TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/28 W117 2213398-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.01.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

28.01.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28 Abs2
FPG §76 Abs2 Z3
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z6
FPG §76 Abs3 Z9
VwGVG §35
VwGVG §8a
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch

W117 2213398-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA:

Gambia, vertreten durch den Verein LegalFocus und RA Mag. Eva Velibeyoglu, vom 21.01.2019, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 09.01.2019, Zahl: IFA 1216545703; VZ 190025536, sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG idgF sowie § 76 Abs. 3 Z 1, Z 6 and Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG idgF sowie Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 6, and Ziffer 9, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO, § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG idgF sowie § 76 Abs. 3 Z 1, Z 6 and Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG idgF sowie Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 6, and Ziffer 9, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen.

V. Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG idgF wird der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unbegründet abgewiesen.römisch fünf. Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG idgF wird der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unbegründet abgewiesen.

VI. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch sechs. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 09.01.2019 zu seinem kurz zuvor gestellten Asylantrag einvernommen und nahm die Einvernahme entscheidungswesentlich folgenden Verlauf (Hervorhebungen im Original):

"(...)

5. Angaben über Familienangehörige in Österreich oder einem EU-Staat mit Status:

Lebensgefährtin: UNBEKANNT XXXX , ca. XXXX Jahre;Lebensgefährtin: UNBEKANNT römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre;

2 Söhne: XXXX und XXXX , geb. XXXX (Zwillinge);2 Söhne: römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 (Zwillinge);

Alle leben in Düsseldorf (Hamm).

Bei Asylwerbern mit Kindern:

Wer hat das Sorgerecht für Ihre Kinder?

Meine Lebensgefährtin UNBEKANNT XXXX , ca. XXXX JahreMeine Lebensgefährtin UNBEKANNT römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre

Verfügen Sie über Barmittel oder andere Unterstützung? ? ja ? nein, wenn ja, welche:

Barmittel: € 8,50.-

(...)

9.7. Haben Sie in einem dieser Länder oder in einem anderen Land um Asyl angesucht:

Ja in Deutschland Von 24.11.2016 bis 08.01.2019 und Italien Von Juni 2016 bis 24.11.2016.

9.7.1 Wenn ja, in welchem Stadium befand sich das Asylverfahren und wo sind die Unterlagen, die Sie im Laufe des Asylverfahrens erhalten haben?

In Italien bekam ich einen negativen Bescheid. In Deutschland bekam ich auch einen negativen Bescheid. Die Unterlagen habe ich nicht mehr.

(...)

9.7.3 Was können Sie noch über den Aufenthalt in Ländern, wo ein Asylantrag gestellt wurde, angeben:

In Italien hatte ich keine Unterkunft und keine Unterstützung und in Deutschland war die Unterkunft auch schlecht.

9.7.4 Wenn Sie in dieses Land (durchgereister Mitgliedstaat oder das Land des Asylantrags) zurückkehren müssten und dort Ihr Asylverfahren führen würden, spräche etwas dagegen?

Wenn ich zurück muss, würde ich lieber nach Italien.

(...)

9.8 Erhielten Sie in einem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel:

Nein.

(...)

10.5 Beschreiben Sie das Fahrzeug inkl. Kennzeichen mit dem Sie geschleppt wurden:

Ich fuhr selbstständig in einem Reisezug von Deutschland (Stuttgart) nach Österreich."

.Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Begründend führte die Verwaltungsbehörde unter anderem aus (Hervorhebungen im Original):

"(...)

Feststellungen

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht nicht fest. Ihre Verfahrensidentität in Österreich lautet auf den Namen

XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Gambia.römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Gambia.

Sie sind kein österreichischer Staatsbürger.

Sie haben am 08.01.2019 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Sie haben in Italien und in Deutschland Asylanträge gestellt.

Sie sind gesund und benötigen keine Medikamente

Sie sind nicht im Besitz von persönlichen Dokumenten, die Ihre Identität klären könnten.

Sie sind im Bundesgebiet nicht versichert und in der Grundversorgung nicht angemeldet.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Sie unterliegen einem Verfahren nach der Dublin Verordnung

Es wurden Konsultationsverfahren nach der Dublin-Verordnung mit Italien und Deutschland eingeleitet.

Gegen Sie wurde ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung eingeleitet. Diese ist noch nicht durchführbar. Sie halten sich (nicht) rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

  • -Strichaufzählung
    Sie sind nach Österreich illegal eingereist.

  • -Strichaufzählung
    Sie dürfen in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie, aufgrund des fehlenden Aufenthaltstitels, eine Arbeitsstelle finden können.

  • -Strichaufzählung
    Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluß heraus nicht legal verlassen.

  • -Strichaufzählung
    Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht, verweigerten Sie das Verbleiben in dem für Sie zuständigen Mitgliedstaat.

