TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/24 L504 2179973-1

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Veröffentlicht am 24.10.2018
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Entscheidungsdatum

24.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L504 2179973-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXXgeb., StA. staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2017, Zl.XXXXzu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10, 57 AsylG 2005 idgF, §§ 52 Abs 2 Z 2 u. Abs 9, 46, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 10.03.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Es handelt sich dabei um einen Mann, welcher seinen Angaben nach Staatsangehöriger von Israel mit sunnitischem Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Araber angehört und aus Gaza stammt.

Anlässlich der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die beschwerdeführende Partei als Ausreisemotiv an: "2008 bis 2009 war in Gaza Krieg. Unsere Wohnung wurde bombardiert, meine Eltern sind gestorben. Wir haben von der Regierung keine Unterstützung zum Wiederaufbau unserer Häuser bekommen, die Lage wird immer schlechter. Die meisten jungen Menschen denken ans Auswandern."

In der nachfolgenden Einvernahme beim Bundesamt brachte die bP zu ihrer ausreisekausalen Problemlage im Herkunftsstaat im Wesentlichen vor:

"[...]

LA: Sie haben jetzt die Gelegenheit, die Gründe für Ihren Antrag auf internationalen

Schutz ausführlich darzulegen. Bitte versuchen Sie, Ihre Gründe detailliert zu

schildern!

VP: Unser Haus wurde durch Raketen zerstört. Dabei wurden meine Eltern und eine

Schwester getötet. Mein kleiner Bruder wurde schwer verletzt, zu Beginn glaubte

man er sei tot, aber danach haben wir ihn gefunden und merkten, dass er noch am

Leben war. Wir hatten keine medizinische Behandlung hatten, mussten wir ihn nach

Ägypten bringen. Dort wurde er behandelt. Zwei Monate später kam er wieder

zurück. Damals lebten wir noch im UNRWA Camp. Wir hatten ein Grundstück. Nach

der Zerstörung unseres Hauses lernten wir jemanden kennen, der uns sagte, dass

er unser zerstörtes Haus nehmen und er uns im Gegenzug ein Haus auf unserem

Grundstück bauen würde. 2014 war wieder Krieg zwischen Hamas und Israel. Die

haben uns dann verboten das Haus zu verlassen. Egal was uns passieren würde,

Hauptsache, die Hamas hat sich gut versteckt. Unser Haus wurde dadurch noch

einmal teilweise zerstört. Die Fenster gingen kaputt. 2016 waren ein paar Leute von

Hamas bei uns und wollten direkt bei uns zuhause einen Tunnel graben. Ich habe

mit denen gestritten. Ich sagte ihnen, dass es ihnen offensichtlich nicht reichen

würde, dass unser Haus zerstört wurde, meine Familie gestorben ist und jetzt wollen

die offensichtlich auch noch unser zweites Haus. Ich wurde dann geschlagen. Die

schlugen mit einer Waffe auf meinen Kopf. Am nächsten Tag kamen sie wieder und

gaben mir Ausgangssperre. Sie würden mich beim Verlassen des Hauses töten. Ich

sagte, das sei unfair, aber die blieben dabei und meinten, wenn ich am Nachmittag

rausginge, würden sie mich töten. Das ging dann drei Monate so und dann

entschloss ich mich auszureisen. Ich lernte dann einen Mann kennen, der mir half,

aus Gaza auszureisen, weil alleine hätte ich das nicht gekonnt, weil man oft drei bis

fünf Monate warten muss, um nach Ägypten auszureisen. Dieser Mann half mir

einfach.

Anmerkung: Ende der freien Erzählung.

LA: Hätten Sie Einwände, wenn im Bedarfsfall Ermittlungen in Ihrem Herkunftsstaat

veranlasst würden, sollten diese für die Behörde von Bedeutung sein? Es wird

ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keinerlei persönliche Daten an die Behörden

Ihres Herkunftsstaates übermittelt werden und Ihre Anonymität gewahrt wird.

