TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/16 W226 2203070-1

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Veröffentlicht am 16.10.2018
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Entscheidungsdatum

16.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W226 2203070-1/9E

W226 2203072-1/8E

W226 2203068-1/8E

W226 2203074-1/8E

W226 2203075-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX (BF1), geb. XXXX ; 2.) XXXX (BF2), geb. XXXX ; 3.) XXXX (BF3), geb. XXXX ; 4.) XXXX (BF4), geb. XXXX , 5.) XXXX (BF5), geb. XXXX ; alle StA: Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2018, Zlen. 1.) 503998201-140308353, 2.) 503997901-140308515, 3.) 503998310-140308485, 4.) 607583801-140308523 und 5.) 831721409-140308442, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 (BF1), geb. römisch 40 ; 2.) römisch 40 (BF2), geb. römisch 40 ; 3.) römisch 40 (BF3), geb. römisch 40 ; 4.) römisch 40 (BF4), geb. römisch 40 , 5.) römisch 40 (BF5), geb. römisch 40 ; alle StA: Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2018, Zlen. 1.) 503998201-140308353, 2.) 503997901-140308515, 3.) 503998310-140308485, 4.) 607583801-140308523 und 5.) 831721409-140308442, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 68 AVG, § 57 AsylG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 FPG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 46 und § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 68, AVG, Paragraph 57, AsylG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, FPG sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2, BF3, BF4, BF5; alle gemeinsam als BF bezeichnet). Die BF sind Staatsangehörige der russischen Föderation und Angehöre der tschetschenischen Volksgruppe.

1. Erste Anträge auf internationalen Schutz:

1.1. Die BF1, die BF2 und der BF3 reisten illegal per Flugzeug ins Bundesgebiet ein und stellten am 07.11.2009 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz.

Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die BF1 zum Grund für das Verlassen des Herkunftslandes an, dass sie seit ihrer Heirat vor sechs Jahren Probleme habe. Ihr Mann habe für die Tschetschenen gekämpft. Die Russen würden ihren Mann suchen, er habe sich überall in Tschetschenien versteckt. Seit sie mit ihrem Sohn schwanger gewesen sei, habe sie ihn nicht mehr gesehen. Russen und Tschetschenen seien zu ihnen nach Hause gekommen und hätten wissen wollen, wo ihr Mann sei. Sie sei geschlagen worden. Den Kindern habe man die Pistole an den Kopf gehalten und sie mit dem Umbringen bedroht. Sie habe dieses Leben nicht mehr ausgehalten und daher beschlossen die Heimat zu verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie umgebracht zu werden.

Weiters gab die BF1 an, dass sich ihr Gatte, ihre Eltern und ihre drei Brüder in Tschetschenien aufhalten würden. Sie sei legal mit einem Reisepass ausgereist.

