Entscheidungsdatum
06.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W171 1431534-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 3, 57, 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG iVm §§ 52 Abs. 2 Z 4, 52 Abs. 9, 46 und 55 FPG, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 3, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 4, 52, Absatz 9, 46 und 55 FPG, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2012 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Der BF wurde nach Afghanistan ausgewiesen.
1.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , wurde die Beschwerde des BF hinsichtlich Spruchpunkt I. dieses Bescheids (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem BF nach § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.04.2016 erteilt.1.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , wurde die Beschwerde des BF hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem BF nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.04.2016 erteilt.
Begründend wurde zu Spruchpunkt II. ausgeführt, der BF stamme aus der Provinz Nangahar und verfüge in Afghanistan derzeit über keine hinreichenden sozialen oder familiären Netzwerke. Sein Vater sei schwer krank und halbseitig gelähmt. Die Familie lebe in der Provinz Kabul, ein Onkel in Pakistan. Der BF wäre daher im Fall einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch zwei. ausgeführt, der BF stamme aus der Provinz Nangahar und verfüge in Afghanistan derzeit über keine hinreichenden sozialen oder familiären Netzwerke. Sein Vater sei schwer krank und halbseitig gelähmt. Die Familie lebe in der Provinz Kabul, ein Onkel in Pakistan. Der BF wäre daher im Fall einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt.
1.3. Die Aufenthaltsberechtigung wurde bis zum 13.04.2018 verlängert.
1.4. Der BF wurde am 05.03.2018 wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften (§§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 2 SMG), und Suchtgifthandel (§ 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 3. Fall SMG, § 12 3. Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon 13 Monate bedingt, verurteilt.1.4. Der BF wurde am 05.03.2018 wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften (Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall, 27 Absatz 2, SMG), und Suchtgifthandel (Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 2, 3. Fall SMG, Paragraph 12, 3. Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon 13 Monate bedingt, verurteilt.
1.5. Am 03.05.2018 wurde der BF vom BFA einvernommen und zu seiner Situation in Österreich und seinen Familienangehörigen in Afghanistan befragt. Der BF gab an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Er sei in Österreich berufstätig und seit zwei Monaten verlobt. Er werde mit seiner Verlobten erst nach der Hochzeit zusammenleben, diese sei nach dem Fastenmonat 2018 geplant. In Afghanistan habe er sechs Jahre die Schule besucht und dann in einem Unternehmen im Büro gearbeitet. Seine Eltern wohnten mit vier seiner Schwestern in XXXX in der Provinz Kabul. Die anderen drei Schwestern seien verheiratet. Seine Onkel väterlicherseits lebten ebenfalls in Karlakan. Sein Bruder sei verschollen. Er habe weitere Onkel und Tanten, die überall in Afghanistan lebten. Er habe keine Schwierigkeiten mit der Regierung, den Taliban oder Daesh, aber es bestehe eine private Feindschaft, weshalb er in Afghanistan verfolgt werde.1.5. Am 03.05.2018 wurde der BF vom BFA einvernommen und zu seiner Situation in Österreich und seinen Familienangehörigen in Afghanistan befragt. Der BF gab an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Er sei in Österreich berufstätig und seit zwei Monaten verlobt. Er werde mit seiner Verlobten erst nach der Hochzeit zusammenleben, diese sei nach dem Fastenmonat 2018 geplant. In Afghanistan habe er sechs Jahre die Schule besucht und dann in einem Unternehmen im Büro gearbeitet. Seine Eltern wohnten mit vier seiner Schwestern in römisch 40 in der Provinz Kabul. Die anderen drei Schwestern seien verheiratet. Seine Onkel väterlicherseits lebten ebenfalls in Karlakan. Sein Bruder sei verschollen. Er habe weitere Onkel und Tanten, die überall in Afghanistan lebten. Er habe keine Schwierigkeiten mit der Regierung, den Taliban oder Daesh, aber es bestehe eine private Feindschaft, weshalb er in Afghanistan verfolgt werde.
1.6. Mit Bescheid vom 07.05.2018, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 und 2 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt III.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt IV.), die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V.).1.6. Mit Bescheid vom 07.05.2018, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.), die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch fünf.).
Begründend wurde ausgeführt, dass die Lage in Kabul nunmehr als zumutbar sicher eingestuft werde. Eine Rückkehr sei ihm daher als junger, lediger, arbeitsfähiger Mann zumutbar. Zudem sei der BF wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden. Der BF sei erst seit zwei Monaten verlobt, ein gemeinsamer Haushalt bestehe nicht. Ein Familienleben könne somit nicht festgestellt werden. Auch ein unzulässiger Eingriff in das Privatleben könne nicht festgestellt werden, sodass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.
I.7. Mit Schreiben vom 19.06.2018 erhob der BF Beschwerde wegen unschlüssiger Beweiswürdigung/rechtlicher Beurteilung und eines in Folge dessen mangelhaften Ermittlungsverfahrens.römisch eins.7. Mit Schreiben vom 19.06.2018 erhob der BF Beschwerde wegen unschlüssiger Beweiswürdigung/rechtlicher Beurteilung und eines in Folge dessen mangelhaften Ermittlungsverfahrens.
Aus dem Spruch des Bescheides gehe nicht eindeutig hervor, welchen Aberkennungstatbestand die Behörde herangezogen habe. Der Bescheid sei schon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit belastet.
Weiters hatte der BF näher zu seiner Integration in Österreich befragt werden müssen.
Die getroffenen Länderfeststellungen seien als Begründung für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unzureichend. Berichte, die sich auf einen Zeitraum bezögen, der mehr als vier Monate zurückliege, seien als veraltet anzusehen und daher als Entscheidungsgrundlage nicht geeignet. Es fehlten Berichte zu Schutzwillen und Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden. Die Sicherheitslage habe sich im Vergleich zum Zeitpunkt der Zuerkennung subsidiären Schutzes sogar erheblich verschlechtert. Hierzu wurde auf das Gutachten von XXXX vom 23.08.2018, eine Entscheidung eines französischen Gerichts vom März 2018, einen Entschließungsantrag des Europäischen Parlaments vom 11.12.2017 sowie mehrere Medienberichte verwiesen.Die getroffenen Länderfeststellungen seien als Begründung für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unzureichend. Berichte, die sich auf einen Zeitraum bezögen, der mehr als vier Monate zurückliege, seien als veraltet anzusehen und daher als Entscheidungsgrundlage nicht geeignet. Es fehlten Berichte zu Schutzwillen und Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden. Die Sicherheitslage habe sich im Vergleich zum Zeitpunkt der Zuerkennung subsidiären Schutzes sogar erheblich verschlechtert. Hierzu wurde auf das Gutachten von römisch 40 vom 23.08.2018, eine Entscheidung eines französischen Gerichts vom März 2018, einen Entschließungsantrag des Europäischen Parlaments vom 11.12.2017 sowie mehrere Medienberichte verwiesen.
Darüber hinaus hätte die Behörde eine Zukunftsprognose erstellen und eine mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK prüfen müssen. Der BF sei berufstätig, spreche gut Deutsch und sei bereits seit 2016 verlobt. Als Beweis wurde auf die beiliegende Rechnung des Verlobungsrings verwiesen. Die Hochzeit solle bald stattfinden. Der BF verfüge insbesondere aufgrund seiner Arbeitsverhältnisse über soziale Kontakte. Der VwGH habe dem EuGH am 14.12.2017 die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob der Status des subsidiär Schutzberechtigten auch aberkannt werden könne, ohne dass sich die relevanten Tatsachenumstände, sondern nur der diesbezügliche Kenntnisstand der Behörde geändert habe. Es bestehe somit der dringende Verdacht, die Behörde stütze sich auf die unionsrechtswidrige Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1. Daher müsse der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens abgewartet werden. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.Darüber hinaus hätte die Behörde eine Zukunftsprognose erstellen und eine mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK prüfen müssen. Der BF sei berufstätig, spreche gut Deutsch und sei bereits seit 2016 verlobt. Als Beweis wurde auf die beiliegende Rechnung des Verlobungsrings verwiesen. Die Hochzeit solle bald stattfinden. Der BF verfüge insbesondere aufgrund seiner Arbeitsverhältnisse über soziale Kontakte. Der VwGH habe dem EuGH am 14.12.2017 die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob der Status des subsidiär Schutzberechtigten auch aberkannt werden könne, ohne dass sich die relevanten Tatsachenumstände, sondern nur der diesbezügliche Kenntnisstand der Behörde geändert habe. Es bestehe somit der dringende Verdacht, die Behörde stütze sich auf die unionsrechtswidrige Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Daher müsse der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens abgewartet werden. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Der Beschwerde beigelegt waren eine Rechnung eines Juweliers vom Oktober 2016, eine Entsendungsvereinbarung vom März 2018, die erste Seite des Erkenntnisses des Asylgerichtshofs betreffend die Verlobte des BF, eine Kopie des Reisepasses der Verlobten, ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie eine Stellungnahme zweier Jugendarbeiter betreffend den BF und seine Verlobte.
