TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/25 W114 2194842-1

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Veröffentlicht am 25.01.2019
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Entscheidungsdatum

25.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W114 2194842-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg vom 26.03.2018, Zl. 1133889808-161487030/BMI-BFA_SBG_AST_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.01.2019 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg vom 26.03.2018, Zl. 1133889808-161487030/BMI-BFA_SBG_AST_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.01.2019 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Sayed / Hazara und schiitischer Moslem, stellte am 01.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Sayed / Hazara und schiitischer Moslem, stellte am 01.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Im Rahmen der am 02.11.2016 erfolgten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, am XXXX in Kabul in Afghanistan geboren zu sein. Seine Muttersprache sei Dari. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe vier Jahre lang eine Grundschule besucht und habe zuletzt als Hilfsverkäufer gearbeitet. Die Kosten seiner schlepperunterstützten Flucht hätten für ihn allein EUR 2.000.-- betragen. In Afghanistan herrsche Krieg. Es sei unsicher. Es gebe am Tag und in der Nacht Bombenanschläge. Er fürchte den Krieg und die Unsicherheit. Seine Eltern, ein Bruder und vier Schwestern würden alle in Kabul, Dasht-e Barchi, Jabar Khan, leben. Er sei gemeinsam mit einem Onkel, einer Tante, einem Cousin und einer Cousine nach Österreich gereist.2. Im Rahmen der am 02.11.2016 erfolgten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, am römisch 40 in Kabul in Afghanistan geboren zu sein. Seine Muttersprache sei Dari. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe vier Jahre lang eine Grundschule besucht und habe zuletzt als Hilfsverkäufer gearbeitet. Die Kosten seiner schlepperunterstützten Flucht hätten für ihn allein EUR 2.000.-- betragen. In Afghanistan herrsche Krieg. Es sei unsicher. Es gebe am Tag und in der Nacht Bombenanschläge. Er fürchte den Krieg und die Unsicherheit. Seine Eltern, ein Bruder und vier Schwestern würden alle in Kabul, Dasht-e Barchi, Jabar Khan, leben. Er sei gemeinsam mit einem Onkel, einer Tante, einem Cousin und einer Cousine nach Österreich gereist.

3. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 08.03.2018 führte der Beschwerdeführer aus, dass er vier Jahre lang eine Privatschule besucht habe. Er bestätigte, dass seine Familie, zu der er telefonischen Kontakt habe in Kabul, Dasht-e Barchi, Jabar Khan in einem eigenen Haus, das seinem Vater gehören würde, leben würde. Er sei in Afghanistan Schüler gewesen, wobei er auch gelegentlich in einem Baufachgeschäft eines Onkels ausgeholfen habe. Sein Vater habe ebenfalls bei diesem Onkel gearbeitet. Er habe in Afghanistan zwei weitere Onkel väterlicherseits samt Tanten und vier Onkel mütterlicherseits. Er selbst sei weder wegen seiner religiösen Ausrichtung noch wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er damals an, dass er bereits seit sieben Jahren von zuhause weg sei. Er habe Ende 2011 mit drei anderen Personen in einem Park in Kabul Schischa geraucht. Dabei sei es zu einem Streit gekommen. Drei von ihnen wären weggelaufen. Der Vierte sei dortgeblieben. Man habe von diesem zwei Tage nichts gehört. Der Vater dieses Vierten habe ihn und die beiden anderen zu sich bestellt und ihn geschlagen. Danach habe er sie zur Polizei gebracht. Diese habe sie einsperren wollen, dies jedoch unterlassen, da sie minderjährig gewesen wären. Er sei von der Polizei ersucht worden mit den beiden anderen nach dem Vermissten zu suchen. Er habe versucht dieser Aufforderung nachzukommen, habe jedoch erfahren, dass der Bruder des Verschwundenen bereits in den Iran geflohen sei. Den Vierten habe er nicht so gut gekannt. Er habe nicht gewusst, wo dieser zu finden sei. Er habe Angst gehabt, dass das Verschwinden des Freundes ihm angelastet werde und habe sich daher an einen Onkel seines Vaters gewandt. Letztlich habe auch sein Vater vom Verschwinden seines Freundes erfahren, da der Vater des Verschwundenen den Vorfall bei der Polizei zur Anzeige gebracht habe und die Polizei seinen Vater informiert habe. Sein Vater habe zum Vater des Verschwundenen gesagt, dass er mit dem Verschwinden des Freundes nichts zu tun habe, zumal auch der Bruder des Verschwundenen ebenfalls dabei gewesen wäre und dieser als auch der Vierte zwischenzeitig abgehauen wären. Sein Vater habe ihn für ein bis zwei Monate nach Ghazni geschickt. Nach ein paar Monaten habe der Vater des Verschwundenen erfahren, dass er sich in Ghazni befinde. Deswegen habe ihn sein Vater in den Iran geschickt. Insgesamt sei er sechs Jahre lang im Iran gewesen.