  • -Strichaufzählung
    Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung dürfen Sie nicht nachgehen.

  • -Strichaufzählung
    Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich.

  • -Strichaufzählung
    Sie sind in keinster Weise integriert.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Es besteht in Österreich kein tatsächliches Familienleben.

Sie haben im Bundesgebiet weder Verwandte, noch Angehörige Ihrer Kernfamilie.

Sie haben in Österreich keine Sorgepflichten.

Ihr Privatleben in Österreich ist des Schützens nicht würdig.

Sie dürfen im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nachgehen.

Sie haben im Bundesgebiet keinen Unterstand und sind nicht polizeilich gemeldet.

Sie sind nicht Mitglied von Vereinen oder anderen Organisationen.

[...]

Rechtliche Beurteilung:

[...]

Die Ziffern 1, 6 und 9 sind in Ihrem Fall erfüllt:

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende

Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Die Behörde hat keinerlei Grund zur Annahme, dass Sie sich einem Verfahren auf freiem Fuß stellen werden.

Zu Punkt 1) Sie reisen durch Europa und haben in mehreren Mitgliedstaaten Asylanträge gestellt. Mittlerweile ist Österreich das dritte Land, indem Sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben. Davor waren Sie in Italien und in Deutschland. Sie gelten als Asyltourist, da Sie, sobald Sie eine Ablehnung bekommen, oder es Ihnen in dem Land nicht gefällt, einfach von sich aus in ein anderes Land weiterreisen. Die Behörde hat daher keinen Grund zur Annahme, dass Sie sich dem gebotenen Verfahren in Österreich auf freien Fuß nicht stellen werden. Sie halten an Ihrem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fest, da Sie entgegen der Rechtslage nicht gewillt sind in dem für Ihre Verfahren zuständigen Mitgliedstaat zu verbleiben. Sie haben bereits illegale Grenzverletzungen betreffend die Staatsgebiete der Republik Österreich, Italien und Deutschland begangen. Sie versuchen die gebotene Abschiebung zu vereiteln und wieder in den nächsten Mitgliedstaat auszureisen. Die Behörde muss davon ausgehen, dass Sie an Ihrem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirken und die Rückkehr oder Abschiebung umgehen oder behindern werden.

Zu Punkt 6) Aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung ist anzunehmen, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere weil Sie bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in zwei Mitgliedstaaten gestellt haben.

Zu Punkt 9) Ihr Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes, ist nicht existent. Sie verfügen über keine gesicherten Bindungen und sind in Österreich nicht integriert. Sie haben keinen Unterstand im Bundesgebiet und sind nahezu mittellos.

Es besteht daher ganz erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin III Verordnung. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Falle, wie ausführlichst dargelegt, nicht das Auslangen gefunden werden.Es besteht daher ganz erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin römisch drei Verordnung. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Falle, wie ausführlichst dargelegt, nicht das Auslangen gefunden werden.

Daher ist die Entscheidung zur Erlassung der Schubhaft auch verhältnismäßig, welche sich aus der dargelegten Sachverhaltsmanifestierungen zu Ihrer Person ergibt und begründet in Ihrem Fall die Schubhaft

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Sie verfügen über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich.

Sie sind nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments und können daher Österreich aus eigenem Entschluss heraus nicht verlassen.

Sie sind nicht im Besitz von genügend Barmittel, um sich selbstständig im Bundesgebiet einen Aufenthalt finanzieren zu können.

Sie dürfen keiner legalen Beschäftigung nachgehen, eine Änderung dieses Umstandes ist nicht in Sicht und Sie können daher nicht auf legale Art und Weise an Geld kommen.

Sie haben keinen Unterstand im Bundesgebiet, wo Sie unterkommen könnten.

Sie haben keine Verwandten im Bundessgebiet, die Sie auf irgendeine Art und Weise unterstützen könnten.

Sie zeigen sich nicht willig in dem für Sie zuständigen Mitgliedstaat zu verbleiben.

Ihre Identität kann nicht ermittelt werden, da Sie nicht im Besitz von gültigen Dokumenten sind.

(...)

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Es ist aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass Ihre Haftfähigkeit gegeben ist.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Übergabe am 09.01.2019 ordnungsgemäß zugestellt.

Gemäß § 63 Abs. 2 AVG wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG zur Seite gestellt wird.Gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG zur Seite gestellt wird.

Mit Schriftsatz vom 21.01.2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus (Hervorhebungen im Original):

"Sachverhalt:

Die BF stammt aus Gambia und ist in Deutschland geduldet.

Er ist aus persönlichen Gründen nach Österreich gekommen, um hier unverzüglich einen Asylantrag zu stellen. Dieser Antrag wurde am 09.01.2019 gestellt und eingebracht.

