Norm
EuUVO Art1Rechtssatz
Die Geltendmachung des Ersatzes zu Unrecht gewährter Unterhaltsvorschüsse durch den Bund gemäß § 22 Abs 1 UVG gegenüber dem Zahlungsempfänger mit der Begründung, dass dieser Mitteilungspflichten gemäß § 21 UVG vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt habe, fällt nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der EuUVO.Die Geltendmachung des Ersatzes zu Unrecht gewährter Unterhaltsvorschüsse durch den Bund gemäß Paragraph 22, Absatz eins, UVG gegenüber dem Zahlungsempfänger mit der Begründung, dass dieser Mitteilungspflichten gemäß Paragraph 21, UVG vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt habe, fällt nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der EuUVO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132429Im RIS seit
04.03.2019Zuletzt aktualisiert am
04.03.2019