Als er nach zwei Jahren wieder einmal nach Afghanistan abgeschoben worden wäre, wäre der Verschwundene nicht wieder aufgetaucht und auch der Bruder des Verschwundenen sei weg gewesen. Seine Familie sei zwischenzeitig in Kabul umgezogen, sei vom Vater des Verschwundenen jedoch in Ruhe gelassen worden. Nach ihm sei jedoch weitergesucht worden. Er habe sich beim Grab seiner Großmutter aufgehalten und sei dabei von seinem Vater angerufen worden, dass er nicht nach Hause kommen sollte, da der Vater des Vermissten zu Hause gewesen wäre.

Seine Familie sei nicht gefährdet, obwohl ein Bruder von Cousins des Vermissten geschlagen worden wäre.

Vom Friedhof in Kabul aus sei er wieder in den Iran gegangen. Dort habe er einen Onkel, eine Tante und deren beide Kinder getroffen und sei mit diesen nach Österreich gereist.

4. Mit Bescheid des BFA vom Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg vom 26.03.2018, Zl. 1133889808-161487030/BMI-BFA_SBG_AST_01, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid des BFA vom Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg vom 26.03.2018, Zl. 1133889808-161487030/BMI-BFA_SBG_AST_01, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA eine ihm drohende Verfolgung in Afghanistan nicht habe glaubhaft machen können. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA eine ihm drohende Verfolgung in Afghanistan nicht habe glaubhaft machen können. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei.

Zu Spruchpunkt II. wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seinen Geburts- und Herkunftsort Kabul nicht einer relevanten Gefährdung ausgesetzt sein würde. Die Kernfamilie befinde sich nach wie vor in Kabul. Er könne mit familiärer Unterstützung in Kabul rechnen. Er sei jung, arbeitsfähig und gesund und verfüge auch über Schulbildung. Kabul sei zudem über einen internationalen Flughafen weitgehend gefahrlos erreichbar.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seinen Geburts- und Herkunftsort Kabul nicht einer relevanten Gefährdung ausgesetzt sein würde. Die Kernfamilie befinde sich nach wie vor in Kabul. Er könne mit familiärer Unterstützung in Kabul rechnen. Er sei jung, arbeitsfähig und gesund und verfüge auch über Schulbildung. Kabul sei zudem über einen internationalen Flughafen weitgehend gefahrlos erreichbar.

Das BFA vertrat die Auffassung, dass für den Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Afghanistan zurückzukehren, vorliege, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung einer Gefahr für Leib und Leben in einem Maße ausgesetzt wäre, das die Abschiebung im Lichte des Art. 2 und 3 EMRK unzulässig erscheinen lasse, nicht gegeben sei.Das BFA vertrat die Auffassung, dass für den Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Afghanistan zurückzukehren, vorliege, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung einer Gefahr für Leib und Leben in einem Maße ausgesetzt wäre, das die Abschiebung im Lichte des Artikel 2 und 3 EMRK unzulässig erscheinen lasse, nicht gegeben sei.

Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG; der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Umstandes, dass außer der Tatsache, dass er in Begleitung eines Onkels, einer Tante und deren zwei Kinder nach Österreich gereist sei, keine sonstigen Gründe, die eine andere Entscheidung herbeiführen würden, entgegen. Er habe sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG. Besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, stünden dem nicht entgegen. Bei der anzustellenden Abwägung der betroffenen Interessen sei dem geordneten Vollzug des Fremdenwesens und der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr Gewicht einzuräumen, als den Interessen des Beschwerdeführers.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG; der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Umstandes, dass außer der Tatsache, dass er in Begleitung eines Onkels, einer Tante und deren zwei Kinder nach Österreich gereist sei, keine sonstigen Gründe, die eine andere Entscheidung herbeiführen würden, entgegen. Er habe sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG. Besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, stünden dem nicht entgegen. Bei der anzustellenden Abwägung der betroffenen Interessen sei dem geordneten Vollzug des Fremdenwesens und der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr Gewicht einzuräumen, als den Interessen des Beschwerdeführers.

Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 30.03.2018 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.

