TE Lvwg Erkenntnis 2017/12/4 VGW-002/042/1484/2017, VGW-002/042/V/1485/2017, VGW-002/042/4028/2017,

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Veröffentlicht am 04.12.2017
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Entscheidungsdatum

04.12.2017

Index

L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 §1 Abs3a
Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 §2 Abs1
Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 §2 Abs3
VStG §17
VStG §39

Text

A)

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerden der A. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/042/5314/2017/E), und von Herrn I. G. H. (protokolliert zu VGW-002/042/5315/2017/E), beide vertreten durch RA Partnerschaft, vom 25.7.2016, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 16.6.2016, Zl. ..., mit welchem eine Beschlagnahme angeordnet wurde, zu Recht:

„Gemäß § 50 VwGVG wird festgestellt, dass der Beschlagnahmebescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.06.2016, Zahl: ..., im Hinblick auf die beschlagnahmten Wettterminals mit den Seriennummern ... und ... und der darin vorgefundenen Geldbeträge außer Kraft getreten ist.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.“

B)

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über

1) die Beschwerden der A. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/042/1484/2017) und von Frau B. C. (protokolliert zu VGW-002/042/V/1485/2017), beide vertreten durch RA Partnerschaft, vom 12.1.2017 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 5.12.2016, Zl. ..., wegen Übertretung des § 2 Abs. 3 Z 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBl 1919/388 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStG 1991,

2) die Beschwerden von Herrn D. E. (protokolliert zu VGW-002/042/4028/2017) und von der F. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/V/042/4029/2017), beide vertreten durch RA Partnerschaft, vom 6.3.2017, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 7.2.2017, Zl. ..., wegen Übertretung des § 2 Abs. 1 Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens StGBl 1919/388, i.d.F. LGBl. Nr. 26/2015, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStG 1991,

3) die Beschwerde des Herrn I. G. H. (protokolliert zu VGW-002/042/4317/2017), vertreten durch RA Partnerschaft, vom 13.3.2017, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 31.1.2017, Zahl ..., wegen Übertretung des § 2 Abs. 1 Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBl 1919/388 idF BGBl. Nr. 26/2015,

den

B E S C H L U S S

1) zu VGW-002/042/V/1485/2017 (B. C.) und zu VGW-002/042/1484/2017 (A. Ges.m.b.H.)

„Gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, als das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt wird.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die erstbeschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“

2) zu VGW-002/042/4028/2017 (D. E.) und zu VGW-002/V/042/1485/2017 (F. Ges.m.b.H.)

„Gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, als das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt wird.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die erstbeschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“

3) zu VGW-002/042/4317/2017 (G. H.)

„Gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, als das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt wird.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die erstbeschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 5.12.2016, Zl. ... (A. Ges.m.b.H. [protokolliert zu VGW-002/042/1484/2017] und Frau B. C. [protokolliert zu VGW-002/042/V/1485/2017]), lauten wie folgt:

„Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der A. GmbH (FN ...) und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung, zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese am 18.02.2016 um 18:55 Uhr, in Wien, J.-gasse (Cafe „K.“), durch das £ zur Verfügung - Stellen von einem betriebsbereiten Wettterminal mit der Bezeichnung „L.“ an Herrn I. H. bei der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten sowie Wettkundinnen und Wettkunden für Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele (z.B. 2-er Kombiwette betr. Fußballspiel KAA Gent:VfL Wolfsburg und AS Roma : Real Madrid; Gesamteinsatz: EUR 20,--; max. Gewinn: EUR 70,50), mitgewirkt hat, obwohl Herr I. H. über eine dafür erforderliche Bewilligung der Wiener Landesregierung nicht verfügt hat (Überprüfung durch Organwalter des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36 am 18.02.2016 um 18:55 Uhr, in Wien, J.-gasse (Cafe „K.“).

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 2 Abs. 3 Z 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBI 1919/388 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStG 1991.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 2.100,00, falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen

gem. § 2 Abs. 3 Z 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBl 1919/388 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStG 1991.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 210,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2.310,00.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Gesamtsumme: € 2.310,00

Die A. GmbH haftet gemäß § 9 Abs 7 VStG für die über Frau B. C., verhängte Geldstrafe zur ungeteilten Hand.

Begründung

Gemäß § 1 Absatz 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, LGBI. Nr. 388/1919 in der Fassung LGBI. Nr. 26/2015, ist die gewerbsmäßige Vermittlung und der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.

Gemäß § 2 Absatz 3 Ziffer 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, LGBI. Nr. 388/1919 in der Fassung LGBI. Nr. 26/2015, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte strafbaren Handlung bildet - bis 22.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer bei der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend der im ersten Absatz angeführten Wetten mitwirkt.

