Entscheidungsdatum
23.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W259 2158655-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXXalias XXXX, StA. Somalia, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl.XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias XXXXalias römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl.XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, reiste ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge "BFA") vom 19.04.2017, Zl. 1115006303-160713066, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen und ihm aufgrund der allgemeinen Lage, insbesondere der akuten Nahrungsversorgungsunsicherheit und dem Nicht-Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Fall des Beschwerdeführers, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Dem Beschwerdeführer wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.04.2018 erteilt.
3. Gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
4. Am 06.04.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.
5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge "BVwG") vom 02.05.2018, W252 2158655-1/9E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt. Im Erkenntnis wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sowohl eine Clanzugehörigkeit zum Clan der Midgaan und daraus resultierende Probleme als auch eine Verfolgung seiner Person durch Mitglieder der Al Shabaab nicht glaubhaft machen konnte.
6. Bei der Einvernahme durch das BFA am 14.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, ihm den gewährten subsidiären Schutz gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuerkennen, weil die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen würden. Befragt zu etwaigen Gründen, die gegen eine Aberkennung sprechen würden, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er habe keine Familie, keine Eltern und keine Angehörigen in Somalia. Deshalb habe er keine Unterstützung im Falle einer Rückkehr. Er wisse nicht, wo seine Schwestern wohnen würden. Er habe Existenzängste (AS 257 ff).6. Bei der Einvernahme durch das BFA am 14.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, ihm den gewährten subsidiären Schutz gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abzuerkennen, weil die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen würden. Befragt zu etwaigen Gründen, die gegen eine Aberkennung sprechen würden, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er habe keine Familie, keine Eltern und keine Angehörigen in Somalia. Deshalb habe er keine Unterstützung im Falle einer Rückkehr. Er wisse nicht, wo seine Schwestern wohnen würden. Er habe Existenzängste (AS 257 ff).
7. Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der dem Beschwerdeführer zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 06.04.2018 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 4 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG 2005 nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Das BFA begründete die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Wesentlichen mit der grundlegenden Veränderung und Verbesserung der Versorgungslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde führte aus, dass der seinerzeit für die Gewährung des subsidiären Schutzes maßgebliche Grund zwischenzeitig nicht mehr gegeben sei und dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Somalia zuzumuten sei (AS 268 ff).7. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der dem Beschwerdeführer zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 06.04.2018 gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG 2005 nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA begründete die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Wesentlichen mit der grundlegenden Veränderung und Verbesserung der Versorgungslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde führte aus, dass der seinerzeit für die Gewährung des subsidiären Schutzes maßgebliche Grund zwischenzeitig nicht mehr gegeben sei und dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Somalia zuzumuten sei (AS 268 ff).
8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche fristgerecht erhobene Beschwerde. In der Beschwerdebegründung wurde insbesondere ausgeführt, dass sich die Lage in Somalia und in Mogadischu nicht wesentlich geändert habe. Zudem habe der Beschwerdeführer kein familiäres Netzwerk in Mogadischu und er würde innerhalb kürzester Zeit in eine existenzbedrohliche Lage geraten (AS 531 ff).
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.09.2018 in Anwesenheit einer beeideten Dolmetscherin für die Sprache Somali und im Beisein der rechtskundigen Vertreterin des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer u.a. ausführlich zu den Gründen, die gegen eine Aberkennung sprechen, befragt wurde. Zudem wurde dem Beschwerdeführer weitere Länderberichte vorgelegt.
10. Mit Schreiben vom 21.09.2018 nahm die rechtskundige Vertreterin zu den in der mündlichen Verhandlung eingebrachten Länderberichten Stellung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aufgrund der der Entscheidung zugrundeliegenden Akten des BFA und des Bundesverwaltungsgericht zu W252 2158655-1, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht und der Stellungnahme der rechtskundigen Vertretung, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest.
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer besitzt die somalische Staatsangehörigkeit und ist sunnitischer Moslem. Er ist im erwerbsfähigen Alter und gesund. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.
Der Beschwerdeführer ist nicht Angehöriger des Clans der Gabooye bzw. der "Midgaan" oder eines anderen Minderheitenclans. Es kann nicht festgestellt werden, welchem Clan der Beschwerdeführer angehört.
Der Beschwerdeführer ist im Jahr XXXX geboren.Der Beschwerdeführer ist im Jahr römisch 40 geboren.
Er ist in der Region XXXX im Bezirk XXXX in der Stadt XXXX in Somalia geboren und aufgewachsen. Der Beschwerdeführer hat dort bis zu seiner Ausreise aus Somalia gelebt. Die Eltern des Beschwerdeführers sind verstorben. Zu seiner Familie zählen drei Schwestern. Eine Schwester des Beschwerdeführers ist verheiratet. Die beiden anderen Schwestern leben bei der verheirateten Schwester und deren Ehemann. Der Ehemann seiner Schwester arbeitet gelegentlich als Friseur. Sie sind in der Stadt Kismayo aufhältig. Weitere Verwandte hat der Beschwerdeführer in Somalia nicht. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Somalia. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Somali.Er ist in der Region römisch 40 im Bezirk römisch 40 in der Stadt römisch 40 in Somalia geboren und aufgewachsen. Der Beschwerdeführer hat dort bis zu seiner Ausreise aus Somalia gelebt. Die Eltern des Beschwerdeführers sind verstorben. Zu seiner Familie zählen drei Schwestern. Eine Schwester des Beschwerdeführers ist verheiratet. Die beiden anderen Schwestern leben bei der verheirateten Schwester und deren Ehemann. Der Ehemann seiner Schwester arbeitet gelegentlich als Friseur. Sie sind in der Stadt Kismayo aufhältig. Weitere Verwandte hat der Beschwerdeführer in Somalia nicht. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Somalia. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Somali.
Der Beschwerdeführer hat in Somalia zwei Jahre die Koranschule besucht. Er hat dort den Koran lesen und Somali lesen und schreiben gelernt. Er arbeitete in XXXX als Kellner in einem Teerestaurant. In Somalia hat der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeiten seinen eigenen sowie den Lebensunterhalt seiner drei Schwestern gewährleistet. Der Beschwerdeführer verfügt in Somalia über kein Eigentum.Der Beschwerdeführer hat in Somalia zwei Jahre die Koranschule besucht. Er hat dort den Koran lesen und Somali lesen und schreiben gelernt. Er arbeitete in römisch 40 als Kellner in einem Teerestaurant. In Somalia hat der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeiten seinen eigenen sowie den Lebensunterhalt seiner drei Schwestern gewährleistet. Der Beschwerdeführer verfügt in Somalia über kein Eigentum.
Kurz vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Somalia war er eine Woche in Mogadischu aufhältig.
Der Beschwerdeführer kann im Falle einer Rückkehr nach Somalia in die Stadt Kismayo von seiner Familie unterstützt werden.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Er ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatte darüber hinaus keine Probleme mit Behörden.
Mit Bescheid des BFA vom 19.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Lage, insbesondere der akuten Nahrungsversorgungsunsicherheit und dem Nicht-Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.04.2018 erteilt. Am 06.04.1018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und der Antrag auf Verlängerung des Status subsidiär Schutzberechtigter abgewiesen. Zugleich wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia zulässig ist. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von zwei Wochen gewährt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.Mit Bescheid des BFA vom 19.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Lage, insbesondere der akuten Nahrungsversorgungsunsicherheit und dem Nicht-Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.04.2018 erteilt. Am 06.04.1018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.