5. Mit Schriftsatz vom 23.04.2018, übermittelt an das BFA am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch XXXX , Beschwerde.5. Mit Schriftsatz vom 23.04.2018, übermittelt an das BFA am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch römisch 40 , Beschwerde.

Der Beschwerdeführer begründete diese Beschwerde im Wesentlichsten zusammengefasst damit, dass er seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aufgrund einer ihm unterstellten Entführung, die er jedoch nicht begangen hat, sowohl von staatlicher Seite als auch durch den Vater des vermeintlich Entführten bei einer Rückkehr nach Afghanistan verfolgt werden würde.

6. Die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 09.05.2018 mit Schreiben des BFA vom 03.05.2018 zur Entscheidung vorgelegt.

7. Gemeinsam mit der Ladung zur Beschwerdeverhandlung vom 16.11.2018 wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Afghanistan vom 29.06.2018 mit Ergänzungen vom 29.10.2018 übermittelt und ihm die Möglichkeit geboten, eine Stellungnahme abzugeben.

8. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 08.01.2019 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt. Die Verhandlung fand im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt. Das BFA hatte seine Abwesenheit von der mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 21.11.2018 entschuldigt. In dieser Verhandlung wurde von der Vertreterin des Beschwerdeführers ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von Blutrache bedrohten Männer, wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Rückkehrer aus dem Westen, seiner Volksgruppenzugehörigkeit als Hazara und aufgrund seines schiitischen Glaubensbekenntnisses bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden würde.

In dieser Verhandlung bestätigte der BF, dass sein Vater in Afghanistan ein Haus besitze. Er selbst habe zwei Jahre lang eine Privatschule und vier Jahre eine öffentliche Schule besucht. In den beiden Jahren, während derer er die Privatschule besucht habe, habe er den Lerninhalt von vier Jahren in einer öffentlichen Schule vermittelt bekommen. Sein Vater habe im Frühling und im Sommer als Dachdecker und im Herbst und Winter als Freiberufler gearbeitet, wobei er unter anderem als Lastenträger tätig gewesen wäre.

Als sich der Vorfall in einem Park ereignete, bei dem schließlich ein Freund verschwunden wäre, sei er 11 Jahre alt gewesen und er habe die achte Klasse besucht. Er sei in den Iran geflüchtet, von wo er jedoch mehrmals nach Afghanistan abgeschoben worden wäre. Sein drei bis vier Jahre jüngerer Bruder sei immer wieder von Cousins des Verschwundenen geschlagen worden, weswegen er im März 2018 auch Afghanistan verlassen habe und in den Iran gegangen wäre. Zwischenzeitig sei sein Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan abgebrochen, da sein Mobiltelefon zerbrochen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung sowie Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister sowie das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018 samt Aktualisierungen werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zum Beschwerdeführer:

Der mittlerweile jedenfalls volljährige Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Sayed bzw. Hazara und schiitischer Moslem. Er wurde in Kabul geboren und besuchte in Kabul auch mehrere Jahre sowohl eine Privatschule als auch eine öffentliche Schule. Kabul ist über den internationalen Flughafen von Kabul weitgehend sicher erreichbar.

Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.

Der Vater des Beschwerdeführers hat in Kabul Immobilienbesitz. Es wird davon ausgegangen, dass zumindest ein Onkel, der auch über ein Baufachgeschäft verfügt, ebenfalls zumindest über ein eigenes Haus in Kabul verfügt. Insgesamt hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht den Eindruck hinterlassen, dass seine Familie - nach afghanischem Maßstab - wohlhabend ist

Der Beschwerdeführer hat während seiner Schulzeit, während der er auch eine Privatschule besuchte, zumindest auch gelegentlich im Baufachgeschäft eines Onkels gearbeitet. Es kann davon ausgegangen werden, dass er mit den geographischen Örtlichkeiten der Hauptstadt Kabul bestens vertraut ist und auch weiß, wo es strategisch besonders gefährliche Gegenden gibt, die hinsichtlich terroristischer Anschläge von besonderer Relevanz sind, da dortige Anschläge zu besonderer medialer Aufmerksamkeit führen. Aufgrund dieser besonderen Ortskenntnisse kann vom Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul erwartet werden, dass er solche Orte weitgehend meidet. Er hat zuletzt im Iran als Hilfsverkäufer gearbeitet.

