Entscheidungsdatum
22.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G307 2204787-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX, StA: Serbien, vertreten durch die Diakonie, gemeinnützige Flüchtlingsdienst Gesellschaft mbH - ARGE Rechtsberatung im 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2018, Zahl XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 geb. römisch 40 , StA: Serbien, vertreten durch die Diakonie, gemeinnützige Flüchtlingsdienst Gesellschaft mbH - ARGE Rechtsberatung im 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2018, Zahl römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 1 Jahr herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wie folgt lautet:Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 1 Jahr herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides wie folgt lautet:
"I. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen.""I. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen."
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 25.08.2018 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes, seinen persönlichen Verhältnissen, gesetzten Integrationsschritten und seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Schwechat einvernommen.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 25.08.2018, wurde diesem ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen diesen gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 25.08.2018, wurde diesem ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen diesen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung 18 Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
3. Mit Schreiben vom 28.08.2018, beim Bundesamt eingebracht am 30.08.2018, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den angeführten Bescheid.3. Mit Schreiben vom 28.08.2018, beim Bundesamt eingebracht am 30.08.2018, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den angeführten Bescheid.
Darin wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im Hinblick auf die Spruchpunkte I. und II: (gemeint wohl: III.) ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen, in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.Darin wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im Hinblick auf die Spruchpunkte römisch eins. und II: (gemeint wohl: römisch drei.) ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen, in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
4. Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt am 31.08.2008 vorgelegt und langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 03.09.2018 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität, ist serbischer Staatsbürger und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er besuchte im Herkunftsstaat 8 Jahre lang die Grundschule und 4 Jahre das Gymnasium. Der BF ist gesund, arbeitsfähig, verheiratet und Vater einer Tochter. Er befand sich vom 14.09.2017 bis 27.08.2018 durchgehend in Österreich.1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität, ist serbischer Staatsbürger und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er besuchte im Herkunftsstaat 8 Jahre lang die Grundschule und 4 Jahre das Gymnasium. Der BF ist gesund, arbeitsfähig, verheiratet und Vater einer Tochter. Er befand sich vom 14.09.2017 bis 27.08.2018 durchgehend in Österreich.
1.2. In Österreich hält sich die Schwester des BF, XXXX, geb. XXXX, auf. Abgesehen von dieser hält der BF keine sozialen oder familiären Kontakte im Bundesgebiet. Die Frau und Tochter des BF leben in Serbien, wo diese im gemeinsamen Haushalt in einem Einfamilienhaus leben. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt ebendort. Ferner hält sich die Mutter des BF in Serbien auf. Dort führte der BF vor seiner Einreise ein Lokal, wovon er auch seinen wie den Lebensunterhalt seiner Familie bestritt. Zuvor arbeitete er in einer Bücherei und war zusätzlich als Disk-Jockey tätig. Der BF verfügte bis zur Bescheiderlassung über keine Kredit- oder Bankomatkarte und war durch seine Beschäftigung im Bundesgebiet nicht in der Lage, sich etwas zu ersparen.1.2. In Österreich hält sich die Schwester des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , auf. Abgesehen von dieser hält der BF keine sozialen oder familiären Kontakte im Bundesgebiet. Die Frau und Tochter des BF leben in Serbien, wo diese im gemeinsamen Haushalt in einem Einfamilienhaus leben. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt ebendort. Ferner hält sich die Mutter des BF in Serbien auf. Dort führte der BF vor seiner Einreise ein Lokal, wovon er auch seinen wie den Lebensunterhalt seiner Familie bestritt. Zuvor arbeitete er in einer Bücherei und war zusätzlich als Disk-Jockey tätig. Der BF verfügte bis zur Bescheiderlassung über keine Kredit- oder Bankomatkarte und war durch seine Beschäftigung im Bundesgebiet nicht in der Lage, sich etwas zu ersparen.
1.3. Der BF ist der deutschen Sprache kaum mächtig und strafrechtlich unbescholten.
1.4. Der BF war vom XXXX.2017 bis XXXX.2018 im Besitz einer von der Bezirkshauptmannschaft XXXX (BH XXXX) ausgestellten Erstaufenthaltsbewilligung für Künstler, welche ausschließlich für selbständige Erwerbstätigkeiten gültig war.1.4. Der BF war vom römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2018 im Besitz einer von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 (BH römisch 40 ) ausgestellten Erstaufenthaltsbewilligung für Künstler, welche ausschließlich für selbständige Erwerbstätigkeiten gültig war.