VP: Nein.

LA: Haben Sie noch andere Fluchtgründe?

VP: Einmal haben wir demonstriert. Wir waren mehrere. Wir demonstrierten, weil wir

keine Arbeit gefunden haben. Das einzige, was die Hamas machen konnten, die

gingen auf uns los und schlugen uns.

LA: Haben Sie noch andere Fluchtgründe?

VP: Nein.

[...]"

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.

Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Israel-Gaza nicht zugesprochen.

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Israel-Gaza gemäß § 46 FPG zulässig sei.

Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei und ein Asylausschlussgrund vorliege, zumal sie nach wie vor Schutz durch UNRWA genieße. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde nicht vorliegen.

Gegen den genannten Bescheid wurde innerhalb offener Frist durch die gewillkürte Vertretung Beschwerde erhoben.

Von der Bundesrepublik Deutschland wurde mitgeteilt, dass die bP am 02.12.2017 an der Grenzübergangsstelle Freilassing am Bahnhof ohne gültiges Reisedokument und ohne gültiges Visum angetroffen und eine Einreiseverweigerung verfügt wurde. Die bP verfügte über eine Zugkarte nach München.

Am 26.03.2018 wurde dem BVwG mitgeteilt, dass die bP mit 23.03.2018 aus der Grundversorgung des Landes Salzburg entlassen wurde. Mit diesem Zeitpunkt wurde sie im ZMR auch abgemeldet und ist die bP seither unbekannten Aufenthaltes.

Nach Aufforderung an die Vertretung den nunmehrigen Aufenthaltsort und die Wohnanschrift bekannt zu geben, hat diese die Vollmacht mit 13.04.2018 zurückgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das BVwG hat zentral durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben.

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Das Bundesamt traf im Bescheid nachfolgende Feststellungen, denen sich das BVwG anschließt:

" Zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht fest. Sie heißen XXXX, sind staatenloser Palästinenser und

wurden am XXXX1991 in Gaza geboren.

Sie sind Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennen sich zum moslemischsunnitischen Glauben.

Sie sind ledig und haben keine Kinder.

Sie verließen Ihre Heimat am 06.02.2017 auf legalem Weg in Richtung Ägypten und

reisten nach einem etwa einwöchigen Aufenthalt in der Türkei über Ihnen unbekannte

Länder illegal am 09.03.2017 in das österreichische Bundesgebiet ein.

Sie haben in Ihrer Heimat elf Jahre Schulbildung genossen und haben Ihren

Lebensunterhalt ausschließlich durch Leistungen Dritter erzielt, obwohl Sie arbeitsfähig

sind. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie Ihren Lebensunterhalt in Ihrer

Heimat nicht durch eigene Arbeitsleistung bestreiten könnten.

Es konnte festgestellt werden, dass Ihnen die Unterstützung durch URNWA nach wie

vor zusteht.

In Ihrer Heimat sind Sie strafrechtlich unbescholten und nach Ihrer Person wird nicht

gefahndet.

Sie sprechen die in Ihrer Heimat gängige Sprache Arabisch auf Muttersprachenniveau.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie unter einer psychischen oder physischen

Erkrankung leiden würden, welche eine notwendige und in Ihrer Heimat nicht

durchführbare medizinische Behandlung bedürfte.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Ihrer Heimat Probleme aufgrund Ihrer

Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit hatten.

Sie waren politisch nicht aktiv.

Es konnte festgestellt werden, dass Sie an einer Demonstration teilgenommen,

aufgrund derer Sie keinerlei Probleme in Ihrer Heimat bekommen haben oder zu

erwarten hätten.

Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

Eine Bedrohung durch palästinensische Behörden konnte eben so wenig festgestellt

werden, wie persönliche Probleme mit dem israelischen Staat.