Es kann weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seiner Familie in Kabul hat, noch, dass sein Bruder Afghanistan im März 2018 verlassen hat und sich zwischenzeitig im Iran aufhält. Sowohl seine Eltern als auch vier Schwestern leben in Kabul; mindestens ein Onkel mit seiner Ehefrau leben ebenfalls in Kabul. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer in Kabul über einen großen Verwandtenkreis verfügt und er bei einer Rückkehr nach Afghanistan sowohl von seinen Eltern, seinen Schwestern als auch von anderen in Kabul befindlichen verwandten unterstützt werden wird.

Der Beschwerdeführer spricht mit Dari zumindest eine der in Afghanistan geläufigen Landessprachen. Der Beschwerdeführer hat einen großen Teil seines Lebens in einem afghanischen Haushalt in Afghanistan verbracht und ist mit den gesellschaftlichen und kulturellen Gepflogenheiten seines Heimatlandes bestens vertraut. Er ist gesund und arbeitsfähig.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer asylrelevanten Verfolgung bedroht wäre. Es kann insbesondere nicht mit hinreichend asylrelevanter Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass er bei einer Rückkehr nach Kabul einerseits von staatlichen Behörden oder von Privatpersonen wegen einer ihm im Alter von 11 Jahren bzw. vor ca. zehn Jahren unterstellten begangenen Entführung eine Verfolgung bzw. eine Festnahme oder die Ermordung drohen würde. Es kann auch im Besonderen nicht festgestellt werden, dass er wegen einer ihm drohen Blutrache infolge des Verschwindens eines Gleichaltrigen vor ca. 10 Jahren oder wegen seiner religiösen Ausrichtung als Schiit oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit zur Volksgruppe der Seyed / Hazara oder als Rückkehrer aus dem Westen eine asylrelevante Verfolgung droht oder ereilen würde. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass ihm aus einem anderen in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Konventionsgrund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zumindestens eine Verfolgung drohen würde.

Ausgehend von seinem Alter, seiner Arbeitsfähigkeit, seinem Bildungsstand aufgrund des Schulbesuches, seinem Gesundheitszustand sowie den Möglichkeiten, die er durch die Unterstützung seiner in Kabul befindlichen Familie hat, ist das erkennende Gericht der Auffassung, dass der BF im Stande ist, auch in Afghanistan, insbesondere in der Großstadt Kabul, einer Beschäftigung nachzugehen und damit sich auch eine Existenz in Afghanistan aufbauen kann. Er ist jedenfalls - Arbeitswilligkeit vorausgesetzt - in der Lage für sich selbst auch in Afghanistan eine Situation zu gestalten, die ihm ein menschengerechtes Überleben in Afghanistan gewährleistet, ohne in eine existenzbedrohende Situation zu gelangen, zumal er auch mit einer finanziellen Unterstützung durch in Afghanistan befindliche Familienmitglieder, Freunde oder Bekannte, bzw. insbesondere durch seinen Vater, der auch über Immobilienbesitz verfügt, rechnen kann.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückführung in den Herkunftsstaat überall in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bzw. der Gefährdung seines Lebens, Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre.

Kabul verfügt auch über einen international erreichbaren Flughafen, sodass die Anreise nach Kabul auch weitgehend gefahrfrei erfolgen kann. Allenfalls stünden nach Angaben der dem BVwG zugänglichen Länderinformationen zu Afghanistan auch andere friedlichere Regionen in Afghanistan als innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.

Der Beschwerdeführer verfügt über geringe Kenntnisse der deutschen Sprache, die es ihm ermöglichen, einer sehr einfachen Konversation in deutscher Sprache zu folgen; er verfügt auch über ein Deutschkurs-Sprachzertifikat, als Nachweis des Ablegens einer Deutschsprachprüfung auf Niveau A2.

Der Beschwerdeführer ist nach Österreich in Begleitung eines Onkels, einer Tante und deren beider Kinder nach Österreich gereist. Er wohnt mit dieser Familie nicht im gemeinsamen Haushalt. Er selbst wohnt in 4563 Michelsdorf in Oberösterreich, Schön 58/1, während sein Onkel und seine Familie in 4563 Michelsdorf in Oberösterreich, Schön 58/2 wohnt. Der Beschwerdeführer ist finanziell unabhängig. Sowohl seine in Österreich befindlichen Familienangehörigen als auch der BF selbst sind in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und sind von staatlichen Unterstützungen abhängig. Der BF kümmert sich bei Bedarf um seine minderjährige Cousine als auch um seinen minderjährigen Cousin.

Der BF befindet sich seit seiner Antragstellung im November 2016 auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet. Er ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht seit seiner Einreise Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung. Er ist strafrechtlich unbescholten.

Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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