, dass diesem für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem BVwG die ARGE Rechtsberatung der Diakonie zur Seite gestellt werden würde und sich dieser vertreten lassen könne.1.15. Mit Schreiben vom römisch 40 des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG mitgeteilt, dass diesem für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem BVwG die ARGE Rechtsberatung der Diakonie zur Seite gestellt werden würde und sich dieser vertreten lassen könne.
1.16. Am XXXX teilte die Landespolizeidirektion Wien auf entsprechendes Ersuchen des BFA mit, dass der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse von Sicherheitsorganen nicht mehr angetroffen werden konnte. Ein Mitbewohner gab diesbezüglich an, dass der Beschwerdeführer schon seit ca. 10 Tagen nicht mehr aufhältig sein würde.1.16. Am römisch 40 teilte die Landespolizeidirektion Wien auf entsprechendes Ersuchen des BFA mit, dass der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse von Sicherheitsorganen nicht mehr angetroffen werden konnte. Ein Mitbewohner gab diesbezüglich an, dass der Beschwerdeführer schon seit ca. 10 Tagen nicht mehr aufhältig sein würde.
1.17. Mit Bescheid vom XXXX des BFA wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.1.17. Mit Bescheid vom römisch 40 des BFA wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
1.18. Am XXXX erging gegen den Beschwerdeführer ein sogenannter Festnahmeauftrag nach § 34 Abs. 2 Z 2 BFA-VG wegen unbekannten Aufenthaltes.1.18. Am römisch 40 erging gegen den Beschwerdeführer ein sogenannter Festnahmeauftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG wegen unbekannten Aufenthaltes.
1.19. In der Folge wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am XXXX die Möglichkeit eingeräumt zur Verständigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben.1.19. In der Folge wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am römisch 40 die Möglichkeit eingeräumt zur Verständigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben.
1.19. Mit Schreiben vom XXXX erfolgte eine Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kulturell, sozial und beruflich integriert sei. Es sei ihm de facto nicht möglich, unzumutbar, die Unterkunft innerhalb drei Tagen aufzulösen.1.19. Mit Schreiben vom römisch 40 erfolgte eine Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kulturell, sozial und beruflich integriert sei. Es sei ihm de facto nicht möglich, unzumutbar, die Unterkunft innerhalb drei Tagen aufzulösen.
Seine relevanten Bindungen würden sich auf den Wiener Raum beziehen. Es würde für den Rechtsmittelwerber keine Möglichkeit, gemäß seiner wöchentlichen Gewohnheit seine Religion weiter auszuüben, geben.
Dem Bescheid Folge zu leisten würde bedeuten Verletzungen von in Art 8 EMRK garantierten Rechten hinzunehmen. Dies würde einen unverhältnismäßigen Freiheitsentzug gleichkommen.Dem Bescheid Folge zu leisten würde bedeuten Verletzungen von in Artikel 8, EMRK garantierten Rechten hinzunehmen. Dies würde einen unverhältnismäßigen Freiheitsentzug gleichkommen.
Der Rechtsmittelwerber würde in Wien an seinem Hauptwohnsitz gemeldet sein und für die Behörde stets greifbar und kooperativ. Gegenteiliges sei auch von der Behörde nicht behauptet worden. Es habe auch keine Gefahr im Verzug bestanden, die es erlaubt hätte, den Rechtsmittelwerber ohne die Möglichkeit eines effektiven Rechtsmittels in ein Quartier am anderen Ende Österreichs zu verbannen. Er habe auch kein Verhalten gezeigt, welches darstellen würde, dass er sich dem Verfahren entziehen oder untertauchen würde. Alle notwendigen Verfahren würden ohne Nachteile durchgeführt werden können, wenn der Fremde in Wien an seinem Hauptwohnsitz verbleiben würde.
Es sei nicht absehbar, ob der Fremde das österreichische Bundesgebiet verlassen könne. Denn für eine Ausreise würden die notwendigen Dokumente fehlen. Es würde den Beschwerdeführer dahingehend kein Verschulden treffen.
Der Fremde würde als Geduldeter zu betrachten sein. Dies würde ex-lege der Fall sein.