Beweis: Nachsicht im Akt; Siehe Protokoll der Erstbefragung am 09.01.2019 Befragung der BF in einer mündlichen Verhandlung.

Der BF befindet sich im Polizeianhaltezentrum 1080 Wien Hernalser Gürtel 6-12.

II.römisch zwei.

Beschwerdegründe:

ll.a.

Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung:

Der BF hat aus eigenem Antrieb ohne unnötige Verzögerung nach der Ankunft in Österreich einen Asylantrag gestellt. Er ist somit nicht darauf aus, sich vor der Behörde zu verstecken etc.

Allein die Möglichkeit, dass der Antrag voraussichtlich gern § 5 AsyiG zurückgewiesen wird, begründet noch keine Berechtigung der Behörde, ihn in Schubhaft zu nehmen.Allein die Möglichkeit, dass der Antrag voraussichtlich gern Paragraph 5, AsyiG zurückgewiesen wird, begründet noch keine Berechtigung der Behörde, ihn in Schubhaft zu nehmen.

Die Betreuungsstelle Traiskirchen wird sozial und polizeilich ausreichend überwacht und Bescheide etc können dort zugestelit werden. In einer Betreuungsstelle hat die Behörde auf ihn auch jederzeit direkten Zugriff.

Bereits aus diesem Grund ist die Schubhaft rechtswidrig.

(...)

Ais weiterer Punkt der Unverhältnismäßigkeit ergibt sich, dass keine erhebliche Fluchtgefahr gegeben ist.

Eine "erhebliche Fluchtgefahr" die eine Voraussetzung für die Schubhaft bzw für ein gelinderes Mittel ist, ist nicht erkennbar.

Die Begründung des bekämpften Bescheids bleibt insgesamt vage und hat zur persönlichen Situation des BF kaum konkrete Bezüge.

(...)

Der BF hat jederzeit die Möglichkeit, legal nach Deutschland zurückzureisen. Es gibt kein Einreiseverbot für Österreich. Es hätte daher allenfalls mit einer Verwarnung das Auslangen gefunden werden können.

Die Duldung in Deutschland stellt zumindest eine Rechtsposition dar, die ihn ermöglicht dorthin zurückzukehren

Beweis: Befragung des BF in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Anfrage an die deutsche Behördenstelle, welche die Duldung ausgestellt hat.

I I . e .römisch eins römisch eins . e .

Allenfalls hätte die Behörde mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen finden können.

Aus dem individuellen Verhalten des BF ergeben sich keine besonderen Tatbestände die einen erhöhten Sicherungsbedarf begründen könnten.

Wie bereits oben dargelegt, hat er aus eigenem die Behörde aufgesucht, um einen Asylantrag zu stellen. Es haben sich keine Hinweise ergeben, dass er die Betreuungseinrichtung Traiskirchen etwa wieder verlassen wollte. Dies wird von der belBeh nicht einmal behauptet.

Beweis: Nachsicht im Akt Befragung des BF in einer mündlichen Verhandlung.

Befragung eines Verantwortlichen der belBeh in einer mündlichen Verhandlung.

Die fortlaufende Überprüfung der Verhältnismäßigkeit des Mandatsbescheids ist gesetzlich nicht einmal vorgesehen.

Eine gebotene Verhältnismäßiqkeitsprüfunq wurde von belangten Behörde unterlassen

Der Freiheitsentzug ist eine der einschneidensten Maßnahmen und soll bei Fremden nur als ratio ultima eingesetzt werden.

Gegenständlich zeigt sich aber das Bild, dass die belBeh aus Willkür heraus die Schubhaft als Ersatz für ein allenfalls einzusetzendes gelinderes Mittel verwendet.

Aus dem tatsächlichen Verhalten der BF lässt sich keine erhebliche Fluchtgefahr ableiten.

Dass der BF gegenüber der Behörde etwas verheimlicht oder besonders Interesse hätte, unterzutauchen; ebenso gibt es keinen Hinweis, dass er seinen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen möchte.

Beweis: Befragung des BF in einer mündlichen Verhandlung.

Beantragt wird, eine allfällige Stellungnahme der bel.Beh ohne Verzögerung an die BF bzw ihre Rechtsvertretung zur Stellungnahme weiterzuleiten.

Beantrag wird daher, nach mündlicher Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise

1. die Schubaftnahme und 2. Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, sowie 3. der belBeh aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen.

(...)

Beantragt wird auch der Behörde die Rückerstattung der Eingabegebühr von 30,- Euro aufzutragen."

Das BFA legte die Verwaltungsakten vor, wiederholte nochmals die schon im Mandatsbescheid festgehaltenen Tatsachenparameter und begehrte Kosten im verzeichneten Ausmaß:

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft; er ist Staatsangehöriger von Gambia (Asylerstbefragung vom 09.01.2019) und somit Fremder im Sinne des §2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft; er ist Staatsangehöriger von Gambia (Asylerstbefragung vom 09.01.2019) und somit Fremder im Sinne des §2 Absatz 4, Ziffer eins, FPG.