1.5. Der BF wurde am XXXX.2018 um 09:15 Uhr auf der XXXX auf Höhe XXXX auf der Ladefläche eines Lkw von Beamten der Polizeiinspektion XXXX angetroffen und einer fremden- wie ausländerbeschäftigungsrechtlichen Kontrolle unterzogen. Nach Rücksprache mit dem BFA ordnete der zuständige Journalbeamte die Festnahme des BF an. In der Zeit vor dieser Anhaltung arbeitete der BF im Rahmen des unter 1.6. angeführten Werkvertrages innerhalb einer nicht feststellbaren Zeitspanne auf einer Baustelle in XXXX. Es konnte weder festgestellt werden, dass der BF an diesem Tag - an dem er ebenso beabsichtigte, einer Arbeit im Rahmen des erwähnten Vertrages nachzugehen - unentgeltlich tätig, noch gesamthaft gesehen für XXXX durchgehend als Werkunternehmer tätig war.1.5. Der BF wurde am römisch 40 .2018 um 09:15 Uhr auf der römisch 40 auf Höhe römisch 40 auf der Ladefläche eines Lkw von Beamten der Polizeiinspektion römisch 40 angetroffen und einer fremden- wie ausländerbeschäftigungsrechtlichen Kontrolle unterzogen. Nach Rücksprache mit dem BFA ordnete der zuständige Journalbeamte die Festnahme des BF an. In der Zeit vor dieser Anhaltung arbeitete der BF im Rahmen des unter 1.6. angeführten Werkvertrages innerhalb einer nicht feststellbaren Zeitspanne auf einer Baustelle in römisch 40 . Es konnte weder festgestellt werden, dass der BF an diesem Tag - an dem er ebenso beabsichtigte, einer Arbeit im Rahmen des erwähnten Vertrages nachzugehen - unentgeltlich tätig, noch gesamthaft gesehen für römisch 40 durchgehend als Werkunternehmer tätig war.
1.6. Der BF schloss mit XXXX als Auftraggeber am XXXX.2018 einen bis Ende August 2018 gültigen Werkvertrag, der das Sammeln von Müll auf Baustellen, deren Reinigung und Wiederherstellung der dortigen Ordnung zum Gegenstand hatte. Hiefür wurde zwischen dem BF als Auftragnehmer und dem Auftraggeber ein monatliches Pauschale in der Höhe von € 780,00 pro Monat vereinbart.1.6. Der BF schloss mit römisch 40 als Auftraggeber am römisch 40 .2018 einen bis Ende August 2018 gültigen Werkvertrag, der das Sammeln von Müll auf Baustellen, deren Reinigung und Wiederherstellung der dortigen Ordnung zum Gegenstand hatte. Hiefür wurde zwischen dem BF als Auftragnehmer und dem Auftraggeber ein monatliches Pauschale in der Höhe von € 780,00 pro Monat vereinbart.
1.7. Der BF wurde auf dem Luftweg am XXXX2018 um 14:30 Uhr nach Serbien abgeschoben.
1.8. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat einer Gefahr der Verletzung gemäß den Art 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre.1.8. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat einer Gefahr der Verletzung gemäß den Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt wäre.
2. Beweiswürdigung
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Familienstand, Obsorgepflichten, Tätigkeit in Heimatland, Lebensmittelpunkt, Besitz eines Eigenheimes und Sicherung der Existenz in Serbien wie Einreise ins Bundesgebiet getroffen wurden, beruhen diese auf dem Inhalt der mit dem BF vor dem Bundesamt angefertigten Niederschrift wie auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Zentralen Melderegister (ZMR).
Der BF legte einen auf seinen Namen ausgestellten serbischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die mangelnden Deutschkenntnisse hat der BF im Zuge seiner Einvernahme selbst eingestanden und ferner keine Bescheinigungsmittel für das Bestehen von dahingehenden Kenntnissen eines gewissen Niveaus vorgelegt.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit folgt dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
Die Abschiebung des BF nach Serbien am XXXX2018 ist aus dem im Akt befindlichen Abschiebeauftrag des Stadtpolizeikommandos XXXX (SPK XXXX) ersichtlich. Wenn der BF im ZMR noch immer als im Bundesgebiet gemeldet aufscheint, ändert dies nichts an der unter II.1.7. getätigten Feststellung, zumal sich aus dem Protokoll des SPK XXXX die dortige Einsatzzeit (Ende: 17:30 Uhr) ergibt, was für eine tatsächliche Abschiebung spricht und auch dem Akt sonst keine Hinweise auf einen misslungenen Transfer nach Serbien zu entnehmen sind.Die Abschiebung des BF nach Serbien am XXXX2018 ist aus dem im Akt befindlichen Abschiebeauftrag des Stadtpolizeikommandos römisch 40 (SPK römisch 40 ) ersichtlich. Wenn der BF im ZMR noch immer als im Bundesgebiet gemeldet aufscheint, ändert dies nichts an der unter römisch zwei.1.7. getätigten Feststellung, zumal sich aus dem Protokoll des SPK römisch 40 die dortige Einsatzzeit (Ende: 17:30 Uhr) ergibt, was für eine tatsächliche Abschiebung spricht und auch dem Akt sonst keine Hinweise auf einen misslungenen Transfer nach Serbien zu entnehmen sind.
Der Besitz des unter II.1.4. angeführten Aufenthaltstitels, dessen Gültigkeitsdauer und die Beschränkung auf die Ausübung selbständiger Tätigkeiten als Musiker folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Zentralen Fremdenregister (ZFR). Dieser Umstand wurde vom BF auch in der Einvernahme vor dem BFA bestätigt.Der Besitz des unter römisch zwei.1.4. angeführten Aufenthaltstitels, dessen Gültigkeitsdauer und die Beschränkung auf die Ausübung selbständiger Tätigkeiten als Musiker folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Zentralen Fremdenregister (ZFR). Dieser Umstand wurde vom BF auch in der Einvernahme vor dem BFA bestätigt.
Der BF war im Bundesgebiet von 01.09.2017 bis 30.09.2018 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert. Er verrichtete für XXXX im Rahmen eines Werkvertrages Entsorgungs- und Säuberungstätigkeiten auf einer Baustelle in XXXX. Eine dahingehende Kopie des diesbezüglichen Vertrages befindet sich im Akt, aus der sich auch die Höhe des oben erwähnten Entgelts ergibt. Dass die vom BF tatsächlich entfaltete Tätigkeit mit der Werkherstellung im Rahmen eines solchen Kontraktes nicht vereinbar ist, wird noch in der rechtlichen Beurteilung zu zeigen sein. Die vom BF am 25.08.2018 verrichtete Tätigkeit ist daher als "Schwarzarbeit" zu bewerten. Auch dies wird noch unten näher erörtert werden. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, der BF habe am Tag seiner Anhaltung unentgeltlich einen Container für einen Freund des Lkw-Lenkers XXXX habe entleeren wollen, ist dies absolut lebensfremd. Vor dem Hintergrund der selbst eingestandenen fehlenden Barmittel, der Fahrt in einem Lkw mit anderen Insassen und des Inhalts des Werkvertrages kann dies nicht nachvollzogen werden. Der BF war auch nicht in der Lage, den Namen des Freundes zu nennen, dem er hätte helfen sollen. Davon könnte man jedoch ausgehen, zumal der BF in der Einvernahme vor dem BFA selbst ausführte, er helfe nicht jedem.Der BF war im Bundesgebiet von 01.09.2017 bis 30.09.2018 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert. Er verrichtete für römisch 40 im Rahmen eines Werkvertrages Entsorgungs- und Säuberungstätigkeiten auf einer Baustelle in römisch 40 . Eine dahingehende Kopie des diesbezüglichen Vertrages befindet sich im Akt, aus der sich auch die Höhe des oben erwähnten Entgelts ergibt. Dass die vom BF tatsächlich entfaltete Tätigkeit mit der Werkherstellung im Rahmen eines solchen Kontraktes nicht vereinbar ist, wird noch in der rechtlichen Beurteilung zu zeigen sein. Die vom BF am 25.08.2018 verrichtete Tätigkeit ist daher als "Schwarzarbeit" zu bewerten. Auch dies wird noch unten näher erörtert werden. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, der BF habe am Tag seiner Anhaltung unentgeltlich einen Container für einen Freund des Lkw-Lenkers römisch 40 habe entleeren wollen, ist dies absolut lebensfremd. Vor dem Hintergrund der selbst eingestandenen fehlenden Barmittel, der Fahrt in einem Lkw mit anderen Insassen und des Inhalts des Werkvertrages kann dies nicht nachvollzogen werden. Der BF war auch nicht in der Lage, den Namen des Freundes zu nennen, dem er hätte helfen sollen. Davon könnte man jedoch ausgehen, zumal der BF in der Einvernahme vor dem BFA selbst ausführte, er helfe nicht jedem.