1.20. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX , wurde dem Beschwerdeführer gem. § 57 Abs. 1 FPG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung Betreuungsstelle XXXX , zu nehmen und dieser Verpflichtung binnen drei Tagen nachzukommen (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).1.20. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 57, Absatz eins, FPG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung Betreuungsstelle römisch 40 , zu nehmen und dieser Verpflichtung binnen drei Tagen nachzukommen (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Festgestellt wurde dabei im Wesentlichen, dass gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, die am XXXX in Rechtskraft erwachsen sei. Seit der Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung sei der Beschwerdeführer zur Ausreise verpflichtet. Dieser Verpflichtung sei der Beschwerdeführer bis dato nicht nachgekommen und würde sich somit illegal im Bundesgebiet aufhalten und weigern der rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung nachzukommen.Festgestellt wurde dabei im Wesentlichen, dass gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, die am römisch 40 in Rechtskraft erwachsen sei. Seit der Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung sei der Beschwerdeführer zur Ausreise verpflichtet. Dieser Verpflichtung sei der Beschwerdeführer bis dato nicht nachgekommen und würde sich somit illegal im Bundesgebiet aufhalten und weigern der rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung nachzukommen.
Hinsichtlich seines bisherigen Verhaltens wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer illegal eingereist sei und sich im bisherigen Verfahren unkooperativ verhalten habe, indem er der ihm auferlegten Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Er würde kein gültiges Reisedokument besitzen bzw. er die Existenz eines solchen Dokumentes verheimlichen. Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung zur Ausreise bestanden habe, habe er eine solche bis dato verweigert.
Zu seinem Privat-, und Familienleben wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder beruflich noch sozial verankert sei. Seit der rechtskräftigen Entscheidung vom XXXX seien keinerlei Änderungen seiner Privat-, und Familienverhältnisse hervorgekommen. Seit der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sei der Beschwerdeführer zur Ausreise verpflichtet. Alle danach eventuell entstandenen Anbindungen hätten um den unsicheren Aufenthaltsstatus und der durchsetzbaren Ausreiseverpflichtung gewusst.Zu seinem Privat-, und Familienleben wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder beruflich noch sozial verankert sei. Seit der rechtskräftigen Entscheidung vom römisch 40 seien keinerlei Änderungen seiner Privat-, und Familienverhältnisse hervorgekommen. Seit der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sei der Beschwerdeführer zur Ausreise verpflichtet. Alle danach eventuell entstandenen Anbindungen hätten um den unsicheren Aufenthaltsstatus und der durchsetzbaren Ausreiseverpflichtung gewusst.
1.21. Gegen diesen Bescheid wurde am fristgerecht Beschwerde erhoben.
1.22. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX vom BFA vorgelegt.1.22. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1 Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Indien, gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs an und stammt aus dem Bundesstaat Punjab in Indien. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
1.2. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom BFA mit Bescheid vom XXXX abgewiesen wurde. Seit der Abweisung der Beschwerde durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX besteht gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nach. Die 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ist verstrichen. Am XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und gleichzeitig neuerlich eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs.1 Z 1 FPG erlassen.1.2. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom BFA mit Bescheid vom römisch 40 abgewiesen wurde. Seit der Abweisung der Beschwerde durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 besteht gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nach. Die 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ist verstrichen. Am römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und gleichzeitig neuerlich eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen.
1.3. Im Zuge der Regelung der Ausreise bzw. der Erlangung eines Heimreisezertifikates weigerte sich der Beschwerdeführer daran entsprechend mitzuwirken.
1.4. Über den Beschwerdeführer wurde mit Strafverfügung vom XXXX eine Strafverfügung in der Höhe von 500.- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitstrafe in der Höhe von 4 Tagen und 4 Stunden wegen Übertretung der § 120 Abs. 1a FPG iVm § 52 Abs. 8 FPG verhängt, da der Beschwerdeführer nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Eintritt der Durchsetzbarkeit nicht rechtzeitig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.1.4. Über den Beschwerdeführer wurde mit Strafverfügung vom römisch 40 eine Strafverfügung in der Höhe von 500.- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitstrafe in der Höhe von 4 Tagen und 4 Stunden wegen Übertretung der Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 8, FPG verhängt, da der Beschwerdeführer nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Eintritt der Durchsetzbarkeit nicht rechtzeitig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.
1.5. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX vom Bezirksgericht Hietzing wegen des Vergehens des § 223 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu 4 Euro pro Tag verurteilt. Der Beschwerdeführer hat im Zuge einer Lenker-, und Fahrzeugkontrolle einen total gefälschten indischen Führerschein vorgewiesen.1.5. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 vom Bezirksgericht Hietzing wegen des Vergehens des Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu 4 Euro pro Tag verurteilt. Der Beschwerdeführer hat im Zuge einer Lenker-, und Fahrzeugkontrolle einen total gefälschten indischen Führerschein vorgewiesen.
1.6. Der Beschwerdeführer hat bisher lediglich vorgegeben sich einen neuen indischen Reisepass bei der indischen Botschaft zu verschaffen. Der Beschwerdeführer hat verschwiegen während seines Aufenthaltes in Österreich bereits im Besitz eines indischen Reisepasses gewesen. Es kann nicht festgestellt, ob dieser nach wie vor im Besitz eines solchen Reisepasses ist.
1.7. Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich lebende Familienangehörige und verfügt über keine sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer befindet sich seit XXXX im Bundesgebiet und bezog bis XXXX Leistungen aus der Grundversorgung und arbeitet als Zeitungszusteller. Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs besucht. Insgesamt können keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration in sprachlicher, sozialer und beruflicher Sicht festgestellt werden.1.7. Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich lebende Familienangehörige und verfügt über keine sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer befindet sich seit römisch 40 im Bundesgebiet und bezog bis römisch 40 Leistungen aus der Grundversorgung und arbeitet als Zeitungszusteller. Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs besucht. Insgesamt können keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration in sprachlicher, sozialer und beruflicher Sicht festgestellt werden.
1.8. Der Beschwerdeführer hat im August XXXX ein neues Hüftgelenk bekommen. Abgesehen davon ist der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig und in der Lage im Herkunftsstaat seinen notwendigen Unterhalt zu sichern. Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene Schulausbildung und hat zwei Jahre ein College besucht. Außerdem verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat. Seine Eltern und Schwester leben nach wie vor in Indien. Er steht mit diesen in regelmäßigen Abständen in Kontakt.1.8. Der Beschwerdeführer hat im August römisch 40 ein neues Hüftgelenk bekommen. Abgesehen davon ist der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig und in der Lage im Herkunftsstaat seinen notwendigen Unterhalt zu sichern. Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene Schulausbildung und hat zwei Jahre ein College besucht. Außerdem verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat. Seine Eltern und Schwester leben nach wie vor in Indien. Er steht mit diesen in regelmäßigen Abständen in Kontakt.
1.9. Der Beschwerdeführer ist seit dem XXXX bis dato durchgängig gemeldet. Eine seinerzeitige Abmeldung durch die Organe der Landespolizeidirektion wurde am XXXX veranlasst, weil der Beschwerdeführer nicht mehr an der im Zentralmelderegister zu diesem Zeitpunkt gespeicherten Unterkunft aufhältig gewesen ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer dem BFA von sich aus seinen neue Wohnadresse bekannt gegeben hat.1.9. Der Beschwerdeführer ist seit dem römisch 40 bis dato durchgängig gemeldet. Eine seinerzeitige Abmeldung durch die Organe der Landespolizeidirektion wurde am römisch 40 veranlasst, weil der Beschwerdeführer nicht mehr an der im Zentralmelderegister zu diesem Zeitpunkt gespeicherten Unterkunft aufhältig gewesen ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer dem BFA von sich aus seinen neue Wohnadresse bekannt gegeben hat.
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Feststellungen stützen sich auf den Inhalt der Akten des Bundesamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes, einschließlich der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren XXXX und des Verfahrens vor dem BFA Zl. XXXX .2.1. Die Feststellungen stützen sich auf den Inhalt der Akten des Bundesamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes, einschließlich der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren römisch 40 und des Verfahrens vor dem BFA Zl. römisch 40 .
2.2. Mangels Vorliegens eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder eines sonstigen Bescheinigungsmittels steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Daran ändert auch die bloße im Akt befindliche Kopie eines Reisepasses des Beschwerdeführers bzw. die Übersetzung der Kopie der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers nichts.
2.3. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, zum Ausgang des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz, seiner Ausweisung, zum Bestehen einer Rückkehrentscheidung, zum Verbleib in Österreich trotz rechtskräftiger Ausweisung und Rückkehrentscheidung, zum Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise und zum Einreiseverbot, ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt.