Eine Bedrohung durch quasi-staatliche Organisationen oder die Hamas konnte nicht

festgestellt werden.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Ihrer Heimat landesweite Probleme

aufgrund Ihrer Nationalität, Rasse, Religion, politischen Überzeugung oder der

Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe hatten.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Gaza vonseiten Dritter bedroht oder

verfolgt wurden.

Sie verließen Ihre Heimat aus wirtschaftlichen Gründen.

Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Sie sind im Fall einer Rückkehr keinerlei Gefährdung durch die palästinensischen

Behörden oder den israelischen Staat ausgesetzt.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie bei einer Rückkehr einer Bedrohung

durch private Personen ausgesetzt wären.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie an einer Krankheit leiden würden, welche

in Ihrer Heimat nicht behandelt werden könnte.

Sie sind ein arbeitsfähiger Mann im erwerbsfähigen Alter und können im Fall der

Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeitsleistung

bestreiten oder sich im Bedarfsfall neuerlich an UNRWA wenden.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Ihnen in Ihrem Heimatland die

Lebensgrundlage gänzlich entzogen war oder, dass Sie bei einer Rückkehr in eine die

Existenz bedrohende Notlage gedrängt werden, zumal Ihnen nach wie vor

Unterstützung durch UNRWA zusteht.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie von allfälligen negativen

Lebensumständen in Gaza in höherem Maße betroffen sind, als jeder andere in einer

vergleichbaren Lage.

Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden,

dass Sie im Fall einer Rückkehr nach Gaza dort der Gefahr einer Verfolgung aus

Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen

Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wären.

Eine Rückkehr nach Gaza ist Ihnen zumutbar und möglich.

Zu den Ausschlussgründen:

Sie sind bei UNRWA in Gaza registriert und bekommen Unterstützung. Es konnte

festgestellt werden, dass Sie diese Unterstützung nach wie vor bekämen.

Aufgrund Ihrer nach wie vor bestehenden UNRWA-Flüchtlingseigenschaft sind Sie von

der Asylgewährung ausgeschlossen.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind seit zumindest 09.03.2017 in Österreich.

Sie verfügen über keine verwandtschaftlichen und familiären Anknüpfungspunkte in

Österreich.

Sie bestreiten in Österreich Ihren Lebensunterhalt durch periodische Leistungen aus

öffentlicher Hand.

Eine Mitgliedschaft in einem österreichischen Verein oder das Nachgehen einer

gemeinnützigen Arbeit konnte nicht festgestellt werden.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Umstände existieren würden, welche einer

Abschiebung Ihrer Person aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich nach Gaza

entgegenstehen.

Es ist festzustellen, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der

öffentlichen Ordnung - insbesondere im Rahmen einer geordneten Zuwanderung -

Ihrem privaten Interesse als Antragsteller am Verbleib in Österreich aus Gründen des

Privatlebens überwiegen."

Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat traf die Behörde Feststellungen auf Grundlage des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation. Alleine aus der darin dargestellten Lage ergibt sich im konkreten Fall keine entscheidungsrelevante mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdungslage für die bP.

2. Beweiswürdigung

Auf Grundlage des getätigten Ermittlungsverfahrens legte die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung dar, weshalb sie zu diesen Feststellungen gelangte.

"[...]

Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender

Erwägungen:

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Die Untersuchung Ihres palästinensischen Personalausweises hat ergeben, dass dieser unbedenklich ist, woraus folgt, dass Ihre Identität feststeht.