Dass der BF - wie in der Beschwerde weiters gerügt - in Österreich ein Privat- und Familienleben führt, wird schon angesichts der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nicht bestritten. Dem BF gelang es jedoch nicht, enge Bindungen weder zu seiner Schwester noch zu seinen Cousins zu bescheinigen. Er war zwar zwischen 21.07.2011 und 07.10.2011 (also für rund 2 1/2 Monate) in der Wohnung seiner Schwester gemeldet, danach gab es mit ihr keinen weiteren gemeinsamen Wohnsitz. Ferner sind an der aktuellen Anschrift des BF noch XXXX, geb. am XXXX und XXXX, geb. am XXXX sowie der chinesische Staatsbürger XXXX, geb. am XXXX gemeldet. Vor dem Hintergrund der in der Einvernahme vor dem BFA unmissverständlich getätigten Aussage des BF, seine Frau und Tochter wohnten in Serbien, kann - auch in Ermangelung weiterer Anhaltspunkte - nicht davon ausgegangen werden, dass sich die beiden derzeit in Österreich aufhalten.Dass der BF - wie in der Beschwerde weiters gerügt - in Österreich ein Privat- und Familienleben führt, wird schon angesichts der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nicht bestritten. Dem BF gelang es jedoch nicht, enge Bindungen weder zu seiner Schwester noch zu seinen Cousins zu bescheinigen. Er war zwar zwischen 21.07.2011 und 07.10.2011 (also für rund 2 1/2 Monate) in der Wohnung seiner Schwester gemeldet, danach gab es mit ihr keinen weiteren gemeinsamen Wohnsitz. Ferner sind an der aktuellen Anschrift des BF noch römisch 40 , geb. am römisch 40 und römisch 40 , geb. am römisch 40 sowie der chinesische Staatsbürger römisch 40 , geb. am römisch 40 gemeldet. Vor dem Hintergrund der in der Einvernahme vor dem BFA unmissverständlich getätigten Aussage des BF, seine Frau und Tochter wohnten in Serbien, kann - auch in Ermangelung weiterer Anhaltspunkte - nicht davon ausgegangen werden, dass sich die beiden derzeit in Österreich aufhalten.
Diese Umstände alleine reichen für sich genommen jedoch nicht für eine besonders enge Beziehung, die einem schützenswerten Familien- oder Privatleben gleichkommt, zumal der BF insgesamt erst rund 1 Jahr in Österreich aufhältig war. In Bezug auf seine Cousins nannte er nur den Namen eines Cousins (XXXX), die Bezeichnung der diesbezüglichen Anschrift, Namen sowie Adressen weiterer Verwandter unterblieben aber.Diese Umstände alleine reichen für sich genommen jedoch nicht für eine besonders enge Beziehung, die einem schützenswerten Familien- oder Privatleben gleichkommt, zumal der BF insgesamt erst rund 1 Jahr in Österreich aufhältig war. In Bezug auf seine Cousins nannte er nur den Namen eines Cousins (römisch 40 ), die Bezeichnung der diesbezüglichen Anschrift, Namen sowie Adressen weiterer Verwandter unterblieben aber.
Die Anhaltung des BF an dem unter II.1.5. angeführten Ort zu der dort angegebenen Zeit und der vom BFA erlassene Festnahmeauftrag ergeben sich aus dem Bericht der PI XXXX, Zahl XXXX vom XXXX.2018.Die Anhaltung des BF an dem unter römisch zwei.1.5. angeführten Ort zu der dort angegebenen Zeit und der vom BFA erlassene Festnahmeauftrag ergeben sich aus dem Bericht der PI römisch 40 , Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2018.
Dass der BF zum Zeitpunkt seiner Anhaltung kein Guthaben zu verbuchen hatte, folgt aus seiner Aussage vor der belangten Behörde, sich im Rahmen seiner entfalteten Tätigkeiten nichts erspart zu haben. Wen