Am 11.01.2010 wurde die BF1 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Zu ihren Fluchtgründen brachte sie im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass sie am 22.06.2003 geheiratet habe. Die Heirat habe ihr Cousin arrangiert. Sie habe erst nach der Heirat erfahren, dass ihr Mann Probleme habe. Er habe im ersten Tschetschenienkrieg für die Unabhängigkeit Tschetscheniens gekämpft und sei seit 2002 Föderationsweit gesucht worden. Nach der Heirat seien immer wieder uniformierte Leute mit Masken zu ihr gekommen und hätten nach ihrem Mann gefragt. Die Leute hätten ihr vorgeworfen, ihren Mann zu unterstützen. Sie hätten ihr auch gedroht, sie im Ausland zu finden. Zudem hätten sie eine Waffe auf die BF2 gerichtet, bzw. diese gestoßen, wovon die BF2 eine Narbe auf der Stirn davongetragen habe. Seit diesem Vorfall habe die BF2 auch Probleme mit dem Herzen. Die Behörden hätten gedacht, dass sie ihren Mann unterstütze, deshalb sei sie von ihnen beobachtet worden. Die meiste Zeit habe sie sich in XXXX aufgehalten, sie habe aber oft die Wohnungen gewechselt.Am 11.01.2010 wurde die BF1 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Zu ihren Fluchtgründen brachte sie im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass sie am 22.06.2003 geheiratet habe. Die Heirat habe ihr Cousin arrangiert. Sie habe erst nach der Heirat erfahren, dass ihr Mann Probleme habe. Er habe im ersten Tschetschenienkrieg für die Unabhängigkeit Tschetscheniens gekämpft und sei seit 2002 Föderationsweit gesucht worden. Nach der Heirat seien immer wieder uniformierte Leute mit Masken zu ihr gekommen und hätten nach ihrem Mann gefragt. Die Leute hätten ihr vorgeworfen, ihren Mann zu unterstützen. Sie hätten ihr auch gedroht, sie im Ausland zu finden. Zudem hätten sie eine Waffe auf die BF2 gerichtet, bzw. diese gestoßen, wovon die BF2 eine Narbe auf der Stirn davongetragen habe. Seit diesem Vorfall habe die BF2 auch Probleme mit dem Herzen. Die Behörden hätten gedacht, dass sie ihren Mann unterstütze, deshalb sei sie von ihnen beobachtet worden. Die meiste Zeit habe sie sich in römisch 40 aufgehalten, sie habe aber oft die Wohnungen gewechselt.

Zudem brachte sie erstmals vor, dass ihr Mann am 07.09.2011 getötet worden sei und sie dies von ihrer Cousine in Österreich erfahren habe. Sie habe eine CD und Fotos aus dem Internet auf welchen ihr Mann tot zu sehen sei. Persönliche Fotos habe sie keine. Die Behörden würden ihr die Unterstützung ihres Mannes unterstellen, darum habe sie Angst von den Behörden schuldig gesprochen zu werden.

Weiters gab die BF1 an, dass eine Cousine und ein Cousin väterlicherseits in Österreich leben würden. Auch der Bruder ihres Mannes lebe in Österreich. Ihre Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder würden im Heimatland leben.

In weiterer Folge übermittelte die BF1 ein Foto, welches sie mit ihrem verstorbenen Mann zeige sowie einen Befund des XXXX vom XXXX , wonach bei der BF2 harmlose Herzgeräusche ohne Krankheitswert vorliegen würden und eine kardinale Therapie derzeit nicht erforderlich sei.In weiterer Folge übermittelte die BF1 ein Foto, welches sie mit ihrem verstorbenen Mann zeige sowie einen Befund des römisch 40 vom römisch 40 , wonach bei der BF2 harmlose Herzgeräusche ohne Krankheitswert vorliegen würden und eine kardinale Therapie derzeit nicht erforderlich sei.

1.2. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 26.07.2010 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF1, der BF2 und des BF3 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.), die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.) und die BF1, die BF2 und der BF3 gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.). Begründend wurde darin ausgeführt, dass die Angaben der BF1 widersprüchlich und daher nicht glaubwürdig gewesen seien.1.2. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 26.07.2010 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF1, der BF2 und des BF3 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.), die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei.) und die BF1, die BF2 und der BF3 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte römisch drei.). Begründend wurde darin ausgeführt, dass die Angaben der BF1 widersprüchlich und daher nicht glaubwürdig gewesen seien.

1.3. Gegen diese Bescheide haben die BF1, die BF2 und der BF3 mit Schriftsatz vom 06.08.2010 fristgerecht Beschwerden erhoben.

In weiterer Folge legte die BF1 ein Foto ihres verstorbenen Mannes, welches ihn als Kämpfer zeige, sowie ein Foto, welches die BF1 mit ihrem verstorbenen Mann zeige, vor. Zudem übermittelte sie einen Befund vom 27.07.2011, wonach sie an einer Anpassungsstörung (früher: reaktive Depression) mit dissoziativen Bewusstlosigkeitsanfällen leide.