Hinsichtlich Ihrer behaupteten Herkunftsregion, Volksgruppenzugehörigkeit, Religion und Staatenlosigkeit sind Sie, aufgrund der von Ihnen verwendeten Sprache Arabisch, sowie Ihrer geographischen Kenntnisse, glaubwürdig. Auch Ihr Familienstand und Ihre Kinderlosigkeit waren glaubhaft. Ihre Reisebewegungen ergeben sich aus den gleichbleibenden Aussagen im Zuge der Erstbefragung und Einvernahme. Ihre Eigenschaft als UNRWA-Flüchtling erachtet das Bundesamt nicht zuletzt aufgrund Ihrer glaubhaften Aussagen und der Bestätigung durch das Staatendokumentationsbüro als gegeben. Sie selbst gaben an, dass Sie die Leistungen von UNRWA nach wie vor beziehen würden, hätten Sie Gaza nicht verlassen. Das Bundesamt kommt daher zum Schluss, dass der Schutz durch UNRWA nach wie vor gegeben ist.Als Staat Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes ist daher, aufgrund der von Ihnen getätigten Aussagen und wegen der Bestätigung des UNRWA Büros in Gaza, Israel anzusehen. Bei Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt gaben Sie ausdrücklich an, gesund zu sein. Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und Ihren eigenen widerspruchsfreien Angaben.

Betreffend die zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

Hierbei stehen die Erstbefragung vom 11.03.2017 sowie die Einvernahme vor demBundesamt vom 03.11.2017 als wichtigste Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubhaft anerkennen, wenn gleichbleibende, substantiierte Angaben gemacht werden, diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen der allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen. Mit Ihren Angaben zu den Gründen Ihrer Ausreise vermochten Sie - wie nachstehend ausgeführt - eine Verfolgungsgefahr in der Heimat nicht darzulegen. Im Zuge Ihrer Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie Ihre Heimat verlassen hätten, weil Ihnen die Regierung keine Unterstützung zum Wiederaufbau Ihrer Häuser gewährte und die Lage immer schlechter würde. Die meisten jungen Menschen würden demnach ans Auswandern denken.

Bei einer Rückkehr in Ihre Heimat würden Sie um Ihr Leben fürchten, mit staatlichen Sanktionen hätten Sie allerdings nicht zu rechnen. Bei Ihrer detaillierteren Aussage beim Bundesamt gaben Sie dann an, dass sich das Haus, welches am 06.01.2009 zerstört wurde und bei dem Ihre Familie umgekommen sei, im UNRWA Camp Jabalya befunden hätte. Sie hätten dann von einem Fremden ein Angebot bekommen, dass dieser Ihr Haus kaufen würde, sodass Sie außerhalb des Camps ein neues Haus bauen könnten. Ihren Angaben zufolge hätten Sie dies nach anderthalb Jahren auch gemacht, jedoch wäre dieses zweite Haus - nunmehr außerhalb des UNRWA Camps - neuerlich zerstört worden. In diesem Zusammenhang wären Sie dann von der Hamas einmal 2016, in weiterer Folge jedoch 2014, bedroht worden, weil diese einen Tunnel in Ihrem Haus bauen wollten. Ob es sich dabei tatsächlich um einen Tunnel oder vielmehr um einen Bunker gehandelt hätte, vermochten Sie nicht zu sagen. Der Tunnel hätte Ihnen im Krieg Unterschlupf gewähren sollen. Man hätte Sie geschlagen und über Ihre Person wäre in weiterer Folge eine partielle Ausgangssperre verhängt worden, dergestalt, dass es Ihnen untersagt worden wäre, nachmittags Ihr Haus zu verlassen, widrigenfalls hätte man Sie getötet. Bis zu Ihrer Ausreise vergingen drei Monate. Sie konnte sich selbst nicht erklären, weshalb das die bei Ihnen lebenden Geschwister nicht betroffen hatte. Auch für das Bundesamt ist das nicht nachvollziehbar. Im Übrigen ist auch nicht verständlich, weshalb die Hamas, bei Wahrunterstellung, Sie nur nachmittags nicht aus dem Haus gelassen hätte.

Damit endete Ihre freie Erzählung und waren in weiterer Folge Unklarheiten durch

gezielte Fragen zu klären, jedoch kam bereits bei der Frage, ob es noch weitere

Fluchtgründe gebe hervor, dass Sie in Ihrer Heimat an einer Demonstration

teilgenommen hätten. Bei dieser Demonstration wäre es darum gegangen, dass Sie -

und vermutlich auch die anderen Teilnehmer - keine Arbeit gefunden hätten.