2.4. Die Feststellungen zur unterlassenen Mitwirkung am Vollzug seiner Ausweisung beruhen auf den folgenden Umständen:
In der Niederschrift vom XXXX vor dem BFA verneinte der Beschwerdeführer zunächst einen Reisepass bei der Botschaft beantragt zu haben und begründete dies damit, dass er nicht nach Indien zurückwolle. Auch auf die Aufforderung hin eine schriftliche Bestätigung der Botschaft über den Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses vorzulegen wurde von diesem verweigert und gab dieser in diesem Zusammenhang an nicht zur Botschaft gehen zu wollen. Gleichzeitig lehnte es der Beschwerdeführer überdies ab, entsprechende Formulare zur Erlangung eines Heimreisezertifkats auszufüllen und verweigerte seine Unterschrift. Dies ergibt sich überdies aus den in Kopie beigelegten Formularen zur Erlangung eines solchen Dokumentes.In der Niederschrift vom römisch 40 vor dem BFA verneinte der Beschwerdeführer zunächst einen Reisepass bei der Botschaft beantragt zu haben und begründete dies damit, dass er nicht nach Indien zurückwolle. Auch auf die Aufforderung hin eine schriftliche Bestätigung der Botschaft über den Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses vorzulegen wurde von diesem verweigert und gab dieser in diesem Zusammenhang an nicht zur Botschaft gehen zu wollen. Gleichzeitig lehnte es der Beschwerdeführer überdies ab, entsprechende Formulare zur Erlangung eines Heimreisezertifkats auszufüllen und verweigerte seine Unterschrift. Dies ergibt sich überdies aus den in Kopie beigelegten Formularen zur Erlangung eines solchen Dokumentes.
Dass der Beschwerdeführer in der Folge im Jänner XXXX zur Erlangung eines Reisepasses bei der indischen Botschaft gewesen ist, ist ebenso wenig glaubwürdig, als dieser im Laufe der mit ihm aufgenommenen Niederschrift vom XXXX ausführte deshalb mit der Kopie eines Reisepasses dort gewesen zu sein, weil er von seinen Freunden gehört habe, dass sich dies so gehören würde. Dass der Beschwerdeführer mittlerweile seinen im Jahr XXXX beim Verkehrsamt vorgelegten gültigen Reisepass mit der XXXX im Jahr XXXX zurückgeschickt haben soll, weil er nach Indien zurückfahren wollte ist ebenso unglaubwürdig und kann die diesbezügliche Antwort, dass er den Reisepass nach Indien zurückgeschickt habe, weil er keine Identität gehabt habe, lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden.Dass der Beschwerdeführer in der Folge im Jänner römisch 40 zur Erlangung eines Reisepasses bei der indischen Botschaft gewesen ist, ist ebenso wenig glaubwürdig, als dieser im Laufe der mit ihm aufgenommenen Niederschrift vom römisch 40 ausführte deshalb mit der Kopie eines Reisepasses dort gewesen zu sein, weil er von seinen Freunden gehört habe, dass sich dies so gehören würde. Dass der Beschwerdeführer mittlerweile seinen im Jahr römisch 40 beim Verkehrsamt vorgelegten gültigen Reisepass mit der römisch 40 im Jahr römisch 40 zurückgeschickt haben soll, weil er nach Indien zurückfahren wollte ist ebenso unglaubwürdig und kann die diesbezügliche Antwort, dass er den Reisepass nach Indien zurückgeschickt habe, weil er keine Identität gehabt habe, lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden.
Unstimmigkeiten ergeben sich auch hinsichtlich der Angabe zur Ausreise nach Indien, als dieser im Zuge der mit ihm aufgenommenen Niederschrift eine solche zunächst vorgab und in der Folge ausdrücklich verneinte.
Darüber hinaus hat die Verhängung einer Strafverfügung in der Höhe von 500-, Euro wegen des Verstoßes gegen § 120 Abs. 1a FPG i.V.m. § §52 Abs. 8 FPG nicht davon abgehalten weiterhin im Bundesgebiet zu verbleiben.Darüber hinaus hat die Verhängung einer Strafverfügung in der Höhe von 500-, Euro wegen des Verstoßes gegen Paragraph 120, Absatz eins a, FPG i.V.m. Paragraph §52 Absatz 8, FPG nicht davon abgehalten weiterhin im Bundesgebiet zu verbleiben.