1.4. Am XXXX wurde die BF4 im österreichischen Bundesgebiet geboren.1.4. Am römisch 40 wurde die BF4 im österreichischen Bundesgebiet geboren.

Mit Stellungnahme vom 05.10.2012 gab die BF1 bekannt, dass XXXX der Vater der BF4 sei. Dieser habe in seinem Asylverfahren vorgebracht verfolgt zu sein, da er Kämpfer in Tschetschenien gewesen sei. Es liege ein Familienverfahren nach § 34 AsylG vor und sei daher der Verfahrensausgang des Kindesvaters zu berücksichtigen. Zudem wurde ausgeführt, dass die BF1 durch ihre nunmehrige Ehe mit einem ehemaligen tschetschenischen Kämpfer wiederum Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein könnte. In Österreich würden sich der Bruder und die Eltern ihres verstorbenen Ehemannes aufhalten. Bezüglich der BF4 wurden eine Geburtsurkunde und ein Vaterschaftsanerkenntnis vorgelegt.Mit Stellungnahme vom 05.10.2012 gab die BF1 bekannt, dass römisch 40 der Vater der BF4 sei. Dieser habe in seinem Asylverfahren vorgebracht verfolgt zu sein, da er Kämpfer in Tschetschenien gewesen sei. Es liege ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG vor und sei daher der Verfahrensausgang des Kindesvaters zu berücksichtigen. Zudem wurde ausgeführt, dass die BF1 durch ihre nunmehrige Ehe mit einem ehemaligen tschetschenischen Kämpfer wiederum Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein könnte. In Österreich würden sich der Bruder und die Eltern ihres verstorbenen Ehemannes aufhalten. Bezüglich der BF4 wurden eine Geburtsurkunde und ein Vaterschaftsanerkenntnis vorgelegt.

1.5. Für die BF4 wurde am 08.10.2012 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

1.6. Am 09.10.2012 führte der Asylgerichtshof eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in der die BF1 ergänzend zur ihren Fluchtgründen einvernommen wurde. Die BF1 berichtete erneut über ihre traditionell-muslimische Heirat mit ihrem verstorbenen Mann, welche ihr Cousin arrangiert habe. Ihr Cousin sei mittlerweile auch verstorben. Ihre Eltern seien mit der Familie des zukünftigen Bräutigams nicht bekannt gewesen. Sie habe nach der Heirat von den Problemen ihres Mannes erfahren und im Fernsehen gesehen, dass er gesucht werde. Ihr Cousin habe ihr nichts über die Probleme ihres verstorbenen Mannes erzählt. Zudem brachte die BF1 vor, dass Kadyrow-Leute ihren Vater mitgenommen und ihm gesagt hätten, sie würden wissen, wo sich die BF1 aufhalte und sie zurückkommen müsse. Der Vater sei dann freigelassen worden, habe einen Herzinfarkt erlitten und sei vor einem Jahr gestorben. Ihre Tante habe ihr erzählt, dass sie in Tschetschenien noch immer gesucht werde und ständig nach ihr gefragt werde. Diese sei vor einem Monat nach Österreich eingereist.

Der Vater der BF4 ( XXXX ) wurde am 25.10.2012 vom Bundesasylamt betreffend den Asylantrag der BF4 niederschriftlich einvernommen und gab zusammengefasst an, dass die BF4 gesund sei, keine eigenen Fluchtgründe habe und für sie dieselben Gründe wie für den Vater gelten würden.Der Vater der BF4 ( römisch 40 ) wurde am 25.10.2012 vom Bundesasylamt betreffend den Asylantrag der BF4 niederschriftlich einvernommen und gab zusammengefasst an, dass die BF4 gesund sei, keine eigenen Fluchtgründe habe und für sie dieselben Gründe wie für den Vater gelten würden.