An der Demonstration hätten etwa 100 Menschen - fast das gesamte Jabalya Camp -

teilgenommen. Gegen Ende der Veranstaltung, die durch niemanden organisiert

wurde, wäre es dann zu einem Zwischenfall mit der Hamas gekommen, als diese auf

die Menschenmenge losging.

Sie seien in der Mitte der Menge gestanden und wären deshalb von der Polizei auch

nicht gesehen worden. Verletzt wären Sie dabei, wie im Übrigen trotz der gefallen

Schüsse auch alle andere Demonstrationsteilnehmer, nicht worden.

Da Sie dort nicht gesehen wurden und (deshalb) nicht nach Ihnen gesucht wurde,

konnte eine weitere Beschäftigung mit dieser Demonstration unterbleiben, da Sie für

den gegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes - wenn

überhaupt - nur eine sehr nebensächliche Rolle spielt.

Sie wurden schließlich vom zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamt

zu dem Umstand, dass Sie bei Ihrer Erstbefragung nur erwähnt hätten, dass

2008/2009 Krieg geherrscht hätte, die Wohnung bombardiert worden sei und Sie von

der Regierung keine Unterstützung erhalten hätten. Die Lage wäre immer schlechter

geworden und junge Menschen würden ans Auswandern denken.

Dazu gaben Sie an, dass das stimme, aber Sie auch alles andere erzählt hätten. Dazu

befragt gaben Sie an, dass Ihnen - trotz ausdrücklicher Angabe im Protokoll der

Erstbefragung - die Niederschrift nicht rückübersetzt worden sei. Alles in allem war

dieses Vorbringen als Schutzbehauptung zu werten. Dass die Niederschrift falsch sei,

konnte nicht glaubhaft widerlegt oder gar bewiesen werden.

Sie hätten den Gazastreifen legal verlassen können. Dazu befragt, weshalb die

Hamas, die etwas von Ihnen wollte, Sie ausreisen lassen könnte, gaben Sie an, dass

dieser Teil der Hamas, an der Grenze, das nicht gewusst hätte. Das klingt für das

Bundesamt durchaus plausibel, dass man eventuell froh gewesen sei, dass Sie

freiwillig Ihr Haus aufgegeben hätten. Doch leben Ihre Geschwister nach wie vor in

dem Haus.

Abschließend bleibt jedoch nur der Umstand, dass Sie Ihre Heimat aus wirtschaftlichen

Gründen verlassen haben. Eine ganze Reihe an Indizien lässt darauf schließen, dass

Sie sich von einem Leben in Europa - zu Recht - eine bessere Versorgung erwarteten:

-

Junge Menschen würden in Gaza an das Auswandern denken. Dies kann vom zur

Entscheidung berufenen Organwalter durchaus nachempfunden werden, jedoch

bleibt festzuhalten, dass dies über den Weg einer Asylantragstellung nicht erreicht

werden kann.

-

Sie gaben an, dass die Lage immer schlechter geworden sei, dass die Regierung

Sie nicht beim Wiederaufbau Ihres Hauses unterstützt hätten.

-

In einem anderen Teil des Gazastreifens hätten Sie sich nicht niederlassen können,

weil Sie nicht gewusst hätten, wie Sie dort ein Haus bekommen hätten.

-

In der Türkei, wo Sie bei Wahrunterstellung erst einmal sicher gewesen wären,

blieben Sie nicht, weil dies nur ein Durchreiseland gewesen sei.

Schließlich blieb Ihnen auf die Frage, was passieren müsste, damit Sie wieder in Ihre

Heimat zurückkehren könnten nur noch folgende Aussage:

Es müsste nichts passieren, meine anderen Geschwister sind verheiratet.

Arbeit habe ich keine, weshalb sollte ich zurückkehren?

Es handelt sich daher um einen ausschließlich wirtschaftlichen Beweggrund.