Gemäß § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG 1991- ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind.

Ein Rechtsvergleich hat im Hinblick auf die geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen. In Art. 7 Abs. 1 EMRK wird normiert, dass niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden kann, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden. Aus dieser Rechtsvorschrift, die in Österreich den Rang einer verfassungsrechtlichen Bestimmung hat, ergeben sich das Rückwirkungsverbot sowie der Grundsatz, dass im Zeitpunkt der Bestrafung eine allenfalls günstigere Strafnorm anzuwenden ist.

Der Begriff der „Strafe“ in Art. 7 EMRK deckt sich mit dem in Art. 6 verwendeten Begriff. Dieser Strafenbegriff ist weiter, als der Strafenbegriff wie er in der österreichischen Rechtsordnung üblicherweise verstanden wird. Unter „Strafe“ werden nach der EMRK beispielsweise auch das Disziplinarstrafrecht (VfSlg 11.776) oder die Einziehung von Vermögen als Folge eines Delikts (EGMR vom 9.2.1995, A-307, Welch gegen UK) angesehen. Bei der Auslegung des § 1 Abs. 2 VStG, wonach sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre, richtet, ist somit der weitere Strafenbegriff der EMRK zugrunde zu legen.

Dem Strafbegriff der EMRK ist auch die Einziehung von Vermögen als Folge eines Delikts zu subsumieren. Die Einziehung von Vermögen entspricht dem Rechtsinstitut des objektiven Verfalls. Beim objektiven Verfall werden - sofern dies im entsprechenden Materiengesetz geregelt ist - Gegenstände, mit denen eine Verwaltungsübertretung begangen wurde, unabhängig davon für verfallen erklärt, ob eine Person bestraft wird. Der objektive Verfall kann von der Behörde unabhängig davon verfügt werden, ob die Person, die eine Verwaltungsübertretung begangen hat, schuldhaft gehandelt hat. Im Gegensatz dazu ist der Verfall als Nebenstrafe nur dann möglich, wenn auch die subjektive Tatseite erfüllt ist.

Nach Ansicht der Magistratsabteilung 36 ergibt sich daraus zweifelsfrei, dass die Verfallsbestimmung des § 24 Abs. 2 Wiener WettenG (objektiver Verfall) im Vergleich zum Verfall als Nebenstrafe, die nur dann verhängt werden kann, wenn es zur Verhängung einer Geldstrafe als Hauptstrafe kommt (§ 2 Abs. 4 GTBW-G), die strengere Norm darstellt.

Schon aus diesem Grund war auf den gegenständlichen Sachverhalt das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StF.: StGBl. Nr. 388/1919 idF LGBI. Nr. 26/2015, anzuwenden.

Überdies ist aber nunmehr in § 24 Abs. 3 Wiener Wettengesetz eine Mindeststrafe für die unbefugte Tätigkeit als Wettunternehmerin oder die Duldung dieser Tätigkeit (Strafbestimmungen der Z. 1, 16 und 17) vorgesehen. Da für die unbefugte Tätigkeit als Wettunternehmerin nunmehr eine Mindeststrafe vorgesehen ist, stellt sich die Strafdrohung des Wiener Wettengesetzes jedenfalls als strenger dar als jene des GTBW-Gesetzes. Für die vor Inkrafttreten des Wiener Wettengesetzes begangenen Verwaltungsstrafdelikte ist somit nunmehr zweifellos die Strafbestimmung des GTBW-Gesetzes anzuwenden. Dabei richtet sich der Günstigkeitsvergleich nach § 1 Abs. 2 VStG in erster Linie nach der Hauptstrafe.

Die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gelangte der erkennenden Behörde durch eine Kontrolle im Rahmen einer Schwerpunktaktion am 18.2.2016 zur Kenntnis.

Zu Ihrer Rechtfertigung wurde von Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung mit Schreiben vom 8.7.2016 folgendes vorgebracht:

Der Vorwurf gegen die Einschreiterin wurde zu Unrecht erhoben.

Festzuhalten ist, dass die F. ges.m.b.H. in gegenständlichem Standort die Wettvermittlung nicht ausgeübt hat.

Im Übrigen verfügte Herr I. H. über eine entsprechende Gewerbeberechtigung und war somit zur Ausübung seines Gewerbes berechtigt.

Letztlich ist es nicht Sache der A. GmbH, allfällige Verwaltungsberechtigungen ihrer Vertragspartner bis ins Detail zu prüfen.

