Entscheidungsdatum
24.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L504 2106579-1/25E
L504 2106577-1/19E
L504 2106581-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von
1. XXXX geb., StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2015, XXXX,1. römisch 40 geb., StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2015, römisch 40 ,
2. XXXX geb., StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2015, ZXXXX,2. römisch 40 geb., StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2015, ZXXXX,
3. XXXXgeb., StA. Irak, vertreten durch XXXX diese vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2015,XXXX3. XXXXgeb., StA. Irak, vertreten durch römisch 40 diese vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2015,XXXX
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, §§ 52 Abs. 2 Z 2 u. Abs 9, 46, 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt".Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, u. Absatz 9, 46, 55, FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt".
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
1. Die beschwerdeführenden Parteien [bP] 1-3 stellten nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 14.11.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz.
Es handelt sich dabei um einen Mann [bP1], welcher seinen Angaben nach Staatsangehöriger des Irak mit schiitischem Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Araber angehört sowie seine Ehegattin [bP2], eine Araberin, welche dem sunnitischen Glauben zugehörig ist und dem gemeinsamen, zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Sohn [bP3]. Sie wohnten zuletzt in Bagdad.
Anlässlich der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die beschwerdeführende Partei 1 als Ausreisemotiv an, dass sie in Bagdad in einem sunnitischen Bezirk gewohnt habe. Sie habe Anrufe von "unbekannten Personen" bekommen, die "ihr" aufgetragen hätten den Bezirk zu verlassen, da sie Schiit sei. Im letzten Anruf sei ihr gesagt worden, dass sie den Bezirk innerhalb von 24 Stunden verlassen solle, ansonsten die bP1 umgebracht würde. Aus Angst um ihr Leben und um ihre Familie zu schützen, habe sie sich entschlossen den Irak im Mai 2014 zu verlassen.
In der nachfolgenden Einvernahme beim Bundesamt brachte die bP zu ihren ausreisekausalen Problemen im Irak Folgendes vor:
"[...]
Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?
Jajaja
[...]
Möchten Sie Ihr bisheriges Vorbringen von selbst ergänzen?
Ich habe nur kurz über meine Situation erzählt, aber nicht ausführlich.
Aber Sie konnten das Wesentliche doch vorbringen - im Kern, oder?
Nachdem ich hier ankam haben sich Dinge ergeben, die neu hinzugekommen [sind]. Das ist passiert, nachdem ich hier angekommen bin.
"Ich wurde im Irak bedroht, dass mein Sohn aus der Schule heraus entführt werden wird - mein Kind war gerade 1-2 Monate in der Schule und dennoch kamen schon die Drohungen. Ich bin Schiit, meine Frau ist Sunnitin - ich kann nicht ohne Probleme in einer sunnitischen Gegend leben und meine Frau kann nicht in einer schiitischen Gegend ohne Probleme leben. Wir suchen Sicherheit.
Was war der konkrete Anlass für das Verlassen Ihres Herkunftsstaates?
Wie ich schon sagte, die Drohungen bezüglich meines Lebens und bezüglich des Lebens meines Kindes. Ich musste mich rasch entscheiden als ich die Drohungen über Telefon bekam.
[...]
Haben Sie somit all Ihre Gründe für das Verlassen Ihres Herkunftsstaates genannt?
Ja das ist alles, sonst gibt es nichts.
[...]
Hatte konkret Ihre Person jemals Probleme mit den Behörden, der Polizei, dem Militär Ihres Herkunftsstaates? Gab es Schikanen?
Schiiten-Milizen haben mich zur Kooperation aufgefordert und Informationen weitergeben soll- deswegen bekam ich die Drohungen
[...]
Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände?
Das war alles, ich habe keine Einwände.
[...]"
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.
Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen.
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt.Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
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Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ein relevantes, die öffentlichen