RS OGH 2018/12/20 4Ob181/18y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2018
beobachten
merken

Norm

EuGVVO Art7 Nr2
KSchG §28

Rechtssatz

Bei einem Verstoß gegen das nationale Lauterkeitsrecht ist die internationale (örtliche) Zuständigkeit für eine Deliktsklage nach Maßgabe des Erfolgsorts im Verletzungsstaat gegeben. Der Verletzungsstaat ist jener Staat, in dem sich die Verletzungshandlung auswirkt (beeinträchtigter Markt) und daher gegen das nationale Lauterkeitsrecht verstößt. Bei einer „Internet-Tat“ kommt es allein auf die Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Website im Verletzungsstaat an.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 181/18y
    Entscheidungstext OGH 20.12.2018 4 Ob 181/18y
    Beisatz: Kann auf die beanstandete Website in ganz Österreich zugegriffen werden und kann sich die behauptete unlautere Handlung daher in ganz Österreich nachteilig auswirken, so hat der Kläger die Wahl, seine Klage bei einem der in Betracht kommenden sachlich zuständigen Gerichte in Österreich einzubringen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132423

Im RIS seit

04.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten