Entscheidungsdatum
24.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L504 2179973-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXXgeb., StA. staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2017, Zl.XXXXzu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10, 57 AsylG 2005 idgF, §§ 52 Abs 2 Z 2 u. Abs 9, 46, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, u. Absatz 9, 46, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 10.03.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz.
Es handelt sich dabei um einen Mann, welcher seinen Angaben nach Staatsangehöriger von Israel mit sunnitischem Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Araber angehört und aus Gaza stammt.
Anlässlich der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die beschwerdeführende Partei als Ausreisemotiv an: "2008 bis 2009 war in Gaza Krieg. Unsere Wohnung wurde bombardiert, meine Eltern sind gestorben. Wir haben von der Regierung keine Unterstützung zum Wiederaufbau unserer Häuser bekommen, die Lage wird immer schlechter. Die meisten jungen Menschen denken ans Auswandern."
In der nachfolgenden Einvernahme beim Bundesamt brachte die bP zu ihrer ausreisekausalen Problemlage im Herkunftsstaat im Wesentlichen vor:
"[...]
LA: Sie haben jetzt die Gelegenheit, die Gründe für Ihren Antrag auf internationalen
Schutz ausführlich darzulegen. Bitte versuchen Sie, Ihre Gründe detailliert zu
schildern!
VP: Unser Haus wurde durch Raketen zerstört. Dabei wurden meine Eltern und eine
Schwester getötet. Mein kleiner Bruder wurde schwer verletzt, zu Beginn glaubte
man er sei tot, aber danach haben wir ihn gefunden und merkten, dass er noch am
Leben war. Wir hatten keine medizinische Behandlung hatten, mussten wir ihn nach
Ägypten bringen. Dort wurde er behandelt. Zwei Monate später kam er wieder
zurück. Damals lebten wir noch im UNRWA Camp. Wir hatten ein Grundstück. Nach
der Zerstörung unseres Hauses lernten wir jemanden kennen, der uns sagte, dass
er unser zerstörtes Haus nehmen und er uns im Gegenzug ein Haus auf unserem
Grundstück bauen würde. 2014 war wieder Krieg zwischen Hamas und Israel. Die
haben uns dann verboten das Haus zu verlassen. Egal was uns passieren würde,
Hauptsache, die Hamas hat sich gut versteckt. Unser Haus wurde dadurch noch
einmal teilweise zerstört. Die Fenster gingen kaputt. 2016 waren ein paar Leute von
Hamas bei uns und wollten direkt bei uns zuhause einen Tunnel graben. Ich habe
mit denen gestritten. Ich sagte ihnen, dass es ihnen offensichtlich nicht reichen
würde, dass unser Haus zerstört wurde, meine Familie gestorben ist und jetzt wollen
die offensichtlich auch noch unser zweites Haus. Ich wurde dann geschlagen. Die
schlugen mit einer Waffe auf meinen Kopf. Am nächsten Tag kamen sie wieder und
gaben mir Ausgangssperre. Sie würden mich beim Verlassen des Hauses töten. Ich
sagte, das sei unfair, aber die blieben dabei und meinten, wenn ich am Nachmittag
rausginge, würden sie mich töten. Das ging dann drei Monate so und dann
entschloss ich mich auszureisen. Ich lernte dann einen Mann kennen, der mir half,
aus Gaza auszureisen, weil alleine hätte ich das nicht gekonnt, weil man oft drei bis
fünf Monate warten muss, um nach Ägypten auszureisen. Dieser Mann half mir
einfach.
Anmerkung: Ende der freien Erzählung.
LA: Hätten Sie Einwände, wenn im Bedarfsfall Ermittlungen in Ihrem Herkunftsstaat
veranlasst würden, sollten diese für die Behörde von Bedeutung sein? Es wird
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keinerlei persönliche Daten an die Behörden
Ihres Herkunftsstaates übermittelt werden und Ihre Anonymität gewahrt wird.
VP: Nein.
LA: Haben Sie noch andere Fluchtgründe?
VP: Einmal haben wir demonstriert. Wir waren mehrere. Wir demonstrierten, weil wir
keine Arbeit gefunden haben. Das einzige, was die Hamas machen konnten, die
gingen auf uns los und schlugen uns.
LA: Haben Sie noch andere Fluchtgründe?
VP: Nein.
[...]"
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.
Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Israel-Gaza nicht zugesprochen.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Israel-Gaza nicht zugesprochen.
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt.Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Israel-Gaza gemäß § 46 FPG zulässig sei.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Israel-Gaza gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei und ein Asylausschlussgrund vorliege, zumal sie nach wie vor Schutz durch UNRWA genieße. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde nicht vorliegen.
Gegen den genannten Bescheid wurde innerhalb offener Frist durch die gewillkürte Vertretung Beschwerde erhoben.
Von der Bundesrepublik Deutschland wurde mitgeteilt, dass die bP am 0