RS OGH 2018/12/20 4Ob240/18z

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Veröffentlicht am 20.12.2018
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Norm

VerG §8

Rechtssatz

Auch bei Streitigkeiten zwischen dem Hauptverein und einem Zweigverein liegt ein enger Zusammenhang zum Vereinsverhältnis vor, der in Bezug auf die Dichte der Vereinsbeziehung mit einer Vereinsmitgliedschaft grundsätzlich vergleichbar ist. Auch Streitigkeiten zwischen dem Hauptverein und einem Zweigverein sind – bei einem in den Statuten vorgesehenen typischen Abhängigkeitsverhältnis des Zweigvereins – daher solche „aus dem Vereinsverhältnis“ im Sinn des § 8 VerG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132421

Im RIS seit

04.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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