TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/4 W110 2197134-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.12.2018
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Entscheidungsdatum

04.12.2018

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs5
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGG §25a Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W110 2197134-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 26.02.2018, GZ: 0001853832, Teilnehmernummer: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz iVm §§ 47 ff. Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem am 27.09.2017 bei der belangten Behörde eingelangten formularmäßigen Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.

Dem Antrag waren ein handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers, wonach er um eine Gebührenbefreiung ansuche, und der Verweis, dass die "Lohnbestätigung mitgesendet" worden sei, sowie die an ihn ergangene Bestätigung der Rundfunkmeldung der belangten Behörde beigeschlossen.

2. Am 09.10.2017 erging dazu die Aufforderung der belangten Behörde an den Beschwerdeführer zur Nachreichung von näher bezeichneten Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen.

3. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin die amtliche Privathaushaltsbestätigung seiner Heimatgemeinde, wonach lediglich er an der näher genannten Adresse gemeldet sei, sowie das dem Schreiben der belangten Behörde vom 09.10.2017 beigeschlossene Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen mit dem handschriftlichen Vermerk, dass die in der angeführten Auflistung unterstrichenen Unterlagen, nämlich "die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge", bereits vorgelegt worden seien.

4. Mit Bescheid vom 24.10.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück und führte u.a. begründend aus, dass der Beschwerdeführer schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen, dies jedoch nicht getan habe. So sei die Anspruchsgrundlage durch Vorlage des AMSoder Sozialhilfebescheides sowie das aktuelle Einkommen nicht nachgewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden.

5. Mit bei der belangten Behörde am 11.01.2018 eingelangter handschriftlicher Eingabe stellte der Beschwerdeführer erneut einen "Antrag auf Befreiung" und wies unter einem darauf hin, dass alle Unterlagen bereits übermittelt worden seien.

6. Am 15.01.2018 erging dazu die Aufforderung der belangten Behörde an den Beschwerdeführer zur Nachreichung von näher bezeichneten Unterlagen ("Meldenachweis, aktuelle Bezüge von 2018 und einen gesetzlichen Anspruch z.B. Rezeptgebührenbefreiung, Mindestsicherung, Pflegegeld, Pension etc. [...]") binnen einer Frist von zwei Wochen.

7. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin einen mit 02.02.2018 datierten formularmäßigen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen, (nochmals) die Privathaushaltsbestätigung seiner Heimatgemeinde über das Bestehen eines Einpersonenhaushalts sowie einen Kontoauszug betreffend den Bezug eines "Reha-Geldes" von der genannten Gebietskrankenkasse in der näher ausgewiesenen Höhe.

Im Hinblick auf die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen kreuzte der Beschwerdeführer unter Punkt 4. des Formulars an, Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit zu sein.

8. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück und führte u.a. begründend aus, dass der Beschwerdeführer schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen, insbesondere zum Nachweis des Bezuges einer der im Gesetz genannten Leistungen (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) nachzureichen, dies jedoch nicht getan habe. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von zwei Wochen nachgereicht würden.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen darauf hinwies, dass er bereits zwei Mal sämtliche Unterlagen übermittelt habe.

10. Im Aktenvermerk der belangten Behörde vom 23.04.2018 ist angeführt, dass der Mutter des Beschwerdeführers - nachdem dieser telefonisch trotz mehrfachem Versuch und Ersuchen um Rückruf nicht erreicht habe werden können - mitgeteilt worden sei, dass ein Kontoauszug keinen ausreichenden Nachweis für eine Anspruchsberechtigung darstelle und die Nachreichung der notwendigen Unterlagen zugesichert worden wäre.

11. Am 01.06.2018 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

1.1 Mit bei der belangten Behörde am 11.01.2018 eingelangter handschriftlicher Eingabe stellte der Beschwerdeführer einen "Antrag auf Befreiung". Weitere Unterlagen waren dem Schreiben nicht beigefügt.

1.2 Die belangte Behörde richtete daraufhin an den Beschwerdeführer ein mit 15.01.2018 datiertes Schreiben, in dem sie ihn - wie bereits im vorangegangenen Verfahren, das mit Bescheid vom 24.10.2017 abgeschlossen worden war - aufforderte, eine Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage im Sinne einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand sowie seine Meldebestätigung nachzureichen und die Höhe seiner aktuellen Bezüge nachzuweisen.