Von einer Bedrohung oder Verfolgung Ihrer Person war nicht auszugehen.

Weitere zu prüfende, asylrelevante Zwischenfälle, Verfolgungshandlungen oder

Fluchtgründe, außer die bereits erwähnten, führten Sie nicht an. Auch im amtswegig

geführten Verfahren sind keinerlei derartige Hinweise aufgekommen.

Sie sind jedoch ohnedies aufgrund Ihrer UNRWA-Flüchtlingseigenschaft, welche nach

wie vor besteht, von der Gewährung internationalen Schutzes ausgeschlossen.

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Sie brachten im Verfahren keine anderen Gefährdungspotenziale vor als jene, die für

nicht asylrelevant erachtet wurden. Solche können auch nicht amtswegig im Falle Ihrer

Rückkehr in Ihre Heimat festgestellt werden. Es sind auch keine Umstände

amtsbekannt, dass im Gazastreifen eine solche extreme Gefährdungslage bestünde,

dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2

und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe

vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum

tatsächlich in Frage gestellt wäre.

Sie haben bis zu Ihrer Ausreise durch die Unterstützung UNRWAs ein, wenn auch

möglicherweise bescheidenes, finanzielles Auslangen gehabt. Sie haben familiäre

Anknüpfungspunkte in Gaza, deren Hilfe Sie im Bedarfsfall in Anspruch nehmen

könnten. Auch ist es Ihnen bereits mehrfach gelungen, Unterstützung durch Ihnen

unbekannte Mitmenschen zu erlangen.

Das Bundesamt ist der Ansicht, dass Ihnen aufgrund Ihres Alters, Ihrer

Sprachkenntnisse, Ihrer Auslandserfahrung, Ihres Gesundheitszustandes und Ihrer

Arbeitsfähigkeit zugemutet werden kann, Ihre Lebensbedürfnisse zu befriedigen und

Ihren Lebensunterhalt in Ihrer Heimat zu sichern und Ihr Leben neu zu organisieren.

Ein reales Risiko im Fall Ihrer Rückkehr konnte nicht ausgemittelt werden und wurde

von Ihnen nicht vorgebracht.

Nach Ansicht des Bundesamtes handelt es sich bei Ihren Sorgen um eine nicht näher

zu bezeichnende Sorge, welche viele im Gazastreifen lebenden Menschen

gleichermaßen betrifft.

Abgesehen davon wird zu Ihrer individuellen Situation angeführt, dass keine konkreten

Umstände hervorkamen, dass Sie bei einer Rückkehr nicht am Erwerbsleben

teilnehmen könnten. Aufgrund Ihrer Volljährigkeit sind allfällige aus dem Lebensalter

resultierende soziale und wirtschaftliche Benachteiligungen auszuschließen. Sie

sprechen Arabisch als Muttersprache, sodass auch von diesem Blickwinkel aus

betrachtet ein Ausschluss aus dem im Gazastreifen herrschenden Gesellschafts- und

Kulturleben verneint werden kann. Sie habe auch gesellschaftlichen Anschluss - nicht

zuletzt - durch Ihre verheirateten Geschwister und deren Familien.

Sie sind gesund und bedürfen keiner medizinischen Behandlung.

Aus all den genannten Gründen, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen eine

Rückkehr durchaus zumutbar und möglich ist.

Auch wenn Ägypten die Aus- und Einreise von Palästinensern am Grenzübergang

Rafah, den Sie zu Ihrer legalen Ausreise benutzten, beschränkt, wird er dennoch

sporadisch geöffnet. Eine Rückkehr über den Grenzübergang ist demnach möglich.

In Gesamtbetrachtung hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon

auszugehen, dass keine Hinderungsgründe einer Rückführung gegeben sind und auch

keine Gründe vorliegen, welche zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen

könnten und es ergaben sich solche Gründe auch nicht aus dem amtswegigen

Ermittlungsverfahren.