1.7. Der Antrag auf internationalen Schutz der BF4 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.) und die BF4 gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der gesetzliche Vertreter der BF4 angegeben habe, dass diese keine eigenen Fluchtgründe habe. Eine konkrete, die BF4 betreffende Gefährdung habe er nicht angeben können. Den Angaben der Eltern zu ihren Fluchtgründen sei die Glaubwürdigkeit versagt worden, weshalb nunmehr auch nicht glaubhaft sei, dass die angegeben Gründe Auswirkungen auf die BF4 hätten.1.7. Der Antrag auf internationalen Schutz der BF4 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei.) und die BF4 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der gesetzliche Vertreter der BF4 angegeben habe, dass diese keine eigenen Fluchtgründe habe. Eine konkrete, die BF4 betreffende Gefährdung habe er nicht angeben können. Den Angaben der Eltern zu ihren Fluchtgründen sei die Glaubwürdigkeit versagt worden, weshalb nunmehr auch nicht glaubhaft sei, dass die angegeben Gründe Auswirkungen auf die BF4 hätten.

1.8. Gegen den Bescheid der BF4 wurde mit Schriftsatz vom 12.11.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben und vollinhaltlich auf die Beschwerden der Eltern verwiesen sowie die Durchführung eines Familienverfahrens beantragt.

Mit E-Mail vom 15.04.2013 brachte die BF1 Berichte in Vorlage und verwies auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung zur Lage von Frauen, die sich nach strengen muslimischen Kleidervorschriften richten müssen. Dazu wurde ausgeführt, aus diesem Bericht ergebe sich eine massive Verfolgung dieser Frauen, sowohl in Tschetschenien, als auch im Rest Russlands. Bereits in der Verhandlung im Oktober sei die BF1 in eben solcher Kleidung erschienen (außer Handschuhe). Auch dies würde eine Verfolgung nach sich ziehen.

1.9. Am 18.04.2013 führte der Asylgerichtshof eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in der die BF1 sowie der Bruder des verstorbenen Mannes der BF1 und ihr derzeitiger Lebensgefährte (Vater der BF4) als Zeugen einvernommen wurden.

Die BF1 führte aus, dass ihre Mutter seit 14 Jahren in XXXX lebe und berichtete über ihre Wohnsitze im Heimatland, die Heirat und das Zusammenleben mit dem verstorbenen Mann sowie die Besuche der Leute bei ihr zu Hause, welche nach ihrem Mann gefragt hätten. Man habe ihre gesagt, dass man sie nur deswegen leben lasse, damit sie als Lockvogel für ihren Mann diene und man habe ihr auch mit dem Tode gedroht. Über ihren Mann sei auch oft im Fernsehen berichtetet worden. Man habe die BF2 geschlagen und sie habe eine Narbe an der Stirn gehabt. Die BF2 habe jetzt - vermutlich wegen diesem Schock - Herzprobleme und stehe in Behandlung. Sie selbst sei von den Personen nicht geschlagen worden, aber es seien Gegenstände nach ihr geworfen worden. Ergänzend gab sie an, dass ihr Vater, als sie schon in Österreich gewesen sei, aus XXXX nach Tschetschenien zur Befragung vorgeladen worden sei. Dies sei kurz vor seinem Tod ( XXXX) gewesen. Ihr Mann sei ein prominenter Widerstandskämpfer gewesen. Zu ihren Verwandten in Tschetschenien gefragt, gab sie an, dass sich zwei Onkel, ihre Großmutter und eine Tante in Tschetschenien aufhalten würden.Die BF1 führte aus, dass ihre Mutter seit 14 Jahren in römisch 40 lebe und berichtete über ihre Wohnsitze im Heimatland, die Heirat und das Zusammenleben mit dem verstorbenen Mann sowie die Besuche der Leute bei ihr zu Hause, welche nach ihrem Mann gefragt hätten. Man habe ihre gesagt, dass man sie nur deswegen leben lasse, damit sie als Lockvogel für ihren Mann diene und man habe ihr auch mit dem Tode gedroht. Über ihren Mann sei auch oft im Fernsehen berichtetet worden. Man habe die BF2 geschlagen und sie habe eine Narbe an der Stirn gehabt. Die BF2 habe jetzt - vermutlich wegen diesem Schock - Herzprobleme und stehe in Behandlung. Sie selbst sei von den Personen nicht geschlagen worden, aber es seien Gegenstände nach ihr geworfen worden. Ergänzend gab sie an, dass ihr Vater, als sie schon in Österreich gewesen sei, aus römisch 40 nach Tschetschenien zur Befragung vorgeladen worden sei. Dies sei kurz vor seinem Tod ( römisch 40 ) gewesen. Ihr Mann sei ein prominenter Widerstandskämpfer gewesen. Zu ihren Verwandten in Tschetschenien gefragt, gab sie an, dass sich zwei Onkel, ihre Großmutter und eine Tante in Tschetschenien aufhalten würden.