Die A. GmbH und die Einschreiterin konnte zu Recht davon ausgehen, dass Herr I. H. zur Ausübung der genannten Tätigkeit berechtigt ist

Beweis: vorzunehmende Anfrage an die Gewerbebehörde,

PV

Es ergeht der

ANTRAG,

das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Diese Vorbringen konnten aus folgenden Gründen nicht zu Ihrer Entlastung dienen:

Die gewerbsmäßige Vermittlung und der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen ist in Wien nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.

Herr I. H. hat nicht über die og. erforderliche rechtskräftige landesrechtliche Bewilligung verfügt.

Die A. GmbH, vertreten durch Frau B. C., hat somit bei der unbefugten gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten sowie gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden für Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen durch Herrn I. H. mitgewirkt.

Lediglich darauf zu vertrauen, dass der Vermittler über eine Bewilligung verfügt, stellt keinen Strafausschließungs- bzw. Strafmilderungsgrund dar.

Durch die langjährige Tätigkeit der A. GmbH u.a. im Bereich des Wettwesens ist davon auszugehen, dass diese Gesellschaft mit den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen bestens vertraut war und auch die Möglichkeit hatte, sich darüber zu informieren, ob der jeweilige Vermittler von Wetten sowie von Wettkundinnen und Wettkunden für Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen u.A. über die in Wien erforderliche Bewilligung verfügt.

Zur Strafe ist Folgendes festzustellen:

Als Strafrahmen ergibt sich aus § 13 VStG iVm § 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, ein Bereich von EUR 7,~ bis EUR 22.000,-.

Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetz in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat, Ausmaß des Verschuldens, Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten).

Die festgestellte Verwaltungsübertretung schädigte im vorliegenden Fall das durch gesetzliche Vorschriften geschützte Interesse an der Einhaltung „wettrechtlicher“ Vorschriften.

Ihr Verschulden konnte nicht als geringfügig angesehen werden, weil weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung bestimmender Vorschriften des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens besondere Aufmerksamkeit erfordert oder die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Bei der Strafbemessung waren weder besondere Milderungsgründe noch Erschwerungsgründe hervorgekommen.

Da somit keinerlei Umstände bekannt wurden, die als Schuld- oder Strafausschließungsgründe gewertet werden konnten, war die Verwaltungsübertretung aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmungen der unter Diensteid stehenden Erhebungsbeamten als erwiesen anzusehen.

Auf Ihre Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse konnte bei der Strafbemessung nicht Rücksicht genommen werden, da sie der erkennenden Behörde nicht bekannt waren, und Sie an ihrer Feststellung nicht mitgewirkt haben.

Die Bemessung der Strafhöhe erfolgte unter Annahme durchschnittlicher Einkommens-, Familien-und Vermögensverhältnisse der Beschuldigten, da hierüber keine Angaben vorliegen. Die Bemessung der Strafhöhe erfolgte unter Zugrundelegung der vorab genannten Strafzumessungsgründe.

Gemessen am gesetzlichen Strafrahmen und an dem durch die Tat geschädigten Interesse an der Hintanhaltung der Nichteinhaltung der Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens ist - unter Annahme eines sehr geringen monatlichen Einkommens, bei gleichzeitig vorliegender Vermögenslosigkeit und bestehender Sorgepflichten - durchaus angemessen und nicht überhöht. In Anbetracht dieser Umstände war die Verhängung einer geringeren Geldstrafe nicht gerechtfertigt.

Das Ausmaß der gem. § 16 VStG festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Unrechtsgehalt der Tat bzw. Ihrem Verschulden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

In der gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im gegenständlichen Lokal am Kontrolltag, daher am 18.2.2016, im Umfang der Herrn H. erteilten Bewilligung Kunden an einen Buchmacher vermittelt worden seien. Die Herrn H. erteilte Gewerbeberechtigung sei zwischen dem 15.1.2016 und dem 25.7.2016 aufrecht gewesen.

Als Beilage wurde der Beschwerde insbesondere eine GISA Abfrage vom 3.1.2017 zum Gewerbeinhaber I. G. H. vorgelegt. Aus dieser geht hervor, dass am gegenständlichen Standort Wien, J.-gasse, Herr I. G. H. am Kontrolltag über die Gewerbeberechtigung der Vermittlung von Kunden zu Buchmachern unter Ausschluss der Tippannahme verfügt hat.

Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 07.2.2017, Zl. ... (D. E. [protokolliert zu VGW-002/042/4028/2017] und F. Ges.m.b.H. [protokolliert zu VGW-002/V/042/1485/2017]), lauten wie folgt:

„1. Sie haben als im Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der F. ges.m.b.H mit Sitz in M., ... und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991, in der geltenden Fassung, zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die F. ges.m.b.H. am 18.02.2016 um 18:55 Uhr, in Wien, J.-gasse (Cafe „K.“) die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele an eine Buchmacherin, nämlich die A. GmbH mit einem betriebsbereiten Wettterminal (Modell/Type: L., Seriennummer ..., Bargeldbetrag in der Kasse: 86,00 Euro) ausgeübt hat, obwohl die F. ges.m.b.H. die dafür erforderliche Bewilligung der Wiener Landesregierung nicht erwirkt hatte. (Überprüfung durch Organwalter des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36, 18.02.2016 um 18:55 Uhr in Wien, J.-gasse)

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 1 Absatz 1 Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens StGBI 1919/388 , i.d.F. LGBI. Nr. 26/2015, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 2.100,00, falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen

§ 2 Absatz 1 Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens StGBl 1919/388 i.d.F. LGBI. Nr. 26/2015,

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 210,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2.310,00.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Gesamtsumme: € 2.310,00

Die F. ges.m.b.H haftet gemäß § 9 Abs 7 VStG für die über Herrn D. E. verhängte Geldstrafe zur ungeteilten Hand.

2. Folgende Gegenstände werden gemäß § 2 Abs. 4 GTBW-G für verfallen erklärt:

1. Wettannahmeautomat

Modell/Type: „L.“, Seriennummer ...

Bargeld im Wert von 86,00 Euro

Begründung

Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Juli 1919, betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl Nr 388/1919 i.d.F. LGBI. Nr. 26/2015, (GTBW-Gesetz) ist die gewerbsmäßige Vermittlung und der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.

Gemäß § 2 Abs. 1 GTBW-Gesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist - sofern die Tat nicht en Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - mit einer Geldstrafe bis 22.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer ohne Bewilligung der Landesregierung Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig abschließt oder vermittelt oder bei diesem Abschluss (dieser Vermittlung) mitwirkt und wer ohne Bewilligung der Landesregierung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen Wettkundinnen und Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt, ferner wer die ihm erteilte Bewilligung der Landesregierung überschreitet.

Im Rahmen einer behördlichen Überprüfung des Wettlokals „Cafe K.“, in Wien J.-gasse, am 18.02.2016 um 18:55 Uhr unter Leitung der Magistratsabteilung 36 wurde festgestellt, dass an diesem Standort die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen an eine Buchmacherin, nämlich die A. GmbH, von der F. ges.m.b.H. ausgeübt wurde.

ln dem gegenständlichen Wettlokal befand sich im Tatzeitpunkt 1 Wettterminal, welcher im Zeitpunkt der Überprüfung am Stromnetz angeschlossen und betriebsbereit war. Auf dem Wettannahmeautomat war die F. GmbH als Vermittlerin der Wettkundinnen und Wettkunden ausgewiesen.

Aufgrund des professionellen und umfangreichen am Tatort Vorgefundenen Equipments (ein Wettannahmeautomat „L.“, Seriennummer ..., Bargeldbetrag in der Kasse von 86,00 Euro) war nach Beurteilung der anwesenden technischen und juristischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachabteilung von einer gewerbsmäßig getätigten Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an eine Buchmacherin aus Anlass sportlicher Veranstaltungen im Tatzeitpunkt auszugehen.

Eine Bewilligung der Landesregierung zur gewebsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gemäß § 1 GTBW-Gesetz lag im Überprüfungszeitpunkt nicht vor.

Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt als handelsrechtlicher Geschäftsführer der F. ges.m.b.H. und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der geltenden Fassung, zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die im Spruch genannte Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Mit Schreiben vom 23.3.2016 wurde der Beschuldigte aufgefordert sich zu rechtfertigen sowie die seiner Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweismittel bekanntzugeben. Mit Schreiben vom

4.5.2016 brachte der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N. O., im Wesentlichen Folgendes vor:

Der Beschuldigte bestreite die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen zu haben bzw. durch sein Verhalten einen Straftatbestand gesetzt zu haben und stelle den Antrag auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

Die angeführte Norm sei unionsrechtswidrig und daher nicht anwendbar. Es werde auf die £ Entscheidung des EuGH zur Zahl C-390/12 vom 30.4.2014 verwiesen.

Die Behörde schreite gegen den Beschuldigten nach den Bestimmungen des GSpG ein. Im Hinblick auf die Vielzahl konkurrierender Gesetze im Verwaltungsbereich, müsse die Behörde vorerst ein Ermittlungsverfahren durchführen und feststellen auf welcher rechtlichen Grundlage das Strafverfahren ergehen solle. Es werde daher bis zum Vorliegen entsprechender Ermittlungsergebnisse die Anwendbarkeit des von der Behörde herangezogenen Gesetzes bestritten. Bevor der Beschuldigte zu den vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen Stellung nehmen könne, müsse der Meldungsleger erst die Sachverhaltsdarstellung ergänzen, da in der Anzeige wesentliche Angaben und Tatbestandsmerkmale fehlen. Daher stelle der Beschuldigte den Antrag den Meldungsleger zu den im Schriftsatz aufgeworfenen Fragen und Vorhalten als Zeuge zu vernehmen.

Der Beschuldigte bestreite, dass er die vorgeworfene Tat begangen habe. Außerdem bestreite er, dass die von ihm zu verantwortende Handlung oder Unterlassung tatbeständig sei. Zusätzlich bestreite er, dass die von der Behörde angewendete Gesetzesnorm anzuwenden sei. Er bestreite außerdem, dass Entgeltlichkeit vorliege und, dass der Spielverlauf überwiegend oder ganz zufällig sei. Zuletzt bestreite er, dass das Gerät überhaupt bzw. in einer gegen gesetzliche Normen verstoßenden Art und Weise betrieben worden sei und/oder betriebsbereit war. Daher beantrage der Beschuldigte, dass dem Meldungsleger insgesamt 11 Fragen zu stellen seien.

Der Beschuldigte gab weiteres an, dass die verfahrensgegenständlichen Eingabeterminals weder Glückspielautomaten noch elektronische Lotterie seien. Es handle sich bei den Geräten um einen reinen Geschicklichkeitsapparat, welcher nicht unter das GSpG zu subsumieren sei. Zumindest sei zum technischen Ablauf ein Sachverständiger zu bestellen, welcher beantragt werde. Bei Ablehnung dieses Antrages, sei mangels Nachweis eines Verstoßes das Verfahren sofort einzustellen, da der Verfahrensaufwand in einem Missverhältnis zum Grad und zur Bedeutung der angeblichen Verwaltungsübertretung stehe und außerdem kein Verschulden vorliege. Dies werde damit begründet, dass die Gesetzeslage nicht eindeutig sei und die Gerätschaften rechtlich unbedenklich seien. Es werde der Antrag gestellt von der Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens abzusehen.

Die erkennende Behörde hat dazu Folgendes erwogen:

Die in der Rechtfertigung angeführte Unionsrechtswidrigkeit mit Hinweis auf die Entscheidung des EuGH zur Zahl C-390/12 vom 30.4.2014, liegt sicherlich nicht vor. In dieser Entscheidung sagte der EuGH, dass Art. 56 AEUV dahingehend auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich die Ziele des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt. Der Spielerschutz und die Kriminalitätsbekämpfung sind jedoch in klarer Weise und offensichtlich die Hauptziele des GTBW-Gesetzes. Eine Unionswidrigkeit liegt daher nicht vor.

Der von der Behörde angelastete Tatbestand hat seine rechtliche Grundlage im GTBW-Gesetz und nicht in den Bestimmungen GSpG. Dahingehend sind seitens der Behörde sicherlich keine weiteren Ermittlungen notwendig. Die vom Beschuldigten angeführten weiteren notwendigen Angaben und Tatbestandsmerkmale sind ebenso nicht nachvollziehbar, da in der AZR vom 23.3.2016 und im Akt der Tatvorwurf und der Sachverhalt klar ersichtlich sind. Ein weiteres Ermittlungsverfahren ist daher auch diesbezüglich nicht notwendig.

Es ist der Behörde auch nicht ersichtlich, welcher Meldungsleger befragt werden solle, da die Behörde selbst die Überprüfung des Wettlokales im Tatzeitpunkt leitete und daher der Sachverhalt auf der Grundlage amtlicher Erhebungen festgestellt wurde.

Der Beschuldigte hat in seiner Annahme Recht, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichem Eingabeterminal nicht um einen Glückspielautomaten handelt. Der im Spruch genannte Automat ist ein Wettannahmeautomat im Sinne des GTBW-Gesetzes. Um dies festzustellen, ist die Einbeziehung eines Sachverständigen nicht notwendig.

Daher ist der objektive Tatbestand als erwiesen anzusehen.

Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Ein derartiges Vorbringen, das geeignet gewesen wäre, sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, hat der Beschuldigte in seinem Vorbringen aber nicht erstattet. Die Annahme des Beschuldigten, dass die Gesetzeslage nicht eindeutig sei, ist für die Behörde nicht verständlich. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der F. ges.m.b.H hatte der Beschuldigte die Verpflichtung sich über die Rechtsvorschriften, welche sein Unternehmen betreffen, zu informieren und sich am neuesten Stand zu halten. Der Rechtfertigung, dass die Gerätschaften unbedenklich sind, wird entgegengehalten, dass die Schutzzwecke des GTBW-Gesetzes in erster Linie der Jugendschutz und der Bekämpfung der Spielsucht sind, und daher sicherlich keine Unbedenklichkeit der Geräte besteht.

Demnach sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit zweifelsfrei erwiesen.

Gemäß § 2 Abs. 4 GTBW-Gesetz ist mit der Bestrafung nach dem ersten und zweiten Absatz der Verfall der bei Ergreifung auf frischer Tat Vorgefundenen, zur strafbaren Handlung verwendeten Betriebsmittel, Wetteinsätze und Gewinste des Übertreters zu verbinden.

Gemäß § 17 Abs. 1 VStG 1991 dürfen nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, dass die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde.

In oben genanntem Wettlokal befand sich im Tatzeitpunkt der im Spruch genannte Wettautomat welcher im Zeitpunkt der Überprüfung am Stromnetz angeschlossen und betriebsbereit war.

In dem Wettautomat befand sich ein Geldbetrag von 86 € Diese Gerät wurde daher im Überprüfungszeitraum bei der Ergreifung auf frischer Tat vorgefunden und als Betriebsmittel der strafbaren Handlung verwendet.

Der im Spruch genannte Gegenstand wurde dem Beschuldigten durch die Verfügungsberechtigten £der Eigentümerin überlassen, obwohl sie hätten erkennen müssen, dass die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde. So hat sich auch die Eigentümerin bzw. der Eigentümer von Wettannahmeautomaten mit den gesetzlichen Bestimmungen betreffend Wetten aus dem Anlass sportlicher Veranstaltungen auseinanderzusetzen und sicherzustellen, dass seine Geräte nicht ohne eine Bewilligung zur Vermittlung von Wettkundinnen bzw. Wettkunden an Buchmacherinnen bzw. Buchmacher und Totalisateurinnen bzw. Totalisateure verwendet werden.

Die rechtlichen Voraussetzungen für den Verfall sind daher gegeben und der Ausspruch des Verfalls ist daher mit der Bestrafung nach § 2 Abs. 1 GTBW-G zu verbinden.

Die im Spruch genannte Strafe wird auf Rechtsgrundlage des GTBW-Gesetzes ausgesprochen, da die Strafbestimmungen des Wiener Wettengesetzes, LGBI. Nr. 48/2016, idgF nicht als günstiger als die Strafbestimmungen des GTBW-Gesetzes anzusehen sind.

In früheren Entscheidungen wie beispielsweise im Erkenntnis vom 20.07.2016, Zlen VGW-002/059/15290/2015-6 und VGW-002/V/59/15291/2016 vertrat das Verwaltungsgericht Wien die Meinung, dass aufgrund eines Günstigkeitsvergleichs im Sinne des § 1 Abs. 2 VStG nicht nach dem GTBW-G, sondern nach dem Wiener Wettengesetz eine Strafe zu erlassen sei, da nach dem Wiener Wettengesetz der Verfall nur mehr als Sicherungsmaßnahme vorgesehen sei und die Behörde den Q Verfall aussprechen könne, aber nicht müsse, was günstiger für die Beschuldigte bzw. den Beschuldigten sei. Diese Rechtsansicht wurde vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt. In seinem Erkenntnis vom 16.12.2016, Ra 2016/02/0228-7, gab der VwGH an, dass nach § 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz der Verfall (auch) „unabhängig von der Bestrafung nach Abs. 1“ ausgesprochen werden kann, somit - als selbständiger Verfall - auch dann, wenn eine Bestrafung nicht erfolgt, etwa weil die Identität des Täters nicht ermittelt werden kann. Dies ändert aber nichts daran, dass der Verfall als Sanktion für die Übertretung von Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes festgelegt ist („die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt betrieben oder verwendet werden“) und damit eine Folge der strafbaren Handlung darstellt. Damit kann beim Verfall nach § 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz nicht von einer bloßen Sicherungsmaßnahme ohne Strafcharakter gesprochen werden. Da somit auch bei Heranziehung der Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts vom Verdacht einer Verwaltungsübertretung auszugehen war, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, erwies sich die vom Verwaltungsgericht vorgenommene ersatzlose Behebung des Bescheids über die Beschlagnahme der Wettannahmeautomaten als rechtswidrig und das Erkenntnis des Verwaltungsgericht Wien vom 20.07.2016, Zlen VGW-002/059/15290/2015-6 und VGW-002/V/59/15291/2016, wurde daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.

Da die derzeitige Rechtslage nach dem Wiener Wettengesetz somit nicht als günstiger anzusehen ist, sind die im Tatzeitpunkt geltenden Bestimmungen, nämlich die des GTBW-G, anzuwenden.

Mit Erkenntnis vom 12.12.2016, G 258/2016, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass unter anderem die Wortfolge „sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden“ in § 1 Abs. 1 sowie die Wortfolge „wer ohne Bewilligung der Landesregierung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen Wettkundinnen und Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt“ in § 2 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGB.. 388/1919, idF LGBl. 26/2015, verfassungswidrig waren. Gemäß Art 140 Abs. 7 B-VG sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden’ an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden, wenn dieser gemäß Abs. 4 ausgesprochen hat, dass ein Gesetz verfassungswidrig war. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht.

Im Erkenntnis vom 12.12.2016, G 258/2016, wurde diesbezüglich nichts anderes ausgesprochen. Auch handelt es sich im gegenständlichen Fall nicht um einen Anlassfall (bzw. einen Quasi Anlassfall) im Sinne des Art 140 Abs. 7 B-VG.

Es waren daher weiterhin die Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur-und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. 388/1919, LGBI. 26/2015, idF anzuwenden.

Zur Bemessung der Strafhöhe:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Die Schutzinteressen des GTBW-G gelten in erster Linie dem Jugendschutz und der Bekämpfung der Spielsucht. Es handelt sich dabei um gesellschaftspolitische sehr bedeutende Ziele, die auch in der Rechtsordnung einen hohen Stellenwert besitzen.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der objektive Unrechtsgehalt der Tat ist im vorliegenden Fall hoch zu bewerten. Das Verschulden kann ebenfalls nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist noch Ä aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der verletzten Vorschriften eine w besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Bei der Strafbemessung wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit mildernd gewertet.

Seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten hat der Beschuldigte der Behörde nicht bekannt gegeben. Es wurden mangels Angaben durchschnittliche Werte angenommen, da sich keine Anhaltspunkte für eine schlechte wirtschaftliche Lage ergaben.

Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe ist die verhängte Strafe nicht zu hoch bemessen.

Der Kostenausspruch und der Ausspruch über die Haftung stützen sich auf die im Spruch angeführten zwingenden Bestimmungen des Gesetzes.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

In der gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im gegenständlichen Lokal die F. Ges.m.b.H. keine Tätigkeit ausgeübt habe, für welche es einer Bewilligung nach der Wr. Landesregierung bedurft hätte. Die F. Ges.m.b.H. sei in keinerlei rechtlicher Beziehung zur Lokalbetreiberin gestanden.

Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 31.1.2017, Zahl ... (G. H. [protokolliert zu VGW-002/042/4317/2017]), lauten wie folgt:

„1. Sie haben zu verantworten, dass sie am 18.02.2016 um 18:45 Uhr in Wien, J.-gasse ident P.-gasse, „Cafe K.“, die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele, Probewette: 2-er Kombiwette KAA Gent - Vfl Wolfsburg; AS Roma - Real Madrid; 1 Reihe; Gesamteinsatz 20,00 Euro; Max. Gewinn: 70,50 Euro) an eine Buchmacherin, nämlich an die A. GmbH (FN ...), Wien, Q.-straße, mit einem betriebsbereiten Wettterminal (mit der Bezeichnung „L.“ und der Seriennummer ...) ausgeübt haben, obwohl Sie die dafür erforderliche Bewilligung der Wiener Landesregierung nicht erwirkt hatten (Überprüfung durch Organwalter des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36, am

18.02.2016 um 18:45 Uhr in Wien, J.-gasse ident P.-gasse, „Cafe K.“).

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 1 Absatz 1 Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBI 1919/388 i.d.F. LGBI Nr. 26/2015.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 2100,00

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen

gemäß § 2 Absatz 1 Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBl 1919/388 i.d.F. LGBI Nr. 26/2015

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 210,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2310,00.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Gemäß § 64 Abs. 3 des Verwaltungsstrafgesetzes haben Sie außerdem die in diesem Strafverfahren entstandenen Barauslagen zu ersetzten:

€ 378,00 als Ersatz der Barauslagen für Schlosserarbeiten der Firma R. KG (Rechnungsnummer: ...)

Gesamtsumme: € 2688,00,-

(…)

2.       Folgender Gegenstand wird gemäß § 2 Abs. 4 GTBW-G für verfallen erklärt:

1. Wettannahmeautomat

Modell/Type: „L.“

Seriennummer: ...

Betrag i. d. Kasse: 86,--EUR

Begründung

Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Juli 1919, betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBI. Nr. 388/1919 i.d.F. LGBI. Nr. 26/2015, (GTBW-Gesetz) ist die gewerbsmäßige Vermittlung und der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.

Gemäß § 2 Abs. 1 GTBW-Gesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - mit einer Geldstrafe bis 22.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer ohne Bewilligung der Landesregierung Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig abschließt oder vermittelt oder bei diesem Abschluss (dieser Vermittlung) mitwirkt und wer ohne Bewilligung der Landesregierung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen Wettkundinnen und Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt, ferner wer die ihm erteilte Bewilligung der Landesregierung überschreitet.

Im Rahmen einer behördlichen Überprüfung des Gastgewerbelokals „Cafe K.“, in Wien, J.-gasse ident P.-gasse, am 18.02.2016 um 18:45 Uhr unter Leitung der Magistratsabteilung 36 wurde festgestellt, dass an diesem Standort die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen an eine Buchmacherin, nämlich an die A. GmbH (FN ...), Q.-straße, Wien, von Herrn I. G. H. ausgeübt wurde.

In dem gegenständlichen Gastgewerbelokal befand sich im Tatzeitpunkt ein Wettterminal, welcher im Zeitpunkt der Überprüfung am Stromnetz angeschlossen und betriebsbereit war.

Aufgrund des professionellen und umfangreichen am Tatort Vorgefundenen Equipments (ein betriebsbereiter Wettterminal mit der Bezeichnung „L.“ und der Seriennummer ..., und des in Kopie im Akt aufliegenden Wettscheines war nach Beurteilung der anwesenden technischen und juristischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachabteilung von einer gewerbsmäßig getätigten Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an eine Buchmacherin aus Anlass sportlicher Veranstaltungen im Tatzeitpunkt auszugehen.

Eine Bewilligung der Landesregierung zur gewebsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gemäß § 1 GTBW-Gesetz lag im Überprüfungszeitpunkt nicht vor.

Mit Schreiben vom 23.03.2016 wurde der Beschuldigte aufgefordert sich zu rechtfertigen sowie die seiner Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweismittel bekanntzugeben. Mit Schreiben vom

10.05.2016 brachte der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S. T., im Wesentlichen Folgendes vor:

Der Einschreiter habe keine Verwaltungsübertretung zu verantworten. Der erhobene Vorwurf bestehe zu Unrecht. Es werde der Antrag auf Übermittlung einer Kopie des gesamten Verwaltungsstrafaktes gestellt. Der Einschreiter werde in weiterer Folge seine Rechtfertigung näher ausführen.

Nach Übermittlung der Aktenabschrift brachte der Beschuldigte mit Schreiben vom 11.07.2016, noch immer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S. T., im Wesentlichen Folgendes vor:

Der gegen den Einschreiter erhobene Vorwurf sei unrichtig. Der Einschreiter sei im Besitz einer Gewerbeberechtigung zur Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an einen Buchmacher.

Aufgrund dieser Gewerbeberechtigung habe der Einschreiter seine Tätigkeit ausgeübt, auch am

18.02.2016 im Standort Wien, J.-gasse.

Verwiesen werde auf die diesbezüglich klaren gesetzlichen Bestimmungen, wonach eine selbst zu Unrecht erteilte Gewerbeberechtigung bis zur Rechtskraft eines allfälligen Löschungsbescheides ausgeübt werden könne.

Es liege somit kein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten bzw. Verschulden des Einschreiters vor. Vielmehr sei zu hinterfragen, warum österreichische Gewerbebehörden jahrelang entsprechende Gewerbeberechtigungen ausgestellt haben und nunmehr jene, die im Vertrauen auf diese Gewerbeberechtigung die Tätigkeit ausgeübt haben, bestraft werden sollen.

Beweis: bezughabender Gewerbeakt

Es werde der ANTRAG gestellt, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Die erkennende Behörde hat dazu Folgendes erwogen:

Mit Bescheid vom 16.06.2016 zur Zahl ... wurde der am 18.02.2016 vorläufig beschlagnahmte Wettannahmeautomat samt des sich darin befindlichen Geldbetrages zur Sicherung der Strafe des Verfalls bescheidmäßig beschlagnahmt. Dieser Bescheid wurde Frau B. C. zu Händen ihres Rechtsanwaltes Herrn Dr. S. T. und Herrn I. G. H. zu Händen seines Rechtsanwaltes Herrn Dr. S. T. zugestellt. Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 12.10.2016 zu den Zahlen VGW-002/084/12567/2016-1 (

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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