Im Zuge der gegen den Mandatsbescheid vom XXXX eingebrachten Vorstellung monierte der den Beschwerdeführer vertretene Verein bzw. Rechtsanwältin, dass der Beschwerdeführer behördlich an seinem privaten Wohnplatz in Wien gemeldet und wohnhaft sei. Dass der Beschwerdeführer nicht erreichbar oder flüchtig sei, sei von der belangten Behörde nicht behauptet worden.Im Zuge der gegen den Mandatsbescheid vom römisch 40 eingebrachten Vorstellung monierte der den Beschwerdeführer vertretene Verein bzw. Rechtsanwältin, dass der Beschwerdeführer behördlich an seinem privaten Wohnplatz in Wien gemeldet und wohnhaft sei. Dass der Beschwerdeführer nicht erreichbar oder flüchtig sei, sei von der belangten Behörde nicht behauptet worden.
Aus dem aktuellen Zentralmelderegister geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem XXXX bis dato durchgehend gemeldet ist, allerdings ist im Zuge einer vom BFA in Auftrag gegebenen Ermittlung am XXXX von Seiten der Landespolizeidirektion Wien hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer schon seit längerer Zeit nicht dort wohnt und auch der seinerzeitige Mitbewohner über den tatsächlichen Aufenthalt keine Auskunft geben konnte. Dem historischen Zentralmelderegister ist zu entnehmen, dass dieser seine Wohnsitzverlegung erst am XXXX der Meldebehörde zur Kenntnis gebracht hat. Aus dem Akteninhalt geht überdies nicht hervor, dass der Beschwerdeführer das BFA über den damaligen Wohnsitzwechsel in Kenntnis gesetzt hat und wurde dies vom Beschwerdeführer weder in der mit ihm aufgenommenen Niederschrift noch in der eingebrachten Vorstellung bzw. Beschwerde jemals behauptet.Aus dem aktuellen Zentralmelderegister geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem römisch 40 bis dato durchgehend gemeldet ist, allerdings ist im Zuge einer vom BFA in Auftrag gegebenen Ermittlung am römisch 40 von Seiten der Landespolizeidirektion Wien hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer schon seit längerer Zeit nicht dort wohnt und auch der seinerzeitige Mitbewohner über den tatsächlichen Aufenthalt keine Auskunft geben konnte. Dem historischen Zentralmelderegister ist zu entnehmen, dass dieser seine Wohnsitzverlegung erst am römisch 40 der Meldebehörde zur Kenntnis gebracht hat. Aus dem Akteninhalt geht überdies nicht hervor, dass der Beschwerdeführer das BFA über den damaligen Wohnsitzwechsel in Kenntnis gesetzt hat und wurde dies vom Beschwerdeführer weder in der mit ihm aufgenommenen Niederschrift noch in der eingebrachten Vorstellung bzw. Beschwerde jemals behauptet.
Die Feststellungen zur aktuellen Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich basieren auf der Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach seitdem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Rahmen des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz keine Änderungen seiner "Privat-, Und Familienverhältnisse" hervorgekommen sind in Zusammenhalt mit jenen Feststellungen im gesamten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Beschwerde tritt dieser Feststellung nicht substantiiert entgegen. Dem nicht näher angeführten Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer wäre "sozial, kulturell, sprachlich, beruflich und religiös in Österreich - konkret in Wien verwurzelt" mangelt es an Substanz, um diese Feststellung entkräften zu können bzw. ein darüber hinausgehendes relevantes Sachverhaltsvorbringen darzustellen. Die Feststellung betreffend die Hüftgelenksoperation des Beschwerdeführers stützen sich auf die im Verfahren vorgelegten Bestätigungen.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit beruht auf einem aktuellen Strafregisterauszug, jene zur aufrechten Meldung auf einem Auszug aus dem Zentralmelderegister.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
3.1.1. Rechtliche Grundlagen:
§ 57 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 57, FPG lautet auszugsweise:
"Wohnsitzauflage
§ 57. (1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wennParagraph 57, (1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (Paragraph 46 a,) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn
1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, gewährt wurde oder
2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.
(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige
1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;
2. nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;
3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt;3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der Paragraph 46, Absatz 2 und 2 a nicht mitwirkt;
4. im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;
5. im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.
(3) [...]
(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ruhen, wenn und solange(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, ruhen, wenn und solange
1. die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,1. die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 59, Absatz 6, oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,
2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet oder2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, geduldet oder
3. ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.
(5) Wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 60 Abs. 3 gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 4 außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.(5) Wird eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 60, Absatz 3, gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz 4, außer K