TE Vwgh Beschluss 2019/1/25 Ra 2019/11/0004

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Veröffentlicht am 25.01.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/01 Arbeitsvertragsrecht;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
LSD-BG 2016 §29 Abs1;
VStG §64;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §52 Abs1;
VwGVG 2014 §52 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des M J in C (Slowenien), vertreten durch Dr. Roland Grilc, Mag. Rudolf Vouk und Dr. Maria Skof, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 14/III, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 13. November 2018, Zl. LVwG 33.26-1882/2018-9, betreffend Übertretungen des LSD-BG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Graz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. Juni 2018 wurde der Revisionswerber als Verantwortlicher der J.d.o.o. (mit Sitz in Slowenien) schuldig erkannt, dass diese Gesellschaft fünf namentlich genannte Arbeitnehmer auf einer bezeichneten Baustelle in Österreich an näher genannten Tagen im Jänner 2017 beschäftigt habe, ohne diesen das gebührende Entgelt nach dem Kollektivvertrag für das Bauhilfsgewerbe unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. Über den Revisionswerber wurden deshalb wegen Übertretung des § 29 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, BGBl. I Nr. 44/2016 idF BGBl. I Nr. 64/2017 (LSD-BG), je eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe pro betroffenem Arbeitnehmer verhängt und gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 % der Strafe vorgeschrieben.

2 Der dagegen - ausschließlich gegen die Strafhöhe - gerichteten Beschwerde gab das Verwaltungsgericht insoweit statt, als es die Strafen betreffend vier Arbeitnehmer herabsetzte (je nach Unterschreitung des Mindestentgelts auf Strafhöhen zwischen EUR 2.500,-- und EUR 3.000,--) und den diesbezüglichen Kostenbeitrag von 10 % entsprechend verminderte. In einem Fall bestätigte das Verwaltungsgericht die Strafhöhe (EUR 2.000,--) mit der Begründung, es handle sich dabei ohnedies um die Mindeststrafe, und schrieb diesbezüglich gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren von 20 % der Strafe vor.

3 Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. VwGH 25.3.2014, Ra 2014/04/0001, und 18.2.2015, Ra 2015/08/0008).

8 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

9 Soweit sich die Revision gegen die Vorschreibung des Kostenbeitrages, insbesondere gegen die hinsichtlich einer Übertretung erfolgte Vorschreibung des Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren (gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG in Höhe von 20 % der Strafe, fallbezogen EUR 400,--) wendet, zeigt sie nicht auf, weshalb das Verwaltungsgericht diesbezüglich von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre. Dass zur Frage der (unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten gegebenen) Zulässigkeit des Kostenbeitrages zum Strafverfahren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert, wird auch in der Revision angemerkt.

10 So hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 20. September 2018, Ra 2018/11/0107, zu Kostenbeiträgen für Strafverfahren, die wegen der Unterentlohnung von Arbeitnehmern bzw. im Zusammenhang mit der Überprüfung einer solchen geführt wurden, und die insgesamt höher als die gegenständlich vorgeschriebenen waren, ausgeführt, dass solche Kostenbeiträge - insbesondere vor dem Hintergrund der absoluten Beträge - nicht erkennen ließen, dass sie (im Sinne zitierter Rechtsprechung des EuGH) die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich machten oder übermäßig erschwerten.

11 Daran ändert der Verweis der Revision auf ein beim EuGH anhängiges Vorabentscheidungsersuchen (C-146/18) nichts, sind doch die dort verfahrensgegenständlichen Kostenbeiträge (in Höhe von mehreren EUR 100.000,--) mit den gegenständlichen nach der Höhe nicht einmal ansatzweise vergleichbar.

12 Auch mit dem Hinweis, das Verwaltungsgericht hätte von der Möglichkeit der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG Gebrauch machen müssen, wird vor dem Hintergrund der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses (kein Überwiegen der Milderungsgründe, weil diesen der Erschwerungsgrund des beträchtlichen Ausmaßes der gegenständlichen Unterentlohnungen gegenüberstehe) eine Abweichung von der hg. Rechtsprechung nicht dargetan.

13 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 25. Jänner 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110004.L00

Im RIS seit

01.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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