1.3 Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin den formularmäßigen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen, einen Kontoauszug, wonach ihm von derXXXX Gebietskrankenkasse ein Rehabilitationsgeld in der Höhe von € 919,46 überwiesen wurde sowie eine Privathaushaltsbestätigung der Marktgemeinde M., der zufolge nur er an dem genannten Hauptwohnsitz gemeldet ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen.

3. Rechtlich folgt daraus:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1 Das Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I 159/1999 idF BGBl. I 70/2016 (im Folgenden: RGG), lautet auszugsweise folgendermaßen:

"§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

[...]

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich.

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen."

Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. 170/1970, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

-

der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen [...],

-

der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen [...]

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugutekommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugutekommt.

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen.

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

[...]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[...]

(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen."

Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen.

§ 50 Abs. 1 Z 1 Fernmeldegebührenordnung verlangt dabei den Nachweis eines - aktuellen - Bezuges einer der genannten Leistungen durch den Antragsteller. Die belangte Behörde hat zu prüfen, ob eine der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung abschließend aufgezählten Leistungen oder Beihilfen gewährt wird und erst bejahendenfalls zu beurteilen, ob das Haushalts-Nettoeinkommen den gesetzlichen Befreiungsrichtwert gemäß § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung überschreitet (VwGH 20.09.1995, 93/03/0005). Die gesetzlichen Regelungen knüpfen den Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebühr also an den vom Antragsteller nachgewiesenen aktuellen Bezug einer der genannten Leistungen.

3.2 Gegenstand des bekämpften Bescheides ist die Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr: Wie der Verwaltungsgerichtshof - zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle, BGBl. I 51/2012, - in seinem auch das RGG und die Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis vom 29.05.2006, 2005/17/0242, ausgeführt hat, ist im Falle einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wurde, Gegenstand der Berufungsentscheidung allein die Frage, ob der angefochtene (unterinstanzliche) Bescheid dieser Gesetzesbestimmung entspricht, d. h. ob die sachliche Behandlung des Antrags mangels Befolgung des Verbesserungsauftrages zu Recht verweigert wurde. Damit ist aber auch eine Behebung des Mangels, der zur Zurückweisung des Antrags geführt hatte, im Stadium des Berufungsverfahrens nicht mehr zulässig (vgl. auch das Erkenntnis des VwGH 21.03.2013, 2012/09/0120).

Diese Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs zur Beschränkung des Gegenstandes eines Berufungsverfahrens bei einer erstinstanzlichen Zurückweisung eines Antrags auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung sind auf das Verfahren vor einem Verwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid übertragbar (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; siehe ferner Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG [2014] Rz 30 zu § 13).

Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung des gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 iVm § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweises zu Recht erfolgt ist.

3.3 Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (vgl. VwGH 06.07.1989, 87/06/0054; 29.10.1992, 92/10/0410).

3.4 Die vorliegende Beschwerde erschöpft sich darin, dass der Beschwerdeführer darauf hinweist, sämtliche für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung erforderlichen Unterlagen vorgelegt zu haben. Damit vermag der Beschwerdeführer jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen:

Der Beschwerdeführer hat im Zeitpunkt der Antragstellung die gemäß Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise nicht vollständig erbracht. Mit Schreiben vom 15.01.2018 wurde er deshalb aufgefordert den Bezug einer der im Gesetz genannten Leistungen im Sinne einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand, wie etwa einer Rezeptgebührenbefreiung, einer Mindestsicherung, eines Pflegegeldes oder einer Pension, zu belegen (vgl. § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung).

Da vom Beschwerdeführer bis zur Bescheiderlassung die erforderlichen Nachweise nicht vollständig erbracht wurden, wurde der verfahrenseinleitende Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen.

