TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/24 L504 2168662-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.10.2018
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Entscheidungsdatum

24.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L504 2168662-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde vonXXXX geb., StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2017, XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung 21.06.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 ,57, 10 AsylG 2005, §§ 52 Abs 2 Z 2 u. Abs 9, 46, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 12.10.2015 gemeinsam mit ihrem Vater XXXX beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Es handelt sich dabei um einen zum Zeitpunkt der Antragstellung siebzehnjährigen Mann, welcher seinen Angaben nach Staatsangehöriger des Irak ist. Ob er muslimischer Sunnit oder Schiit ist, vermochte er nicht anzugeben. Er stammt aus Bagdad.

Anlässlich der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die beschwerdeführende Partei als Ausreisemotiv an:

"Ich bin mit meinem Vater mitgegangen. Der Rest meiner Familie ist in der Türkei.

LA: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

AW: Ich habe Angst um mein Leben.

LA: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei der Rückkehr unmenschliche

Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten

Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen

Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche?

AW: XXXX würde mir wieder Leute schicken, die mich

töten würden."

In der nachfolgenden Einvernahme beim Bundesamt brachte die bP zu ihrer ausreisekausalen Problemlage im Herkunftsstaat im Wesentlichen Folgendes vor:

[...]

LA: Stimmen die Angaben, die Sie bisher im Verfahren getätigt haben?

VP: Ja. Ich habe nur meine Daten erwähnt und die Schuljahre und ich wurde

nicht mehr gefragt. Bei der Erstbefragung steht, dass meine Geschwister in

der Türkei geboren sind.

LA: Das hat Ihr Vater bereits erwähnt und es steht ‚Wohnhaft' darin.

VP: Ich wollte das heute nur erwähnen.

[...]

LA: Wie stellt sich Ihr aktueller Gesundheitszustand dar?

VP: Gesund.

VP: Bagdad, SADER City. Zuvor war ich im Stadtviertel

ALKARKH-ALFADEL

befragt gemeinsam mit der Familie.

LA: Haben Sie jemals alleine gelebt?

VP: Nein, ich lebte immer mit der Familie zusammen.

LA: Welche Angehörigen haben Sie im Irak?

VP: Meine Mutter, meine Geschwister. Befragt habe ich 6 Geschwister.

LA: Von wo aus traten Sie die Ausreise vom Irak an?

VP: Von Bagdad aus. Befragt mit dem Flugzeug.

LA. Hatten Sie ein Visum?

VP: Ja, für die Türkei.

[...]

LA: Sunnit, Schiit?

VP: Ich weiß es nicht. Ich habe mich damit nicht beschäftigt. Mein Vater mag

dieses Thema nicht und hat mit uns darüber auch nicht gesprochen.

LA: Sind Sie in die Moschee gegangen?

VP: Ganz selten ging ich zum Freitagsgebet.

LA. In die sunnitische oder schiitische Moschee?

VP: Ich ging zur schiitischen Moschee, weil nur diese an unserem Ort waren.

[...]

LA: Haben Sie Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen, Großeltern im Irak?

VP: Ja. 2 Onkel väterlicherseits und viele mütterlicherseits. Ich habe auch

mehrere Tanten und meine Großeltern leben auch dort.

LA: Wo leben Ihre Angehörigen?

VP: Alle in Bagdad.

LA: Sie haben heute Gelegenheit, die Gründe für Ihren Antrag auf

internationalen Schutz ausführlich darzulegen. Versuchen Sie nach

Möglichkeit, Ihre Gründe so detailliert zu schildern, dass diese auch für

eine unbeteiligte Person nachvollziehbar sind. Schildern Sie bitte, warum

Sie Ihr Heimatland verlassen haben?

VP: Wir sind damals vom Stadtviertel ALFADEL zur SADER City umgezogen

und ich habe dort ganz normal die Schule besucht, aber nach dem Vorfall

mit meinem Vater, hat er uns gesagt, dass die Lage nicht gut ist. Es ging

um Drohungen.

LA: Wurden Sie persönlich jemals bedroht?

VP. Nein, ich war minderjährig und der Sohn meines Vaters. Mein Vater hat uns

nicht immer alles genau erklärt, weil wir minderjährig waren.

LA: Sind Sie wegen der Fluchtgründe Ihres Vaters mitgereist?

VP: Ja.