2. Feststellungen:
2.1. Der BF ist afghanischer Staatsbürger, der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig und sunnitischer Moslem.
2.2. Der BF stellte am 13.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2012 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , wurde die Beschwerde des BF hinsichtlich Spruchpunkt I. dieses Bescheids (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) als unbegründet abgewiesen und dem BF nach § 8 Abs. 1 AsylG der Stratus des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Dem BF wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.04.2016 erteilt. Die Aufenthaltsberechtigung wurde bis zum 13.04.2018 verlängert.2.2. Der BF stellte am 13.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2012 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , wurde die Beschwerde des BF hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) als unbegründet abgewiesen und dem BF nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Stratus des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Dem BF wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.04.2016 erteilt. Die Aufenthaltsberechtigung wurde bis zum 13.04.2018 verlängert.
2.3. Das Fluchtvorbringen des BF, nämlich eine Bedrohung durch eine verfeindete Familie, wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 13.04.2015 als nicht glaubwürdig beurteilt.
2.4. Der BF wurde am 05.03.2018 wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften (§§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 2 SMG), und Suchtgifthandel (§ 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 3. Fall SMG, § 12 3. Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon 13 Monate bedingt, verurteilt.2.4. Der BF wurde am 05.03.2018 wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften (Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall, 27 Absatz 2, SMG), und Suchtgifthandel (Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 2, 3. Fall SMG, Paragraph 12, 3. Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon 13 Monate bedingt, verurteilt.
2.5. Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen und benötigt keine exklusiv im Bundesgebiet verfügbare medizinische Behandlung.
2.6. Der BF spricht Paschtu und etwas Deutsch.
2.7. Die Eltern und vier Schwestern des BF leben in dem Ort XXXX , Distrikt XXXX in der Provinz Kabul. Die Familie besitzt in dem Ort Grundstücke, einen Weingarten und ein Haus. Mehrere Onkel des BF leben ebenfalls in XXXX . Drei Schwestern des BF sind verheiratet. Der BF hat weitere Onkel und Tanten, die ebenfalls in Afghanistan leben. Dem BF steht im Herkunftsort jedenfalls eine gesicherte Unterkunft zur Verfügung; auch die Möglichkeit zur Sicherung seiner Existenz ist durch die Unterstützung seiner Familie, insbesondere mehrerer Onkel, gegeben.2.7. Die Eltern und vier Schwestern des BF leben in dem Ort römisch 40 , Distrikt römisch 40 in der Provinz Kabul. Die Familie besitzt in dem Ort Grundstücke, einen Weingarten und ein Haus. Mehrere Onkel des BF leben ebenfalls in römisch 40 . Drei Schwestern des BF sind verheiratet. Der BF hat weitere Onkel und Tanten, die ebenfalls in Afghanistan leben. Dem BF steht im Herkunftsort jedenfalls eine gesicherte Unterkunft zur Verfügung; auch die Möglichkeit zur Sicherung seiner Existenz ist durch die Unterstützung seiner Familie, insbesondere mehrerer Onkel, gegeben.
2.8. Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich. Er ist mit einer afghanischen Staatsangehörigen verlobt, die in Österreich asylberechtigt ist. Ein gemeinsamer Haushalt besteht nicht.
2.9. Der BF war von 28.12.2015 bis 04.01.2016, von 01.07.2016 bis 28.02.2017 und von 23.09.2016 bis 17.03.2017 als Arbeiter beschäftigt und ist seit 15.03.2018 im Ausmaß von 30 Wochenstunden erwerbstätig.
2.10. Der BF ist kein Mitglied in einem Verein und er betätigte sich während seines Aufenthalts im Bundesgebiet nicht ehrenamtlich.
2.11. Der BF liefe nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht konkret Gefahr, der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Eine Wiedereinreise nach Afghanistan kann ohne Gefährdung seiner Person erfolgen.
2.12. Zur Situation in Afghanistan:
KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).
Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018).
Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2019
Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018).
Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018).
Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018
Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).
Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018).
Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018
Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018).
Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018).
Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen (Reuters 24.1.2018).
Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018
Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul, wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018).Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden(BBC 21.1.2018). Alle Fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018).
Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durch