Betreffend die Feststellungen zu den Ausschlussgründen:

Dem Bundesamt wurde mit der Anfragebeantwortung zu Ihrem Flüchtlingsstatus bei URNWA vom Staatendokumentationsbüro mitgeteilt, dass Sie nach Auskunft von UNRWA registrierter Flüchtling sind. Das UNRWA Büro in Amman hat Ihnen mit Datum vom 12.04.2017, also einen Monat nach Ihrer Einreise in Österreich, eine Bestätigung zukommen lassen, dass Sie registrierter Flüchtling sind.

Der Beistand von UNRWA ist demnach nicht weggefallen. Dazu befragt gaben Sie im Zuge der Einvernahme selbst an, dass Ihre Familie nach wie vor Leistungen von UNRWA bezieht.

Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Die Angaben bezüglich Ihres Privat- und Familienlebens ergeben sich aufgrund Ihrer niederschriftlichen Erstbefragung und Einvernahme, den Ermittlungsergebnissen sowie der Aktenlage.

Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 5 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellung herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Hinzu kommt, dass sich die ho. Behörde zudem mit aktuellen zweitinstanzlichen Entscheidungen und den darin befindlichen Länderberichten befasst hat und im Hinblick auf diese zu keinen anderslautenden Länderinformationen gelangte. In Bezug auf eine Ihnen real drohende Gefahr einer willkürlichen Gewalt in Folge eines innerstaatlichen Konflikts und einen daraus abzuleitenden subsidiären Schutz ergaben sich aus Ihrer Sachverhaltsschilderung keine Hinweise, welche diese Annahme rechtfertigen würden.

Sie gaben zu den Länderfeststellungen bis heute keine Stellungnahme ab.

[...]".

Da nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der maßgeblicher Sacherhalt vom BFA hinreichend festgestellt wurde und die bP im Rahmen des Parteiengehörs auch nicht konkret und substantiiert aufgezeigt hat, dass die amtswegigen Ermittlungen unvollständig oder nicht richtig seien, waren keine weiteren Ermittlungsschritte erforderlich. In der Beschwerde wird im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und behauptet, dass dies glaubhaft sei. Desweiteren werden - darauf bauend - rechtliche Ausführungen getätigt.

Im Ergebnis ist es der bP mit deren Beschwerde weder gelungen eine wesentliche Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch ist sie dieser im Rahmen der Anfechtungsbegründung, in substantiierter Form entgegengetreten. Hiezu wäre es erforderlich gewesen, dass die bP entweder in begründeter Form eine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung dargetan oder Argumente vorgebracht hätte, die einerseits zu einer anderen Gewichtung oder Bewertung der verfahrensgegenständlichen Beweismittel führen würden oder aus denen andererseits im Rahmen der allgemeinen Denklogik eine Prävalenz des von ihr dargestellten Geschehnisablaufes gegenüber jenem von der Erstbehörde angenommenen hervorleuchtet, was im Ergebnis zu einer anders gelagerten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legenden historisch-empirischen Sachverhaltes führen würde.

3. Rechtliche Beurteilung

Nichtzuerkennung des Status als Asylberechtigter

1. § 3 AsylG

(1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.

(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).

Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.

Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.

2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Der Antrag war nicht bereits gemäß §§4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen.

Nach zutreffender Ansicht des Bundesamtes hat die bP keine glaubhafte Verfolgungsgefahr dargelegt. Zudem verfügt die bP nach wie vor über den Schutz durch die UNWRA und ist somit schon gem. § 6 Abs 1 Z1 AsylG von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen. Nach Art 1 Abschnitt D GFK wird dieses Abkommen nicht auf Personen angewendet, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem UNHCR Schutz oder Hilfe erhalten. Gegenständlich ist dies die UNWRA.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Nichtzuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter

1. § 8 AsylG

(1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK [Recht auf Leben], Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

Art. 2 EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen; b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern; c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wer

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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