LA: Haben Sie eigene Fluchtgründe?

VP. Was ist das? Die gleichen Fluchtgründe meines Vaters sind auch die

Gründe, weshalb ich den Irak verlassen habe. Als wir von einem

sunnitischen Ort zu einem schiitischen Ort gewechselt haben, haben die

Leute in der Schule etwas gesagt.

LA: Was haben Sie gesagt?

VP: Warum ich aus dem sunnitischen Bereich zum schiitischen Bereich

verzogen bin, ich soll dort bleiben. Aber zum Glück gab es keine Probleme,

ich konnte weiter die Schule besuchen.

LA. Wann war der Schulwechsel?

VP: Das weiß ich nicht mehr. Als wir die Wohnung gewechselt haben.

Befragt

als wir nach Sader City verzogen sind.

LA: Hatten Sie Schulfreunde und haben in der Schule Fußball gespielt?

VP: Ja und ich habe in einem Fußballverein XXXX gespielt und war

Mitglied.

LA: Wurden Sie jemals persönlich mit dem Leben bedroht?

VP: Nein.

LA: Fanden jemals Übergriffe gegen Ihre Person statt? Wurden Sie

geschlagen, hat Ihnen jemand etwas getan, entführt?

VP: Nein.

LA: Sind Sie vorbestraft im Herkunftsland oder einem anderen Land?

VP: Nein.

LA: Waren Sie jemals politisch tätig?

VP: Nein.

LA: Hatten Sie Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit?

VP: Nein.

LA: Hatten Sie Probleme aufgrund Ihrer Religion?

VP: Nein.

LA: Hatten Sie persönliche Probleme mit staatlichen Behörden, Gerichten oder

der Polizei in Ihrem Heimatland?

VP: Nein.

LA: Haben Sie jemals an bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen?

VP: Nein.

LA: Waren Sie jemals Mitglied bei einer radikalen, extremistischen

Gruppierung?

VP: Nein.

LA: Waren Sie jemals Mitglied bei einer verbotenen Organisation?

VP: Nein.

LA: Haben Sie jemals Waffen getragen?

VP: Nein.

LA: Was hätten Sie im Falle einer Rückkehr in den Irak zu befürchten?

VP: Ich weiß es nicht. Aber nachdem mein Vater bedroht wurde, habe ich die

Schule verlassen und deshalb habe ich keine Zukunft mehr. Und hier

möchte ich lernen.

LA: Wann haben Sie den Irak verlassen?

VP: September 2015.

[...]

LA: Zählen Sie bitte die Länder auf, über die Sie von Irak nach Österreich

gereist sind?

VP: Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und dann Österreich,

Deutschland, Schweden, dann kehrten wir zurück.

LA: Dänemark?

VP: Ja, aber in Dänemark haben wir nur den Zug gewechselt.

LA: Haben Sie in einem anderen Land jemals einen Asylantrag gestellt?

VP: Nein.

LA: Sie hätten in diversen Ländern einen Asylantrag stellen können, weshalb

haben Sie das nicht gemacht?

VP: Ich weiß es nicht, mein Vater hat ein passendes Land ausgesucht.

LA: Haben Sie Ihren Reisepass in der Türkei verloren?

VP: Nein, nicht verloren, sondern bei meiner Familie in der Türkei gelassen, als

sie dort waren.

LA: Wo befindet sich Ihre Familie jetzt?

VP: Im Irak, Bagdad. Befragt am Rand der Stadt, damit keiner weiß wo die sind.

Befragt lebt die Familie bei meinem Onkel mütterlicherseits.

LA: Warum darf niemand wissen, wo sie sind?

VP: Die Personen, die meinen Vater bedroht haben, sollen davon nichts

erfahren, damit keine Gefahr für meine Familie entsteht.

LA: Wer sind die Personen?

VP: Ich weiß es nicht. Ich glaube der Unileiter oder so.

Vorhalt: Im Zuge der Entscheidungsfindung und Würdigung Ihres Vorbringens

beabsichtigt die ho. Behörde die landeskundlichen Feststellungen zu Irak

heranzuziehen. Es steht Ihnen frei dazu binnen zwei Wochen ohne

Setzung einer Nachfrist eine Stellungnahme abzugeben. [...]

LA: Haben Sie das soweit verstanden?

