Entscheidungsdatum
29.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W209 2137011-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2018, Zl. 1079722305/150941738, betreffend Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.), Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, Versagung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 und Feststellung gemäß § 52 Abs. 9 FPG, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist, (Spruchpunkt III.) sowie Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2018, Zl. 1079722305/150941738, betreffend Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.), Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Versagung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 und Feststellung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist, (Spruchpunkt römisch drei.) sowie Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG stattgegeben. Die Spruchpunkte I., III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG stattgegeben. Die Spruchpunkte römisch eins., römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
II. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag vom 05.12.2017 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 16.02.2020 erteilt wird.römisch zwei. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag vom 05.12.2017 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 16.02.2020 erteilt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 26.07.2015 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz in Österreich.
2. Mit Bescheid vom 22.09.2016 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.07.2015 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab und erkannte dem BF den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkte I. und II.) und erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise des BF mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).2. Mit Bescheid vom 22.09.2016 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.07.2015 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab und erkannte dem BF den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) und erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise des BF mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, mit welcher der Bescheid im vollen Umfang bekämpft wurde.
4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2017 zu W245 2137011-1/10E wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vom 22.09.2016 stattgegeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Dem BF wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 16.02.2018 erteilt.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2017 zu W245 2137011-1/10E wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides vom 22.09.2016 stattgegeben und dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Dem BF wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 16.02.2018 erteilt.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wurde vom BF zurückgezogen. Begründend wurde vom Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich Spruchpunkt II. im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF glaubhaft gemacht habe, dass im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation (Ausbildung, berufliche Tätigkeit, familiäre Verhältnisse) unter Berücksichtigung der volatilen Lage in seiner Herkunftsregion eine konkrete und aktuelle Bedrohungssituation gegeben sei. Es sei dem BF im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich und zumutbar, von der Hauptstadt Kabul aus in seinen Heimatort in der Provinz Ghazni zu gelangen. Die Sicherheitslage in dieser Provinz bzw. in diesem Distrikt sei als derart unsicher zu beurteilen, dass die Anreise des BF in seinen Heimatdistrikt gleichsam mit hoher Wahrscheinlichkeit ein verstärktes Risiko für seine Unversehrtheit mit sich bringen würde. Eine Rückkehr könne dem BF sohin nicht zugemutet werden.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wurde vom BF zurückgezogen. Begründend wurde vom Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF glaubhaft gemacht habe, dass im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation (Ausbildung, berufliche Tätigkeit, familiäre Verhältnisse) unter Berücksichtigung der volatilen Lage in seiner Herkunftsregion eine konkrete und aktuelle Bedrohungssituation gegeben sei. Es sei dem BF im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich und zumutbar, von der Hauptstadt Kabul aus in seinen Heimatort in der Provinz Ghazni zu gelangen. Die Sicherheitslage in dieser Provinz bzw. in diesem Distrikt sei als derart unsicher zu beurteilen, dass die Anreise des BF in seinen Heimatdistrikt gleichsam mit hoher Wahrscheinlichkeit ein verstärktes Risiko für seine Unversehrtheit mit sich bringen würde. Eine Rückkehr könne dem BF sohin nicht zugemutet werden.
Der BF wäre im Falle einer Rückkehr nach Kabul nicht nur damit konfrontiert auf sich alleine gestellt zu sein, sondern auch gezwungen nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten der Hauptstadt Kabul zu verfügen. Beim BF handle es sich um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Jedoch habe er nur eine verkürzte Grundausbildung in der afghanischen Armee absolviert. Eine darüberhinausgehende Berufsausbildung bzw. -erfahrung habe er nicht. Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich sei, stelle sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan sei zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass der BF in der Stadt Kabul über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte verfüge. Auch verfüge er nicht über einen familiären Rückhalt in Afghanistan, sodass bei einer Rückkehr nach Kabul eine Unterstützung nicht zu erwarten sei. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan vollkommen auf sich alleine gestellt sei und in eine existenzbedrohende Situation gelange. Eine innerstaatliche Schutzalternative, etwa in der Hauptstadt Kabul, stehe dem BF unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und des Fehlens eines hinreichenden unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerkes in Afghanistan - nach Prüfung des Zumutbarkeitskalküls unter Berücksichtigung aktueller Feststellungen zu Kabul - nicht zur Verfügung. Beim BF könne aufgrund der betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungssituation mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.Der BF wäre im Falle einer Rückkehr nach Kabul nicht nur damit konfrontiert auf sich alleine gestellt zu sein, sondern auch gezwungen nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten der Hauptstadt Kabul zu verfügen. Beim BF handle es sich um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Tei