Entscheidungsdatum
24.10.2018Norm
ASVG §113 Abs4Spruch
L501 2203963-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch die Reith Wirtschaftsprüfung & Steuerberatung GmbH, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 27.06.2018, Zl. 17-2018-BW-MS2BN-000P5, zu Beitragskontonummer XXXX, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der Höhe von € 80,00 nach ergangener Beschwerdevorentscheidung derselben Behörde vom 06.08.2018, Zl. 046-§ 113(4) BVE VG 16/18, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die Reith Wirtschaftsprüfung & Steuerberatung GmbH, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 27.06.2018, Zl. 17-2018-BW-MS2BN-000P5, zu Beitragskontonummer römisch 40 , betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz 4, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der Höhe von € 80,00 nach ergangener Beschwerdevorentscheidung derselben Behörde vom 06.08.2018, Zl. 046-§ 113(4) BVE VG 16/18, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes iVm § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 113, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) vom 27.06.2018 wurde der beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm § 113 Abs. 4 ASVG wegen nicht rechtzeitiger Vorlage von Abrechnungsunterlagen ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 80,00 vorgeschrieben.Mit Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) vom 27.06.2018 wurde der beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 4, ASVG wegen nicht rechtzeitiger Vorlage von Abrechnungsunterlagen ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 80,00 vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid erhob die bP fristgerecht Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen vorbrachte, dass die Beiträge für Mai 2018 pünktlich einbezahlt worden seien, nur die Beitragsnachweisung sei aufgrund eines kankheitsbedingten Ausfalls der als Subauftragnehmerin ihrer Steuerberatungskanzlei arbeitenden Mitarbeiterin verspätet erfolgt.
Mit dem in Form einer Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.08.2018 wurde der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Abrechnungsunterlagen für 05/2018 verspätet, nämlich am 19.06.2018, übermittelt worden seien. Die Frage des subjektiven Verschuldens sei für das "ob" der Vorschreibung nicht zu untersuchen, es komme nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde. Die wiederholte Meldeverspätung sei eindeutig der Sphäre der Dienstgeberin zuzuordnen, diese habe durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldeübermittlung zu sorgen. Mit Schreiben vom 17.08.2018 wurde die Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht begehrt und mitgeteilt, dass die Lohnverrechnung an eine Steuerberatungskanzlei ausgelagert, bis dato fast immer alles fristgerecht eingereicht und auch für Mai 2018 darauf vertraut worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Seitens der bP wurde die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Mai 2018 nicht fristgerecht vorgelegt. Es handelte sich um den 2. Meldeverstoß der bP im Beobachtungszeitraum. Die bP hat die Erfüllung der ihr nach den §§ 33 und 34 obliegenden Pflichten nicht auf Bevollmächtigte übertragen.Seitens der bP wurde die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Mai 2018 nicht fristgerecht vorgelegt. Es handelte sich um den 2. Meldeverstoß der bP im Beobachtungszeitraum. Die bP hat die Erfüllung der ihr nach den Paragraphen 33 und 34 obliegenden Pflichten nicht auf Bevollmächtigte übertragen.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verfahrensakte der belangten Behörde sowie den Akt des Bundesverwaltungsgerichts.
Das nicht fristgerechte Einlangen der Unterlagen in der belangten Behörde wird von der bP ebenso wenig bestritten wie bereits der früher erfolgte Meldeverstoß. Der Sachverhalt ergibt sich sohin aus dem Akteninhalt und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
Zu A)
Dienstgeber, bei denen die Beiträge im Lohnsummenverfahren abgerechnet werden, sind nach § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet, nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Des Weiteren ist im § 34 Abs. 2 ASVG festgelegt, dass der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. [...]Dienstgeber, bei denen die Beiträge im Lohnsummenverfahren abgerechnet werden, sind nach Paragraph 34, Absatz 2, ASVG verpflichtet, nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (Paragraph 41, Absatz eins und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Des Weiteren ist im Paragraph 34, Absatz 2, ASVG festgelegt, dass der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (Paragraph 84, EStG 1988) auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. [...]
Der Dienstgeber kann gemäß § 35 Abs. 3 ASVG die Erfüllung der ihm nach den §§ 33 und 34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben.Der Dienstgeber kann gemäß Paragraph 35, Absatz 3, ASVG die Erfüllung der ihm nach den Paragraphen 33 und 34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben.
Gemäß § 111 Abs. 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt [...].Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt [...].
Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.Gemäß Paragraph 113, Absatz 4, ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.
Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten vergleiche VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).
Die bP war als Dienstgeberin gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet, der belangten Behörde die Abrechnungsunterlagen bis spätestens 15.06.2018 zu übermitteln. Sie langten jedoch erst am 19.06.2018 ein und waren daher verspätet.Die bP war als Dienstgeberin gemäß Paragraph 34, Absatz 2, ASVG verpflichtet, der belangten Behörde die Abrechnungsunterlagen bis spätestens 15.06.2018 zu übermitteln. Sie langten jedoch erst am 19.06.2018 ein und waren daher verspätet.
Die bP hat es zweifelsfrei verabsäumt, ihrer termingerechten Übermittlungsverpflichtung nachzukommen. Dem Vorbringen, sie habe die Lohnverrechnung an ihre Steuerberatungskanzlei ausgelagert, ist zu entgegnen, dass eine Übertragung der Meldepflicht nach §35 Abs. 3 ASVG auf Bevollmächtigte nicht stattgefunden hat. Mit § 35 Abs. 3 ASVG wurde nämlich eine besondere gesetzliche Anordnung getroffen, die die Abwälzung der Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Pflichten nach den §§ 33 und 34 ASVG ermöglicht. Dies ist jedoch nicht erfolgt.Die bP hat es zweifelsfrei verabsäumt, ihrer termingerechten Übermittlungsverpflichtung nachzukommen. Dem Vorbringen, sie habe die Lohnverrechnung an ihre Steuerberatungskanzlei ausgelagert, ist zu entgegnen, dass eine Übertragung der Meldepflicht nach §35 Absatz 3, ASVG auf Bevollmächtigte nicht stattgefunden hat. Mit Paragraph 35, Absatz 3, ASVG wurde nämlich eine besondere gesetzliche Anordnung getroffen, die die Abwälzung der Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Pflichten nach den Paragraphen 33 und 34 ASVG ermöglicht. Dies ist jedoch nicht erfolgt.
Es liegt sohin ausschließlich in der Verantwortung des Dienstgebers, für die fristgerechte Vorlage zu sorgen; bei entsprechender Sorgfalt und Disposition wäre der Meldeverstöße vermeidbar gewesen, zumal von einem Dienstgeber bzw. seinem Steuerberater sowohl ein sorgfältiges, vorschriftsmäßiges Arbeiten als auch die Errichtung einer Organisationsstruktur samt wirksamen Kontrollsystems zur Fehlervermeidung erwartet werden kann.
Abgesehen davon, ist die Auferlegung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, weshalb die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ohnedies nicht zu untersuchen ist; das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes schließt daher die Verhängung eines Beitragszuschlages nicht aus, sondern kommt es lediglich darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen.
Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") also auch der Ho¿he nach im Ermessen der Beho¿rde (VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232). Ein der belangten Behörde unterlaufener Ermessensfehler ist nicht ersichtlich. Gegenständlich wurden die Abrechnungsunterlagen für 05/2018 verspätet vorgelegt; gemäß § 113 Abs. 4 leg. cit. kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Ho¿chstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 vorgeschrieben werden. Die gegenständlich verhängten € 80,00 bewegen sich im unteren Bereich dieses Rahmens und ist daher jedenfalls als angemessen anzusehen.Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz 4, ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") also auch der Ho¿he nach im Ermessen der Beho¿rde (VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232). Ein der belangten Behörde unterlaufener Ermessensfehler ist nicht ersichtlich. Gegenständlich wurden die Abrechnungsunterlagen für 05/2018 verspätet vorgelegt; gemäß Paragraph 113, Absatz 4, leg. cit. kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Ho¿chstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins, vorgeschrieben werden. Die gegenständlich verhängten € 80,00 bewegen sich im unteren Bereich dieses Rahmens und ist daher jedenfalls als angemessen anzusehen.
Die Vorschreibung des gegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte daher dem Grunde und der Höhe nach zu Recht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.
Schlagworte
Beitragszuschlag, MeldeverstoßEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L501.2203963.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019