VP: Ja. Ich brauche Sie aber nicht, weil mein Vater das mitbekommen hat und

ich mich auf die Schule konzentrieren möchte. Befragt die Schulprüfungen

sind in 2 Monaten.

[...]

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.

Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen.

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG wurde nicht erteilt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei.

Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Das Bundesamt gelangte zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus allgemeinen Lage im Herkunftsstaat keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde nicht vorliegen.

Gegen den genannten Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Der Vater der bP stellte zu oa. Zeitpunkt ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Es wurde dieser gleichlautend wie jener der bP entschieden und dagegen Beschwerde erhoben. Der Vater kehrte am 27.04.2018 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillige in den Irak zurück.

Im Zuge zweier Einvernahmen brachte dieser voneinander wesentliche abweichende Fluchtgründe vor bzw. tauschte diese aus. Den ersten Angaben nach sei er geflüchtet, weil er in einem Inkassobüro gearbeitet habe und Strafen kassieren sollte, die "überhaupt nicht stimmten". Er sei mehrmals bedroht worden, wenn er das nicht mache was ihm angeschafft werde. Darum sei er mit seiner Familie geflüchtet. Die Familie sei in der Türkei, einen Sohn habe er bereits mitgenommen.

Im Zuge der Einvernahme beim Bundesamt brachte der Vater davon abweichend vor, dass er Vertreter des Leiters der Buchhaltung an einer näher bezeichneten Universität gewesen wäre und er sei vom Leiter der Universität bedroht worden. Er habe ein "paar Korruptionsakte" bearbeiten müssen. Er sei vom Leiter bedroht worden, weil er die Korruptionsakte "positiv erledigt" habe. Es sei um Scheinprojekte gegangen.

Das Bundesamt begründete die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz vom Vater im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubhaftmachung einer relevanten Gefährdung bzw. der Fluchtgeschichte.

Am 21.06.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der bP sowie im Beisein ihrer bevollmächtigten Vertreterin eine Verhandlung durch. Das BFA blieb entschuldigt fern.

Mit der Ladung wurde die beschwerdeführende Partei auch umfassend auf ihre Mitwirkungsverpflichtung im Beschwerdeverfahren hingewiesen und sie zudem auch konkret aufgefordert, insbesondere ihre persönliche Ausreisemotivation und sonstigen Rückkehrbefürchtungen soweit als möglich durch geeignete Unterlagen bzw. Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen, wobei eine umfassende, jedoch demonstrative Aufzählung von grds. als geeignet erscheinenden Unterlagen erfolgte.

Zugleich mit der Ladung wurden der beschwerdeführenden Partei ergänzend Berichte zur aktuellen Lage im Irak übermittelt bzw. namhaft gemacht (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 23.11.2018), welche das Verwaltungsgericht in die Entscheidung miteinbezieht. Eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen wurde dazu eingeräumt. Eine solche schriftliche Stellungnahme wurde abgegeben.

Im Zuge der Verhandlung hat das BVwG weiters die Anfragebeantwortung [a-10532-1] zum Irak: Sicherheitslage in Bagdad, vom 08.03.2018, erörtert sowie ergänzend dazu eine schriftliche Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt, die auch wahrgenommen wurde.

Ebenso wurde der Verwaltungsakt des Vaters in das Verfahren miteinbezogen und erörtert. Eine eingeräumte Glegenheit in diesen Akteneinsicht zu nehmen wurde nicht wahrgenommen.

Die bP beantragte am Ende der Verhandlung eine Frist von 3 Wochen für die Vorlage eines in der Verhandlung erwähnten Drohbriefes. Eine Vorlage erfolgte nicht. Es wurde behauptet, dass die bP die Familie nicht mehr habe erreichen können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie durch die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben.

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Identität steht lt. Bundesamt fest. Das BVwG vermag diesbezüglich keine eigene Feststellung treffen, da die bP trotz vorheriger Aufforderung keine irakischen, identitätsbescheinigenden Dokumente mit Lichtbild in der Verhandlung vorlegte.

Die bP ist Staatsangehörige des Irak und gehört der Volksgruppe der Araber an. Sie ist ihren Angaben nach Moslem, wobei sie nicht weiß, ob sie Sunnit oder Schiit ist.

Sie lebte in Bagdad und wurde dort sozialisiert. Ihr in Österreich asylwerbender Vater kehrte am 27.04.2018 während des laufenden Beschwerdeverfahrens freiwillig nach Bagdad zurück.

