Entscheidungsdatum
19.11.2018Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13Spruch
G306 2170939-3/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2018, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Dem Beschwerdeführer wird für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen, ab Rechtskraft, eingeräumt.römisch zwei. Dem Beschwerdeführer wird für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen, ab Rechtskraft, eingeräumt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 29.08.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 29.08.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).
Am 30.08.2014 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.
Am 17.05.2017 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF im Asylverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, der Polizeiinspektion XXXX zugestellt am XXXX.2017, wurde der gegenständliche Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht zuerkannt (Spruchpunkt IV.) gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und Z 2 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, der Polizeiinspektion römisch 40 zugestellt am römisch 40 .2017, wurde der gegenständliche Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch vier.) gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Mit Meldung des Stadtpolizeikommandos Schwechat vom 11.06.2017 wurde dem BFA mitgeteilt, dass dem BF am 11.06.2017 der Bescheid bezüglich seiner Rückkehrentscheidung zugestellt worden sei.
Mit per E-Mail am 04.08.2017 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF vermittels seines Rechtsvertreters (RV) Beschwerde gegen den angeführten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) sowie gleichzeitig den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.Mit per E-Mail am 04.08.2017 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF vermittels seines Rechtsvertreters Regierungsvorlage Beschwerde gegen den angeführten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) sowie gleichzeitig den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Mit Bescheid des BFA vom 10.08.2017, Zl. XXXX, der RV am 16.08.2017 nachweislich zugestellt, wurde der Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen jedoch die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde beim BVwG wurde insofern stattgegeben als der zurückgewiesene Wiedereinsetzungsantrag mit Beschluss vom 09.01.2018, Zl. G306 2170939-2/2E behoben und zur Neuerlassung eines Bescheides an das BFA zurückverwiesen wurde.Mit Bescheid des BFA vom 10.08.2017, Zl. römisch 40 , der Regierungsvorlage am 16.08.2017 nachweislich zugestellt, wurde der Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen jedoch die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde beim BVwG wurde insofern stattgegeben als der zurückgewiesene Wiedereinsetzungsantrag mit Beschluss vom 09.01.2018, Zl. G306 2170939-2/2E behoben und zur Neuerlassung eines Bescheides an das BFA zurückverwiesen wurde.
Mit Bescheid des BFA vom 22.03.2018 wurde dem Wiederansetzungsantrag in den vorigen Stand des BF stattgegeben und die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 10.04.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Das BVwG führte am 13.11.2018 an der Außenstelle in Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch an der der BF samt RV teilnahm. Eine Vertretung der belangten Behörde nahm - trotz Landung - an der Verhandlung nicht teil.Das BVwG führte am 13.11.2018 an der Außenstelle in Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch an der der BF samt Regierungsvorlage teilnahm. Eine Vertretung der belangten Behörde nahm - trotz Landung - an der Verhandlung nicht teil.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehörige der Republik Serbien. Die Muttersprache der BF ist Serbisch.
Der BF ist geschieden, ist leiblicher Vater einer minderjährigen Tochter.
Der BF reiste zuletzt Anfang Juli 2014 in das Bundesgebiet ein. Den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte der BF am 29.08.2014.
Der BF ist in Serbien aufgewachsen, besuchte ebendort mehrjährig die Schule und vermochte zuletzt seinen Lebensunterhalt als Selbständiger Unternehmer im Herkunftsstaat bestreiten. Seit dem Jahr 2010 ging der BF keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
Im Herkunftsstaat halten sich weiter Familienangehörige des BF auf.
Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2016 rk XXXX.2017, wegen § 287 StGB iVm § 125 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 1 Monat, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2016 rk römisch 40 .2017, wegen Paragraph 287, StGB in Verbindung mit Paragraph 125, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 1 Monat, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.
Der BF leidet an einer akuten Belastungsreaktion, posttraumatischen Belastungsstörung, rezidivierender depressiver Störung und ADHS und nimmt regelmäßig Medikamente ein. Dem BF wurde aufgrund der Erkrankung eine Behinderung im Gesamtgrad von 50 v. H. befristet bis zum 30.06.2020 zuerkannt. Der BF ist arbeitsfähig, geht jedoch keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach.
Der BF weist im Zeitraum vom 04.09.2014 - 30.09.2014, 21.01.2015 bis dato Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. In der Zeit vom 01.10.2014 - 20.01.2015 weist der BF im Bundesgebiet keine Wohnsitzmeldung auf.
Der BF verfügt über keine berücksichtigungswürdigen familiären und/oder sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet auf.
Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer tiefgreifenden Integration des BF in beruflicher, gesellschaftlicher und sprachlicher Hinsicht festgestellt werden.
Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
Der BF hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses noch sonst irgendwelche Probleme, sondern ganz im Gegenteil, arbeitete der BF mit diesen eng zusammen und befand sich der BF - samt Familie - in einem Zeugenschutzprogramm.
Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Beweiswürdigung:
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit, zum Glaubensbekenntnis, zur Muttersprache, zu den weiteren Sprachkenntnissen, zum Familienstand, zur Obsorgefreiheit und zum Einreisezeitpunkt des BF, zu dessen Antragstellung auf Erteilung des internationalen Schutzes, Aufenthalt, Schulbesuch und Erwerbstätigkeit in Serbien, zu dessen Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit sowie fehlenden berücksichtigungswürdigen familiären und sozialen Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, jenen in der gegenständlichen Beschwerde, als auch in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten wurde. Die Arbeitsfähigkeit ergibt sich aufgrund der eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung in der der BF vermeinte auch bisher im Bundesgebiet gewisse Tätigkeiten nachgegangen zu sein und er sobald er eine positive Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet habe hier als Masseur arbeiten zu wollen.
Der Aufenthalt von weiteren Familienangehörigen im Herkunftsstaat beruht auf dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung, wonach dessen Eltern und ein Bruder sowie seine mj. Tochter samt Mutter, weiterhin im Herkunftsstaat aufhältig seien und der BF zumindest zu seiner Tochter täglich sowie mit seinen Eltern immer wieder Kontakt und damit ein näheres Verhältnis aufweist.
Die strafgerichtliche Verurteilung des BF sowie dessen bedingte Freiheitsstrafe, beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).
Die fehlende Erwerbstätigkeit beruht auf dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung.
Die fehlenden Wohnsitzmeldungen sowie Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet, beruhen auf dem Datenbestand des ZMR.
Die fehlenden Integrationsmomente in Bezug auf Österreich beruhen auf dem Nichtvorbringen eines das Vorliegen eines eine tiefgreifende Integration des BF darlegen könnenden substantiierten Sachverhaltes seitens dieses. Der BF spricht - trotz Aufenthalt über 4 Jahre kaum Deutsch.
Zum Beschwerdevorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben dieses in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde, sowie auf den Ausführungen in der gegenständlichen mündlichen Verhandlung.
Vorab ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die nähere Überprüfung der Richtigkeit des Vorbringens des BF, nämlich von Privatpersonen und einzelnen serbischen Organwaltern (Polizisten) sowie Mitgliedern der organisierten Kriminalität angegriffen worden zu sein, unterbleiben kann, weil selbst unter Zugrundelegung und Wahrunterstellung dieses Vorbringens - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt werden wird - eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht besteht.
Unbeschadet dessen, wie sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde dieser von der belangten Behörde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Auch in der nunmehrigen mündlichen Verhandlung wurde dem BF nochmals die Möglichkeit eingeräumt ausführlich über sein Fluchtvorbringen berichten zu können.
Dabei ist darauf zu verweisen, dass auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.
Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde, in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung ergibt sich jedoch, dass dieser im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr seitens des Staates Serbien darzulegen. Es konnte weder eine konkret gegen die Personen des BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, d