Unter Zugrundelegung der vorgenannten Judikatur lag im Beschwerdefall ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrags vor, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich war, wobei die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen angemessen war (vgl. VwGH 09.06.2010, 2006/17/0161, wonach dagegen das Fehlen eines Nachweises allfälliger Abzugsposten vom Haushalts-Nettoeinkommen, die gemäß § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung erst dann geltend gemacht werden können, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteigt, keinen Antragsmangel darstellt, sondern im Rahmen einer inhaltlichen Antragserledigung zu berücksichtigen ist; ferner wäre ebenfalls in der Sache zu entscheiden, wenn der Antragsteller bestimmte Unterlagen im Lichte eines konkreten anspruchsbegründenden Vorbringens - wie der Rechtsansicht eines unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs - zur Begründung eines Anspruchs vorlegt, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist; vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042). Der Beschwerdeführer hat den Verbesserungsauftrag bis zur Bescheiderlassung nicht erfüllt.

Trotz hinreichend konkreter Aufforderung der belangten Behörde im Schreiben vom 15.01.2018 ist der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und hat die für die Beurteilung seiner Anspruchsberechtigung erforderlichen Nachweise nicht nachgereicht, sodass der belangten Behörde die für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung standen (zur Mitwirkungspflicht gem. § 50 Fernmeldegebührenordnung vgl. VwGH 27.11.2014, 2013/15/0133).

3.5 Eine Gebührenbefreiung setzt nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung - wie oben bereits ausgeführt - jedoch nicht nur voraus, dass das Haushalts-Nettoeinkommen einen bestimmten Betrag nicht übersteigt (vgl. § 48 Fernmeldegebührenordnung), sondern insbesondere auch - und zwar gewissermaßen vorgelagert - den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 leg.cit. genannten Leistungen, wobei gemäß § 50 Abs. 1 leg.cit. das Vorliegen des Befreiungsgrundes (der Bezug einer der in § 47 Abs. 1 genannten Leistungen) vom Antragsteller nachzuweisen ist.

Der vom Beschwerdeführer übermittelte Kontoauszug über den Bezug eines Rehabilitationsgeldes in der darin genannten Höhe stellt keinen geeigneten Nachweis für den Bezug einer der im Gesetz genannten Leistungen dar. Die erforderlichen Belege wurden jedoch trotz Zusicherung nicht nachgereicht, so dass ein Nachweis der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum anspruchsberechtigten Personenkreis iSd § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, als zwingend notwendige Voraussetzung für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung, fehlt.

Lediglich obiter sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass auch die mit der ersten Antragstellung am 27.09.2017 vorgelegten Unterlagen, nämlich die Bestätigung der Rundfunkmeldung durch die belangte Behörde sowie die Privathaushaltsbestätigung seiner Heimatgemeinde ebenfalls keinen (geeigneten) Nachweis für eine Anspruchsberechtigung darstellen. Eine Bestätigung eines Pensionsbezuges - wie vom Beschwerdeführer behauptet - findet sich im Verwaltungsakt der belangten Behörde nicht, wobei dazu zu bemerken ist, dass die Zuerkennung eines Rehabilitationsgeldes gemäß dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Kontoauszug auf die berufliche Wiedereingliederung bei vorübergehender Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit gerichtet ist und im Falle eines Pensionsbezuges grundsätzlich nicht zusteht. Davon abgesehen liegt ein Anbringen eines Beteiligten erst vor, wenn es bei der Behörde einlangt: Der Einschreiter trägt das Risiko für das Einlangen bei der Behörde, und ihn trifft somit die Gefahr des Verlustes einer Eingabe (VwGH 21.01.1965, 1712/64; 30.03.2004, 2003/06/0043; 26.01.2011, 2010/12/0060; BVwG 09.11.2017, W110 2118612-1).

Die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers ist daher zu Recht erfolgt, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst festzuhalten, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Befreiung von der Rundfunkgebühr nicht entgegensteht.

3.6 Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten (und als solcher einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.05.2006, 2005/17/0242; 21.03.2013, 2012/09/0120; zuletzt ferner VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; vgl. auch VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152 und 0153; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040).

Schlagworte

angemessene Frist, Einkommensnachweis, Einlangen, Mängelbehebung,
mangelhafter Antrag, Mangelhaftigkeit, Mitwirkungspflicht,
Nachreichung von Unterlagen, Nachweismangel, Nettoeinkommen,
neuerliche Antragstellung, Risikotragung, Rundfunkgebührenbefreiung,
Unvollständigkeit, Verbesserungsauftrag, Vorlagepflicht,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W110.2197134.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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