Die inzwischen volljährige bP hat in Bagdad noch Familienangehörige bzw. Verwandte samt Unterkunftsmöglichkeit.

Es kam nicht hervor, dass sie im Falle der Rückkehr nicht die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz decken könnte. Sie verfügt über Schulbildung und ist erwerbstfähig.

Aktuell liegen keine relevanten behandlungsbedürftigen Krankheiten vor.

Sie ist zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes in Österreich auf staatliche Zuwendungen angewiesen. Positiv abgelegte Deutschprüfungen gemäß dem GER für Sprachen wurden nicht bescheinigt. Grundkenntnisse der deutschen Sprache sind jedoch gegeben. Einer Bestätigung nach besuchte sie eine Übergangsstufe an der HAK. Zeugnisse wurden nicht vorgelegt. Mit 02.05.2018 wurde die bP im "Qualifizierungsprojekt des Landes Salzburg", mit dem Ziel für die erfolgreiche Vermittlung eines regulären Lehrverhältnisses, aufgenommen. Bescheinigungen, wonach sich die bP um Integration bemüht, wurden vorgelegt. Strafrechtliche Verurteilungen wurden seitens der Gerichte bzw. Sicherheitsbehörden nicht mitgeteilt. Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen sind nicht aktenkundig.

Die bP hat keine Familienangehörigen oder Verwandte in Österreich. Sonstige private Bindungen, die ho als Familienleben qualifiziert werden könnten, wurden nicht vorgebracht.

1.2. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, konkret ihre Herkunftsregion Bagdad, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer glaubhaften, asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder einer realen Gefahr von Leib und/oder Leben ausgesetzt wäre.

1.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:

(ACCORD - Anfragebeantwortung zum Irak: Sicherheitslage in Bagdad [a-10532-1])

Lifos, das Zentrum für Länderinformationen der schwedischen Einwanderungsbehörde (Migrationsverket), bemerkt in einem Bericht zur Sicherheitslage im Irak (Berichtszeitraum Juli 2016 bis November 2017) unter Berufung unter anderem auf Informationen des US-amerikanischen Institute for the Study of War (ISW), dass die Gruppe IS am 31. Dezember 2016 einen Selbstmordanschlag in Bagdad verübt habe, der mehr als 20 Todesopfer gefordert habe. Diesem Anschlag seien am 2. und 5. Jänner 2017 zwei weitere Attentate gefolgt, bei denen jeweils 35 und 14 Personen getötet worden seien. Die Attentate hätten verschiedenen schiitische Viertel der Stadt sowie Polizeikontrollpunkte ins Visier genommen. Danach sei die Gewalt zur Zeit der Mossul-Offensive wieder ein wenig abgeebbt und mit dem Sieg über den IS im Juli 2017 noch weiter gesunken. Es habe jedoch weiterhin sporadische Selbstmordanschläge gegeben, die sich vornehmlich auf schiitische Viertel (Beispielsweise Sadr City, Schula und Hay al Amel) und auf Polizeikontrollpunkte konzentriert hätten. In Bagdad sei die Anzahl der Anschläge von einer durchschnittlichen Anzahl von 11,6 Anschlägen pro Tag im Jänner 2016 auf 2,6 Angriffe pro Tag im Juni 2017 gesunken. Trotz der verbesserten Sicherheitslage habe der IS weiterhin von den ländlichen Gebieten im Norden und Süden der Stadt, dem "Bagdad-Gürtel", wo sich IS-Schläferzellen befinden würden, Angriffe auf die Stadt durchgeführt. Es komme gelegentlich zu Angriffen, von denen aber nur wenige erfolgreich seien.

Auf Musings on Iraq, einem Blog des US-Amerikanischen Irakanalysten Joel Wing, findet sich unter Bezug auf verschiedene Nachrichtenquellen eine Übersicht zu sicherheitsrelevanten Vorfällen im Irak in der Woche vom 1. bis zum 7. Februar. Laut dieser Übersicht habe es in Bagdad in diesem Zeitraum 26 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 13 Todesopfern (davon 8 ZivilistInnen) und 44 Verletzten (davon 41 ZivilistInnen) gegeben. Die Gewalt sei in Bagdad angestiegen. Im Monat Jänner seien zwei Selbstmordanschläge verübt worden, ein weiterer Selbstmordattentäter sei Anfang Februar getötet worden. Der IS habe weiterhin improvisierte Spreng- und Brandvorrichtungen gelegt, die vor allem Geschäfte und Märkte ins Visier genommen hätten, um eine möglichst hohe Opferzahl zu erzielen.