Nachdem der Beschwerdeführer Gambia verlassen hatte stellte er nach verschieden langen Aufenthalten in Drittländern innerhalb der EU sowohl in Italien als auch in Deutschland (jeweils) einen Asylantrag. In Italien hielt er sich von Juni 2016 bis 24.11.2016 und in Deutschland von 24.11.2016 bis 08.01.2019 auf (Asylerstbefragung vom 09.01.2019).

Sowohl In Italien als auch In Deutschland bekam der Beschwerdeführer negative Asylbescheide (Asylerstbefragung vom 09.01.2019; Zustimmungserklärung Deutschlands vom 21.01.2019) - in Deutschland ist er jedoch geduldet (Schubhaftbeschwerde).

Der Beschwerdeführer verließ Italien, weil er "keine Unterkunft hatte", Deutschland wiederum verließ er, weil die "Unterkunft auch schlecht war" (Asylerstbefragung vom 09.01.2019).

Der Beschwerdeführer hat Familienangehörige in Gambia und in Deutschland, aber keine in Italien und Österreich; in Deutschland lebt die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und zwei mit derselben gezeugte und am XXXX geborene Kinder (= Zwillinge) (Asylerstbefragung vom 09.01.2019).Der Beschwerdeführer hat Familienangehörige in Gambia und in Deutschland, aber keine in Italien und Österreich; in Deutschland lebt die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und zwei mit derselben gezeugte und am römisch 40 geborene Kinder (= Zwillinge) (Asylerstbefragung vom 09.01.2019).

Der Beschwerdeführer verfügt über Barmittel von € 8,50 Euro (Asylerstbefragung vom 09.01.2019).

Im Zeitpunkt der Asylerstbefragung präferierte der Beschwerdeführer als Rückkehrland Italien (Asylerstbefragung vom 09.01.2019), ab dem Zeitpunkt der Erhebung der Schubhaftbeschwerde (doch) Deutschland (Schubhaftbeschwerde).

Der Beschwerdeführer hatte in Österreich am 08.01.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt; sein Asylverfahren wurde jedoch nicht zugelassen und verfügt er deshalb über keine wie immer geartete Aufenthaltsberechtigung. Dem Beschwerdeführer wurde im Anschluss an die Erstbefragung in deutscher und seiner Muttersprache (Mandingo) die Mitteilung gemäß §28 Abs. 2 AsylG gemacht/übergeben, dass mit Italien und Deutschland aufgrund bestehender EURODAC-Treffer Konsultationen geführt werden (Asylakt).Der Beschwerdeführer hatte in Österreich am 08.01.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt; sein Asylverfahren wurde jedoch nicht zugelassen und verfügt er deshalb über keine wie immer geartete Aufenthaltsberechtigung. Dem Beschwerdeführer wurde im Anschluss an die Erstbefragung in deutscher und seiner Muttersprache (Mandingo) die Mitteilung gemäß §28 Absatz 2, AsylG gemacht/übergeben, dass mit Italien und Deutschland aufgrund bestehender EURODAC-Treffer Konsultationen geführt werden (Asylakt).

Am 14.01.2019 fragte Österreich bei Deutschland an; Deutschland stimmte mit Schreiben vom 21.01.2019 ausdrücklich (auf der Basis von Art 18 Abs. 1 lit d) einer Rückführung nach Deutschland zu.Am 14.01.2019 fragte Österreich bei Deutschland an; Deutschland stimmte mit Schreiben vom 21.01.2019 ausdrücklich (auf der Basis von Artikel 18, Absatz eins, Litera d,) einer Rückführung nach Deutschland zu.

Es bestand und besteht erhebliche Fluchtgefahr. Es ist vor allem Sache des Beschwerdeführers, die Schubhaft möglichst kurz zu halten.

Entscheidungsgrundlagen:

* gegenständlicher Schubhaftakt;

* Asylakt.

Würdigung der Entscheidungsgrundlage:

Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungs-/Gerichtsakten des Bundesamts und des Bundesverwaltungsgerichtes im Zusammenhalt mit der Beschwerde - siehe die den Feststellungen beigesetzten Quellen.

Da alle Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung und der Schubhaftbeschwerde zugrunde gelegt wurden, aus denen sich gerade das Bestehen erheblicher Fluchtgefahr ableitet - siehe sogleich -, konnte sohin von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt vor dem Hintergrund der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Verhandlungspflicht - als geklärt anzusehen war.

So bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof unter anderem bereits in seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung (in Schubhaftbeschwerdeverfahren), dass

"Der im vorliegenden Fall einschlägige § 21 Abs. 7 BFA-VG [...] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten