RS Lvwg 2018/12/18 LVwG-AV-1326/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2018
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

18.12.2018

Norm

BauO NÖ 2014 §35 Abs2
BauO NÖ 1976 §100 Abs1
ABGB §435

Rechtssatz

Die Bauverhandlungsschrift darf im Spruch des Baubewilligungsbescheides zu dessen Bestandteil erklärt werden. Dadurch werden die in der Verhandlungsschrift angeführten Auflagen zu Bestandteilen des Spruches (Hauer/Zaussinger, NÖ Bauordnung, 4. Auflage, Erläuterung zu § 100 Abs 1 NÖ BO 1976).

Schlagworte

Baurecht; baupolizeilicher Auftrag; Abbruchauftrag; Miteigentum; Wohnungseigentum;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1326.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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