Eine Übersicht auf Musings on Iraq für die Woche vom 8. bis 14. Februar 2018 vermerkt für die Provinz Bagdad 21 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 14 Todesopfern und 31 Verletzten. Eine vom IS gelegte Autobombe sei aufgefunden und entschärft worden. Eine Woche zuvor sei eine Selbstmordattentäterin in eine Schule in Tarmija (nördlich der Stadt Bagdad gelegen, Anm. ACCORD) gejagt worden, wo sie ihren Sprengsatz gezündet habe. Dies habe Ängste vor weiteren aufständischen Aktivitäten im Bagdad-Gürtel geschürt. Seit mehr als einem Jahr würden die meisten Angriffe vom Norden und Süden der Stadt ausgehen. Die Anzahl von Anschlägen mit unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen sei angestiegen. In der Woche vom 8. bis14. Februar sei es zu zwölf derartigen Vorfällen gekommen, neun davon hätten auf Geschäfte und Märkte abgezielt.

Ein weiterer Blogeintrag auf Musings on Iraq gibt eine Übersicht über sicherheitsrelevante Vorfälle im Irak für die Woche vom 15. bis 21. Februar. In Bagdad habe es 21 solche Vorfälle gegeben, bei denen sechs Personen getötet und 27 weitere verletzt worden seien. Landesweit sei die Provinz Bagdad von den meisten sicherheitsrelevanten Vorfällen betroffen gewesen. Bei 13 der 21 Vorfälle habe es sich um Anschläge mit unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen gehandelt, von denen sich sieben auf Geschäfte und Märkte konzentriert hätten. Der 20. Februar sei einer der wenigen Tage gewesen, an dem es keinen Bericht über Gewalt in Bagdad gegeben habe.

Iraqi News, eine nach eigenen Angaben unabhängige englischsprachige Onlinezeitung für den Irak und den Nahen Osten, berichtet im Februar 2018, dass laut Angaben von Sicherheitskräften bei zwei Bombenexplosionen im Norden und im Südosten von Bagdad sieben Personen verletzt worden seien. Eine Bombe sei in der Nähe eines belebten Marktes im Hussainiya-Viertel im Norden der Stadt explodiert und habe drei Menschen verletzt. Der zweite Anschlag habe sich im Distrikt Mada'in im Südosten von Bagdad ereignet und habe vier Verletzte zur Folge gehabt.

Die irakische Zeitung The Baghdad Post schreibt im Februar 2018, dass das irakische Militär die Zugänge zum Distrikt Tarmija im Norden von Bagdad wieder geöffnet habe. Vier Tage zuvor sei eine Ausgangssperre verhängt worden, um nach Terroristen zu fahnden.

Der irakische Fernsehsender Al-Sumaria News veröffentlicht regelmäßig Meldungen zu den einzelnen Provinzen des Irak. Folgende Meldungen konnten zu sicherheitsrelevanten Vorfällen in Bagdad im Februar und März 2018 gefunden werden:

Am 8. Februar meldet Al Sumaria zwei bei der Explosion eines Sprengsatzes verletzte Personen in der Gegend Radhwanija [im Bagdad-Gürtel südwestlich der Stadt Bagdad, Anm. ACCORD] (Al Sumaria, 8. Februar 2018). Am 13. Februar meldet Al Sumaria, dass zwei Personen bei der Explosion eines Sprengsatzes im Stadtteil Raschidiya verletzt worden seien (Al Sumaria, 13. Februar 2018). Am 15. Februar meldet Al Sumaria zwei Verletzte bei einer Sprengstoffexplosion im Stadtteil Hay al-Furat im Südwesten von Bagdad (Al Sumaria, 15. Februar 2018).