Der Bruder des verstorbenen Mannes bestätigte als Zeuge befragt, dass die BF1 im Jahr 2003 seinen Bruder geheiratet habe und aus dieser Ehe zwei Kinder entstammen würden. Was zu Hause passiert sei oder die BF1 gewusst habe, könne er nicht sagen. Sein Bruder sei einer der prominentesten Widerstandskämpfer gewesen.

In weiterer Folge übermittelte die BF1 eine Stellungnahme und wurde ein aktueller Befund hinsichtlich der Herzprobleme der BF2 vorgelegt (keine schwere oder lebensbedrohliche Erkrankung, sondern lediglich der Bedarf nach einer Kontrolle in rund zwei Jahren, um eine etwaige Veränderung zu beobachten). Die BF1 habe nur eine geringe Aufmerksamkeitsspanne. Zudem werde darauf hingewiesen, dass dem Bruder und den Eltern des verstorbenen Mannes nach dessen Tod die Flüchtlingseigenschaft gewährt worden sei und könne die BF1 aufgrund ihres Kleidungsstils ins Visier der Fahnder gelangen.

1.10. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 08.07.2013, Zlen.:

D13 414777-1/2010/14E (BF1), D13 414779-1/2010/5E (BF2), D13 414778-1/2010/5E (BF3) und D13 430606-1/2012/4E (BF4) wurden die Beschwerden der BF1-BF4 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.D13 414777-1/2010/14E (BF1), D13 414779-1/2010/5E (BF2), D13 414778-1/2010/5E (BF3) und D13 430606-1/2012/4E (BF4) wurden die Beschwerden der BF1-BF4 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.

In der Entscheidung der BF1 wird wie folgt ausgeführt:

"1.2. Zur Person der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Ihre Identität konnte sie mangels Vorlage eines identitätsbezeugenden Personaldokumentes nicht nachweisen. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren namentlich genannt wird, dient dies nicht zur Feststellung ihrer Identität sondern lediglich zur Individualisierung ihrer Person.

Sie ist die Mutter der minderjährigen XXXX (Beschwerdeführerin zu D13 414779-1/2010), des minderjährigen XXXX (Beschwerdeführer zu D13 414778-1/2010) sowie der minderjährigen XXXX (Zl. D13 430606-1/2012). Deren Beschwerden gegen die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ebenfalls hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen und deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation für zulässig erachtet.Sie ist die Mutter der minderjährigen römisch 40 (Beschwerdeführerin zu D13 414779-1/2010), des minderjährigen römisch 40 (Beschwerdeführer zu D13 414778-1/2010) sowie der minderjährigen römisch 40 (Zl. D13 430606-1/2012). Deren Beschwerden gegen die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ebenfalls hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen und deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation für zulässig erachtet.

