TE Vfgh Beschluss 1997/6/9 A19/96, A20/96

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Veröffentlicht am 09.06.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art137 / Allg
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §530 Abs1 Z4
StPO §90 Abs1
StGB §302 Abs1

Leitsatz

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos; Zurückweisung der Klage auf Zahlung von Verzugszinsen wegen verspätet ausbezahlter Notstandshilfe; keine Zulässigkeit einer Wiederaufnahmsklage nach Zurücklegung einer Anzeige gegen "unbekannte Täter (Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes)"

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Die Klagen werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1996, A5/96, wurde - nach Zuleitung der Akten an die Staatsanwaltschaft Wien und Zurücklegung der Anzeige wegen §302 Abs1 StGB durch diese - eine "Wiederaufnahmsklage" des Einschreiters zurückgewiesen, mit welcher dieser (gestützt auf §530 Abs1 Z4 ZPO) die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 1996, A2/95, abgeschlossenen Verfahrens begehrt hatte.

1.2. Mit dem vorliegenden selbstverfaßten, als "Wiederaufnahmsklage" bezeichneten Schriftsatz vom 5. November 1996 begehrt der Einschreiter, wiederum gestützt auf §530 Abs1 Z4 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG, die Wiederaufnahme der mit Erkenntnis vom 27. Februar 1996, A2/95, und mit Beschluß vom 2. Oktober 1996, A5/96, abgeschlossenen Verfahren. Außerdem wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe für diese Rechtssachen beantragt.

Begründet werden die Wiederaufnahmsklagen mit der nicht weiter substantiierten Behauptung, daß die Staatsanwaltschaft Wien "den Mißbrauch der Amtsgewalt ... zwar materiell bestätigt, jedoch eine formelle Anklageerhebung abgelehnt" habe. Die Berufung auf die Ablehnung der Anklageerhebung und die darauf gestützte Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1996 stelle "wiederum das Verbrechen des Mißbrauches der Amtsgewalt und damit den Wiederaufnahmsgrund des §530 Abs1 Z. 4 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG dar."

2. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die auf die Wiederaufnahme des Verfahrens A2/95 gerichtete Klage ist - die Staatsanwaltschaft Wien hat die Anzeige wegen §302 Abs1 StGB zurückgelegt (vgl. VfGH 2.10.1996 A5/96) - unzulässig (§539 Abs2 ZPO).

2.2. Wie die ohne nähere Begründung vorgebrachte Behauptung, das unter Berücksichtigung der Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft erfolgte - dem Gesetz entsprechende - Vorgehen des Verfassungsgerichtshofes stelle das Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt dar, zeigt, geht es dem Einschreiter nicht um das Dartun eines Wiederaufnahmsgrundes, sondern allein um die Bekämpfung einer von ihm abgelehnten Entscheidung. Gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes (und demnach auch gegen seine Beschlüsse) ist jedoch kein Rechtsmittel zulässig (zB VfSlg. 11216/1987, 11355/1987, 11798/1988); vielmehr sind diese Entscheidungen - abgesehen vom Fall der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und dem hier entgegen dem Vorbringen des Einschreiters nicht gegebenen Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens - endgültig.

3.1. Damit erweist sich die vom Einschreiter angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodaß sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG abzuweisen ist.

3.2. Unter einem waren die Wiederaufnahmsklagen aus den oben genannten Gründen (Punkt 2.1. und 2.2.) zurückzuweisen.

4. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG, §539 Abs2 ZPO iVm §34 VerfGG und §19 Abs3 Z2 lita VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Klagen, Strafrecht, Strafprozeßrecht, VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:A19.1996

Dokumentnummer

JFT_10029391_96A00019_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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