Am 17. Februar wird berichtet, dass vier Zivilisten bei der Explosion eines Sprengsatzes in der Nähe von Geschäften in Yusufija [im Bagdad-Gürtel südwestlich der Stadt Bagdad, Anm. ACCORD] verletzt worden seien. Bagdad sei laut Angaben der Sicherheitskräfte derzeit relativ stabil. In den letzten Monaten seien Sprengstoffanschläge und bewaffnete Übergriffe zurückgegangen. Bisweilen würden in verschiedenen Teilen von Bagdad nicht identifizierte Leichen aufgefunden. (Al Sumaria, 17. Februar 2018)

Am 18. Februar wird berichtet, dass in der Nähe eines Geschäftes in Radhwanija [im Bagdad-Gürtel südwestlich der Stadt Bagdad, Anm. ACCORD] bei der Explosion eines Sprengsatzes eine Person verletzt worden sei. (Al Sumaria, 18. Februar 2018)

Am 21. Februar wird berichtet, dass bei der Explosion eines Sprengsatzes im Norden der Stadt Bagdad drei Personen verletzt worden seien. Der Sprengsatz sei in Shatt at-Tadschi [im Bagdad-Gürtel nördlich der Stadt Bagdad, Anm. ACCORD] gezündet worden. Eine Quelle aus Sicherheitskreisen habe erwähnt, dass Bagdad von Zeit zu Zeit von Anschlägen mit Autobomben, Sprengsätzen oder Sprengstoffgürteln betroffen sei, die auf ZivilistInnen oder Mitglieder der Sicherheitskräfte abzielen würden. (Al Sumaria, 21. Februar 2018)

Am 2. März wird berichtet, dass laut Angaben der Einheit der irakischen Sicherheitskräfte "Baghdad Operations Command" ein Sprengsatz, der neben einer Straße in er Gegend Kanatir im Norden von Bagdad platziert worden sei, entschärft worden sei. Bei Durchsuchungen im Süden von Bagdad seien Waffen, Sprengstoff und eine Raketenabschussrampe sichergestellt worden. Zudem habe man vor kurzem Mitglieder einer kriminellen Bande festgenommen, die Entführungen organisiert hätten. (Al Sumaria, 2. März 2018)

Am 3. März wird berichtet, dass laut Polizeiangaben bei der Explosion eines Sprengsatzes in der Nähe von Geschäften in Schati' at-Tadschi [im Bagdad-Gürtel nördlich der Stadt Bagdad, Anm. ACCORD] drei Zivilisten verletzt worden seien. (Al Sumaria, 3. März 2018a)

In einer weiteren Meldung vom 3. März wird berichtet, dass im Süden und im Osten von Bagdad jeweils eine nicht identifizierte Leiche aufgefunden worden sei. Eine Leiche sei in der Gegend Rustamija im Südosten von Bagdad neben der Straße aufgefunden worden und habe Einschusswunden im Brustbereich aufgewiesen. Die zweite Leiche habe man im Viertel al-Amin ath-Thanija im Osten der Stadt aufgefunden. Der Leichnam habe an verschiedenen Stellen Messerstiche aufgewiesen. (Al Sumaria, 3. März 2018b)

Am 4. März wird berichtet, dass laut Polizeiangaben bei der Explosion eines Sprengsatzes im Osten von Bagdad zwei Zivilisten verletzt worden seien. Die Explosion habe sich in der Nähe einer Fabrik im Stadtteil Kasra wa Atasch ereignet. (Al Sumaria, 4. März 2018)

BasNews, eine in Erbil angesiedelte Nachrichtenagentur, meldet im März 2018, dass bei einer Explosion eines Sprengsatzes im Distrikt at-Tadschi fünf Personen verletzt worden seien. (BasNews, 6. März 2018)

2. Beweiswürdigung

Ad 1.1.1 Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt einheitlichen, im Wesentlichen widerspruchsfreien Angaben sowie ihren im Verfahren dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel.

Ad 1.1.2. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates

Einleitend ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP iSd § 15 AVG vollen Beweis über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Gerade im Asylverfahren kommt der persönlichen Aussage des Antragstellers besondere Bedeutung zu, handelt es sich doch im Wesentlichen behauptetermaßen um persönliche Erlebnisse über die berichtet wird, die sich vielfach, insbesondere auf Grund der faktischen und rechtlichen Ermittlungsschranken der Asylinstanzen, weitgehend einer Überprüfbarkeit entziehen.

Die bP trat den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht konkret an.