Die Beschwerdeführerin ist weiters Lebensgefährtin des XXXX (Beschwerdeführer zu D15 409819-1/2009). Dessen Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 08.07.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen und dessen Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation für zulässig erachtet.Die Beschwerdeführerin ist weiters Lebensgefährtin des römisch 40 (Beschwerdeführer zu D15 409819-1/2009). Dessen Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 08.07.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen und dessen Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation für zulässig erachtet.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen wird den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien festgestellt werden.

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Die Beschwerdeführerin ist gesund. Sie leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Die Beschwerdeführerin ist gegenwärtig schwanger (errechneter Geburtstermin lt. Mutter-Kind-Pass 10.10.2013).

Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Sie verfügt - abgesehen von ihrem Lebensgefährten und ihren minderjährigen Kindern, die alle ebenfalls von einer Ausweisung betroffen sind - weder über Verwandte noch über sonstige relevante familiäre oder private Bindungen in Österreich. Der Beschwerdeführer spricht ein wenig Deutsch. Trotz ihres mehr als dreieinhalbjährigen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet hat sie aber keine Ausbildungen begonnen und ist keiner Beschäftigung nachgegangen. Sie ist überwiegend von den Zuwendungen aus öffentlicher Hand abhängig gewesen. Im Fall der Beschwerdeführerin kann nicht von einer nachhaltigen Integration, die stärker als die öffentlichen Interessen an ihrer Aufenthaltsbeendigung wiegen würden, ausgegangen werden. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stellt keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren gemäß Art. 8 EMRK geschützten Rechte auf Privat- und Familienleben dar.Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Sie verfügt - abgesehen von ihrem Lebensgefährten und ihren minderjährigen Kindern, die alle ebenfalls von einer Ausweisung betroffen sind - weder über Verwandte noch über sonstige relevante familiäre oder private Bindungen in Österreich. Der Beschwerdeführer spricht ein wenig Deutsch. Trotz ihres mehr als dreieinhalbjährigen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet hat sie aber keine Ausbildungen begonnen und ist keiner Beschäftigung nachgegangen. Sie ist überwiegend von den Zuwendungen aus öffentlicher Hand abhängig gewesen. Im Fall der Beschwerdeführerin kann nicht von einer nachhaltigen Integration, die stärker als die öffentlichen Interessen an ihrer Aufenthaltsbeendigung wiegen würden, ausgegangen werden. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stellt keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren gemäß Artikel 8, EMRK geschützten Rechte auf Privat- und Familienleben dar.

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur familiären bzw. privaten Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen im Rahmen der Beschwerdeverhandlungen. Im vorliegenden Verfahren ist auch kein Grund hervorgekommen, wieso an diesen Angaben zu zweifeln ist.

Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsland der Beschwerdeführerin beruhen auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Länderberichten. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen, weswegen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die Beschwerdeführerin ist den Länderberichten im Rahmen der schriftlichen Stellungnahmen vom 15.04.2013 und 24.04.2013 auch nicht substantiiert entgegengetreten, sondern hat lediglich einen neuen ACCORD- Bericht vom 07.03.2013 über die Lage von Frauen in Tschetschenien, die sich nach strengen muslimischen Kleidervorschriften richten, vorgelegt. Diesbezüglich ist lediglich darauf hinzuweisen, dass Länderberichte wie die im Bescheid angeführten, grundsätzlich als Substrat verschiedener Einzelberichte zu betrachten sind, die naturgemäß die Lage aus verschiedenen Blickwinkeln analysieren und daher einzeln betrachtet zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen können. Es ist daher auch denklogisch, dass eine zusammenfassende und ausgewogene Länderfeststellung zwar prima vista von singulär betrachteten Berichten abweicht, gleichzeitig jedoch Einzelne der Länderfeststellung widersprechende bzw. abweichende Berichte die Länderfeststellung nicht in deren Aussage bzw. Ergebnis erschüttern können. In der Folge kann daher ho. nicht davon ausgegangen werden, dass die Vorlage von neuen Berichten zu einer inhaltlichen Änderung der Länderfeststellungen beitragen kann.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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