Entscheidungsdatum
24.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L504 2168662-1/25E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde vonXXXX geb., StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2017, XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung 21.06.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde vonXXXX geb., StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2017, römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung 21.06.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 ,57, 10 AsylG 2005, §§ 52 Abs 2 Z 2 u. Abs 9, 46, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, ,57, 10 AsylG 2005, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, u. Absatz 9, 46, 55,, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 12.10.2015 gemeinsam mit ihrem Vater XXXX beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz.Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 12.10.2015 gemeinsam mit ihrem Vater römisch 40 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz.
Es handelt sich dabei um einen zum Zeitpunkt der Antragstellung siebzehnjährigen Mann, welcher seinen Angaben nach Staatsangehöriger des Irak ist. Ob er muslimischer Sunnit oder Schiit ist, vermochte er nicht anzugeben. Er stammt aus Bagdad.
Anlässlich der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die beschwerdeführende Partei als Ausreisemotiv an:
"Ich bin mit meinem Vater mitgegangen. Der Rest meiner Familie ist in der Türkei.
LA: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?
AW: Ich habe Angst um mein Leben.
LA: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei der Rückkehr unmenschliche
Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten
Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen
Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche?
AW: XXXX würde mir wieder Leute schicken, die michAW: römisch 40 würde mir wieder Leute schicken, die mich
töten würden."
In der nachfolgenden Einvernahme beim Bundesamt brachte die bP zu ihrer ausreisekausalen Problemlage im Herkunftsstaat im Wesentlichen Folgendes vor:
[...]
LA: Stimmen die Angaben, die Sie bisher im Verfahren getätigt haben?
VP: Ja. Ich habe nur meine Daten erwähnt und die Schuljahre und ich wurde
nicht mehr gefragt. Bei der Erstbefragung steht, dass meine Geschwister in
der Türkei geboren sind.
LA: Das hat Ihr Vater bereits erwähnt und es steht ‚Wohnhaft' darin.
VP: Ich wollte das heute nur erwähnen.
[...]
LA: Wie stellt sich Ihr aktueller Gesundheitszustand dar?
VP: Gesund.
VP: Bagdad, SADER City. Zuvor war ich im Stadtviertel
ALKARKH-ALFADEL
befragt gemeinsam mit der Familie.
LA: Haben Sie jemals alleine gelebt?
VP: Nein, ich lebte immer mit der Familie zusammen.
LA: Welche Angehörigen haben Sie im Irak?
VP: Meine Mutter, meine Geschwister. Befragt habe ich 6 Geschwister.
LA: Von wo aus traten Sie die Ausreise vom Irak an?
VP: Von Bagdad aus. Befragt mit dem Flugzeug.
LA. Hatten Sie ein Visum?
VP: Ja, für die Türkei.
[...]
LA: Sunnit, Schiit?
VP: Ich weiß es nicht. Ich habe mich damit nicht beschäftigt. Mein Vater mag
dieses Thema nicht und hat mit uns darüber auch nicht gesprochen.
LA: Sind Sie in die Moschee gegangen?
VP: Ganz selten ging ich zum Freitagsgebet.
LA. In die sunnitische oder schiitische Moschee?
VP: Ich ging zur schiitischen Moschee, weil nur diese an unserem Ort waren.
[...]
LA: Haben Sie Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen, Großeltern im Irak?
VP: Ja. 2 Onkel väterlicherseits und viele mütterlicherseits. Ich habe auch
mehrere Tanten und meine Großeltern leben auch dort.
LA: Wo leben Ihre Angehörigen?
VP: Alle in Bagdad.
LA: Sie haben heute Gelegenheit, die Gründe für Ihren Antrag auf
internationalen Schutz ausführlich darzulegen. Versuchen Sie nach
Möglichkeit, Ihre Gründe so detailliert zu schildern, dass diese auch für
eine unbeteiligte Person nachvollziehbar sind. Schildern Sie bitte, warum
Sie Ihr Heimatland verlassen haben?
VP: Wir sind damals vom Stadtviertel ALFADEL zur SADER City umgezogen
und ich habe dort ganz normal die Schule besucht, aber nach dem Vorfall
mit meinem Vater, hat er uns gesagt, dass die Lage nicht gut ist. Es ging
um Drohungen.
LA: Wurden Sie persönlich jemals bedroht?
VP. Nein, ich war minderjährig und der Sohn meines Vaters. Mein Vater hat uns
nicht immer alles genau erklärt, weil wir minderjährig waren.
LA: Sind Sie wegen der Fluchtgründe Ihres Vaters mitgereist?
VP: Ja.
LA: Haben Sie eigene Fluchtgründe?
VP. Was ist das? Die gleichen Fluchtgründe meines Vaters sind auch die
Gründe, weshalb ich den Irak verlassen habe. Als wir von einem
sunnitischen Ort zu einem schiitischen Ort gewechselt haben, haben die
Leute in der Schule etwas gesagt.
LA: Was haben Sie gesagt?
VP: Warum ich aus dem sunnitischen Bereich zum schiitischen Bereich
verzogen bin, ich soll dort bleiben. Aber zum Glück gab es keine Probleme,
ich konnte weiter die Schule besuchen.
LA. Wann war der Schulwechsel?
VP: Das weiß ich nicht mehr. Als wir die Wohnung gewechselt haben.
Befragt
als wir nach Sader City verzogen sind.
LA: Hatten Sie Schulfreunde und haben in der Schule Fußball gespielt?
VP: Ja und ich habe in einem Fußballverein XXXX gespielt und warVP: Ja und ich habe in einem Fußballverein römisch 40 gespielt und war
Mitglied.
LA: Wurden Sie jemals persönlich mit dem Leben bedroht?
VP: Nein.
LA: Fanden jemals Übergriffe gegen Ihre Person statt? Wurden Sie
geschlagen, hat Ihnen jemand etwas getan, entführt?
VP: Nein.
LA: Sind Sie vorbestraft im Herkunftsland oder einem anderen Land?
VP: Nein.
LA: Waren Sie jemals politisch tätig?
VP: Nein.
LA: Hatten Sie Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit?
VP: Nein.
LA: Hatten Sie Probleme aufgrund Ihrer Religion?
VP: Nein.
LA: Hatten Sie persönliche Probleme mit staatlichen Behörden, Gerichten oder
der Polizei in Ihrem Heimatland?
VP: Nein.
LA: Haben Sie jemals an bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen?
VP: Nein.
LA: Waren Sie jemals Mitglied bei einer radikalen, extremistischen
Gruppierung?
VP: Nein.
LA: Waren Sie jemals Mitglied bei einer verbotenen Organisation?
VP: Nein.
LA: Haben Sie jemals Waffen getragen?
VP: Nein.