Wenngleich die Angaben zur Existenz bzw. zum Verbleib des Reisepasses hier nicht zum Kernpunkt der Glaubhaftmachung ihres dargelegten "Fluchtgrundes" gehören, vermögen diese doch einen gewissen Einblick in ihre Persönlichkeitsstruktur, im Hinblick auf die Bereitschaft im gegenständlichen Antragsverfahren Falschaussagen zu machen, zu verschaffen. Dies auch im Hinblick darauf, da ja zu Beginn des Verfahrens bzw. auch später vor der Einvernahme beim Bundesamt ein Antragsteller dahingehend ausdrücklich belehrt wird, nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und dass unwahre Angaben nachteilige Folgen im Verfahren nach sich ziehen können.

Dessen ungeachtet sah es die bP - zum Zeitpunkt der Antragstellung war sie siebzehn Jahre alt - hier offenbar als erforderlich, beim Bundesamt über die Existenz des Reisepasses zu täuschen. So gab sie bei der Erstbefragung an, dass sie diesen in der Türkei "verloren" habe, später beim Bundesamt sagte sie aus, dass sie diesen in der Türkei bei ihrer Familie "zurückgelassen" habe. Jedenfalls war sie in der Lage diesen bei der Einvernahme beim Bundesamt vorzulegen.

Die sich dabei abzeichnende Bereitschaft eines Menschen zu Falschaussagen ist auch geeignet bei der Beurteilung der anderen antragsbegründenden, zentralen Aussagen im Hinblick Glaubhaftigkeit einzufließen bzw. Berücksichtigung zu finden (vlg.

Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage, S53).

Die bP stützte ihren Antrag auf die Fluchtgründe ihres Vaters, welcher die bP begleitete und ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die bP behauptete keine eigenen Fluchtgründe zu haben, sie sei nur mit dem Vater "mitgereist". Sie sei bis dato keinen Repressalien oder konkreten Verfolgungshandlungen durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure ausgesetzt gewesen.

Unstreitig hat der Vater im Zuge zweier Einvernahmen gänzlich unterschiedliche Fluchtgeschichten präsentiert. Diese sollen ursächlich dafür gewesen sein, dass er und die bP das Land verlassen hätten und solle sich daraus auch eine anhaltende Gefährdung im Falle einer Rückkehr ergeben.

Auf Grund des Umstandes, dass der Vater seine Fluchtgründe ohne ersichtlichen Grund auswechselte, vermochte dieser selbige nicht glaubhaft machen. Folglich kann sich auch die bP darauf nicht erfolgreich stützen, bzw. daraus resultierend im Falle einer Rückkehr keine entscheidungsrelevante Gefährdung glaubhaft machen.

Dass der Vater in der Tat keine relevante Gefährdung im Irak erwartete, lässt sich auch aus der freiwilligen Rückkehr schließen. Zudem soll die Familie nun wieder in Bagdad leben.

Wenn die bP nun in der Verhandlung behauptet, dass der Vater ca. einen Monat nach seiner Rückkehr einen Drohbrief erhalten habe, worin die Ermordung der Familie angedroht worden sei und darin wäre auch gestanden, dass die Bedroher wüssten, dass die bP sich in Österreich aufhalte, so erachtet das BVwG dies und die weitere Behauptung, dass der Vater deshalb von den Bedrohern angeschossen worden wäre, als bloßen Versuch durch weitere Falschaussage einen Aufenthaltstitel über das Asylverfahren zu erlangen.

Abgesehen davon, hat die bP die angekündigte Vorlage dieses Drohbriefes innerhalb der beantragten Frist von 3 Wochen unterlassen. Die Behauptung in der Stellungnahme, dass sie die Familie in Bagdad nicht mehr erreichen könne, erscheint ebenfalls als Schutzbehauptung. Die bP versucht offenbar ihre Lage im Irak schlechter darzustellen als sie in der Tat ist, auch wenn es auf Kosten der Wahrheit geht. Dies wird auch dadurch plakativ, da in der Stellungnahme nun behauptet wird, dass sie dadurch auch über kein soziales Netzwerk mehr verfügen würde und ihr eine Rückkehr daher nicht zugemutet werden könnte.

Die bP hat jedoch auch erwähnt, dass sie noch Verwandte in Bagdad hat und wäre der erwachsenen und erwerbsfähigen bP auch dort wohl Unterstützung möglich, so wie zuvor ihren anderen Familienangehörigen.

Als Bedroher bzw. Verfasser des Drohbriefes und Täter des Attentates an den Vater bezeichnete die bP die "Al Sadr Miliz" und begründete dies mit der vom Vater nicht glaubhaft gemachten Bedrohung, weil er an der Universität gearbeitet habe und der dortige Leiter, welcher den Vater bedroht haben soll, bei der genannten Miliz eine hohe Position inne habe. Die aktuelle Bedrohung wird somit auf eine zurückliegende und dort schon nicht glaubhaft gemachte Bedrohungslage gestützt, wodurch die bP für ihr Verfahren aber nichts gewinnen kann.

Auch wenn die bP in der Verhandlung die Kopie einer Polizeianzeige vorlegt, so ergibt sich daraus auch nur, dass jemand, gegenständlich der Bruder der bP, am 09.08.2017 bei der Polizei angezeigt hat, dass am 06.08.2017 zum Bruder eine bewaffnete Gruppe gekommen sei und zu diesem gesagt habe, dass dies die letzte Warnung an den Onkel wäre und er solle diese Warnung dem Onkel und dem Vater überbringen. Dass sich dieser Sachverhalt tatsächlich so ereignet hat, lässt sich dadurch nicht erweisen. Dass irakische Bescheinigungsmittel die in Asylverfahren vorgelegt werden nicht per se als unbedenklich erachtet werden können, ergibt sich aus einer Vielzahl von Berichten und geht daraus auch hervor, dass gegen Entgelt quasi jegliches Dokument erlangbar ist. Auch wenn man von der Unbedenklichkeit des Schreibens ausgeht, so ist doch bemerkenswert, dass der dadurch scheinbar bedrohte Vater dessen ungeachtet freiwillig zurückkehrte. Letztlich kann die bP auch durch dieses Bescheinigungsmittel keine glaubhafte, entscheidungsrelevante Gefährdung im Falle der Rückkehr darlegen und wird vorherige Beweiswürdigung dadurch nicht unschlüssig.

Resümierend gelangt das BVwG nach Durchführung der Verhandlung und unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände, dass die bP eine hier relevante Gefährdung nicht glaubhaft machen konnte. Das BVwG verkennt nicht, dass die Sicherheitslage in Bagdad nicht mit österreichischen Verhältnissen vergleichbar ist und es nach wie vor vereinzelt zu zielgerichteten Anschlägen samt hoher Kriminalitätsrate kommt. Jedoch ergibt sich aus der Berichtslage nicht, dass quasi jeder Rückkehrer nach Bagdad einer entscheidungsrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Die bP hat auch nicht glaubhaft machen können, dass sie vor ihrer Ausreise in den Blickpunkt potentieller Gefährder geraten ist und folglich ergibt sich daraus auch keine glaubhafte Gefährdung im Falle einer Rückkehr.

Ad 1.1.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:

Das BVwG hat den Parteien aktualisierte Berichte zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage zur Stellungnahme übermittelt. Im Wesentlichen zeigt auch die eingebrachte Stellungnahme kein anderes Bild. Aus dem in den Feststellungen dargelegten Bericht zur Sicherheitslage in Bagdad ergibt sich im Wesentlichen welche Anschläge bzw. Verbrechen in diesem Zeitraum bekannt wurden. Anzumerken ist, dass es sich beim Irak, insbesondere Bagdad, um eine Region mit sehr dichter Berichtslage mit zahlreichen Quellen handelt und können daher auch daraus Schlüsse gezogen werden, wenn es etwa zu (früheren) Problemlagen nunmehr keine oder wenige Berichte gibt. Es entspricht nicht dem Amtswissen (insb. www.ecoi.net und google news), dass sich seit der Verhandlung die Sicherheitslage in Bagdad wesentlich verschlechtert hätte.

3. Rechtliche Beurteilung

Nichtzuerkennung des Status als Asylberechtigter

§ 3 AsylG

(1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.

(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).

Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.

Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Der Antrag war nicht bereits gemäß §§4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen.

Nach Ansicht des BVwG sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es der bP nicht gelungen eine solche aus ihrer dargelegten Ausreisemotivation und Rückkehrbefürchtung glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen und als ausreisekausal bezeichneten Angaben bzw. die daraus resultierenden Rückkehrbefürchtungen gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung somit gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Auch die allgemeine Lage ist im Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass sich konkret für die beschwerdeführende Partei eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Nichtzuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter

§ 8 AsylG

(1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

Art. 2 EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen; b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern; c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Rückkehrentscheidung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Rückkehrentscheidung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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